4201/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.09.2002
Die Bundesministerin
für auswärtige Angelegenheiten
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben
am 19. August 2002 unter der Nr. 4270/J-NR/2002 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Einstellung von behinderten Menschen nach
dem
Behinderteneinstellungsgesetz
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die
Funktionsfähigkeit des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten beruht
auf den Prinzipien der Mobilität und Rotation, d.h. der
regelmäßig erfolgenden Versetzung
der Bediensteten an eine jeweils andere Dienststelle im In- und Ausland. Zur
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die
generelle
Versetzbarkeit und somit die Bereitschaft sowie Disponibilität aller
Bediensteten zu jeweils
mehrjährigen Auslandsverwendungen an grundsätzlich allen
Dienststellen im Ausland
erforderlich. Die Prinzipien der Rotation und Mobilität sind
ausdrücklich im § 15
Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes
- Statut, BGBI. l
Nr.
129/1999, normiert.
In vielen Ländern, in denen österreichische
Vertretungsbehörden bestehen, ist die
ärztliche Versorgung
schlechter als in Österreich und oft auch keine behindertengerechte
Infrastruktur vorhanden. Der Einsatz von behinderten Menschen im Ausland bildet
daher
sowohl
für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als dem
zur Fürsorge
für die in seinem Bereich tätigen Bediensteten verpflichteten
Dienstgeber als auch für
behinderte Dienstnehmerinnen selbst häufig ein schwerwiegendes Problem,
zumal die
immer wieder jeweils auf einige Jahre notwendige Verlegung des Wohnsitzes an
einen
anderen Dienstort im Ausland auch für nichtbehinderte Bedienstete und
für deren
Familienangehörige oft eine große Belastung darstellt.
Mit
Ausnahme der Hilfsdienste (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen
A6/A7/E/e/v5/h5) ist für die Aufnahme in alle Verwendungs- und
Entlohnungsgruppen des
auswärtigen Dienstes laut § 13 Bundesgesetz über Organisation
und Aufgaben des
auswärtigen Dienstes - Statut, BGBI. l Nr. 129/1999, bzw. gemäß
Verordnung des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend die
Feststellung der Eignung
für die Verwendung im Höheren, Gehobenen oder Mittleren Dienst des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, BGBI. Nr.
120/1989, die erfolgreiche
Absolvierung eines kommissionellen Auswahlverfahrens erforderlich.
Erfahrungsgemäß
treten sehr wenige behinderte Menschen zu
diesen Auswahlverfahren an, weil sie sich
offensichtlich der schwierigen
Arbeitsbedingungen im auswärtigen Dienst bewusst sind.
Dem
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist ungeachtet der
erwähnten
Schwierigkeiten für die Mitarbeit behinderter Menschen sehr an der
Erfüllung der vom
Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Einstellungspflichtzahl gelegen. Ich
habe
Weisung gegeben, bei Informationsveranstaltungen des Bundesministeriums
für
auswärtige Angelegenheiten sowie bei Anfragen von interessierten
Bewerberinnen im
Falle eines konkreten Interesses an einer Tätigkeit im auswärtigen
Dienst zum Antritt zu
den für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen
Auswahlverfahren zu ermutigen und nachweislich einzuladen.
Zu Frage 1:
Da
die erfragten Daten betreffend die Erfüllung der Einstellungspflicht aus
dem
elektronischen Personalinformationssystem des Bundes jeweils nur zum
Monatsersten
abgefragt werden können, beziehen sich die nachstehenden Angaben auf den
Stichtag 1.
Jänner
2002. Zu diesem Stichtag war die Einstellungspflicht gemäß
Behinderteneinstellungsgesetz im Bereich des Bundesministeriums für
auswärtige
Angelegenheiten laut PIS-Abfrage folgendermaßen erfüllt:
1.1 Personalstand insgesamt 1.412
1.2 abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte - 28
1.384
1.3 ermittelte Pflichtzahl 55
abzüglich
1.4 beschäftigte begünstigte Behinderte 28
hievon doppelt anrechenbar 9 37
1.5 Erfüllung der Beschäftigungspflicht - 18