423/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 440/J - NR/2000 betreffend Auswirkungen der

Novelle zum Bundesministeriengesetz, die die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Genossen am

1. März 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

 

Folgende Änderungen ergeben sich für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und

Kultur durch die Bundesministeriengesetz - Novelle 2000:

Aus dem Bereich des seinerzeitigen Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales -

nunmehriges Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen - wurden Angelegen -

heiten der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von

Universitätskliniken übernommen.

 

Weiters wurden aus dem Bereich des seinerzeitigen Bundesministeriums für Wissenschaft und

Verkehr Präsidialangelegenheiten für den Verwaltungsbereich Wissenschaft, Angelegenheiten der

Universitäten sowie wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten übernommen.

 

Ad 2.

 

Aus dem ehemaligen Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr wurden die Sektionen

Präsidium sowie I und III übernommen.

 

Ad 3.:

 

Zum Stichtag 3. April 2000 ist ein Zugang aus 1400 Verwaltungsbereich Wissenschaft von

420 Planstellen und aus 1500 Soziales - Zentralleitung von 5 Planstellen zu verzeichnen.

Im Einzelnen gliedern sie sich wie folgt:

Von 1400 Verwaltungsbereich Wissenschaft zu 1400 Verwaltungsbereich Wissenschaft (inkl.

Bindungen)

 

A1

 155

 v1

 24

A2

   92

 v2

 19

A3

   36

 v3

 27

A4

     4

 v4

 47

A5

     3

 

 

 

Lehrlinge                                              6

Behindertenplst.                                 2

Plst. für ältere Arbeitslose                 5

 

Von 1500 Soziales - Zentralleitung zu 1400 Verwaltungsbereich Wissenschaft

A1

1

v1

1

A2

2

 

 

 

 

v3

1

 

Insgesamt somit 425 Planstellen.

 

Ad 4.:

 

An andere Bundesministerien wurden keine Planstellen abgegeben.

 

Ad 5 + 7.:

 

Zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung ist das Verfahren der Änderung der Geschäftseinteilung

noch nicht abgeschlossen. Eine neue Geschäftseinteilung kann nach deren Verlautbarung zur

Verfügung gestellt werden.

 

Ad 6.:

 

Die beiliegende gültige Geschäftsordnung wurde bis jetzt noch nicht geändert.

 

Ad 8.:

 

Die Geschäftsordnung ist beigeschlossen.

Ad 9.:

 

Einsparungen sind derzeit noch nicht quantifizierbar. Ich erwarte aber eine Vereinfachung der Ver -

waltungsabläufe durch die Zusammenlegung der Bereiche Unterricht und Wissenschaft.

 

Ad 10.:

 

Die Einsparungen, die durch die Zusammenlegung von Ressorts erfolgen, sind seriös nicht quanti -

fizierbar. Es handelt sich hauptsächlich um Verwaltungsvereinfachungen und Verfahrensbeschleu -

nigungen, die aus dieser Zusammenlegung resultieren.

Was die Einvernehmensbindung betrifft, so darf auf § 16a Bundesministeriengesetz verwiesen

werden, welcher Vereinfachungen diesbezüglich vorsieht.

Weiters muss festgehalten werden, dass es durch die Bundesministeriengesetz - Novelle nur zu

Kompetenzverschiebungen gekommen ist und die Einvernehmensbindungen nicht unmittelbar

davon berührt sind.

 

Ad 11.:

 

Wie bereits erwähnt, erwarte ich durch die Bundesministeriengesetz - Novelle vereinfachte

Verfahren und Verwaltungsabläufe. Weiters sollen einheitliche EDV - Systeme und die Konzentrati -

on von Materien zu rascheren Entscheidungsfindungen führen und auf diese Weise zu einer Ver -

waltungsvereinfachung beitragen.

 

 

 

Beilagen

BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT UND KUNST

 

Zl 10.740/2 - 1/91

Neuerlassung einer Geschäftsordnung.

