4237/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.10.2002

 

BM für Inneres

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossinnen haben am 17. September
2002 unter der Nummer 4313/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Einrichtung einer nationalen Fußballinformationsstelle" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Mit Erlass vom 17. Juni 2002 wurde die nationale Fußballinformationsstelle eingerichtet.

Zu Frage 2:

Die GI-Referatsgruppe l der Bundespolizeidirektion Wien.

Zu Frage 3:

Der Beschluss des Rates formalisierte eine bereits zuvor bestehende Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten. Bereits bisher nahm die GI-Referatsgruppe l der BPD Wien
diese Aufgabe, mit dem dieser Stelle zugeordneten Personal (dieses wird nach Umsetzung
der Reform der BPD Wien 3 E1, 5 E2a, 4 E2b und 2 VB umfassen), für das
Bundesministerium für Inneres wahr.


Zu Frage 4:

Leiter dieser nationalen Fußballinformationsstelle ist Obstlt. Karlheinz ZEILER, der Leiter
des Referates
II a.

Zu Frage 5:

Für die Aufgabe des Generalinspektorates der Sicherheitswache als “nationale Fuß-
ballinformationsstelle" erfolgte bis dato keine Kosteneinschätzung. Angeführt werden darf,
dass zur Umsetzung des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 25.04.2002
Approbationen und Ressourcen erforderlich sein werden, wie etwa ein eigener
Internetanschluss, ein erhöhter Raum- und Personalbedarf oder die Errichtung einer
Datenbank.

Durch die Bundespolizeidirektion Wien wird ein Konzept hinsichtlich der für eine derartige
Einrichtung erforderlichen zusätzlichen Mittel und Ausstattungen erstellt werden.

Zu Frage 6:

Die Zusammenarbeit zwischen der nationalen Fußballinformationsstelle und den vor Ort
verantwortlichen Sicherheitsbehörden erfolgt durch telefonische und persönliche Kontakte
oder auf schriftlichem Wege.

Diese Zusammenarbeit zwischen der nationalen Fußballinformationsstelle und den
offiziellen Fanbetreuern erfolgt in Wien derart, dass die Beamten des Fanbetreuerteams alle
relevanten Erkenntnisse über die jeweiligen Fangruppierungen bei den Vorbesprechungen,
am Spieltag oder während deren Anreise an die nationale Fußballinformationsstelle
weiterleiten. Bei ersten Anzeichen von Zwischenfällen werden die Fanbetreuer von selbst
oder über Ersuchen der Einsatzleitung aktiv. Nach Beendigung eines Fußballspieles wird
von den Fanbetreuern ein ausführlicher Bericht an die nationale Fußballinformationsstelle
übermittelt.

Zu Frage 7:

Beantwortung entfällt, da Fußballinformationsstelle eingerichtet wurde.


Zu Frage 8:

Derzeit liegt keine Risikoanalyse (gem. Art. 2 Abs. 5 des Beschlusses des Rates der
Europäischen Union) über den international tätigen Verein SK Sturm Graz vor. Dies deshalb
nicht, da jede Stadt in der ein Fußballverein der T-Mobile Bundesliga ihren Sitz hat,
Fanbetreuer bzw. szenekundige Beamte normierte. Diese haben besondere Personen-
kenntnisse und pflegen Kontakte zu den diversen Fanclubs. Vor jedem nationalen und
internationalen Spiel wird die Gefährdungslage unter Berücksichtigung der Anzahl der
vermutlich erscheinenden Fans des Kartenvorverkaufs berücksichtigt. Angeführt werden
darf, dass der eigentlichen “gewalttätigen" Szene nur wenige Fans zuzurechnen sind.
Der Beschluss des Rates verlangt von den nationalen Fußballinformationsstellen lediglich,
dass diese “zumindest auf Ersuchen einer anderen Fußballinformationsstelle eines
betroffenen Mitgliedstaates eine Risikoanalyse betreffend die eigenen Vereine und die
eigene Nationalmannschaft" bereitstellen (Artikel 2 Abs. (5)). Sollte ein derartiges Ersuchen
gestellt werden oder sich die Notwendigkeit aus anderen Gründen ergeben, werden die
entsprechenden Risikoanalysen erstellt werden.

Zu den Frage 9, 10 und 11:

Die Beantwortung der Frage 8 gilt sinngemäß.

Zu Frage 12:

Hinsichtlich der Österreichischen Nationalmannschaft liegt keine Risikoanalyse nach Art. 2
Abs. 5 des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vor. Grundsätzlich darf aus-
geführt werden, dass die Besucher bei Spielen der Österreichischen Nationalmannschaft als
gemäßigt einzustufen sind. Dennoch werden auch anlässlich dieser Spiele (Heim- oder
Auswärtsspiele) Informationen über die Fangruppen, die Anzahl der im Vorverkauf
veräußerten Karten und allfälliger Erfahrungen aus vorangegangenen Spielen eingeholt.

Zu Frage 13:

Nein. Der Austausch der personenbezogenen Daten zwischen den nationalen Fuß-
ballinformationsstellen stellt in dieser Hinsicht einen Anwendungsbereich des Poli-
zeikooperationsgesetzes (Verwenden von personenbezogenen Daten im Rahmen der
internationalen polizeilichen Amtshilfe) und nicht des Sicherheitspolizeigesetzes bzw. des
Datenschutzgesetzes 2000 dar. Nach Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses des Rates vom
25.04.2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung ist nämlich


eine   nationale   Fußballinformationsstelle  der   Polizei  für  den   polizeilichen   grenzüber-
schreitenden Informationsaustausch einzurichten.

Zu Frage 14:

Beantwortung entfällt, wegen 13.