422/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 414/J - NR/2000 betreffend Geschenke für
Schulleiter/innen, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am 1. März
2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. und 2.:
Die Bestimmungen des Beamtendienstrechtes und des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes, die
für Schulleiter gleichermaßen wie für andere öffentlich Bedienstete gelten, untersagen aus -
drücklich die Annahme von Geschenken, sofern es sich nicht um „orts - und landesübliche
Aufmerksamkeiten von geringem Wert handelt". Darunter sind insbesondere Werbeartikel
wie Kugelschreiber, Kalender u.ä. zu verstehen. Eine Wertgrenze oder nähere Definition des
„geringen Wertes“ ist im Gesetz nicht enthalten.
Ad 3.:
Die gesetzliche Regelung lässt keinen Raum für „Sonderregelungen“, daher konnte vom
Stadtschulrat auch keine solche erlassen werden.
Diese darf nicht mit der Entgegennahme von Sponsoring oder Schenkungen an die Schulen
vermengt werden, bei welcher der Empfänger keine natürliche Person sondern eine Institution
ist.
Ad 4.:
Wie der Stadtschulrat für Wien mitteilt, sind ihm keinerlei Vorwürfe wegen Geschenk -
annahme gegen im aktiven Dienststand befindliche Wiener Direktoren bekannt Sie werden
daher gebeten, Ihre Behauptung, dass solche bekannt geworden seien, näher zu konkretisieren
und direkt dem Stadtschulrat für Wien in Form einer Sachverhaltsdarstellung bekannt zu
geben.