4229/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.10.2002

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 4253/J
des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossinnen wie folgt:

Frage 1:

Die Umsetzung der Richtlinie 2002/17/EG zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG
über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wird durch eine Novelle zur Verordnung über
Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die Verwendung bei Lebensmitteln und
Verzehrprodukten bestimmt sind (Kunststoffverordnung), BGBl. Nr. 775/1994, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2001, umgesetzt.

Frage 2:

Die Umsetzungsfrist gemäß der Richtlinie 2002/17/EG ist der 28.Februar 2003. Innerhalb dieses
Zeitrahmens wird die Richtlinie umgesetzt werden.

Fragen 3 und 4:

Im Proben- und Revisionsplan ist die Warengruppe "Gebrauchsgegenstände" vorgesehen, zu der
auch Verpackungsmaterialien aus Kunststoff gehören. Die Richtlinie 2002/17/EG sieht Über-


gangsfristen vor. Gebrauchsgegenstände, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, dürfen mit
1.3.2003 (Divinylbenzol) bzw. 1.3.2004 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Erst dann ist
eine entsprechende Berücksichtigung bei den Kontrollen möglich.

Frage 5;

Die Kontrollen werden gemäß den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 durch Proben-
ziehungen der Lebensmittelaufsicht und anschließende Untersuchungen in der Agentur für Ge-
sundheit und Ernährungssicherheit GmbH erfolgen.

Frage 6:

Besondere Vereinbarungen mit den Zollbehörden sind nicht erforderlich. Das Zusammenwirken
der Zollbehörden mit den Marktüberwachungsorganen ist ohnehin aufgrund der Verordnung
(EWG) Nr. 339/93 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten
Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften vorgesehen.

Frage 7:

Mit den Untersuchungen von Kunststoffen betreffend die in der Richtlinie festgelegten Parameter
(spezifische Migrationswerte in Lebensmittel, höchstzulässige Restgehalte) wird die Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH betraut werden.

Frage 8:

Da keine standardisierten Untersuchungsmethoden zur Verfügung stehen, können die Kosten
nicht abgeschätzt werden.