4230/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.10.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Einleitend möchte
ich festhalten, dass die Beantwortung derart umfangreicher und detaillierter
Anfragen
- ungeachtet meiner gebührenden Achtung des Interpellationsrechtes der
Abgeord-
neten
zum österreichischen Nationalrat - die Personalkapazitäten in und
außerhalb meines
Ressorts
in einem Ausmaß bindet, das die Wahrnehmung sonstiger ebenfalls nicht
unbedeu-
tender
Aufgaben meines Ressorts im Bereich der Lebensmittelsicherheit bis zum
Äußersten
belastet.
Im übrigen
beantworte ich die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 4256/J der
Abgeordneten
Mag. Maier und Genossinnen wie folgt:
Frage 1:
Die
Wildfleischverordnung setzt die Richtlinie 92/45/EWG in österreichisches
Recht um. Vor
deren
Erlassung gab es keine Wilduntersuchung in Österreich. Es waren lediglich
die allgemei-
nen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes gültig. Die in der
Wildfleischverordnung festge-
legten
Ausnahmen decken sich mit den Möglichkeiten für Ausnahmen wie sie die
Richtlinie vor-
sieht.
Bei der Einführung war auf die Besonderheiten der Gewinnung von
Wildfleisch und auf
traditionelle
Jagdmethoden Rücksicht zu nehmen. Von den Abgeordneten des Hohen Hauses,
die
auch
Jäger sind, wurde dies immer wieder vehement eingefordert. Die derzeitige
Regelung stellt
im Vergleich zur alten Rechtslage eine wesentliche Verbesserung für den
Verbraucherschutz dar.
Änderungen werden im Zuge der EU-Verordnungen über die Hygiene und
die Untersuchung bei
der
Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft erfolgen.
Frage 2:
In Deutschland. Die
dortigen Verhältnisse wurden bei der Umsetzung der Richtlinie in
Österreich
zur Information studiert und die Erfahrungen berücksichtigt.
Fragen 3 und 4:
Ich verweise auf die
Beilage l mit Statistiken des Wildabschusses, welche vom ÖSTAT heraus-
gegeben
wurden. Diese beziehen sich auf das Jagdjahr, welches mit dem Kalenderjahr
nicht ü-
bereinstimmt.
Die Untersuchungsstatistiken, welche ebenfalls beiliegen, beziehen sich auf das
jeweilige
Kalenderjahr, wobei erst ab dem Jahr 2000 die durch Hilfskräfte
untersuchten Tiere er-
hoben
wurden. Ebenso liegt davon keine Bundesländerauswertung vor. Ein genauer
Vergleich ist
daher nicht möglich. Jedoch kann überschlagsmäßig
festgestellt werden, dass ca. die Hälfte der
Tiere einer Untersuchung zugeführt werden.
Frage 5:
Zahl der Wildexportbetriebe:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
BGLD
|
0
|
0
|
0
|
1
|
|
KTN
|
1
|
1
|
1
|
1
|
|
NÖ
|
2
|
3
|
4
|
4
|
|
OÖ
|
10
|
11
|
12
|
14
|
|
SBG
|
0
|
3
|
1
|
2
|
|
STMK
|
2
|
3
|
3
|
1
|
|
T
|
6
|
7
|
10
|
7
|
|
VBG
|
1
|
1
|
1
|
2
|
|
WIEN
|
5
|
10
|
13
|
12
|
In der Beilage 4
findet sich eine Liste mit den Namen der derzeit zugelassenen Wildexportbetrie-
be.
Dabei handelt es sich nicht nur um Betriebe, welche ausschließlich mit
Wild aus freier Wild-
bahn
Handel betreiben, sondern um alle Betriebe, welche eine Zulassung zum
Innergemein-
schaftlichen
Handel mit Wildfleisch besitzen.
Frage 6:
Meinem
Ressort - Bereich Veterinärverwaltung - liegen keine Umsatzzahlen der
Betriebe vor.
Aber
auch bei Vorliegen solcher Daten wäre deren Weitergabe ein
datenschutzrechtliches Prob-
lem,
welches vor der Erhebung in den Firmen abzuklären wäre. Die Frage
kann ich daher trotz
Entgegenkommen leider nicht beantworten.
Frage 7:
Die
Ergebnisse der Wildfleischuntersuchung sind der Beilage 2 zu entnehmen.
Darüber hinaus-
gehende
Daten wurden nicht erhoben und sind auch im Nachhinein nicht mehr
rekonstruierbar.
Ich weise bei dieser Gelegenheit auf die immer wieder gestellte Forderung hin,
nur solche Daten
zu
erheben, die auf Grund rechtlicher Vorgaben erforderlich sind.
Frage 8:
Die Beurteilung der Tierkörper ist aus den Tabellen der Beilage 3 zu entnehmen.
Frage 9:
Auch hierzu
möchte ich auf die Beilage 3 über die Ergebnisse der
Trichinenuntersuchung in
Österreich
verweisen.
Frage 10:
Es wurde im Jahr 2000
in Oberösterreich und 2001 in Wien jeweils ein positives Wildschwein
festgestellt.
Frage 11:
Da es sich bei der
vorliegenden Frage um eine Handelsfrage handelt, ist mir eine Beantwortung
nicht
möglich. Die Führung handelspolitischer Statistiken zählt nicht
zum Aufgabengebiet der
Veterinärverwaltung
in meinem Ressort.
Frage 12:
Im Jahr 1998 wurden
insgesamt 1.369 Sendungen Wildfleisch an den österreichischen Grenzkon-
trollstellen kontrolliert.
Davon waren 250 Sendungen zur Durchfuhr durch das Gemeinschaftsge-
biet, 1.119 zur Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet bestimmt. Grundsätzlich
wird dabei jedoch
nicht zwischen Einfuhren in das Gemeinschaftsgebiet und Einfuhren nach
Österreich unterschie-
den.
Im Jahr 1999 wurden insgesamt 1.142
Sendungen Wildfleisch an den österreichischen Grenzkon-
trollstellen
kontrolliert. Davon waren 193 Sendungen zur Durchfuhr durch das
Gemeinschaftsge-
biet,
949 zur Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet bestimmt.
Im Jahr
2000 wurden insgesamt 1.110 Sendungen Wildfleisch an den österreichischen
Grenzkon-
trollstellen
kontrolliert. Davon waren 251 Sendungen zur Durchfuhr durch das
Gemeinschaftsge-
biet,
859 zur Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet bestimmt.
Über
Einfuhrkontrollen an anderen Veterinärgrenzkontrollstellen der EG von
Wild-
fleischsendungen,
die für Österreich bestimmt waren, liegen keine Zahlen vor.
