4230/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.10.2002

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Einleitend möchte ich festhalten, dass die Beantwortung derart umfangreicher und detaillierter
Anfragen - ungeachtet meiner gebührenden Achtung des Interpellationsrechtes der Abgeord-
neten zum österreichischen Nationalrat - die Personalkapazitäten in und außerhalb meines
Ressorts in einem Ausmaß bindet, das die Wahrnehmung sonstiger ebenfalls nicht unbedeu-
tender Aufgaben meines Ressorts im Bereich der Lebensmittelsicherheit bis zum Äußersten
belastet.

Im übrigen beantworte ich die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 4256/J der
Abgeordneten Mag. Maier und Genossinnen wie folgt:


Frage 1:

Die Wildfleischverordnung setzt die Richtlinie 92/45/EWG in österreichisches Recht um. Vor
deren Erlassung gab es keine Wilduntersuchung in Österreich. Es waren lediglich die allgemei-
nen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes gültig. Die in der Wildfleischverordnung festge-
legten Ausnahmen decken sich mit den Möglichkeiten für Ausnahmen wie sie die Richtlinie vor-
sieht. Bei der Einführung war auf die Besonderheiten der Gewinnung von Wildfleisch und auf
traditionelle Jagdmethoden Rücksicht zu nehmen. Von den Abgeordneten des Hohen Hauses, die
auch Jäger sind, wurde dies immer wieder vehement eingefordert. Die derzeitige Regelung stellt
im Vergleich zur alten Rechtslage eine wesentliche Verbesserung für den Verbraucherschutz dar.
Änderungen werden im Zuge der EU-Verordnungen über die Hygiene und die Untersuchung bei
der Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft erfolgen.


Frage 2:

In Deutschland. Die dortigen Verhältnisse wurden bei der Umsetzung der Richtlinie in Österreich
zur Information studiert und die Erfahrungen berücksichtigt.

Fragen 3 und 4:

Ich verweise auf die Beilage l mit Statistiken des Wildabschusses, welche vom ÖSTAT heraus-
gegeben wurden. Diese beziehen sich auf das Jagdjahr, welches mit dem Kalenderjahr nicht ü-
bereinstimmt. Die Untersuchungsstatistiken, welche ebenfalls beiliegen, beziehen sich auf das
jeweilige Kalenderjahr, wobei erst ab dem Jahr 2000 die durch Hilfskräfte untersuchten Tiere er-
hoben wurden. Ebenso liegt davon keine Bundesländerauswertung vor. Ein genauer Vergleich ist
daher nicht möglich. Jedoch kann überschlagsmäßig festgestellt werden, dass ca. die Hälfte der
Tiere einer Untersuchung zugeführt werden.

Frage 5:

Zahl der Wildexportbetriebe:

 

 

1998

 

1999

 

2000

 

2001

 

BGLD

 

0

 

0

 

0

 

1

 

KTN

 

1

 

1

 

1

 

1

 

 

2

 

3

 

4

 

4

 

 

10

 

11

 

12

 

14

 

SBG

 

0

 

3

 

1

 

2

 

STMK

 

2

 

3

 

3

 

1

 

T

 

6

 

7

 

10

 

7

 

VBG

 

1

 

1

 

1

 

2

 

WIEN

 

5

 

10

 

13

 

12

 

In der Beilage 4 findet sich eine Liste mit den Namen der derzeit zugelassenen Wildexportbetrie-
be. Dabei handelt es sich nicht nur um Betriebe, welche ausschließlich mit Wild aus freier Wild-
bahn Handel betreiben, sondern um alle Betriebe, welche eine Zulassung zum Innergemein-
schaftlichen Handel mit Wildfleisch besitzen.


Frage 6:

Meinem Ressort - Bereich Veterinärverwaltung - liegen keine Umsatzzahlen der Betriebe vor.
Aber auch bei Vorliegen solcher Daten wäre deren Weitergabe ein datenschutzrechtliches Prob-
lem, welches vor der Erhebung in den Firmen abzuklären wäre. Die Frage kann ich daher trotz
Entgegenkommen leider nicht beantworten.

Frage 7:

Die Ergebnisse der Wildfleischuntersuchung sind der Beilage 2 zu entnehmen. Darüber hinaus-
gehende Daten wurden nicht erhoben und sind auch im Nachhinein nicht mehr rekonstruierbar.
Ich weise bei dieser Gelegenheit auf die immer wieder gestellte Forderung hin, nur solche Daten
zu erheben, die auf Grund rechtlicher Vorgaben erforderlich sind.

Frage 8:

Die Beurteilung der Tierkörper ist aus den Tabellen der Beilage 3 zu entnehmen.

Frage 9:

Auch hierzu möchte ich auf die Beilage 3 über die Ergebnisse der Trichinenuntersuchung in
Österreich verweisen.

Frage 10:

Es wurde im Jahr 2000 in Oberösterreich und 2001 in Wien jeweils ein positives Wildschwein
festgestellt.

Frage 11:

Da es sich bei der vorliegenden Frage um eine Handelsfrage handelt, ist mir eine Beantwortung
nicht möglich. Die Führung handelspolitischer Statistiken zählt nicht zum Aufgabengebiet der
Veterinärverwaltung in meinem Ressort.

Frage 12:

Im Jahr 1998 wurden insgesamt 1.369 Sendungen Wildfleisch an den österreichischen Grenzkon-
trollstellen kontrolliert. Davon waren 250 Sendungen zur Durchfuhr durch das Gemeinschaftsge-
biet, 1.119 zur Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet bestimmt. Grundsätzlich wird dabei jedoch
nicht zwischen Einfuhren in das Gemeinschaftsgebiet und Einfuhren nach Österreich unterschie-
den.


Im Jahr 1999 wurden insgesamt 1.142 Sendungen Wildfleisch an den österreichischen Grenzkon-
trollstellen kontrolliert. Davon waren 193 Sendungen zur Durchfuhr durch das Gemeinschaftsge-
biet, 949 zur Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet bestimmt.

Im Jahr 2000 wurden insgesamt 1.110 Sendungen Wildfleisch an den österreichischen Grenzkon-
trollstellen kontrolliert. Davon waren 251 Sendungen zur Durchfuhr durch das Gemeinschaftsge-
biet, 859 zur Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet bestimmt.
Über Einfuhrkontrollen an anderen Veterinärgrenzkontrollstellen der EG von Wild-
fleischsendungen, die für Österreich bestimmt waren, liegen keine Zahlen vor.
Zahlen für das Jahr 2001 liegen derzeit noch nicht vor.