 

 

                               R U N D S C H R E I B E N -  Nr. 27/1991

 

                               An alle

                               Bediensteten des Bundesministeriums

                               für Unterricht und Kunst

 

                               im Hause

 

 

Zuletzt wurde 1979 im Bundesministerium für Unterricht und

Kunst eine Geschäftsordnung herausgegeben (Zl 10.740/9 - 1/79 vom

20. März 1980, RS - Nr. 25/1980), die mit RS - Nr. 71/1980 und

33/1985 in zwei Bereichen eine teilweise Änderung erfuhr.

 

Aufgrund von Anregungen des „Andersen - Berichtes“, meiner Be -

strebungen zu vermehrter Autonomie und der in den letzten

Jahren ein getretenen Geldwertänderungen ist die Neuerlassung

einer Geschäftsordnung notwendig geworden. Gleichzeitig be -

deuten die vorgenommenen Änderungen aber auch eine ganz bewußte

Anerkennung der von den Bediensteten meines Ressorts ge -

leisteten Arbeit und sollen somit einer erneuten Motivation

dienen. Es ist daher in meinem Sinne, von

„Approbationsvorbehalten gemäß § 2 Punkt 6“ der neuen

Geschäftsordnung nur im unbedingt notwendigen Ausmaß Gebrauch

zu machen. Die gegenüber den bisher geltenden Be -

trags (Wert) grenzen der Anlagen II und III hinaufgesetzten Werte

sind naturgemäß mit einem besonderen Ausmaß an Vertrauen gegen -

über den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des ho. Ressorts

verbunden.

Die bisher geltende Geschäftsordnung wird hiermit außer Kraft

gesetzt.

 

 

Beilage

1 Geschäftsordnung

 

Wien, 21. Mai 1991

Der Bundesminister:

 

Dr. Scholten

GESCHÄFTSORDNUNG

 

 

des Bundesministeriums für UNTERRICHT UND KUNST

 

 

Aufgrund der §§ 9 und 10 des Bundesministeriengesetzes 1986,

BGBl. Nr. 76/1986, in der geltenden Fassung, wird folgende Ge -

schäftsordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst

erlassen und gleichzeitig die bisherige, unter Zl 10.740/9 -

1/1979 vom 20. März 1980, RS - Nr. 25/1980 (teilweise geändert

mit RS - Nr. 71/1980 und 33/1985) verlautbarte, außer Kraft ge -

setzt

 

§1

(1) Die Geschäftsordnung regelt den Geschäftsablauf im Bundes -

ministerium, insbesondere die Befugnis zur selbständigen

Behandlung von Angelegenheiten, zur Stellvertretung und die bei

der Zusammenarbeit von den Bediensteten zu beachtenden Grund -

Sätze.

 

(2) Die Zugehörigkeit der Bediensteten zu den einzelnen

Organisationseinheiten des Bundesministeriums wird in der

„Geschäfts - und Personaleinteilung“ ausgewiesen, aus der auch

hervorgeht, wer mit der Leitung einer bestimmten Organisations -

einheit betraut ist.

Übertragung von Angelegenheiten zur selbständigen

Behandlung gemäß § 10 des Bundesministeriengesetzes

 

§ 2

(1) Die Übertragung von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung ist

dem Bundesminister vorbehalten (z.B. durch Betrauung mit einer Leitungsfunk -

tion).

 

(2) Zur selbständigen Behandlung jener Gruppen von Angelegenheiten, die

durch die Geschäfts - und Personaleinteilung einer bestimmten Organisations -

einheit zugewiesen sind, ist grundsätzlich der Leiter/die Leiterin dieser

Organisationseinheit ermächtigt.

 

(3) Jene Gruppen von - Angelegenheiten, deren Behandlung in jedem Fall der

Genehmigung des Bundesministers oder eines Sektionsleiters bedürfen, sind

den Anlagen I und II zu entnehmen.