Zahlen für das Jahr 2001 liegen derzeit noch nicht vor.
Frage 13:
Über
die Beanstandungsquoten im Rahmen von Betriebskontrollen werden bei Wildfleisch
keine
zentralen Statistiken geführt. Inwieweit diese Kontrollen in den einzelnen
Bundesländern statis-
tisch
erfasst und ausgewertet werden, ist mir nicht bekannt.
Frage 14:
Entsprechend den
Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere der Richtlinie
97/78/EG
des Rates in Zusammenhang mit der Richtlinie 92/45/EWG des Rates unterliegen
Sendungen
von Wildfleisch bei der Einfuhr in und der Durchfuhr durch das
Gemeinschaftsgebiet
der grenztierärztlichen Kontrolle. Die Dienstanweisungen der
Zollbehörden legen daher fest, dass
zollrechtliche
Behandlungen solcher Sendungen erst nach grenztierärztlicher Freigabe
erfolgen
dürfen.
Die Dienstanweisungen der Zollbehörden lauten weiters, dass zollrechtliche
Freigaben
am Bestimmungsort von Sendungen erst bei Vorliegen einer
grenztierärztlichen Freigabe mittels
sogenannter
Anhang-B-Bescheinigung nach Entscheidung der Kommission 93/13/EG erfolgen
darf. Bei Wild in der Decke ist darüber hinaus ein besonderes
Sicherungsverfahren vorgesehen.
Derartige
Sendungen unterliegen auch nach der grenztierärztlichen Freigabe der
Fleischuntersu-
chung
durch den amtlichen Tierarzt des Bestimmungsortes. Zur Absicherung ist
entsprechend den
Bestimmungen
der Richtlinie 97/76/EG des Rates eine besondere Zollsicherung vorgesehen.
Grenztierärztliche
Abfertigungen werden in solchen Fällen erst dann vorgenommen, wenn ein
sogenanntes
zollrechtliches T-5-Verfahren vorliegt, dass den höchsten Grad an
Zollsicherung be-
deutet.
Solche Sendungen werden nur verplombt zugelassen, weiters wird die
zuständige Be-
zirksverwaltungsbehörde
des Bestimmungsortes von der Veterinärgrenzkontrollstelle zusätzlich
mit
einer sogenannten ANIMO-Meldung (digitalisiertes
Veterinärinformationssystem der EG)
verständigt.
Frage 15:
Gemäß
Gemeinschaftsrecht sind bei der tierärztlichen Grenzkontrolle nicht
einzelne Teile der
Sendung
zu beanstanden, sondern bei Mängeln jeweils die gesamte Sendung
zurückzuweisen.
Die
erforderliche Evidenz ist dabei gemäß Entscheidung der Kommission
94/360/EWG durchzu-
führen, wonach die einzelnen Tierarten wie auch die Stückzahlen und
Gewichte nicht unter-
schieden
werden.
An den
österreichischen Grenzkontrollstellen wurden 1998 45 Sendungen von
Wildfleisch zu-
rückgewiesen.
Davon wiesen 18 Sendungen Dokumentenmängel, 15 Sendungen Identitäts-
und
seuchenhygienische Mangel und 14 Sendungen physische Hygienemängel auf.
1999 wurden 16
derartige Sendungen zurückgewiesen, davon 5 wegen Dokumentenmängel,
10 wegen Identitäts-
und seuchenhygienischer Mängel und 2 wegen physischer Hygienemängel.
2000 wurden 12 Sen-
dungen
von Wildfleisch zurückgewiesen. Davon wiesen 4 Sendungen
Dokumentenmängel, 6
Sendungen
Identitäts- und seuchenhygienische Mängel und 2 Sendungen physische
Hygiene-
mängel
auf.
Eine Evidenz
über allfällige Beanstandungen an den Bestimmungsorten im Rahmen der
zulässi-
gen
stichprobenartigen und nicht diskriminierenden Überprüfungen liegt in
meinem Ressort nicht
auf.
Frage 16:
Die Verordnung (EWG)
Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 sieht eine Kontrolle von Er-
zeugnissen
aus Drittländern hinsichtlich Einhaltung der festgesetzten
Höchstwerte für Radiocäsi-
um durch die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des
Kontaminationsgrades des
Ursprungslandes
vor.
Die Einfuhr von
Wildfleisch aus der Ukraine, aus Weißrussland und aus Russland - in
diesen
drei
Ländern liegen die vom Reaktorunfall von Tschernobyl am stärksten
betroffenen Regionen -
ist
gemäß den EU-Bestimmungen nicht zugelassen.
Laut
Einfuhrstatistik wurde in den Jahren 1998 bis 2001 Wildfleisch zum weitaus
überwiegen-
den
Teil aus den Ländern Ungarn, Tschechien und der Slowakei importiert. Diese
drei Länder
sind,
ebenso wie die übrigen Länder, aus denen Wildfleisch im betreffenden
Zeitraum importiert
wurde, vom Tschernobylunfall vergleichsweise gering betroffen. Dies wird auch
durch die Er-
gebnisse
der Importkontrolle von Wildpilzen, die ein Indikatormedium für die
Kontamination
von
Waldprodukten wie Beeren und Wild darstellen, bestätigt, die
gemäß der Verordnung (EG)
Nr.
1661/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 an sämtlichen Wildpilzimporten
durchgeführt
wird.
Da aus diesen
Gründen in der Regel keine bedenklichen Radiocäsiumwerte in
importiertem
Wildfleisch
zu erwarten sind, ist der Umfang der Kontrollen entsprechend gering und
beschränkt
sich auf
die Untersuchung von Stichproben. Die dabei gemessenen Werte bestätigen
dies. Ich
verweise auf die Ergebnisse, die in Frage 17 beantwortet werden.
Für die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates war im Zeitraum von
1998
bis 1.
April 2000 das Bundeskanzleramt (Sektion VI) zuständig. Seit
1. April 2000 liegt diese
Zuständigkeit
bei mir.
Probenahmen erfolgten
durch die Grenztierärzte bzw. in mittelbarer Bundes Verwaltung durch die
Lebensmittelaufsichtsorgane der Länder, die Messungen wurden an der
jeweils regional zustän-
digen Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung durchgeführt.
Frage 17:
In der folgenden Tabelle sind die
Ergebnisse der Untersuchungen an importiertem Wildfleisch
zusammengefasst.
Es ist zu ersehen, dass lediglich in zwei Proben Radiocäsium nachgewiesen
wurde, und dass die gemessenen Werte weit unterhalb des gemäß der
Verordnung (EWG)
Nr.