Frage 13:

Über die Beanstandungsquoten im Rahmen von Betriebskontrollen werden bei Wildfleisch keine
zentralen Statistiken geführt. Inwieweit diese Kontrollen in den einzelnen Bundesländern statis-
tisch erfasst und ausgewertet werden, ist mir nicht bekannt.

Frage 14:

Entsprechend den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere der Richtlinie
97/78/EG des Rates in Zusammenhang mit der Richtlinie 92/45/EWG des Rates unterliegen
Sendungen von Wildfleisch bei der Einfuhr in und der Durchfuhr durch das Gemeinschaftsgebiet
der grenztierärztlichen Kontrolle. Die Dienstanweisungen der Zollbehörden legen daher fest, dass
zollrechtliche Behandlungen solcher Sendungen erst nach grenztierärztlicher Freigabe erfolgen
dürfen. Die Dienstanweisungen der Zollbehörden lauten weiters, dass zollrechtliche Freigaben
am Bestimmungsort von Sendungen erst bei Vorliegen einer grenztierärztlichen Freigabe mittels
sogenannter Anhang-B-Bescheinigung nach Entscheidung der Kommission 93/13/EG erfolgen
darf. Bei Wild in der Decke ist darüber hinaus ein besonderes Sicherungsverfahren vorgesehen.
Derartige Sendungen unterliegen auch nach der grenztierärztlichen Freigabe der Fleischuntersu-
chung durch den amtlichen Tierarzt des Bestimmungsortes. Zur Absicherung ist entsprechend den
Bestimmungen der Richtlinie 97/76/EG des Rates eine besondere Zollsicherung vorgesehen.
Grenztierärztliche Abfertigungen werden in solchen Fällen erst dann vorgenommen, wenn ein
sogenanntes zollrechtliches T-5-Verfahren vorliegt, dass den höchsten Grad an Zollsicherung be-


deutet. Solche Sendungen werden nur verplombt zugelassen, weiters wird die zuständige Be-
zirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes von der Veterinärgrenzkontrollstelle zusätzlich
mit einer sogenannten ANIMO-Meldung (digitalisiertes Veterinärinformationssystem der EG)
verständigt.

Frage 15:

Gemäß Gemeinschaftsrecht sind bei der tierärztlichen Grenzkontrolle nicht einzelne Teile der
Sendung zu beanstanden, sondern bei Mängeln jeweils die gesamte Sendung zurückzuweisen.
Die erforderliche Evidenz ist dabei gemäß Entscheidung der Kommission 94/360/EWG durchzu-
führen, wonach die einzelnen Tierarten wie auch die Stückzahlen und Gewichte nicht unter-
schieden werden.

An den österreichischen Grenzkontrollstellen wurden 1998 45 Sendungen von Wildfleisch zu-
rückgewiesen. Davon wiesen 18 Sendungen Dokumentenmängel, 15 Sendungen Identitäts- und
seuchenhygienische Mangel und 14 Sendungen physische Hygienemängel auf. 1999 wurden 16
derartige Sendungen zurückgewiesen, davon 5 wegen Dokumentenmängel, 10 wegen Identitäts-
und seuchenhygienischer Mängel und 2 wegen physischer Hygienemängel. 2000 wurden 12 Sen-
dungen von Wildfleisch zurückgewiesen. Davon wiesen 4 Sendungen Dokumentenmängel, 6
Sendungen Identitäts- und seuchenhygienische Mängel und 2 Sendungen physische Hygiene-
mängel auf.

Eine Evidenz über allfällige Beanstandungen an den Bestimmungsorten im Rahmen der zulässi-
gen stichprobenartigen und nicht diskriminierenden Überprüfungen liegt in meinem Ressort nicht
auf.

Frage 16:

Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 sieht eine Kontrolle von Er-
zeugnissen aus Drittländern hinsichtlich Einhaltung der festgesetzten Höchstwerte für Radiocäsi-
um durch die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrades des
Ursprungslandes vor.

Die Einfuhr von Wildfleisch aus der Ukraine, aus Weißrussland und aus Russland - in diesen
drei Ländern liegen die vom Reaktorunfall von Tschernobyl am stärksten betroffenen Regionen -
ist gemäß den EU-Bestimmungen nicht zugelassen.


Laut Einfuhrstatistik wurde in den Jahren 1998 bis 2001 Wildfleisch zum weitaus überwiegen-
den Teil aus den Ländern Ungarn, Tschechien und der Slowakei importiert. Diese drei Länder
sind, ebenso wie die übrigen Länder, aus denen Wildfleisch im betreffenden Zeitraum importiert
wurde, vom Tschernobylunfall vergleichsweise gering betroffen. Dies wird auch durch die Er-
gebnisse der Importkontrolle von Wildpilzen, die ein Indikatormedium für die Kontamination
von Waldprodukten wie Beeren und Wild darstellen, bestätigt, die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1661/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 an sämtlichen Wildpilzimporten durchgeführt
wird.

Da aus diesen Gründen in der Regel keine bedenklichen Radiocäsiumwerte in importiertem
Wildfleisch zu erwarten sind, ist der Umfang der Kontrollen entsprechend gering und beschränkt
sich auf die Untersuchung von Stichproben. Die dabei gemessenen Werte bestätigen dies. Ich
verweise auf die Ergebnisse, die in Frage 17 beantwortet werden.

Für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates war im Zeitraum von 1998
bis 1. April 2000 das Bundeskanzleramt (Sektion VI) zuständig. Seit 1. April 2000 liegt diese
Zuständigkeit bei mir.

Probenahmen erfolgten durch die Grenztierärzte bzw. in mittelbarer Bundes Verwaltung durch die
Lebensmittelaufsichtsorgane der Länder, die Messungen wurden an der jeweils regional zustän-
digen Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung durchgeführt.

Frage 17:

In der folgenden Tabelle sind die Ergebnisse der Untersuchungen an importiertem Wildfleisch
zusammengefasst. Es ist zu ersehen, dass lediglich in zwei Proben Radiocäsium nachgewiesen
wurde, und dass die gemessenen Werte weit unterhalb des gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 737/90 des Rates zulässigen Höchstwertes von 600 Bq/kg für die kumulierte Aktivität von
Cäsium-134 und Cäsium-137 liegen.