 

(4) Die Approbationsbefugnis für baushaltsrechtliche Verfügungen betreffend

die Unterteilungen 3, 6 und 8 ist in den Anlagen I bis III geregelt. Sie ist

mit der Zeichnungsberechtigung ident, als dadurch an die Buchhaltung An -

ordnungen im Zahlungs - und Verrechnungsverkehr entsprechend der Geschäfts -

und Personaleinteilung und nach Maßgabe der zugeteilten finanzgesetzlichen

Ansätze getroffen werden dürfen. Es ist in geeigneter Weise Sorge zu tragen,

daß bei Erledigungen mit finanziellen Auswirkungen eine interne Kontrolle

(„4 - Augen - Prinzip“) stattfindet.

 

(5) Über die im Absatz 2 beschriebene Möglichkeit der Delegation an die

Organisationsleiter hinausgehend, kann der Bundesminister gemäß § 10 Absatz 4

des Bundesministeriengesetzes nach Anhörung des Sektionsleiters ausnahms -

weise geeignete Bedienstete zur selbständigen Behandlung bestimmter in den

Wirkungsbereich einer Abteilung bzw. eines Referates fallender Angelegen -

heiten ermächtigen, soweit die Geschäftsbehandlung ohne die Gefahr einer Be -

einträchtigung der Einheitlichkeit besonders beschleunigt zu werden vermag.

Diese Approbationsbefugnis kann im Bereich des Bundesministeriums für Unter -

richt und Kunst an Sachbearbeiter für diejenigen immer wiederkehrenden

Arbeiten, die von diesem Sachbearbeiter bereits selbständig durchgeführt

werden, übertragen werden.

 

(6) Das Recht des Bundesministers, jede Angelegenheit, zu deren selbstän -

diger Behandlung ein Bediensteter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder

sich zur Genehmigung vorzubehalten, bleibt unberührt. Das gleiche Recht

steht den Sektions -, Gruppen -, Abteilungs - sowie Referatsleitern/ - lei -

terinnen gegenüber den ihnen jeweils unterstellten Bediensteten hinsichtlich

solcher Angelegenheiten zu, zu deren selbständiger Behandlung diese ermäch -

tigt wurden.

STELLVERTRETUNG

 

 

§ 3

(1) Wenn für einen mit der Leitung einer Organisationseinheit betrauten Be -

diensteten nicht durch besondere Verfügung des Bundesministers eine andere

Regelung getroffen wurde, ein Stellvertreter bestellt oder auch dieser

Stellvertreter verhindert ist, gilt folgendes:

 

1   Im Falle der Verhinderung eines Sektionsleiters hat, insoweit Gruppen

     eingerichtet sind, jeder Gruppenleiter, insoweit keine Gruppen einge -

     richtet sind, jeder Abteilungsleiter für den Bereich seiner Gruppe bzw.

     Abteilung für die Dauer der Verhinderung auch jene Aufgaben wahrzu -

     nehmen, die ansonsten dem Sektionsleiter zukommen.

 

2   Im Falle der Verhinderung eines Gruppenleiters hat jeder Abteilungsleiter

     für den Bereich seiner Abteilung für die Dauer der Verhinderung auch

     jene Aufgaben wahrzunehmen, die ansonsten dem Gruppenleiter zukommen.

 

3   Tritt der Vertretungsfall der Z 1 ein und fällt eine bestimmte Angelegen -

     heit, die ansonsten den verhinderten Sektionsleiter zugekommen wäre, in

     den Bereich mehrerer Organisationseinrichtungen, so ist jener der an-

     wesenden Gruppenleiter, wenn Gruppen nicht eingerichtet oder auch alle

     Gruppenleiter verhindert sind, jener der anwesenden Abteilungsleiter zur

     Vertretung berufen, der die höchste besoldungsrechtliche Stellung auf -

     weist. Bei gleicher besoldungsrechtlicher Stellung entscheidet das

     höhere Lebensalter.

 

4   Tritt der Vertretungsfall der Z 2 ein und fällt eine bestimmte Angelegen -

     heit, die ansonsten dem verhinderten Gruppenleiter zugekommen wäre, in

     den Bereich mehrerer Abeilungen, so gilt Z 3 sinngemäß.