737/90 des Rates zulässigen Höchstwertes von 600 Bq/kg für die
kumulierte Aktivität von
Cäsium-134
und Cäsium-137 liegen.
|
Jahr
|
Wildart
|
Land
|
Cs-134 [Bq/kg]
|
Cs-137 [Bq/kg)
|
|
1998
|
Hirsch
|
Neuseeland
|
n.n.
|
n.n.
|
|
1999
|
Reh
|
Ungarn
|
n.n.
|
n.n.
|
|
1999
|
Reh
|
Tschechien
|
n.n.
|
13.3
|
|
2000
|
Reh
|
Ungarn
|
n.n.
|
n.n.
|
|
2000
|
Wildschwein
|
Ungarn
|
n.n.
|
1.7
|
|
2000
|
Wildente
|
Ungarn
|
n.n.
|
n.n.
|
|
2000
|
Fasan
|
Ungarn
|
n.n.
|
n.n.
|
Frage 18:
Ich verweise auf die Liste der zugelassenen Betriebe, die aus der Beilage 4 ersichtlich ist.
Frage 19:
Wildfleischbearbeitungsbetriebe
sind gemäß § 8 Wildfleischverordnung nach einem vom Lan-
deshauptmann
zu erstellenden Plan regelmäßig zu kontrollieren, wobei eine
Frequenz von min-
destens
zweimal jährlich eingehalten werden muss. Kriterien sind unter anderem der
hygienische
Zustand des Betriebes und dessen Kapazität. Zusätzlich erfolgen
Hygienekontrollen im Rahmen
der Wilduntersuchung. Genauere Statistiken werden nicht erhoben.
Fragen 20 bis 22:
Hierüber werden in meinem Ressort keine Statistiken geführt.
Fragen 23 bis 26:
Für die
Beantwortung dieser Fragen müssen die Lebensmittelaufsichtsbehörden
der Bundeslän-
der und
die ehemaligen Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Österreichischen
Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH sowie die amtlichen
Lebensmitteluntersuchungsan-
stalten
der Bundesländer herangezogen werden. Nach Vorliegen der Ergebnisse wird
dem Parla-
ment so
schnell wie möglich berichtet werden.
Fragen 27 bis 32:
Angelegenheiten des
gerichtlichen Strafverfahrens fallen in den Zuständigkeitsbereich! des
Bun-
desministeriums
für Justiz. Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren liegt
vollständig in
der
Ingerenz der Länder. Bezüglich der Ergebnisse dieser Verfahren sowie
hinsichtlich der Ver-
gleichszahlen
zu anderen EU-Mitgliedstaaten stehen mir keine Informationen zur
Verfügung.
Frage 33:
Zahl der
Wildsammelstellen:
BOLD 9
KTN
26
NÖ
139
OÖ
2
|
SBG
|
100
|
|
STMK
|
84
|
|
T
|
2
|
|
VBG
|
0
|
|
WIEN
|
5
|
Frage 34:
Da Wildsammelstellen
nur während der Jagdsaison in Betrieb sind, wurde es dem Landeshaupt-
mann
gestattet, hier eine aliquote Regelung hinsichtlich der Frequenz
durchzuführen. Im Jahre
1999
wurden 375, 2000 521 Kontrollen und 2001 1.138 Kontrollen durchgeführt. Im
Jahre 1998
erfolgte
keine diesbezügliche Erhebung. Eine Bundesländeraufschlüsselung
liegt mir nicht vor.
Frage 35:
Eine
Überprüfung der Kontrollen der Bundesländer erfolgt im Rahmen
der mittelbaren Bundes-
verwaltung
durch entsprechende Weisungen und Berichtslegung.
Fragen 36. 38 und 39:
Ich verweise auf die
Beilage 2 hinsichtlich der Wilduntersuchung. Darüber hinausgehende Statis-
tiken
stehen meinem Ressort nicht zur Verfügung und können auch im
Nachhinein nicht erstellt
werden.
Frage 37:
Die Vergleichzahlen zu anderen Mitgliedstaaten sind mir nicht bekannt.
Fragen 40 und 41:
Ein starres
Mengenverhältnis wurde nicht festgelegt. Es bleibt vielmehr dem
Untersucher vor Ort
überlassen,
die für die jeweilige Partie notwendige Zahl an Tieren zu untersuchen, um
sich ein
sicheres
Urteil bilden zu können.
Frage 42:
In der nachfolgenden
Tabelle sind die in den Jahren 1998 bis 2001 auf Radioaktivität
untersuchten
amtlichen
Wildfleischproben zusammengestellt:
|
Jahr
|
Bundesland
|
Wildart
|
Anzahl
|
Wert bzw. Wertebereich
|
|
1998
|
Tirol
|
Gemse
|
1
|
13
|
|
|
|
Hirsch
|
4
|
64 - 389
|
|
|
|
Reh
|
6
|
n.n. - 444
|
|
|
|
|
|
|
|
1999
|
Steiermark
|
Hirsch
|
1
|
139
|
|
|
Vorarlberg
|
Wildente
|
2
|
n.n.
|
|
|
|
Fasan
|
1
|
n.n.
|
|
|
|
Hase
|
2
|
n.n.
|
|
|
|
Hirsch
|
4
|
n.n. - 39
|
|
|
|
Reh
|
1
|
n.n.
|
|
|
|
|
|
|
|
2000
|
Burgenland
|
Wildschwein
|
1
|
n.n.
|
|
|
Niederösterreich
|
Hirsch
|
1
|
n.n.
|
|
|
Steiermark
|
Hirsch
|
1
|
61
|
|
|
Tirol
|
Hirsch
|
2
|
122-127
|
|
|
|
|
|
|
|
2001
|
Niederösterreich
|
Hirsch
|
2
|
n.n. - 40
|
|
|
|
Reh
|
2
|
7-68
|
|
|
Salzburg
|
Hirsch
|
1
|
5
|
|
|
Steiermark
|
Hirsch
|
1
|
229
|
n.n. nicht nachgewiesen; Nachweisgrenze einige Bq leg; Cs-134 wurde in keiner Probe mehr nachgewiesen.
Neben diesen amtlichen, von den
Lebensmittelaufsichtsorganen der Länder gezogenen Proben wur-
den in
den Jahren 1998 und 1999 noch 64 Proben im Rahmen von radioökologischen
Studien unter-
sucht.
Frage 43:
Wie aus der entsprechenden Tabelle
ersichtlich ist, kam es bei den amtlichen Proben zu keinen Ü-
berschreitungen
des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates zulässigen
Höchstwertes
von 600
Bq/kg für die kumulierte Aktivität von Cäsium-134 und
Cäsium-137.