Jahr

 

Wildart

 

Land

 

Cs-134 [Bq/kg]

 

Cs-137 [Bq/kg)

 

1998

 

Hirsch

 

Neuseeland

 

n.n.

 

n.n.

 

1999

 

Reh

 

Ungarn

 

n.n.

 

n.n.

 

1999

 

Reh

 

Tschechien

 

n.n.

 

13.3

 

2000

 

Reh

 

Ungarn

 

n.n.

 

n.n.

 

2000

 

Wildschwein

 

Ungarn

 

n.n.

 

1.7

 

2000

 

Wildente

 

Ungarn

 

n.n.

 

n.n.

 

2000

 

Fasan

 

Ungarn

 

n.n.

 

n.n.

 


Frage 18:

Ich verweise auf die Liste der zugelassenen Betriebe, die aus der Beilage 4 ersichtlich ist.

Frage 19:

Wildfleischbearbeitungsbetriebe sind gemäß § 8 Wildfleischverordnung nach einem vom Lan-
deshauptmann zu erstellenden Plan regelmäßig zu kontrollieren, wobei eine Frequenz von min-
destens zweimal jährlich eingehalten werden muss. Kriterien sind unter anderem der hygienische
Zustand des Betriebes und dessen Kapazität. Zusätzlich erfolgen Hygienekontrollen im Rahmen
der Wilduntersuchung. Genauere Statistiken werden nicht erhoben.

Fragen 20 bis 22:

Hierüber werden in meinem Ressort keine Statistiken geführt.

Fragen 23 bis 26:

Für die Beantwortung dieser Fragen müssen die Lebensmittelaufsichtsbehörden der Bundeslän-
der und die ehemaligen Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Österreichischen Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH sowie die amtlichen Lebensmitteluntersuchungsan-
stalten der Bundesländer herangezogen werden. Nach Vorliegen der Ergebnisse wird dem Parla-
ment so schnell wie möglich berichtet werden.

Fragen 27 bis 32:

Angelegenheiten des gerichtlichen Strafverfahrens fallen in den Zuständigkeitsbereich! des Bun-
desministeriums für Justiz. Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren liegt vollständig in
der Ingerenz der Länder. Bezüglich der Ergebnisse dieser Verfahren sowie hinsichtlich der Ver-
gleichszahlen zu anderen EU-Mitgliedstaaten stehen mir keine Informationen zur Verfügung.

Frage 33:

Zahl der Wildsammelstellen:
BOLD                       9
KTN                     26
NÖ                           139
OÖ                           2


SBG

 

      100

 

STMK

 

      84

 

T

 

      2

 

VBG

 

      0

 

WIEN

 

      5

 

Frage 34:

Da Wildsammelstellen nur während der Jagdsaison in Betrieb sind, wurde es dem Landeshaupt-
mann gestattet, hier eine aliquote Regelung hinsichtlich der Frequenz durchzuführen. Im Jahre
1999 wurden 375, 2000 521 Kontrollen und 2001 1.138 Kontrollen durchgeführt. Im Jahre 1998
erfolgte keine diesbezügliche Erhebung. Eine Bundesländeraufschlüsselung liegt mir nicht vor.

Frage 35:

Eine Überprüfung der Kontrollen der Bundesländer erfolgt im Rahmen der mittelbaren Bundes-
verwaltung durch entsprechende Weisungen und Berichtslegung.

Fragen 36. 38 und 39:

Ich verweise auf die Beilage 2 hinsichtlich der Wilduntersuchung. Darüber hinausgehende Statis-
tiken stehen meinem Ressort nicht zur Verfügung und können auch im Nachhinein nicht erstellt
werden.

Frage 37:

Die Vergleichzahlen zu anderen Mitgliedstaaten sind mir nicht bekannt.

Fragen 40 und 41:

Ein starres Mengenverhältnis wurde nicht festgelegt. Es bleibt vielmehr dem Untersucher vor Ort
überlassen, die für die jeweilige Partie notwendige Zahl an Tieren zu untersuchen, um sich ein
sicheres Urteil bilden zu können.

Frage 42:

In der nachfolgenden Tabelle sind die in den Jahren 1998 bis 2001 auf Radioaktivität untersuchten
amtlichen Wildfleischproben zusammengestellt:


Jahr

 

Bundesland

 

Wildart

 

Anzahl

 

Wert bzw. Wertebereich
Cs-137 [Bq/kg]

 

1998

 

Tirol

 

Gemse

 

1

 

13

 

 

 

 

 

Hirsch

 

4

 

64 - 389

 

 

 

 

 

Reh

 

6

 

n.n. - 444

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1999

 

Steiermark

 

Hirsch

 

1

 

139

 

 

 

Vorarlberg

 

Wildente

 

2

 

n.n.

 

 

 

 

 

Fasan

 

1

 

n.n.

 

 

 

 

 

Hase

 

2

 

n.n.

 

 

 

 

 

Hirsch

 

4

 

n.n. - 39

 

 

 

 

 

Reh

 

1

 

n.n.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2000

 

Burgenland

 

Wildschwein

 

1

 

n.n.

 

 

 

Niederösterreich

 

Hirsch

 

1

 

n.n.

 

 

 

Steiermark

 

Hirsch

 

1

 

61

 

 

 

Tirol

 

Hirsch

 

2

 

122-127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

 

Niederösterreich

 

Hirsch

 

2

 

n.n. - 40

 

 

 

 

 

Reh

 

2

 

7-68

 

 

 

Salzburg

 

Hirsch

 

1

 

5

 

 

 

Steiermark

 

Hirsch

 

1

 

229

 

n.n.   nicht nachgewiesen; Nachweisgrenze einige Bq leg; Cs-134 wurde in keiner Probe mehr nachgewiesen.

Neben diesen amtlichen, von den Lebensmittelaufsichtsorganen der Länder gezogenen Proben wur-
den in den Jahren 1998 und 1999 noch 64 Proben im Rahmen von radioökologischen Studien unter-
sucht.

Frage 43:

Wie aus der entsprechenden Tabelle ersichtlich ist, kam es bei den amtlichen Proben zu keinen Ü-
berschreitungen des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates zulässigen Höchstwertes
von 600 Bq/kg für die kumulierte Aktivität von Cäsium-134 und Cäsium-137.

Von den 64 Studienproben, die allesamt aus vom Reaktorunfall von Tschernobyl stark betroffenen
Regionen Österreichs stammen, und damit nicht repräsentativ für das ganze Land sind, wiesen 14
Proben (ca. 22 %) Werte über dem Grenzwert von 600 Bq/kg auf, wobei der höchste gemessene
Wert bei ca. 11000 Bq/kg lag.