 

5   Im Falle der Verhinderung eines Abteilungsleiters hat ( insoweit Referate

     eingerichtet sind, der Referatsleiter für den Bereich seines Referates,

     insoweit Referate nicht eingerichtet sind, jener anwesende Bedienstete,

    der die höchste Verwendungsgruppe aufweist, für die Dauer der Verhin -

    derung jene Aufgaben wahrzunehmen, die ansonsten dem Abteilungsleiter

    zukommen. Zwischen Beamten der gleichen Verwendungsgruppe entscheidet

    die höhere besoldungsrechtliche Stellung. Zwischen Beamten gleicher be -

    soldungsrechtlicher Stellung entscheidet das höhere Lebensalter.

 

6   Im Falle der Verhinderung eines Referatsleiters gilt Z 5 sinngemäß. Ist

     danach kein Stellvertreter berufen, so hat der Abteilungsleiter für die

     Erledigung der Aufgaben Sorge zu tragen.

(2) Ist im Vertretungsfall des Abs. 1 Z 1 auch der Stellvertreter eines

Sektionsleiters verhindert, so ist jener der anwesenden Gruppenleiter, wenn

Gruppen nicht eingerichtet sind oder auch alle Gruppenleiter verhindert

sind, jener der anwesenden Abteilungsleiter zur Vertretung des Sektions -

leiters berufen, der die höchste besoldungsrechtliche Stellung aufweist. Bei

gleicher besoldungsrechtlicher Stellung entscheidet das höhere Lebensalter.

 

(3) In allen übrigen Fällen, in denen auch der nach Abs. 1 berufene Stell -

vertreter verhindert ist, hat der unmittelbare Vorgesetzte die Sache an sich

zu ziehen oder sich zur Genehmigung vorzubehalten.

 

§ 4

(1) Im Falle der Verhinderung eines mit der Leitung einer Organisationsein -

heit betrauten Bediensteten kommen dem Stellvertreter dieselben Rechte und

Pflichten wie dem Vertretenen zu. Er ist insbesondere auch berechtigt, Erle -

digungen zu fertigen, für die die persönliche Fertigung durch den Vertre -

tenen vorgesehen wurde.

 

(2) Der Stellvertreter hat mit dem Zusatz „i.V.“ zu zeichnen, es sei denn,

daß er ein Vorgesetzter des Vertretenen ist.

 

§ 5

Abweichend von den in den §§ 3 und 4 getroffenen Regelungen kann die Stell -

vertretung in begründeten Fällen (für den Einzelfall oder die dauernde Ver -

tretung) durch den zuständigen Sektionsleiter auch in anderer Weise geregelt

werden.

 

 

Organisatorische Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 3 des

Bundesministeriengesetzes

 

§ 6

(1) Alle Organisationseinheiten eines Bundesministeriums haben die Einrich -

tungen gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes in deren Tätig -

keitsbereich zu unterstützen, wobei diesen Einrichtungen gegenüber den übri -

gen Organisationseinheiten des Bundesministeriums kein Weisungsrecht zu -

kommt. Die Weiterleitung von Weisungen des Bundesministers wird dadurch

naturgemäß nicht ausgeschlossen.

Regelungen über die Zusammenarbeit der Bediensteten

 

§ 7

(1) Jeder Bedienstete hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der ihm

übertragenen Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse selbständig zu handeln. Er

hat - im Rahmen der verfassungsmäßigen Grundsätze für das Verwaltungshandeln

- jederzeit nach der zweckmäßigsten Lösung zu suchen und insbesondere um

mögliche Verbesserungen der Arbeitsabläufe bemüht zu sein.

 

(2) Aus dieser Pflicht entsteht für jeden Bediensteten die Verantwortung

für eine sinnvolle Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben, und zwar in dem

Ausmaß, als sich dies aus der Übertragung ergibt.