Von den 64
Studienproben, die allesamt aus vom Reaktorunfall von Tschernobyl stark
betroffenen
Regionen
Österreichs stammen, und damit nicht repräsentativ für das ganze
Land sind, wiesen 14
Proben
(ca. 22 %) Werte über dem Grenzwert von 600 Bq/kg auf, wobei der
höchste gemessene
Wert bei
ca. 11000 Bq/kg lag.
Frage 44:
Wie ich bei der
Beantwortung zu den Fragen 42 und 43 dargelegt habe, ist es bei den amtlichen
Pro-
ben zu
keinen Grenzwertüberschreitungen gekommen.
Bei den
Studienproben kam es bei Proben aus dem Gebiet rund um den Weinsberger Wald
(NÖ,
Waldviertel) und aus der Gegend Rottenmann (Obersteiermark) zu
Grenzwertüberschreitungen. Be-
troffen
davon waren hauptsächlich Schwarzwild aber auch Hirsch und Reh.
Was die regionale
Verteilung der Grenzwertüberschreitungen anlangt, steht diese im Einklang
mit
der Cäsium-137-Kontamination der österreichischen Böden. Wie aus
der “Cäsium-Karte" für Öster-
reich ersichtlich ist, sind - neben den beiden oben erwähnten Regionen -
auch in Teilen des Mühl-
und des
Hausruckviertels, der Gegend um Linz, der Welser Heide, der Phyrngegend, dem
Salzkam-
mergut,
den westlichen Niederen Tauern, den Hohen Tauern bis zu den Zillertaler Alpen,
im Koral-
pengebiet
und in Teilen Südkärntens Grenzwertüberschreirungen bei Wild im
oben erwähnten Rah-
men zu
erwarten.
Frage 45:
Die Untersuchung von
Wildfleisch ist weder im Euratom-Vertrag noch in der Richtlinie
96/29/Euratom
des Rates vom 13. Mai 1996 explizit vorgeschrieben. Mit dem Programm zur
Über-
wachung
der Lebensmittel auf Radioaktivität, das an die nationalen und
europäischen Bestimmun-
gen angepasst ist, ist Österreich in den Jahren 1998 bis 2001 den
diesbezüglichen Verpflichtungen
nach
der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 und jenen nach Art. 35
und 36 des
Euratom-Vertrages
nachgekommen.
Frage 46:
Im Rahmen einer
Anfang 2002 von der Europäischen Kommission durchgeführten Erhebung
hin-
sichtlich
radioaktiver Kontamination von wildwachsenden Lebensmitteln wie Wildpilzen,
Waldbee-
ren und
Wild haben Italien, Deutschland, Finnland und Österreich Daten über
Wildfleischuntersu-
chungen übermittelt.
Diesen Daten zufolge
wurden in Finnland in den Jahren 1999 bis 2001 352 Elchfleischproben und
16
andere Wildfleischproben untersucht. Von Italien und Deutschland wurden keine
genauen Anga-
ben
über das Ausmaß der Wilduntersuchungen gemacht.
Frage 47:
Ich verweise auf die Antwort zu Frage 17.
Fragen 48, 49 und 51 bis 53:
Über diese
Vertriebswege sind in der Veterinärverwaltung meines Ressorts keine Daten
verfüg-
bar.
Fragen 50 and 52:
Auch diesbezüglich
sind umfangreiche Erhebungen notwendig, es wurden daher die Lebensmit-
telaufsichtsbehörden der Bundesländer und die ehemaligen
Lebensmitteluntersuchungsanstalten
der
Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
GmbH sowie die amtli-
chen
Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Bundesländer für die
Beantwortung der Fragen be-
fasst. Die Ergebnisse werden dem Parlament so schnell wie möglich
nachgereicht werden.
Frage 54:
Die
Rückstandskontrolle erfolgt gemäß Richtlinie 96/23/EWG. Dabei
ist für Wild aus freier
Wildbahn
gemäß Anhang II der Richtlinie die Kontrolle auf chemische
Elemente (Schwermetal-
le)
vorgeschrieben.
Ergebnisse:
1998:
Untersuchte Schwermetalle: Blei und Cadmium
Untersuchte Tiere
(Anzahl der Proben - Leber und Nieren: 156): 15 Wildschweine und 24 Stück
Reh-
bzw. Rotwild
Positive Tiere: 4
Wildschweine, 4 Stück Rehwild und l Rotwild; in allen Fällen wurde
eine
Richtwertüberschreitung
(Codex Alimentarius) von Cadmium festgestellt.
1999:
Untersuchte Schwermetalle: Blei und Cadmium
Untersuchte Tiere (Anzahl der Proben - Leber, Nieren und Muskel: 126):
20 Wildschweine und 47 Stück Reh- bzw. Rotwild
Positive Tiere: 2 Wildschweine, 2 Rehwild und 4 Rotwild mit einer Richtwert-Überschreitung
von Blei und zwei Wildschweine mit Richtwertüberschreitungen von Cadmium.
2000:
Untersuchte
Schwermetalle: Blei, Cadmium und Quecksilber
Untersuchte Tiere (Anzahl der Proben - Leber, Nieren und Muskel: 175):
25
Wildschweine und 42 Stück Rehwild, 19 Rotwild und 14 Gamswild
Positive
Tiere: eine Gämse, drei Stück Rehwild und ein Stück Rotwild,
wobei in allen Fällen ei-
ne Richtwertüberschreitung von Blei festgestellt wurde.
2001:
Untersuchte Schwermetalle: Blei, Cadmium und Quecksilber
Untersuchte Tiere (Anzahl der Proben - Leber, Nieren und Muskel: 173):
32 Wildschweine und 35 Stück Rehwild, 23 Rotwild, 8 Gamswild und ein Muffelwild.
Positive Tiere: fünf Wildschweine, eine Gämse, vier Stück Rehwild und zwei Stück Rotwild mit
Richtwertüberschreitung von Blei und ein Wildschwein mit einer Richtwertüberschreitung von
Cadmium.
In einigen
Fällen konnten sehr hohe Bleiwerte festgestellt werden; in diesen
Fällen handelte es
sich
ausnahmslos um Einsendungen von sogenanntem “Schussfleisch"
Fragen 55 und 56:
Grundsätzlich
sind Untersuchungen auf Pestizide nach der RL 96/23/EG für Wild in freier
Wild-
bahn
nicht vorgesehen.