Frage 44:

Wie ich bei der Beantwortung zu den Fragen 42 und 43 dargelegt habe, ist es bei den amtlichen Pro-
ben zu keinen Grenzwertüberschreitungen gekommen.


Bei den Studienproben kam es bei Proben aus dem Gebiet rund um den Weinsberger Wald (NÖ,
Waldviertel) und aus der Gegend Rottenmann (Obersteiermark) zu Grenzwertüberschreitungen. Be-
troffen davon waren hauptsächlich Schwarzwild aber auch Hirsch und Reh.

Was die regionale Verteilung der Grenzwertüberschreitungen anlangt, steht diese im Einklang mit
der Cäsium-137-Kontamination der österreichischen Böden. Wie aus der “Cäsium-Karte" für Öster-
reich ersichtlich ist, sind - neben den beiden oben erwähnten Regionen - auch in Teilen des Mühl-
und des Hausruckviertels, der Gegend um Linz, der Welser Heide, der Phyrngegend, dem Salzkam-
mergut, den westlichen Niederen Tauern, den Hohen Tauern bis zu den Zillertaler Alpen, im Koral-
pengebiet und in Teilen Südkärntens Grenzwertüberschreirungen bei Wild im oben erwähnten Rah-
men zu erwarten.

Frage 45:

Die Untersuchung von Wildfleisch ist weder im Euratom-Vertrag noch in der Richtlinie
96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 explizit vorgeschrieben. Mit dem Programm zur Über-
wachung der Lebensmittel auf Radioaktivität, das an die nationalen und europäischen Bestimmun-
gen angepasst ist, ist Österreich in den Jahren 1998 bis 2001 den diesbezüglichen Verpflichtungen
nach der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 und jenen nach Art. 35 und 36 des
Euratom-Vertrages nachgekommen.

Frage 46:

Im Rahmen einer Anfang 2002 von der Europäischen Kommission durchgeführten Erhebung hin-
sichtlich radioaktiver Kontamination von wildwachsenden Lebensmitteln wie Wildpilzen, Waldbee-
ren und Wild haben Italien, Deutschland, Finnland und Österreich Daten über Wildfleischuntersu-
chungen übermittelt.

Diesen Daten zufolge wurden in Finnland in den Jahren 1999 bis 2001 352 Elchfleischproben und
16 andere Wildfleischproben untersucht. Von Italien und Deutschland wurden keine genauen Anga-
ben über das Ausmaß der Wilduntersuchungen gemacht.

Frage 47:

Ich verweise auf die Antwort zu Frage 17.


Fragen 48, 49 und 51 bis 53:

Über diese Vertriebswege sind in der Veterinärverwaltung meines Ressorts keine Daten verfüg-
bar.

Fragen 50 and 52:

Auch diesbezüglich sind umfangreiche Erhebungen notwendig, es wurden daher die Lebensmit-
telaufsichtsbehörden der Bundesländer und die ehemaligen Lebensmitteluntersuchungsanstalten
der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH sowie die amtli-
chen Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Bundesländer für die Beantwortung der Fragen be-
fasst. Die Ergebnisse werden dem Parlament so schnell wie möglich nachgereicht werden.

Frage 54:

Die Rückstandskontrolle erfolgt gemäß Richtlinie 96/23/EWG. Dabei ist für Wild aus freier
Wildbahn gemäß Anhang II der Richtlinie die Kontrolle auf chemische Elemente (Schwermetal-
le) vorgeschrieben.

Ergebnisse:

1998:

Untersuchte Schwermetalle: Blei und Cadmium

Untersuchte Tiere (Anzahl der Proben - Leber und Nieren: 156): 15 Wildschweine und 24 Stück
Reh- bzw. Rotwild

Positive Tiere: 4 Wildschweine, 4 Stück Rehwild und l Rotwild; in allen Fällen wurde eine
Richtwertüberschreitung (Codex Alimentarius) von Cadmium festgestellt.

1999:

Untersuchte Schwermetalle: Blei und Cadmium

Untersuchte Tiere (Anzahl der Proben - Leber, Nieren und Muskel: 126):

20 Wildschweine und 47 Stück Reh- bzw. Rotwild

Positive Tiere: 2 Wildschweine, 2 Rehwild und 4 Rotwild mit einer Richtwert-Überschreitung

von Blei und zwei Wildschweine mit Richtwertüberschreitungen von Cadmium.


2000:

Untersuchte Schwermetalle: Blei, Cadmium und Quecksilber
Untersuchte Tiere (Anzahl der Proben - Leber, Nieren und Muskel: 175):
25 Wildschweine und 42 Stück Rehwild, 19 Rotwild und 14 Gamswild
Positive Tiere: eine Gämse, drei Stück Rehwild und ein Stück Rotwild, wobei in allen Fällen ei-
ne Richtwertüberschreitung von Blei festgestellt wurde.

2001:

Untersuchte Schwermetalle: Blei, Cadmium und Quecksilber

Untersuchte Tiere (Anzahl der Proben - Leber, Nieren und Muskel: 173):

32 Wildschweine und 35 Stück Rehwild, 23 Rotwild, 8 Gamswild und ein Muffelwild.

Positive Tiere: fünf Wildschweine, eine Gämse, vier Stück Rehwild und zwei Stück Rotwild mit

Richtwertüberschreitung von Blei und ein Wildschwein mit einer Richtwertüberschreitung von

Cadmium.

In einigen Fällen konnten sehr hohe Bleiwerte festgestellt werden; in diesen Fällen handelte es
sich ausnahmslos um Einsendungen von sogenanntem “Schussfleisch"

Fragen 55 und 56:

Grundsätzlich sind Untersuchungen auf Pestizide nach der RL 96/23/EG für Wild in freier Wild-
bahn nicht vorgesehen.

