4229/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.10.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die
an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 4253/J
des
Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossinnen wie folgt:
Frage 1:
Die Umsetzung der
Richtlinie 2002/17/EG zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG
über
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln
in Berührung zu kommen, wird durch eine Novelle zur Verordnung über
Gebrauchsgegenstände
aus Kunststoff, die für die Verwendung bei Lebensmitteln und
Verzehrprodukten
bestimmt sind (Kunststoffverordnung), BGBl. Nr. 775/1994, zuletzt
geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2001, umgesetzt.
Frage 2:
Die Umsetzungsfrist
gemäß der Richtlinie 2002/17/EG ist der 28.Februar 2003. Innerhalb
dieses
Zeitrahmens
wird die Richtlinie umgesetzt werden.
Fragen 3 und 4:
Im Proben- und
Revisionsplan ist die Warengruppe "Gebrauchsgegenstände"
vorgesehen, zu der
auch
Verpackungsmaterialien aus Kunststoff gehören. Die Richtlinie 2002/17/EG
sieht Über-
gangsfristen
vor. Gebrauchsgegenstände, die dieser Richtlinie nicht entsprechen,
dürfen mit
1.3.2003
(Divinylbenzol) bzw. 1.3.2004 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Erst dann
ist
eine
entsprechende Berücksichtigung bei den Kontrollen möglich.
Frage 5;
Die Kontrollen
werden gemäß den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 durch
Proben-
ziehungen
der Lebensmittelaufsicht und anschließende Untersuchungen in der Agentur
für Ge-
sundheit
und Ernährungssicherheit GmbH erfolgen.
Frage 6:
Besondere
Vereinbarungen mit den Zollbehörden sind nicht erforderlich. Das
Zusammenwirken
der Zollbehörden mit den Marktüberwachungsorganen ist ohnehin
aufgrund der Verordnung
(EWG)
Nr. 339/93 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus
Drittländern eingeführten
Erzeugnissen
mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften vorgesehen.
Frage 7:
Mit den Untersuchungen von
Kunststoffen betreffend die in der Richtlinie festgelegten Parameter
(spezifische
Migrationswerte in Lebensmittel, höchstzulässige Restgehalte) wird
die Agentur für
Gesundheit
und Ernährungssicherheit GmbH betraut werden.
Frage 8:
Da keine
standardisierten Untersuchungsmethoden zur Verfügung stehen, können
die Kosten
nicht
abgeschätzt werden.