In den Jahren 1998
und 1999 wurden dennoch Untersuchungen auf Pestizidrückstände
durchge-
führt:
Ergebnisse:
1998:
Untersuchte organische Chlorverbindungen: Aldrin, Dieldrin, pp-DDE, pp-DDD, op-DDT, pp-
DDT, Endrin, ß-Heptachlorepoxid, Hexachlorbenzol, a-Hexachlorcyclohexan, ß-
Hexachlorcyclohexan und y-Hexachlorcyclohexan-Lindan
Untersuchte Tiere: 37 Wildschweine und 25 Stück Reh- bzw. Rotwild
Positive Tiere: 0
1999:
Untersuchte organische Chlorverbindungen: Aldrin, Dieldrin, pp-DDE, pp-DDD, op-DDT, pp-
DDT, Endrin, ß-Heptachlorepoxid, Hexachlorbenzol, a-Hexachlorcyclohexan, ß-
Hexachlorcyclohexan und y-Hexachlorcyclohexan-Lindan
Untersuchte Tiere: 23 Wildschweine und 44 Stück Reh- bzw. Rotwild
Positive Tiere: bei einem Wildschwein wurde der festgelegte Höchstwert für DDT (Summe
DDT) überschritten
Fragen 57 und 61:
Auch diesbezüglich
sind umfangreiche Erhebungen notwendig, mit denen ebenfalls die Lebens-
mittelaufsichtsbehörden der Bundesländer und die
Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Ös-
terreichischen
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH sowie die
amtlichen Le-
bensmitteluntersuchungsanstalten
der Bundesländer befasst worden sind. Die Ergebnisse werden
dem
Parlament so schnell wie möglich nachgereicht werden.
Fragen 58, 59 und 60:
Die Richtlinie 96/23/EG sieht vor, dass die
Untersuchungen über das gesamte Bundesgebiet ver-
teilt
werden. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Vermarktung ist nicht vorgesehen.
Bezüglich
der
Ergebnisse darf ich auf die Fragen 54 bis 56 verweisen.
Fragen 62 und 63:
Auch
diesbezüglich sind umfangreiche Erhebungen notwendig, mit denen ebenfalls
die Lebens-
mittelaufsichtsbehörden der Bundesländer und die ehemaligen
Lebensmitteluntersuchungsanstal-
ten der
Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
GmbH sowie die amt-
lichen
Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Bundesländer befasst worden sind.
Die Ergebnis-
se werden dem Parlament so schnell wie möglich nachgereicht werden.
Frage 64:
Das gesundheitliche
Risiko ist äußerst beschränkt. Die bestehende Regelung sieht
für alle erleg-
ten Tiere eine Schlachttieruntersuchung und eine Erstuntersuchung nach dem
Erlegen vor. Dabei
werden
alle alle inneren Organe, die Körperoberfläche und die inneren
Körperhöhlen einer Un-
tersuchung
durch den dafür ausgebildeten Jäger unterzogen. Nur Tiere, welche bei
dieser Vorun-
tersuchung zu keinerlei Bedenken Anlass gegeben haben, dürfen ohne weitere
Untersuchung
zur
Direktvermarktung gelangen. Zusätzlich gilt noch die allgemeine Bestimmung
des Lebens-
mittelgesetzes,
wonach das Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichen oder verdorbenen
Le-
bensmitteln
nicht gestattet ist.
Frage 65:
Ja
Frage 66:
Eine Änderung
der Wildfleisch-Verordnung befindet sich derzeit im Stadium der Endredaktion
nach
Abschluss der allgemeinen Begutachtung. In dieser Verordnung wird festgelegt,
dass jene
Personen, die Fleisch bearbeiten oder anderweitig behandeln, verpflichtet
werden, vor erstmali-
ger
Aufnahme der Tätigkeit ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen,
dass bei der Tätigkeit
keine
Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.
Eine generelle
Neufassung des Hygienerechtes für Lebensmittel wird derzeit auf
EU-Ratsebene
erarbeitet. Dabei wird es auch zu einer Neufassung für die Bereiche Hygiene
und Untersuchung
des
Wildes kommen. Die zu erwartende EU-Verordnung wird als direktes Recht in allen
Mit-
gliedstaaten
anzuwenden sein.
Frage 67:
Ja
Fragen 68 bis 77 und 79 bis 86:
Auch diesbezüglich sind umfangreiche
Erhebungen notwendig, mit denen ebenfalls die Lebens-
mittelaufsichtsbehörden der Bundesländer und die
Lebensmitteluntersuchungsanstalten der
Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
GmbH sowie die amtlichen
Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Bundesländer für die Beantwortung
der Fragen befasst
worden sind. Die Ergebnisse werden dem Parlament so schnell wie möglich
nachgereicht wer-
den.
Frage 78:
Über Vergleichszahlen zu anderen EU-Mitgliedstaaten liegen mir keine Informationen vor.
Frage 87:
Nein. Für Zuchtwild gilt die
Zuchtwild-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl.Nr. 399/1994,
idF.
BGBl. Nr519/1996.
Frage 88:
Die Untersuchung von Zuchtwild
erfolgt nach den Regeln, wie sie auch für die entsprechenden
Haustiere in der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994 idF. BGBl. II 142/2002
gelten.
Frage 89:
Die Erhebung erfolgte durch das ÖSTAT im Jahre
1999. Daten anderer Jahre liegen mir nicht
vor.
Halter von Zuchtwild:
|
BGLD
|
66
|
|
KTN
|
179
|
|
NÖ
|
351
|
|
OÖ
|
622
|
|
SBG
|
64
|
|
STMK
|
421
|
|
T
|
60
|
|
VBG
|
32
|
|
WIEN
|
2
|
Frage 90:
Welche
Tiere in Österreich gehalten werden dürfen, hängt von der
jeweiligen Landes-
gesetzgebung
ab. Üblicherweise ist es Damwild, Rotwild und Schwarzwild.
Fragen 91, 93 und 94:
Im
Gegensatz zu der Beprobung von Wild aus freier Wildbahn, obliegt die Auswahl
der Zucht-
wildarten,
die einer Rückstandsuntersuchung unterzogen werden, dem Land.
1998:
Untersuchte Tiere: 24
Untersuchte Stoffgruppen (gemäß Anhang I der RL 96/23/EG):
A6/Stoffe des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 2377/90: Chloramphenicol: 6 Tiere
B 1/Stoffe mit antibakterieller Wirkung: 6 Tiere
B 2a/Anthelmintika: 8 Tiere
B 3a/Organische Chlorverbindungen (Pestizide): 1 Tier
B 3c/Chemische Elemente (Blei und Cadmium): 3 Tiere
Positive Tiere: bei
einem Wildschwein wurde eine Richtwertüberschreitung (Codex Alimentari-
us) von
Cadmium festgestellt.
