4218/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.10.2002

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab-
geordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde betreffend Förderung von Be-
trieben, die überwiegend Menschen mit Behinderung beschäftigen, Nr. 4289/J,

wie folgt:

Fragen 1 bis 3:

Eine exakte Übersicht von Einrichtungen, die überwiegend Menschen mit Behinde-
rung beschäftigen, sich am Markt mit ihren Produkten und Dienstleistungen behaup-
ten und nicht der Beschäftigungstherapie angehören, existiert nicht. Für die Gewäh-
rung der Prämie nach § 9 a Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG)
in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist auf Seiten des Auftragnehmers
ausschließlich der Umstand bedeutsam, dass zu mehr als der Hälfte Menschen mit
Behinderungen tätig sind.

Ist diese Voraussetzung gegeben, so spielt es für die Prämiengewährung an den
Auftraggeber keine Rolle, ob die Einrichtung etwa den Integrativen Betrieben im Sin-
ne des § 11 BEinstG oder der Beschäftigungstherapie zuzuordnen ist. Eine Auflis-
tung an Hand der in der Anfrage genannten Kriterien ist für die Vollziehung der ge-
setzlichen Bestimmungen nicht erforderlich und wird daher nicht geführt.

Die im Rahmen des Bundessozialämterreformgesetzes erfolgte Umgestaltung der
Regelungen über die “Werkprämie" verfolgt vor allem den Zweck der Verminderung
des administrativen Aufwandes. In diesem Sinne wird der Entfall der Werkprämie für
die Integrativen Betriebe bei der Bemessung der Subvention aus den Mitteln des
Ausgleichstaxfonds berücksichtigt werden. Dabei wird die Aufrechterhaltung der
Wettbewerbsfähigkeit, die Sicherung der Arbeitsplätze der dort beschäftigten behin-
derten Menschen und die von den Integrativen Betrieben erzielte Wertschöpfung in
Betracht zu ziehen sein.


Einrichtungen der Beschäftigungstherapie fallen aufgrund der österreichischen Kom-
petenzverteilung in die Zuständigkeit der Länder. Im Zuge von Gesprächen mit den
Ländern zum Zweck der Aufgabenbereinigung auf dem Gebiet der Behindertenpolitik
und der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten wurde Einvernehmen darüber erzielt,
dass die Zahlung von Prämien für Aufträge an derartige Einrichtungen aus dem
Ausgleichstaxfonds eingestellt wird und die Länder einen allfälligen Ausgleich über-
nehmen.

Für Einrichtungen, bei denen der therapeutische Ansatz nicht im Vordergrund steht,
ist auf das breit gefächerte Förderungsinstrumentarium, welches das BEinstG bietet,
hinzuweisen. Nach den bestehenden Richtlinien können die Mittel des Ausgleichs-
taxfonds für Zwecke der Förderung der beruflichen Eingliederung von Menschen mit
Behinderung eingesetzt werden, wobei an den jeweiligen Bedürfnissen orientierte
Fördervereinbarungen getroffen werden.

Abschließend darf angemerkt werden, dass die Novelle des BEinstG ausdrücklich
Werkprämien im bisherigen Ausmaß noch für alle bis Ende 2002 an eine Behinder-
teneinrichtung erteilte Aufträge vorsieht.