4219/AB XXI.GP

Eingelangt am: 10.10.2002

BM für öffentliche Leistung und Sport

 

Der Abgeordnete Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben an mich eine
schriftliche Anfrage (4309/J) betreffend “Inverkehrbringen von Produkten
Rechtsvereinheitlichung" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1:

In welchen Materiengesetzen die Ihrem Bundesministerium zugeordnet sind, gibt es den

Begriff des "Inverkehrbringens" oder ähnlich (Bekanntgabe der einzelnen Materiengesetze)?

Zu Frage 1:

Im Arzneimittelgesetz (Novelle BGBl. I/33 vom 22.1.2002).

Frage 2:

Wie lautet dabei jeweils der gesetzliche Wortlaut für den Begriff des "Inverkehrbringen" oder

ähnlich (ersuche um schriftliche Ausführung der jeweiligen gesetzlichen Formulierungen)?

Zu Frage 2:

“§ 5a. (1) Es ist verboten,

1.    Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang der Anti-Doping-Konvention, BGBl.Nr.
451/1991, aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, oder

2.    Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen gemäß einer Verordnung nach Abs. 3 zu
Zwecken des Dopings im Sport in den Verkehr zu bringen oder bei anderen
anzuwenden.


(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn das Inverkehrbringen oder Anwenden zur
Behandlung von Krankheiten erfolgt oder erfolgen soll.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann durch Verordnung weitere
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestimmen, auf die Abs. 1 Anwendung findet, soweit
dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit durch
Doping im Sport zu verhüten."

§ 84 a. (1) Wer entgegen § 5a Abs.1 Arzneimittel, die nicht Suchtmittel im Sinne des
Suchtmittelgesetzes, BGBl. I
Nr. 112/1997, sind, zu Dopingzwecken im Sport

1. in Verkehr bringt oder bei anderen anwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen,

2.    an Minderjährige abgibt oder bei diesen Personen anwendet und selbst volljährig und
mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren,

3.    in einer Menge in Verkehr bringt, die geeignet ist, bei vielen Menschen eine
Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 84 b. Wer

1.    den in § 68a genannten Organen entgegen § 68a Abs. 4 das Betreten, Besichtigen, die
Überprüfung oder die Entnahme von Proben verwehrt oder den Anordnungen dieser
Personen nicht nachkommt,

2.    entgegen § 5a Abs. 1 Arzneimittel, die nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittel-
gesetzes sind, zumindest grob fahrlässig in Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
bis zu 40.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu
bestrafen."


Frage 3:

Welche  Strafdrohungen   bzw.   sonstige  Sanktionen   sind  mit   diesbezüglichen   Verstößen

verbunden (ersuche um schriftliche Ausführung der jeweiligen Strafbestimmungen).

Zu Frage 3:

Siehe Pkt. 2.   § 84 a und   § 84 b.

Frage 4:

In welchen Materiengesetzen ist diese in Österreich beschlossene und rechtsgültige
Formulierung von "Inverkehrbringen" konkret vom EU-Recht vorgegeben (ersuche um
Bekanntgabe der Materiengesetze mit jeweiligen Verweis auf die europarechtlichen Normen)?

Zu Frage 4:

Die erwähnte Bestimmung ist nicht vom EU-Recht vorgegeben.

Frage 5:

Werden Sie in Österreich für eine Vereinheitlichung des Begriffs "Inverkehrbringen" o.ä. in

den Ihrem Ressort zugeordneten Rechtsmaterien eintreten?

Wenn nein, warum nicht?

Zu Frage 5:

Selbstverständlich ist immer anzustreben, dass Begriffe in der österreichischen Rechtsordnung

gleichartig definiert sind.

Frage 6:

Werden Sie auch auf europäischer Ebene dafür eintreten?

Wenn nein, warum nicht?

Zu Frage 6:
Ja.

Frage 7:

Ist für Sie im Zuge dieser Rechtsbereinigung auch eine Abgleichung der angedrohten Strafen

und sonstigen Sanktionen — natürlich unter Berücksichtigung der Wertigkeit des verletzten

Rechtsgutes — denkbar?

Wenn nein, warum nicht?


Frage 8:

Welche weiteren Begriffe (Termini), die ebenfalls in den Ihnen zugeordneten einzelnen
Materiengesetzen unterschiedlich ausgestaltet sind, (und damit unterschiedliches bedeuten),
sollten aus Ihrer Sicht österreichweit ebenfalls vereinheitlicht werden?

Frage 9:

Welche weiteren diesbezüglichen Probleme sehen Sie?

Frage 10:

Wie stehen Sie dazu in den Ihrem Ressort zugeordneten Rechtsmaterien eine originär
verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen einzuführen, da es sehr
oft Unternehmen sind, die als potentielle Täter in Frage kommen, und wirkungsvolle Strafen
vielfach nur gegen das Unternehmen verhängt werden können?

Zu den Fragen 7 bis 10:

Da seitens des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport nur die angeführte
Bestimmung zu vollziehen ist, da ein direkter Bezug zu Doping und Sport besteht, ersuche ich
um Verständnis, dass zu diesen Fragen keine Stellungnahme abgegeben werden kann.