 

§ 8

Jeder Bedienstete hat die Pflicht, seine Vorgesetzten und seine Mitarbeiter

sowie die sonstigen Bediensteten so rechtzeitig und in dem Ausmaß über alle

Vorgänge in seinem Aufgabenbereich zu informieren, wie dies für die bestmög -

liche Besorgung ihrer Aufgaben notwendig ist.

 

Besondere Regelungen für Bedienstete in Mitarbeiterfunktion

 

§ 9

Jeder Mitarbeiter ist berechtigt, seinem Vorgesetzten Vorschläge zur Verbes -

serung der Besorgung der der Organisationseinrichtung übertragenen Aufgaben

zu erstatten.

 

§ 10

Im Falle einer vorhersehbaren Dienstverhinderung hat jeder Mitarbeiter die

Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Fortführung

der Geschäfte zu treffen. Er hat insbesondere seinen Vorgesetzten ent -

sprechend zu informieren.

 

§ 11

Jeder Mitarbeiter hat die Pflicht, sich auf dem Gebiet der ihm übertragenen

Aufgaben weiterzubilden und sich der ihm zur Erfüllung dieser Aufgaben zur

Verfügung stehender  Bürohilfsmittel zu bedienen.

§ 12

Jeder Vorgesetzte hat die Pflicht, sich mit den von seinen Mitarbeitern vor -

gebrachten Vorschlägen zur Verbesserung der Aufgabenbesorgung in der Organi -

sationseinrichtung ernsthaft auseinanderzusetzen und sich um die Durch -

setzung sinnvoller Initiativen zu bemühen.

 

§ 13

Ist ein Mitarbeiter an der Besorgung ihm übertragener Aufgaben verhindert,

so hat der Vorgesetzte - unbeschadet der in § 10 enthaltenen Informations -

pflicht des Mitarbeiters - die notwendigen Maßnahmen zu setzen, um eine ord -

nungsgemäße Fortführung des Dienstbetriebes zu sichern. Insbesondere hat er

den Stellvertreter vom Vorliegen des Vertretungsfalles zu informieren sowie

- falls zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes Maßnahmen, die

nicht in seine Zuständigkeit fallen, notwendig erscheinen - die zuständigen

Organwalter vom Vertretungsfall und den notwendig erscheinenden Maßnahmen zu

unterrichten.

 

§ 14

(1) Jedem Vorgesetzten obliegt grundsätzlich die Dienst - und Fachaufsicht

über die ihm unmittelbar unterstellten Mitarbeiter.

 

(2) Bei Ausübung der Dienstaufsicht sind nicht nur Mängel festzustellen und

zu beheben sowie richtige Handlungsweisen festzulegen, sondern auch vorbild -

liche Leistungen ausdrücklich anzuerkennen.

 

§ 15

§ 11 gilt für Vorgesetzte sinngemäß.

                                                                                                              Anlage I

 

 

Dem Bundesminister zur Approbation vorbehaltene Gruppen von Angelegenheiten:

 

1  Sämtliche Erledigungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Anträge

    des Bundesministers sind, so insbesondere:

 

    - Ministerratsvorträge

    - Ernennungen durch den Herrn Bundespräsidenten im Wege der

      Bundesregierung

 

2   Parlamentarische Anfragebeantwortungen und Erledigungen an National -

     rat /Bundesrat.

 

3   Verordnungen des BMUK.

 

4   Gesetzes - und Verordnungsentwürfe, die dem Begutachtungsverfahren zuge -

     leitet werden.

 

5   Alle persönlichen Schreiben des Bundesministers sowie andere Minister -

     korrespondenz, soferne nicht eine direkte Erledigung angeordnet wurde.

 

6   Alle Geschäftsstücke von grundsätzlicher politischer oder res -

     sortpolitischer Bedeutung oder bei denen eine Entscheidung ob ihrer Be -

     deutung durch den Bundesminister zu erfolgen hat.

 

7   Entscheidungen über die Besetzung von Leitungsfunktionen gemäß Ausschrei -

     bungsgesetz sowie Entsendung von Vertretern des BMUK in Kommissionen,

     Beiräte etc., deren Einrichtung gesetzlich vorgesehen ist.

