4218/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.10.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische Anfrage der Ab-
geordneten
Haidlmayr, Freundinnen und Freunde betreffend Förderung von Be-
trieben,
die überwiegend Menschen mit Behinderung beschäftigen, Nr. 4289/J,
wie folgt:
Fragen 1 bis 3:
Eine exakte Übersicht von Einrichtungen, die
überwiegend Menschen mit Behinde-
rung beschäftigen, sich am Markt mit ihren Produkten und Dienstleistungen
behaup-
ten und nicht der Beschäftigungstherapie angehören, existiert nicht.
Für die Gewäh-
rung der Prämie nach § 9 a Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes
(BEinstG)
in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist auf Seiten des
Auftragnehmers
ausschließlich der Umstand bedeutsam, dass zu mehr als der Hälfte
Menschen mit
Behinderungen tätig sind.
Ist diese Voraussetzung gegeben, so spielt es für die
Prämiengewährung an den
Auftraggeber keine Rolle, ob die Einrichtung etwa den Integrativen Betrieben im
Sin-
ne des § 11 BEinstG oder der Beschäftigungstherapie zuzuordnen ist.
Eine Auflis-
tung an Hand der in der Anfrage genannten Kriterien ist für die
Vollziehung der ge-
setzlichen Bestimmungen nicht erforderlich und wird daher nicht geführt.
Die
im Rahmen des Bundessozialämterreformgesetzes erfolgte Umgestaltung der
Regelungen über die “Werkprämie" verfolgt vor allem den
Zweck der Verminderung
des administrativen Aufwandes. In diesem Sinne wird der Entfall der
Werkprämie für
die Integrativen Betriebe bei
der Bemessung der Subvention aus den Mitteln des
Ausgleichstaxfonds
berücksichtigt werden. Dabei wird die Aufrechterhaltung der
Wettbewerbsfähigkeit, die Sicherung der Arbeitsplätze der dort
beschäftigten behin-
derten Menschen und die von
den Integrativen Betrieben erzielte Wertschöpfung in
Betracht
zu ziehen sein.
Einrichtungen der Beschäftigungstherapie fallen
aufgrund der österreichischen Kom-
petenzverteilung in die Zuständigkeit der Länder. Im Zuge von
Gesprächen mit den
Ländern zum Zweck der Aufgabenbereinigung auf dem Gebiet der
Behindertenpolitik
und der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten wurde Einvernehmen darüber
erzielt,
dass die Zahlung von Prämien für Aufträge an derartige
Einrichtungen aus dem
Ausgleichstaxfonds eingestellt wird und die Länder einen allfälligen
Ausgleich über-
nehmen.
Für Einrichtungen, bei denen der therapeutische Ansatz
nicht im Vordergrund steht,
ist auf das breit gefächerte Förderungsinstrumentarium, welches das
BEinstG bietet,
hinzuweisen. Nach den bestehenden Richtlinien können die Mittel des
Ausgleichs-
taxfonds für Zwecke der Förderung der beruflichen Eingliederung von
Menschen mit
Behinderung eingesetzt werden, wobei an den jeweiligen Bedürfnissen
orientierte
Fördervereinbarungen getroffen werden.
Abschließend
darf angemerkt werden, dass die Novelle des BEinstG ausdrücklich
Werkprämien im bisherigen Ausmaß noch für alle bis Ende 2002 an
eine Behinder-
teneinrichtung erteilte Aufträge vorsieht.