4201/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.09.2002

Die Bundesministerin

für auswärtige Angelegenheiten

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben
am 19. August 2002 unter der Nr. 4270/J-NR/2002 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Einstellung von behinderten Menschen nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Die Funktionsfähigkeit des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten beruht
auf den Prinzipien der Mobilität und Rotation, d.h. der regelmäßig erfolgenden Versetzung
der Bediensteten an eine jeweils andere Dienststelle im In- und Ausland. Zur
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die generelle
Versetzbarkeit und somit die Bereitschaft sowie Disponibilität aller Bediensteten zu jeweils
mehrjährigen Auslandsverwendungen an grundsätzlich allen Dienststellen im Ausland
erforderlich. Die Prinzipien der Rotation und Mobilität sind ausdrücklich im § 15
Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBI. l
Nr. 129/1999, normiert.

In vielen Ländern, in denen österreichische Vertretungsbehörden bestehen, ist die
ärztliche Versorgung schlechter als in Österreich und oft auch keine behindertengerechte
Infrastruktur vorhanden. Der Einsatz von behinderten Menschen im Ausland bildet daher


sowohl für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als dem zur Fürsorge
für die in seinem Bereich tätigen Bediensteten verpflichteten Dienstgeber als auch für
behinderte Dienstnehmerinnen selbst häufig ein schwerwiegendes Problem, zumal die
immer wieder jeweils auf einige Jahre notwendige Verlegung des Wohnsitzes an einen
anderen Dienstort im Ausland auch für nichtbehinderte Bedienstete und für deren
Familienangehörige oft eine große Belastung darstellt.

Mit Ausnahme der Hilfsdienste (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen
A6/A7/E/e/v5/h5) ist für die Aufnahme in alle Verwendungs- und Entlohnungsgruppen des
auswärtigen Dienstes laut § 13 Bundesgesetz über Organisation und Aufgaben des
auswärtigen Dienstes - Statut, BGBI. l Nr. 129/1999, bzw. gemäß Verordnung des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Eignung
für die Verwendung im Höheren, Gehobenen oder Mittleren Dienst des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, BGBI. Nr. 120/1989, die erfolgreiche
Absolvierung eines kommissionellen Auswahlverfahrens erforderlich. Erfahrungsgemäß
treten sehr wenige behinderte Menschen zu diesen Auswahlverfahren an, weil sie sich
offensichtlich der schwierigen Arbeitsbedingungen im auswärtigen Dienst bewusst sind.

Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist ungeachtet der erwähnten
Schwierigkeiten für die Mitarbeit behinderter Menschen sehr an der Erfüllung der vom
Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Einstellungspflichtzahl gelegen. Ich habe
Weisung gegeben, bei Informationsveranstaltungen des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten sowie bei Anfragen von interessierten Bewerberinnen im
Falle eines konkreten Interesses an einer Tätigkeit im auswärtigen Dienst zum Antritt zu
den für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen
Auswahlverfahren zu ermutigen und nachweislich einzuladen.

Zu Frage 1:

Da die erfragten Daten betreffend die Erfüllung der Einstellungspflicht aus dem
elektronischen Personalinformationssystem des Bundes jeweils nur zum Monatsersten
abgefragt werden können, beziehen sich die nachstehenden Angaben auf den Stichtag 1.


Jänner 2002. Zu diesem Stichtag war die Einstellungspflicht gemäß
Behinderteneinstellungsgesetz im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten laut PIS-Abfrage folgendermaßen erfüllt:

1.1 Personalstand insgesamt                                                                                1.412

1.2 abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte                                              -  28

1.384

1.3 ermittelte Pflichtzahl                                                                                         55
abzüglich

1.4 beschäftigte begünstigte Behinderte                            28

hievon doppelt anrechenbar                                          9                                    37

1.5 Erfüllung der Beschäftigungspflicht                                                                                      - 18