In den Jahren 1998 und 1999 wurden dennoch Untersuchungen auf Pestizidrückstände durchge-
führt:

Ergebnisse:

1998:

Untersuchte organische Chlorverbindungen: Aldrin, Dieldrin, pp-DDE, pp-DDD, op-DDT, pp-

DDT, Endrin, ß-Heptachlorepoxid, Hexachlorbenzol, a-Hexachlorcyclohexan, ß-

Hexachlorcyclohexan und y-Hexachlorcyclohexan-Lindan

Untersuchte Tiere: 37 Wildschweine und 25 Stück Reh- bzw. Rotwild

Positive Tiere: 0


1999:

Untersuchte organische Chlorverbindungen: Aldrin, Dieldrin, pp-DDE, pp-DDD, op-DDT, pp-

DDT, Endrin, ß-Heptachlorepoxid, Hexachlorbenzol, a-Hexachlorcyclohexan, ß-

Hexachlorcyclohexan und y-Hexachlorcyclohexan-Lindan

Untersuchte Tiere: 23 Wildschweine und 44 Stück Reh- bzw. Rotwild

Positive Tiere: bei einem Wildschwein wurde der festgelegte Höchstwert für DDT (Summe

DDT) überschritten

Fragen 57 und 61:

Auch diesbezüglich sind umfangreiche Erhebungen notwendig, mit denen ebenfalls die Lebens-
mittelaufsichtsbehörden der Bundesländer und die Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Ös-
terreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH sowie die amtlichen Le-
bensmitteluntersuchungsanstalten der Bundesländer befasst worden sind. Die Ergebnisse werden
dem Parlament so schnell wie möglich nachgereicht werden.

Fragen 58, 59 und 60:

Die Richtlinie 96/23/EG sieht vor, dass die Untersuchungen über das gesamte Bundesgebiet ver-
teilt werden. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Vermarktung ist nicht vorgesehen. Bezüglich
der Ergebnisse darf ich auf die Fragen 54 bis 56 verweisen.

Fragen 62 und 63:

Auch diesbezüglich sind umfangreiche Erhebungen notwendig, mit denen ebenfalls die Lebens-
mittelaufsichtsbehörden der Bundesländer und die ehemaligen Lebensmitteluntersuchungsanstal-
ten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH sowie die amt-
lichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Bundesländer befasst worden sind. Die Ergebnis-
se werden dem Parlament so schnell wie möglich nachgereicht werden.

Frage 64:

Das gesundheitliche Risiko ist äußerst beschränkt. Die bestehende Regelung sieht für alle erleg-
ten Tiere eine Schlachttieruntersuchung und eine Erstuntersuchung nach dem Erlegen vor. Dabei
werden alle alle inneren Organe, die Körperoberfläche und die inneren Körperhöhlen einer Un-


tersuchung durch den dafür ausgebildeten Jäger unterzogen. Nur Tiere, welche bei dieser Vorun-
tersuchung zu keinerlei Bedenken Anlass gegeben haben, dürfen ohne weitere Untersuchung
zur Direktvermarktung gelangen. Zusätzlich gilt noch die allgemeine Bestimmung des Lebens-
mittelgesetzes, wonach das Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichen oder verdorbenen Le-
bensmitteln nicht gestattet ist.

Frage 65:

Ja

Frage 66:

Eine Änderung der Wildfleisch-Verordnung befindet sich derzeit im Stadium der Endredaktion
nach Abschluss der allgemeinen Begutachtung. In dieser Verordnung wird festgelegt, dass jene
Personen, die Fleisch bearbeiten oder anderweitig behandeln, verpflichtet werden, vor erstmali-
ger Aufnahme der Tätigkeit ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, dass bei der Tätigkeit
keine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.

Eine generelle Neufassung des Hygienerechtes für Lebensmittel wird derzeit auf EU-Ratsebene
erarbeitet. Dabei wird es auch zu einer Neufassung für die Bereiche Hygiene und Untersuchung
des Wildes kommen. Die zu erwartende EU-Verordnung wird als direktes Recht in allen Mit-
gliedstaaten anzuwenden sein.

Frage 67:

Ja

Fragen 68 bis 77 und 79 bis 86:

Auch diesbezüglich sind umfangreiche Erhebungen notwendig, mit denen ebenfalls die Lebens-
mittelaufsichtsbehörden der Bundesländer und die Lebensmitteluntersuchungsanstalten der
Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH sowie die amtlichen
Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Bundesländer für die Beantwortung der Fragen befasst
worden sind. Die Ergebnisse werden dem Parlament so schnell wie möglich nachgereicht wer-
den.

Frage 78:

Über Vergleichszahlen zu anderen EU-Mitgliedstaaten liegen mir keine Informationen vor.


Frage 87:

Nein. Für Zuchtwild gilt die Zuchtwild-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl.Nr. 399/1994,
idF. BGBl. Nr519/1996.

Frage 88:

Die Untersuchung von Zuchtwild erfolgt nach den Regeln, wie sie auch für die entsprechenden
Haustiere in der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994 idF. BGBl.
II 142/2002
gelten.

Frage 89:

Die Erhebung erfolgte durch das ÖSTAT im Jahre 1999. Daten anderer Jahre liegen mir nicht
vor.

Halter von Zuchtwild:

BGLD

 

66

 

KTN

 

179

 

 

351

 

 

622

 

SBG

 

64

 

STMK

 

421

 

T

 

60

 

VBG

 

32

 

WIEN

 

2

 

Frage 90:

Welche Tiere in Österreich gehalten werden dürfen, hängt von der jeweiligen Landes-
gesetzgebung ab. Üblicherweise ist es Damwild, Rotwild und Schwarzwild.

Fragen 91, 93 und 94:

Im Gegensatz zu der Beprobung von Wild aus freier Wildbahn, obliegt die Auswahl der Zucht-
wildarten, die einer Rückstandsuntersuchung unterzogen werden, dem Land.


1998:

Untersuchte Tiere: 24

Untersuchte Stoffgruppen (gemäß Anhang I der RL 96/23/EG):

A6/Stoffe des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 2377/90: Chloramphenicol: 6 Tiere

B 1/Stoffe mit antibakterieller Wirkung: 6 Tiere

B 2a/Anthelmintika: 8 Tiere

B 3a/Organische Chlorverbindungen (Pestizide):  1 Tier

B 3c/Chemische Elemente (Blei und Cadmium):   3 Tiere

Positive Tiere: bei einem Wildschwein wurde eine Richtwertüberschreitung (Codex Alimentari-
us) von Cadmium festgestellt.

