4225/AB XXI.GP
Eingelangt am: 16.10.2002
BM für auswärtige Angelegenheiten
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben
am 19. August 2002 unter der ZI. 4261/J an mich eine schriftliche parla-
mentarische Anfrage betreffend passives Wahlrecht für Arbeitsmigrantlnnen
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1-4 sowie 6 und 7:
Die Auffassungen des
UN-Menschenrechtsausschusses wurden den
Verfahrensparteien am 26. Juni 2002 zugestellt. Darin wurde Österreich
aufgefordert, innerhalb von 90 Tagen mitzuteilen, welche Maßnahmen im
Sinne
der Empfehlung getroffen wurden. Zugleich wird Österreich ersucht, die
Auffassungen des Ausschusses zu veröffentlichen.
Österreich ist dem Wunsch nach
Veröffentlichung in der Weise
nachgekommen, dass der
Originaltext der Auffassungen auf der home-page
des
Bundeskanzleramtes (www.bka.gv.at -
Grundrechte/Menschenrechte) für
jedermann frei
zugänglich ist. Eine deutsche Übersetzung steht in Vorbereitung
und soll ebenfalls auf diese Weise veröffentlicht werden. Ein
entsprechender
Schriftsatz wird dem Ausschuss fristgerecht übermittelt werden.
Das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten hat in
gegenständlicher Angelegenheit keine inhaltliche Kompetenz und hat darum
keine eigene Stellungnahme abgegeben, sondern die vom in
der Sache
zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ausgearbeitete Stellungnahme der
Republik Österreich an den Menschenrechtsausschuss weitergeleitet.
Was die weitere Vorgangsweise
angeht, so muss darauf hingewiesen werden,
dass die Frage des passiven
Wahlrechts zum Betriebsrat so eng mit der
Auslegung einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
verknüpft ist,
dass vor jeglicher weiterer Maßnahme unbedingt die anstehenden
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs abgewartet werden sollten.
Zu den Fragen 5 sowie 8-10:
Derzeit sind vor dem Europäischem
Gerichtshof zwei Verfahren (eines davon
infolge der Vorlage des Verfassungsgerichtshofes) betreffend das passive
Wahlrecht zu den Vollversammlungen der Arbeiterkammern bzw. zum
Betriebsrat anhängig. In beiden Verfahren ist der schriftliche Teil
abgeschlossen. Der Ausgang der Verfahren bleibt abzuwarten. Österreich
wird
in der Folge den diesbezüglichen Urteilen entsprechend Rechnung tragen.