1999:
Untersuchte Tiere: 24
Untersuchte Stoffgruppen (gemäß Anhang I der RL 96/23/EG):
A5/ß-Agonisten: 3 Tiere
A6/Stoffe des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 2377/90: Chloramphenicol: 7 Tiere
B1/Stoffe mit antibakterieller Wirkung: 10 Tiere
B2a/Anthelmintika: 4 Tiere
Positive Tiere: 0
2000:
Untersuchte Tiere: 41
Untersuchte Stoffgruppen (gemäß Anhang I der RL 96/23/EG):
A1/Stilbene: 1 Tier
A2/Thyrestatika: 1 Tier
A3/Steroide: 1 Tier
A4/Resorcylsäure-Lactone (inkl. Zeranol): 1 Tier
A5/ß-Agonisten: 3 Tiere
A6/Stoffe des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 2377/90: Chloramphenicol: 7 Tiere
B l/Stoffe mit antibakterieller Wirkung: 10 Tiere
B2a/Anthelmintika: 1 Tier
B2b/Kokzidiostatika: 4 Tiere
B2c/Carbamate und Pryrethroide: 4 Tiere
B2e/Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel: 2 Tiere
B3a/Organische Chlorverbindungen (Pestizide): 2 Tiere
B3c/Chemische Elemente (Blei und Cadmium): 19 Tiere
Positive Tiere: bei
einem Reh wurde eine Richtwertüberschreitung (Codex Alimentarius) von
Blei
festgestellt.
2001:
Untersuchte Tiere: 108
Untersuchte Stoffgruppen (gemäß Anhang I der RL 96/23/EG):
A1/Stilbene: 1 Tier
3/Steroide: 1 Tier
A4/Resorcylsäure-Lactone (inkl. Zeranol): 1 Tier
A5/ß-Agonisten: 4 Tiere
A6/Stoffe des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 2377/90: Chloramphenicol: 10 Tiere
B 1/Stoffe mit antibakterieller Wirkung: 28 Tiere
B2a/Anthelmintika: 16 Tiere
B2b/Kokzidiostatika: 6 Tiere
B2c/Carbamate und Pryrethroide: 17 Tiere
B2e/Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel: 2 Tiere
B3a/Organische Chlorverbindungen (Pestizide): 9 Tiere
B3c/Chemische Elemente (Blei und Cadmium): 15 Tiere
Positive Tiere: positiver Hemmstofftest (Screening) bei einem Wildschwein
Frage 92:
Für das Jahr
2002 ist die Untersuchung von 113 Tieren vorgesehen. Die Aufschlüsselung
erfolgt
wie im
Jahr 2001. Bis zum heutigen Tag liegen noch keine positiven Ergebnisse vor. Die
Detail-
ergebnisse
2002 sind gemäß aktuellem
Rückstandsuntersuchungs-Durchführungserlass erst am
31. Jänner 2003 vorzulegen.
Frage 95:
Fallwild,
das heißt tot aufgefundenes Wild, ist untauglich und darf nicht als Fleisch
in Verkehr
gebracht
werden. Es ist entsprechend den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften
über die
Entsorgung
von Tierkörpern toter Tiere (TKV) zu entsorgen.
Frage 96:
Folgende Maßnahmen wurden auf Grund des Berichtes des FVO getroffen:
1. Erstellung einer Dienstanweisung an die
Bundesländer, in welcher genaue Vorgaben hin-
sichtlich
der Anwendung der Verordnung gegeben wurden, um damit die Mängel abzustel-
len.
2. Dem Kaninchenbetrieb wurde bis zur Behebung
der Mängel die Zulassung zum Innerge-
meinschaftlichen
Handelsverkehr entzogen.
3. Die Wildbetriebe wurden einer Kontrolle
durch den jeweils zuständigen Amtstierarzt unter-
zogen.
Für die festgestellten Mängel wurden durch den Amtstierarzt zur
Behebung jeweils
entsprechende
Fristen gesetzt.
4. Den Hilfskräften wurden Nummern
zugeordnet, anhand derer ihre Identifikation erfolgen
kann.
5. Als Erlegungsort wird die Revierbezeichnung (Jagdgebiet) verwendet.
6. Die Listen der Wildsammelstellen wurden aktualisiert.
7. Der mit der Durchführung der
Wilduntersuchung betraute Personenkreis wurde über die im
Bericht festgestellten Mängel in Form von Schulungen durch die
Landesveterinärbehörde
informiert.
8. Die Bundesländer erstellten
jeweils für ihren Verwaltungsbereich Checklisten für die
Durchführung
der entsprechenden Betriebskontrollen.
Fragen 97 bis 100:
Ja. Es wurden alle
gemachten Zusagen umgesetzt und dies dem FVO bekanntgegeben. Ich ver-
weise
auf den Erlass meines Ministeriums GZ 39.111/12-IX/A/3/01 vom 8. Mai 2001.
Frage 101:
Der zugesagte Aktionsplan wurde am 6.12.2000 mit einer Ergänzung am 31. Jänner 2001
(GZ 39.111/4-IX/A/3/00 und GZ 39.111/2-IX/A/3/01) der Kommission schriftlich zur Kenntnis
gebracht und von dieser zur Kenntnis genommen.
Fragen 102 und 103:
Die
tierärztliche Aufsicht erfolgt gemäß Verordnung und
Dienstanweisung und ist von den Lan-
deshauptmännern
gemäß § 16 Fleischuntersuchungsgesetz zu überwachen.
Probleme
sind meinem Ressort nicht bekannt.
Frage 104:
Die
Rückverfolgbarkeit ist bei den Wildtieren durch einen Anhänger
gewährleistet, der an jedem
Klauentier
anzubringen ist und den Erlegungsort aufweist. Dieser Anhänger begleitet
das Tier
bis zur abschließenden Fleischuntersuchung durch einen Tierarzt im
Wildbetrieb.
Aufgrund
der Anwendung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung auf verpackte Produkte
ist die Rückverfolgbarkeit bei verpackten Produkten gegeben.
Frage 105:
Eine Evaluierung
findet anlässlich der Kontrollen gemäß § 16
Fleischuntersuchungsgesetz durch
den
Amtstierarzt statt.
Frage 106:
Gemäß
§ 45 Fleischuntersuchung müssen alle behördlichen Untersuchungen
binnen 24 Stunden
aufgezeichnet
werden.
Fragen 107 und 108:
Die Kommission hat
die österreichischen Stellungnahmen zum Bericht zur Kenntnis genommen
und
seither auf diesem Gebiet keine weiteren Reaktionen gezeigt. Ich nehme daher
an, dass die
österreichische
Stellungnahme und die Maßnahmen die Zustimmung der Kommission gefunden
haben
und von dieser als ausreichend angesehen wurden.
Frage 109:
Bisher wurde vom FVO kein Zeitpunkt bekannt gegeben.