1999:

Untersuchte Tiere: 24

Untersuchte Stoffgruppen (gemäß Anhang I der RL 96/23/EG):

A5/ß-Agonisten: 3 Tiere

A6/Stoffe des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 2377/90: Chloramphenicol: 7 Tiere

B1/Stoffe mit antibakterieller Wirkung: 10 Tiere

B2a/Anthelmintika: 4 Tiere

Positive Tiere: 0

2000:

Untersuchte Tiere: 41

Untersuchte Stoffgruppen (gemäß Anhang I der RL 96/23/EG):

A1/Stilbene: 1 Tier
A2/Thyrestatika: 1 Tier
A3/Steroide: 1 Tier


A4/Resorcylsäure-Lactone (inkl. Zeranol): 1 Tier

A5/ß-Agonisten: 3 Tiere

A6/Stoffe des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 2377/90: Chloramphenicol: 7 Tiere

B l/Stoffe mit antibakterieller Wirkung: 10 Tiere

B2a/Anthelmintika: 1 Tier

B2b/Kokzidiostatika: 4 Tiere

B2c/Carbamate und Pryrethroide: 4 Tiere

B2e/Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel: 2 Tiere

B3a/Organische Chlorverbindungen (Pestizide): 2 Tiere

B3c/Chemische Elemente (Blei und Cadmium): 19 Tiere

Positive Tiere: bei einem Reh wurde eine Richtwertüberschreitung (Codex Alimentarius) von
Blei festgestellt.

2001:

Untersuchte Tiere: 108

Untersuchte Stoffgruppen (gemäß Anhang I der RL 96/23/EG):

A1/Stilbene: 1 Tier

3/Steroide: 1 Tier

A4/Resorcylsäure-Lactone (inkl. Zeranol): 1 Tier

A5/ß-Agonisten: 4 Tiere

A6/Stoffe des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 2377/90: Chloramphenicol: 10 Tiere

B 1/Stoffe mit antibakterieller Wirkung: 28 Tiere

B2a/Anthelmintika: 16 Tiere

B2b/Kokzidiostatika: 6 Tiere

B2c/Carbamate und Pryrethroide: 17 Tiere

B2e/Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel: 2 Tiere

B3a/Organische Chlorverbindungen (Pestizide): 9 Tiere

B3c/Chemische Elemente (Blei und Cadmium): 15 Tiere

Positive Tiere: positiver Hemmstofftest (Screening) bei einem Wildschwein


Frage 92:

Für das Jahr 2002 ist die Untersuchung von 113 Tieren vorgesehen. Die Aufschlüsselung erfolgt
wie im Jahr 2001. Bis zum heutigen Tag liegen noch keine positiven Ergebnisse vor. Die Detail-
ergebnisse 2002 sind gemäß aktuellem Rückstandsuntersuchungs-Durchführungserlass erst am
31. Jänner 2003 vorzulegen.

Frage 95:

Fallwild, das heißt tot aufgefundenes Wild, ist untauglich und darf nicht als Fleisch in Verkehr
gebracht werden. Es ist entsprechend den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften über die
Entsorgung von Tierkörpern toter Tiere (TKV) zu entsorgen.

Frage 96:

Folgende Maßnahmen wurden auf Grund des Berichtes des FVO getroffen:

1.    Erstellung einer Dienstanweisung an die Bundesländer, in welcher genaue Vorgaben hin-
sichtlich der Anwendung der Verordnung gegeben wurden, um damit die Mängel abzustel-
len.

2.     Dem Kaninchenbetrieb wurde bis zur Behebung der Mängel die Zulassung zum Innerge-
meinschaftlichen Handelsverkehr entzogen.

3.      Die Wildbetriebe wurden einer Kontrolle durch den jeweils zuständigen Amtstierarzt unter-
zogen. Für die festgestellten Mängel wurden durch den Amtstierarzt zur Behebung jeweils
entsprechende Fristen gesetzt.

4.      Den Hilfskräften wurden Nummern zugeordnet, anhand derer ihre Identifikation erfolgen
kann.

5.      Als Erlegungsort wird die Revierbezeichnung (Jagdgebiet) verwendet.

6.      Die Listen der Wildsammelstellen wurden aktualisiert.

7.      Der mit der Durchführung der Wilduntersuchung betraute Personenkreis wurde über die im
Bericht festgestellten Mängel in Form von Schulungen durch die Landesveterinärbehörde
informiert.

8.      Die Bundesländer erstellten jeweils für ihren Verwaltungsbereich Checklisten für die
Durchführung der entsprechenden Betriebskontrollen.


Fragen 97 bis 100:

Ja. Es wurden alle gemachten Zusagen umgesetzt und dies dem FVO bekanntgegeben. Ich ver-
weise auf den Erlass meines Ministeriums GZ 39.111/12-IX/A/3/01 vom 8. Mai 2001.

Frage 101:

Der zugesagte Aktionsplan wurde am 6.12.2000 mit einer Ergänzung am 31. Jänner 2001

(GZ 39.111/4-IX/A/3/00 und GZ 39.111/2-IX/A/3/01) der Kommission schriftlich zur Kenntnis

gebracht und von dieser zur Kenntnis genommen.

Fragen 102 und 103:

Die tierärztliche Aufsicht erfolgt gemäß Verordnung und Dienstanweisung und ist von den Lan-
deshauptmännern gemäß § 16 Fleischuntersuchungsgesetz zu überwachen.
Probleme sind meinem Ressort nicht bekannt.

Frage 104:

Die Rückverfolgbarkeit ist bei den Wildtieren durch einen Anhänger gewährleistet, der an jedem
Klauentier anzubringen ist und den Erlegungsort aufweist. Dieser Anhänger begleitet das Tier
bis zur abschließenden Fleischuntersuchung durch einen Tierarzt im Wildbetrieb.
Aufgrund der Anwendung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung auf verpackte Produkte
ist die Rückverfolgbarkeit bei verpackten Produkten gegeben.

Frage 105:

Eine Evaluierung findet anlässlich der Kontrollen gemäß § 16 Fleischuntersuchungsgesetz durch
den Amtstierarzt statt.

Frage 106:

Gemäß § 45 Fleischuntersuchung müssen alle behördlichen Untersuchungen binnen 24 Stunden
aufgezeichnet werden.

Fragen 107 und 108:

Die Kommission hat die österreichischen Stellungnahmen zum Bericht zur Kenntnis genommen
und seither auf diesem Gebiet keine weiteren Reaktionen gezeigt. Ich nehme daher an, dass die
österreichische Stellungnahme und die Maßnahmen die Zustimmung der Kommission gefunden
haben und von dieser als ausreichend angesehen wurden.


Frage 109:

Bisher wurde vom FVO kein Zeitpunkt bekannt gegeben.

