4219/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.10.2002
BM für öffentliche Leistung und Sport
Der Abgeordnete Mag. Johann Maier, Genossinnen und
Genossen haben an mich eine
schriftliche
Anfrage (4309/J) betreffend “Inverkehrbringen von Produkten
Rechtsvereinheitlichung"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
In welchen Materiengesetzen die Ihrem Bundesministerium zugeordnet sind, gibt es den
Begriff des "Inverkehrbringens" oder ähnlich (Bekanntgabe der einzelnen Materiengesetze)?
Zu Frage 1:
Im Arzneimittelgesetz (Novelle BGBl. I/33 vom 22.1.2002).
Frage 2:
Wie lautet dabei jeweils der gesetzliche Wortlaut für den Begriff des "Inverkehrbringen" oder
ähnlich (ersuche um schriftliche Ausführung der jeweiligen gesetzlichen Formulierungen)?
Zu Frage 2:
“§ 5a. (1) Es ist verboten,
1. Arzneimittel, die
Stoffe der im Anhang der Anti-Doping-Konvention, BGBl.Nr.
451/1991, aufgeführten Gruppen von
Dopingwirkstoffen enthalten, oder
2. Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen gemäß einer Verordnung nach Abs. 3 zu
Zwecken des Dopings im Sport in den Verkehr zu bringen oder bei anderen
anzuwenden.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn das
Inverkehrbringen oder Anwenden zur
Behandlung von Krankheiten erfolgt oder
erfolgen soll.
(3) Der Bundesminister für
öffentliche Leistung und Sport kann durch Verordnung weitere
Stoffe
oder Zubereitungen aus Stoffen bestimmen, auf die Abs. 1 Anwendung findet,
soweit
dies
geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der
Gesundheit durch
Doping
im Sport zu verhüten."
§ 84 a. (1) Wer entgegen § 5a
Abs.1 Arzneimittel, die nicht Suchtmittel im Sinne des
Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, sind,
zu Dopingzwecken im Sport
1. in Verkehr bringt
oder bei anderen anwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs
Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen,
2.
an Minderjährige abgibt oder bei diesen Personen anwendet und selbst
volljährig und
mehr
als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, ist vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis
zu drei
Jahren,
3.
in einer Menge in Verkehr bringt, die geeignet ist, bei vielen Menschen eine
Gesundheitsschädigung
herbeizuführen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren
zu bestrafen.
(2)
Nach Abs. 1 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach
anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist.
§ 84 b. Wer
1.
den in § 68a genannten Organen entgegen § 68a Abs. 4 das Betreten,
Besichtigen, die
Überprüfung
oder die Entnahme von Proben verwehrt oder den Anordnungen dieser
Personen
nicht nachkommt,
2. entgegen § 5a
Abs. 1 Arzneimittel, die nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittel-
gesetzes sind, zumindest grob
fahrlässig in Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
bis zu 40.000 Euro, im
Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu
bestrafen."
Frage 3:
Welche Strafdrohungen bzw. sonstige Sanktionen sind mit diesbezüglichen Verstößen
verbunden (ersuche um schriftliche Ausführung der jeweiligen Strafbestimmungen).
Zu Frage 3:
Siehe Pkt. 2. § 84 a und § 84 b.
Frage 4:
In welchen Materiengesetzen ist diese in
Österreich beschlossene und rechtsgültige
Formulierung von
"Inverkehrbringen" konkret vom EU-Recht vorgegeben (ersuche um
Bekanntgabe der Materiengesetze mit
jeweiligen Verweis auf die europarechtlichen Normen)?
Zu Frage 4:
Die erwähnte Bestimmung ist nicht vom EU-Recht vorgegeben.
Frage 5:
Werden Sie in Österreich für eine Vereinheitlichung des Begriffs "Inverkehrbringen" o.ä. in
den Ihrem Ressort zugeordneten Rechtsmaterien eintreten?
Wenn nein, warum nicht?
Zu Frage 5:
Selbstverständlich ist immer anzustreben, dass Begriffe in der österreichischen Rechtsordnung
gleichartig definiert sind.
Frage 6:
Werden Sie auch auf europäischer Ebene dafür eintreten?
Wenn nein, warum nicht?
Zu Frage 6:
Ja.
Frage 7:
Ist für Sie im Zuge dieser Rechtsbereinigung auch eine Abgleichung der angedrohten Strafen
und sonstigen Sanktionen — natürlich unter Berücksichtigung der Wertigkeit des verletzten
Rechtsgutes — denkbar?
Wenn nein, warum nicht?
Frage 8:
Welche weiteren Begriffe (Termini), die
ebenfalls in den Ihnen zugeordneten einzelnen
Materiengesetzen
unterschiedlich ausgestaltet sind, (und damit unterschiedliches bedeuten),
sollten aus Ihrer Sicht österreichweit ebenfalls vereinheitlicht werden?
Frage 9:
Welche weiteren diesbezüglichen Probleme sehen Sie?
Frage 10:
Wie stehen Sie dazu in den Ihrem Ressort
zugeordneten Rechtsmaterien eine originär
verwaltungsstrafrechtliche
Verantwortlichkeit juristischer Personen einzuführen, da es sehr
oft Unternehmen sind, die als
potentielle Täter in Frage kommen, und wirkungsvolle Strafen
vielfach nur gegen das Unternehmen
verhängt werden können?
Zu den Fragen 7 bis 10:
Da seitens des Bundesministeriums für
öffentliche Leistung und Sport nur die angeführte
Bestimmung
zu vollziehen ist, da ein direkter Bezug zu Doping und Sport besteht, ersuche
ich
um
Verständnis, dass zu diesen Fragen keine Stellungnahme abgegeben werden
kann.