Frage 110:
Folgende
Tierseuchen stellten in den Jahren 1998, 1999,2000 und 2001 bei Wildtieren ein
Problem
dar (Aufschlüsselung auf Tierseuchen, Wildarten, Bundesländer und
Jahr):
|
1998
|
Tierart
|
Bundesland
|
|||||
|
Tollwut
|
Fuchs (3)
|
Burgenland (2 Füchse in
|
|||||
|
1999
|
|
||||||
|
Tierart
|
Bundesland
|
||||||
|
Tollwut
|
Fuchs (3), Reh (1)
|
Burgenland(1 Fuchs,
|
|||||
|
2000
|
Tierart
|
Bundesland
|
|
||||
|
|
|
Burgenland (je 1 Fuchs
|
|
||||
|
Tollwut
|
Fuchs (2 Fälle)
|
in Neusiedl/See und
|
|
||||
|
|
|
Oberpullendorf)
|
|
||||
|
Klassische
|
|
Niederösterreich (7 an-
|
|
||||
|
Schwei-
|
Wildschwein
|
tigenpositive Tiere in
|
|
||||
|
nepest
|
|
Gänserndorf)
|
|
||||
|
2001
|
|
|
|||||
|
Tierart
|
Bundesland
|
|
|||||
|
Klassische
|
|
Niederösterreich (2 an-
|
|
||||
|
Schwei-
|
Wildschwein
|
tigenpositive Tiere in
|
|
||||
|
nepest
|
|
Gänserndorf)
|
|
||||
|
2002
|
Tierart
|
Bundesland
|
|||||
|
Tollwut
|
Fuchs (19), Reh (2),
|
Kärnten (Völkermarkt und
|
|||||
Tuberkulose bei Wildtieren:
In einer
wissenschaftlichen Arbeit aus dem Institut für Wildtierkunde und
Ökologie der Veteri-
närmedizinischen Universität Wien in Zusammenarbeit mit dem Institut
für Bakteriologie, My-
kologie
und Hygiene, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen
Innsbruck,
der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen
Mödling und dem Amt
der Steiermärkischen Landesregierung (“Tuberkulose bei Cerviden in
Österreich", Theodora
Steineck
et. al.; Vortrag anlässlich der wissenschaftlichen Sitzung der Sektion
Wildtierkunde und
Umweltforschung der Österreichischen Gesellschaft der Tierärzte, 25.
April 2002 in Wien) wird
über das Auftreten von Tuberkulose bei Wild (Rot-, Reh-, Damwild)
berichtet.
Die untersuchten Fälle sind nachstehend tabellarisch aufgelistet:
|
Zeitpunkt
|
Bundesland/Bezirk
|
Tierart
|
|
2000
|
Tirol
|
Rothirsch
|
|
Jan. 2001
|
Salzburg/Zell am See
|
Rotwild
|
|
Feb. 2001
|
Tirol/St. Johann
|
Rothirsch
|
|
Feb. 2001
|
Salzburg/Zell am See
|
Rotwild
|
|
Nov. 2001
|
Niederösterreich/Lilienfeld
|
Rehwild
|
|
Jan. 2002
|
Niederösterreich/Lilienfeld
|
Rotwild
|
|
2001 -2002
|
Steiermark/Judenburg
|
2 x Rotwild, 1 x
|
|
2001 - 2002
|
Tirol/Imst
|
2 x Rotwild
|
|
2002 - 2002
|
Kärnten/Villach
|
2 x Rotwild
|
|
2001 -2002
|
Salzburg/Zell am See
|
3 x Rotwild
|
Während
in Großbritannien Dachse ein Reservoir für Mycobacterium bovis (Erreger
der Tuber-
kulose)
darstellen, ist in Österreich bis jetzt kein Tbc-Fall bei Dachsen
diagnostiziert worden.
Frage 111:
Folgende Maßnahmen wurden jeweils mit folgenden Ergebnissen ergriffen:
1. Tollwut
Seit dem Jahr 1991 gibt es in Österreich eine bundeseinheitliche Tollwutbekämpfung, die auf
Empfehlungen
der WHO beruht. Impfstoffköder werden jeweils im Frühjahr und im
Herbst in
besonders
gefährdeten Tollwutgebieten ausgebracht (entweder durch Jäger mittels
Handauslage
oder
per Flugzeug). Die Koordination des Tollwutbekämpfungsprogramms obliegt
meinem
Ministerium.
In der
Tollwutbekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 75/2001 sind
Mindestuntersuchungszahlen
für
das Tollwutuntersuchungs- und das Tollwutüberwachungsprogramm festgelegt.
Jährlich
werden an der Österreichischen Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit, vete-
rinärmedizinische
Untersuchungen Mödling, ca. 20.000 Proben verschiedenster Tierarten auf
das
Vorliegen
von Tollwut untersucht.
Das
Bekämpfungsprogramm hat zu einem enormen Rückgang der
Tollwutfälle seit 1991 geführt:

Die Zahl der
Fälle sank von 2.469 im Jahr 1991 auf 2 Fälle im Jahr 2000. Im Jahr
2002 wurde im
Wildbestand
kein Tollwutfall beobachtet.
Zu Beginn des Jahres
2002 kam es im Bundesland Kärnten zu einer Reinfektion in einem seit
5 Jahren
unbeimpften Gebiet (Bezirke Völkermarkt und Wolfsberg). Bis Ende August
wurden
19
Füchse, 2 Rehe, l Dachs erlegt bzw. verendet aufgefunden und als
tollwutpositiv diagnosti-
ziert.
2. Klassische Schweinepest bei Wildschweinen
Die
Veterinärverwaltung in meinem Ressort erstellte einen Tilgungsplan zur
Bekämpfung der
Klassischen
Schweinepest im Bundesland Niederösterreich. Auf Grund des guten Erfolges
wurde
dieser
Plan im Februar 2002 - ein Jahr nach Auftreten des letzten positiven
Schweinepestfalles -
mit Genehmigung der
Europäischen Kommission im Sinne eines Überwachungsprogramms ge-
ändert. Die Überwachung wird im Frühjahr 2003 abgeschlossen
sein.
3. Tuberkulose bei Rotwild
Folgende Maßnahmen werden im Falle des Auftretens von Tuberkulose bei Wildtieren ergriffen:
Schulung der Jägerschaft
gezielter Abschuss magerer Tiere und Einsendung zur Untersuchung
Kotuntersuchung
Hygiene im Fütterungsbereich
Monitoring in bekannten Tbc-Gebieten
Tuberkulinisierung von ansteckungsverdächtigen Rinderbeständen (Weidehaltung).