Frage 110:

Folgende Tierseuchen stellten in den Jahren 1998, 1999,2000 und 2001 bei Wildtieren ein
Problem dar (Aufschlüsselung auf Tierseuchen, Wildarten, Bundesländer und Jahr):

1998

 

Tierart

 

Bundesland

 

 

Tollwut

 

 

Fuchs (3)

 

Burgenland (2 Füchse in
Eisenstadt-Umgebung, 1
Fuchs in Oberpullendorf)

 

 

 

1999

 

 

 

Tierart

 

Bundesland

 

 

Tollwut

 

 

Fuchs (3), Reh (1)

 

Burgenland(1 Fuchs,
Niederösterreich (2 Füchse,
1 Reh in Mistelbach)

 

2000

 

Tierart

 

Bundesland

 

 

 

 

 

 

Burgenland (je 1 Fuchs

 

 

Tollwut

 

Fuchs (2 Fälle)

 

in Neusiedl/See und

 

 

 

 

 

 

Oberpullendorf)

 

 

Klassische

 

 

 

Niederösterreich (7 an-

 

 

Schwei-

 

Wildschwein

 

tigenpositive Tiere in

 

 

nepest

 

 

 

Gänserndorf)

 

 

 

 

 

 

2001

 

 

 

 

Tierart

 

Bundesland

 

 

Klassische

 

 

 

Niederösterreich (2 an-

 

 

Schwei-

 

Wildschwein

 

tigenpositive Tiere in

 

 

nepest

 

 

 

Gänserndorf)

 

 

2002

 

Tierart

 

Bundesland

 

Tollwut

 

Fuchs (19), Reh (2),
Dachs (1)

 

Kärnten (Völkermarkt und
Wolfsberg)

 


Tuberkulose bei Wildtieren:

In einer wissenschaftlichen Arbeit aus dem Institut für Wildtierkunde und Ökologie der Veteri-
närmedizinischen Universität Wien in Zusammenarbeit mit dem Institut für Bakteriologie, My-
kologie und Hygiene, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen
Innsbruck, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling und dem Amt
der Steiermärkischen Landesregierung (“Tuberkulose bei Cerviden in Österreich", Theodora
Steineck et. al.; Vortrag anlässlich der wissenschaftlichen Sitzung der Sektion Wildtierkunde und
Umweltforschung der Österreichischen Gesellschaft der Tierärzte, 25. April 2002 in Wien) wird
über das Auftreten von Tuberkulose bei Wild (Rot-, Reh-, Damwild) berichtet.

Die untersuchten Fälle sind nachstehend tabellarisch aufgelistet:

Zeitpunkt

 

Bundesland/Bezirk

 

Tierart

 

2000

 

Tirol

 

Rothirsch

 

Jan. 2001

 

Salzburg/Zell am See

 

Rotwild

 

Feb. 2001

 

Tirol/St. Johann

 

Rothirsch

 

Feb. 2001

 

Salzburg/Zell am See

 

Rotwild

 

Nov. 2001

 

Niederösterreich/Lilienfeld

 

Rehwild

 

Jan. 2002

 

Niederösterreich/Lilienfeld

 

Rotwild

 

 

2001 -2002

 

 

Steiermark/Judenburg

 

2 x Rotwild, 1 x
Damwild

 

2001 - 2002

 

Tirol/Imst

 

2 x Rotwild

 

2002 - 2002

 

Kärnten/Villach

 

2 x Rotwild

 

2001 -2002

 

Salzburg/Zell am See

 

3 x Rotwild

 

Während in Großbritannien Dachse ein Reservoir für Mycobacterium bovis (Erreger der Tuber-
kulose) darstellen, ist in Österreich bis jetzt kein Tbc-Fall bei Dachsen diagnostiziert worden.

Frage 111:

Folgende Maßnahmen wurden jeweils mit folgenden Ergebnissen ergriffen:

1. Tollwut

Seit dem Jahr 1991 gibt es in Österreich eine bundeseinheitliche Tollwutbekämpfung, die auf


Empfehlungen der WHO beruht. Impfstoffköder werden jeweils im Frühjahr und im Herbst in
besonders gefährdeten Tollwutgebieten ausgebracht (entweder durch Jäger mittels Handauslage
oder per Flugzeug). Die Koordination des Tollwutbekämpfungsprogramms obliegt meinem
Ministerium.

In der Tollwutbekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 75/2001 sind Mindestuntersuchungszahlen
für das Tollwutuntersuchungs- und das Tollwutüberwachungsprogramm festgelegt.
Jährlich werden an der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, vete-
rinärmedizinische Untersuchungen Mödling, ca. 20.000 Proben verschiedenster Tierarten auf das
Vorliegen von Tollwut untersucht.
Das Bekämpfungsprogramm hat zu einem enormen Rückgang der Tollwutfälle seit 1991 geführt:

Die Zahl der Fälle sank von 2.469 im Jahr 1991 auf 2 Fälle im Jahr 2000. Im Jahr 2002 wurde im
Wildbestand kein Tollwutfall beobachtet.

Zu Beginn des Jahres 2002 kam es im Bundesland Kärnten zu einer Reinfektion in einem seit
5 Jahren unbeimpften Gebiet (Bezirke Völkermarkt und Wolfsberg). Bis Ende August wurden
19 Füchse, 2 Rehe, l Dachs erlegt bzw. verendet aufgefunden und als tollwutpositiv diagnosti-
ziert.

2. Klassische Schweinepest bei Wildschweinen

Die Veterinärverwaltung in meinem Ressort erstellte einen Tilgungsplan zur Bekämpfung der
Klassischen Schweinepest im Bundesland Niederösterreich. Auf Grund des guten Erfolges wurde
dieser Plan im Februar 2002 - ein Jahr nach Auftreten des letzten positiven Schweinepestfalles -


mit Genehmigung der Europäischen Kommission im Sinne eines Überwachungsprogramms ge-
ändert. Die Überwachung wird im Frühjahr 2003 abgeschlossen sein.

3. Tuberkulose bei Rotwild

Folgende Maßnahmen werden im Falle des Auftretens von Tuberkulose bei Wildtieren ergriffen:

Schulung der Jägerschaft

gezielter Abschuss magerer Tiere und Einsendung zur Untersuchung

Kotuntersuchung

Hygiene im Fütterungsbereich

Monitoring in bekannten Tbc-Gebieten

Tuberkulinisierung von ansteckungsverdächtigen Rinderbeständen (Weidehaltung).

