4225/AB XXI.GP

Eingelangt am: 16.10.2002

BM für auswärtige Angelegenheiten

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben
am 19. August 2002 unter der ZI. 4261/J an mich eine schriftliche parla-
mentarische Anfrage betreffend passives Wahlrecht für Arbeitsmigrantlnnen
gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1-4 sowie 6 und 7:

Die Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses wurden den
Verfahrensparteien am 26. Juni 2002 zugestellt. Darin wurde Österreich
aufgefordert, innerhalb von 90 Tagen mitzuteilen, welche Maßnahmen im Sinne
der Empfehlung getroffen wurden. Zugleich wird Österreich ersucht, die
Auffassungen des Ausschusses zu veröffentlichen.

Österreich ist dem Wunsch nach Veröffentlichung in der Weise
nachgekommen, dass der Originaltext der Auffassungen auf der home-page
des Bundeskanzleramtes (www.bka.gv.at - Grundrechte/Menschenrechte) für
jedermann frei zugänglich ist. Eine deutsche Übersetzung steht in Vorbereitung
und soll ebenfalls auf diese Weise veröffentlicht werden. Ein entsprechender
Schriftsatz wird dem Ausschuss fristgerecht übermittelt werden.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat in
gegenständlicher Angelegenheit keine inhaltliche Kompetenz und hat darum


keine eigene Stellungnahme abgegeben, sondern die vom in der Sache
zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ausgearbeitete Stellungnahme der
Republik Österreich an den Menschenrechtsausschuss weitergeleitet.

Was die weitere Vorgangsweise angeht, so muss darauf hingewiesen werden,
dass die Frage des passiven Wahlrechts zum Betriebsrat so eng mit der
Auslegung einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verknüpft ist,
dass vor jeglicher weiterer Maßnahme unbedingt die anstehenden
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs abgewartet werden sollten.

Zu den Fragen 5 sowie 8-10:

Derzeit sind vor dem Europäischem Gerichtshof zwei Verfahren (eines davon
infolge der Vorlage des Verfassungsgerichtshofes) betreffend das passive
Wahlrecht zu den Vollversammlungen der Arbeiterkammern bzw. zum
Betriebsrat anhängig. In beiden Verfahren ist der schriftliche Teil
abgeschlossen. Der Ausgang der Verfahren bleibt abzuwarten. Österreich wird
in der Folge den diesbezüglichen Urteilen entsprechend Rechnung tragen.