 

8   Angelegenheiten mit bedeutenden finanziellen Auswirkungen, das sind ins -

     besondere die Angelegenheiten, bei denen die in Anlage 2 angeführten

     Wertgrenzen überschritten werde (darin eingeschlossen sind auch Ein -

     zelerledigungen aufgrund einer vom Herrn Bundesminister genehmigten mo -

     natlichen Übersicht).

 

9   Unterfertigung aller Ernennungsdekrete (Ernennung im Sinne des BDG).

                                                                                              Anlage II

 

Den Sektionsleitern des BMUK im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Approba -

tion/Vidierung vorbehaltene Gruppen von Angelegenheiten:

 

1  Alle Angelegenheiten, die dem Herrn Bundesminister zur Einsicht vorge -

    schrieben werden bzw. deren Genehmigung dem Herrn Bundesmnister vorbe -

    halten sind.

 

2   Erledigungen von für den Sektionsbereich grundsätzlicher Bedeutung bzw.

     Erledigungen, die den Wirkungsbereich mehrerer Gruppen/Abteilungen der

     Sektion berühren.

 

3   Haushaltsrechtliche Verfügungen betreffend die Unterteilungen 3, 6 und 8

     bis zu der im finanziellen Wirkungsbereich (vgl. die jährlichen

     Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz) jeweils festgelegten

     Höchstgrenze, davon abweichend jedoch bei:

 

3.1 Verfügungen zu Lasten der UT 3 sowie der UT 8, Kontenklasse 4 (z.B. ge -

       ringfügige Wirtschaftsgüter) und soweit es sich um die Beschaffung

       von Inventargegenständen auf Mietvertragsbasis handelt - der Konten -

       gruppe 702.

       bis zu einem Betrag von S 1,000.000,-

 

3.2 Werkverträgen über Gutachten, Projektverfassungen und sonstige Einzel -

       leistungen geistiger Art:

       bis zu einem Betrag von S 100.000,-

 

3.3 Förderungszusagen je Empfänger, Jahr und Fall zu Lasten der UT 6, wobei

       „an der Form persönlicher Schreiben gem §3  15 (3) der Kanzleiordnung

       Abstand zu nehmen ist:

       bis zu einem Betrag von S 100.000,-

 

4    Für die Anwendung der Betrags (Wert) grenzen in Z 3.1 - 3.2 ist jeweils das

      gesamte (gegebenenfalls auch mehrjährige) Zahlungserfordernis aufgrund

      eines Rechtsgeschäftes maßgeblich, bei unbefristeten Verträgen ist vom

      Zahlungserfordernis innerhalb von 5 Jahren auszugeben. Im Falle

      periodisch wiederkehrenden Verfügungen aufgrund ein u. desselben

      Rechtsgeschäftes können diese auch oberhalb der genannten Be -

      trags (Wert) grenzen durchgeführt werden, wenn jenes vom Herrn Bundes -

      minister genehmigt wurde und die Betragshöhen vorausdeterminiert sind

      z.B. Ratenkäufe).

                                                                                              Anlage III

 

Die Befugnis zur Approbation haushaltsrechtlicher Verfügungen erstreck sich

 

1.  für Gruppenleiter bis zu 75 % der in Anlage II enthaltenen Be -

     trags (Wert) grenzen;

 

2.  für Abteilungsleiter bis zu 50 % der in Anlage II enthaltene Be -

     trags (Wert) grenzen;

 

3.  für Referatsleiter bis zu 25 % der in Anlage II enthaltener; Be -

     trags (Wert) grenzen, wenn die der Zahlung zugrundeliegende Entscheidung

     bereits von vorgesetzter Stelle genehmigt wurde. Ausgenommen sind Förde -

     rungszusagen.

 

ad 1. und 2.

 

Bei Förderungen ist von persönlichen Schreiben gemäß § 15 (3) der

Kanzleiordnung Abstand zu nehmen.