Frage 112:

Folgende (anzeigepflichtigen) Tierseuchen oder sonstige die Tauglichkeit des Fleisches beein-
trächtigenden Krankheiten des Wildes stellen derzeit ein Problem dar (Aufschlüsselung auf Tier-
seuchen, Wildtierarten und Orte des Auftretens):

Tierseuche

 

Wildtierart

 

Auftreten

 

   Tollwut

 

      Fuchs, Reh, emp-
     
fängliche Tierar-
     
ten

 

    Kärnten

 

   Nicht anzeige-
  
pflichtige Tierseu-
  
che

 

    Wildtierart

 

    Auftreten

 

   Amerikanischer
  
Riesenleberegel

 

    Rothirsch

 

    Donauauen

 

   Fuchsbandwurm

 

    Fuchs

 

 

 

Frage 113:

Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 111. Als Bundesbehörde hat die Veterinärverwal-
tung meines Ressorts die Möglichkeit und die Verpflichtung, anzeigepflichtige Tierseuchen zu
bekämpfen.

Aus fachlichem Interesse wird auch das Vorkommen anderer Tierkrankheiten beobachtet und im
Sinne einer beruflichen Weiterbildung werden von meinen Fachbeamten auch Vorträge und ein-
schlägige Veranstaltungen besucht. Ein Projekt zur Bekämpfung des Amerikanischen Riesenle-


beregels wird von der Veterinärmedizinischen Universität in Zusammenarbeit mit dem Zentral-
verband der Landesjagd verbände durchgerührt.

Studien zum Vorkommen des Fuchsbandwurmes wurden von Kollegen aus dem Bundesland
Steiermark durchgerührt.

Über anzeigepflichtige Seuchen im Wildtierbestand wird seitens meines Ressorts jährlich dem
Internationalen Tierseuchenamt (OIE) - Bereich Wildtierkrankheiten - Bericht erstattet.

Frage 114:

Die Tollwut stellt wohl die gefährlichste Zoonose (von Tieren auf den Menschen übertragbare
Krankheit) dar. Bedingt durch das breite Wirtsspektrum und die Tatsache, dass bereits vor Auf-
treten von klinischen Erscheinungen beim Tier eine Übertragung auf den Menschen stattfinden
kann, ist eine Bekämpfung der für Tier und Mensch stets tödlich verlaufenden Krankheit oberste
Priorität. Im Verdachtsfalle gibt es für Menschen, die durch den Biss eines verdächtigen Tieres
angesteckt worden sein könnten, die Möglichkeit einer postexpositionellen Immunisierung.

Fragen 115 bis 121:

Gemäß § 3 Abs. 3 der Wildfleisch-Verordnung gelten die vom Jäger nach dieser Verordnung
durchzuführenden Kontrollen als Schlachttieruntersuchung. Der Landeshauptmann hat dafür zu
sorgen, dass die Jäger hiezu fachlich befähigt sind. Die Ausbildung ist daher nach den jeweiligen
örtlichen Erfordernissen gemäß dem föderalistischem Prinzip durch das jeweilige Land geregelt.
Die auf die Schlachttieruntersuchung folgende Fleischuntersuchung ist bundeseinheitlich von
Fleischuntersuchungsorganen durchzuführen. Diese müssen gemäß § 5 Abs. l Z. 3 des Fleisch-
untersuchungsgesetzes (idF. der Novelle BGB1.I Nr. 96/2002) im Besitz eines ärztlichen Ge-
sundheitszeugnisses sein, aus dem hervorgeht, dass bei der Tätigkeit mit Fleisch keine Gefahr der
Übertragung von Krankheitserregern besteht. Bestimmte Untersuchungen dürfen auch von fach-
lich besonders geschulten Hilfskräften durchgeführt werden, deren Schulung vom Landeshaupt-
mann nach den jeweiligen Veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen zu veranlassen ist.
(§4 Abs. 2 Wildfleischverordnung).


Fragen 122 und 123:

Auch diesbezüglich sind umfangreiche Erhebungen notwendig, mit denen die Lebensmittelauf-
sichtsbehörden der Bundesländer und die ehemaligen Lebensmitteluntersuchungsanstalten der
Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH sowie die amtlichen
Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Bundesländer für die Beantwortung der Fragen befasst
worden sind. Die Ergebnisse werden dem Parlament so schnell wie möglich nachgereicht wer-
den.

Frage 124:

Die Kontrollmaßnahmen und Untersuchungen auf dem Gebiet der Wildprodukte werden im
Rahmen des Proben- und Revisionsplans 2002 erfolgen.

Frage 125:

Wild ist im Gesamtumfang der Gruppe Fleisch- und Fleischwaren umfasst.
Für diese Gruppe sind 11.565 Proben vorgesehen.

Frage 126:

Auch diesbezüglich sind umfangreiche Erhebungen notwendig, mit denen die Lebensmittelauf-
sichtsbehörden der Bundesländer und die ehemaligen Lebensmitteluntersuchungsanstalten der
Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH sowie die amtlichen
Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Bundesländer für die Beantwortung der Fragen befasst
worden sind. Die Ergebnisse werden dem Parlament so schnell wie möglich nachgereicht wer-
den.

Frage 127:

Änderungen im Proben- und Revisionsplan 2003 werden entsprechend der Ergebnisse aus dem

Jahr 2002 und der Vorjahre diskutiert werden.

Fragen 128 und 129:

Veterinärrecht ist in den einschlägigen EG-konformen Bundesgesetzen und nicht im Jagdrecht
geregelt. Jagdrecht ist Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Ich verweise daher dies-
bezüglich an die Verbindungsstelle der Bundesländer in Wien.


Frage 130:

Wildfleisch unterscheidet sich in seiner Nährstoffzusammensetzung vom Fleisch von Haustieren
durch einen relativ geringen Fettanteil, der beispielsweise deutlich unter jenem von Rind- und
Schweinefleisch liegt. Wildfleisch kommt somit dem Bedürfnis nach einer kalorienärmeren Kost
entgegen, wobei letztlich aber auch die Art der Zubereitung entscheidend ist.

Frage 131:

Ja. Ich verweise auf die Beilage 1.

 


Folgende Beilagen konnten nicht gescannt werden:

Beilage 1: Jagdstatistik 1997 bis 2002

Beilage 2: Ergebnisse der Wildfleischuntersuchung

Beilage 3: Ergebnisse der Trichinenuntersuchung

Beilage 4: Zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassene
Fleischbetriebe in Österreich