Frage 112:
Folgende (anzeigepflichtigen)
Tierseuchen oder sonstige die Tauglichkeit des Fleisches beein-
trächtigenden
Krankheiten des Wildes stellen derzeit ein Problem dar (Aufschlüsselung
auf Tier-
seuchen, Wildtierarten und Orte des Auftretens):
|
Tierseuche
|
Wildtierart
|
Auftreten
|
|
Tollwut
|
Fuchs, Reh, emp-
|
Kärnten
|
|
Nicht
anzeige-
|
Wildtierart
|
Auftreten
|
|
Amerikanischer
|
Rothirsch
|
Donauauen
|
|
Fuchsbandwurm
|
Fuchs
|
|
Frage 113:
Ich verweise auf die Beantwortung der
Frage 111. Als Bundesbehörde hat die Veterinärverwal-
tung
meines Ressorts die Möglichkeit und die Verpflichtung, anzeigepflichtige
Tierseuchen zu
bekämpfen.
Aus fachlichem Interesse wird auch
das Vorkommen anderer Tierkrankheiten beobachtet und im
Sinne einer beruflichen Weiterbildung werden von meinen Fachbeamten auch
Vorträge und ein-
schlägige Veranstaltungen besucht. Ein Projekt zur Bekämpfung des
Amerikanischen Riesenle-
beregels
wird von der Veterinärmedizinischen Universität in Zusammenarbeit mit
dem Zentral-
verband
der Landesjagd verbände durchgerührt.
Studien zum
Vorkommen des Fuchsbandwurmes wurden von Kollegen aus dem Bundesland
Steiermark
durchgerührt.
Über
anzeigepflichtige Seuchen im Wildtierbestand wird seitens meines Ressorts
jährlich dem
Internationalen
Tierseuchenamt (OIE) - Bereich Wildtierkrankheiten - Bericht erstattet.
Frage 114:
Die Tollwut stellt
wohl die gefährlichste Zoonose (von Tieren auf den Menschen
übertragbare
Krankheit)
dar. Bedingt durch das breite Wirtsspektrum und die Tatsache, dass bereits vor
Auf-
treten von klinischen Erscheinungen beim Tier eine Übertragung auf den
Menschen stattfinden
kann,
ist eine Bekämpfung der für Tier und Mensch stets tödlich
verlaufenden Krankheit oberste
Priorität. Im Verdachtsfalle gibt es für Menschen, die durch den Biss
eines verdächtigen Tieres
angesteckt worden sein könnten, die Möglichkeit einer
postexpositionellen Immunisierung.
Fragen 115 bis 121:
Gemäß
§ 3 Abs. 3 der Wildfleisch-Verordnung gelten die vom Jäger nach
dieser Verordnung
durchzuführenden
Kontrollen als Schlachttieruntersuchung. Der Landeshauptmann hat
dafür zu
sorgen,
dass die Jäger hiezu fachlich befähigt sind. Die Ausbildung ist daher
nach den jeweiligen
örtlichen Erfordernissen gemäß dem föderalistischem
Prinzip durch das jeweilige Land geregelt.
Die auf die Schlachttieruntersuchung folgende Fleischuntersuchung ist
bundeseinheitlich von
Fleischuntersuchungsorganen
durchzuführen. Diese müssen gemäß § 5 Abs. l Z. 3 des
Fleisch-
untersuchungsgesetzes
(idF. der Novelle BGB1.I Nr. 96/2002) im Besitz eines ärztlichen Ge-
sundheitszeugnisses sein, aus dem hervorgeht, dass bei der Tätigkeit mit
Fleisch keine Gefahr der
Übertragung
von Krankheitserregern besteht. Bestimmte Untersuchungen dürfen auch von
fach-
lich
besonders geschulten Hilfskräften durchgeführt werden, deren Schulung
vom Landeshaupt-
mann nach den jeweiligen Veterinär- und sanitätspolizeilichen
Erfordernissen zu veranlassen ist.
(§4 Abs.
2 Wildfleischverordnung).
Fragen 122 und 123:
Auch diesbezüglich sind
umfangreiche Erhebungen notwendig, mit denen die Lebensmittelauf-
sichtsbehörden der Bundesländer
und die ehemaligen Lebensmitteluntersuchungsanstalten der
Österreichischen Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH sowie die amtlichen
Lebensmitteluntersuchungsanstalten der
Bundesländer für die Beantwortung der Fragen befasst
worden sind. Die Ergebnisse werden dem Parlament so schnell wie möglich
nachgereicht wer-
den.
Frage 124:
Die
Kontrollmaßnahmen und Untersuchungen auf dem Gebiet der Wildprodukte
werden im
Rahmen
des Proben- und Revisionsplans 2002 erfolgen.
Frage 125:
Wild
ist im Gesamtumfang der Gruppe Fleisch- und Fleischwaren umfasst.
Für
diese Gruppe sind 11.565 Proben vorgesehen.
Frage 126:
Auch diesbezüglich sind umfangreiche
Erhebungen notwendig, mit denen die Lebensmittelauf-
sichtsbehörden der Bundesländer
und die ehemaligen Lebensmitteluntersuchungsanstalten der
Österreichischen Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH sowie die amtlichen
Lebensmitteluntersuchungsanstalten der
Bundesländer für die Beantwortung der Fragen befasst
worden sind. Die Ergebnisse werden dem Parlament so schnell wie möglich
nachgereicht wer-
den.
Frage 127:
Änderungen im Proben- und Revisionsplan 2003 werden entsprechend der Ergebnisse aus dem
Jahr 2002 und der Vorjahre diskutiert werden.
Fragen 128 und 129:
Veterinärrecht
ist in den einschlägigen EG-konformen Bundesgesetzen und nicht im
Jagdrecht
geregelt.
Jagdrecht ist Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Ich verweise daher
dies-
bezüglich
an die Verbindungsstelle der Bundesländer in Wien.
Frage 130:
Wildfleisch
unterscheidet sich in seiner Nährstoffzusammensetzung vom Fleisch von
Haustieren
durch einen relativ geringen Fettanteil, der beispielsweise deutlich unter
jenem von Rind- und
Schweinefleisch
liegt. Wildfleisch kommt somit dem Bedürfnis nach einer
kalorienärmeren Kost
entgegen,
wobei letztlich aber auch die Art der Zubereitung entscheidend ist.
Frage 131:
Ja. Ich verweise auf die Beilage 1.
Folgende Beilagen konnten nicht gescannt werden:
Beilage 1: Jagdstatistik 1997 bis 2002
Beilage 2: Ergebnisse der Wildfleischuntersuchung
Beilage 3: Ergebnisse der Trichinenuntersuchung
Beilage 4: Zum
innergemeinschaftlichen Handel zugelassene
Fleischbetriebe in Österreich