4237/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.10.2002
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossinnen
haben am 17. September
2002 unter der Nummer 4313/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Einrichtung einer nationalen
Fußballinformationsstelle" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Mit Erlass vom 17. Juni 2002 wurde die nationale Fußballinformationsstelle eingerichtet.
Zu Frage 2:
Die GI-Referatsgruppe l der Bundespolizeidirektion Wien.
Zu Frage 3:
Der Beschluss des Rates formalisierte eine bereits zuvor
bestehende Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten. Bereits bisher nahm die GI-Referatsgruppe l der
BPD Wien
diese Aufgabe, mit dem dieser Stelle zugeordneten Personal (dieses wird nach
Umsetzung
der Reform der BPD Wien 3 E1, 5 E2a, 4 E2b und 2 VB umfassen), für das
Bundesministerium für Inneres wahr.
Zu Frage 4:
Leiter dieser nationalen Fußballinformationsstelle
ist Obstlt. Karlheinz ZEILER, der Leiter
des Referates II a.
Zu Frage 5:
Für die Aufgabe des Generalinspektorates der
Sicherheitswache als “nationale Fuß-
ballinformationsstelle" erfolgte bis dato keine Kosteneinschätzung.
Angeführt werden darf,
dass zur Umsetzung des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom
25.04.2002
Approbationen und Ressourcen erforderlich sein werden, wie etwa ein eigener
Internetanschluss, ein erhöhter Raum- und Personalbedarf oder die
Errichtung einer
Datenbank.
Durch die Bundespolizeidirektion Wien wird ein Konzept
hinsichtlich der für eine derartige
Einrichtung erforderlichen zusätzlichen Mittel und Ausstattungen erstellt
werden.
Zu Frage 6:
Die Zusammenarbeit zwischen der nationalen
Fußballinformationsstelle und den vor Ort
verantwortlichen Sicherheitsbehörden erfolgt durch telefonische und
persönliche Kontakte
oder
auf schriftlichem Wege.
Diese Zusammenarbeit zwischen der nationalen
Fußballinformationsstelle und den
offiziellen Fanbetreuern erfolgt in Wien derart, dass die Beamten des
Fanbetreuerteams alle
relevanten Erkenntnisse über die jeweiligen Fangruppierungen bei den
Vorbesprechungen,
am Spieltag oder während deren Anreise an die nationale
Fußballinformationsstelle
weiterleiten. Bei ersten Anzeichen von Zwischenfällen werden die
Fanbetreuer von selbst
oder über Ersuchen der Einsatzleitung aktiv. Nach Beendigung eines
Fußballspieles wird
von den Fanbetreuern ein ausführlicher Bericht an die nationale
Fußballinformationsstelle
übermittelt.
Zu Frage 7:
Beantwortung entfällt, da Fußballinformationsstelle eingerichtet wurde.
Zu Frage 8:
Derzeit
liegt keine Risikoanalyse (gem. Art. 2 Abs. 5 des Beschlusses des Rates der
Europäischen Union) über den international tätigen Verein SK
Sturm Graz vor. Dies deshalb
nicht, da jede Stadt in der ein Fußballverein der T-Mobile Bundesliga
ihren Sitz hat,
Fanbetreuer bzw. szenekundige Beamte normierte. Diese haben besondere Personen-
kenntnisse und pflegen Kontakte zu den diversen Fanclubs. Vor jedem nationalen
und
internationalen Spiel wird die Gefährdungslage unter Berücksichtigung
der Anzahl der
vermutlich erscheinenden Fans des Kartenvorverkaufs berücksichtigt.
Angeführt werden
darf, dass der eigentlichen “gewalttätigen" Szene nur wenige
Fans zuzurechnen sind.
Der Beschluss des Rates verlangt von den nationalen Fußballinformationsstellen
lediglich,
dass diese “zumindest auf Ersuchen einer anderen
Fußballinformationsstelle eines
betroffenen Mitgliedstaates eine Risikoanalyse betreffend die eigenen Vereine
und die
eigene Nationalmannschaft" bereitstellen (Artikel 2 Abs. (5)). Sollte ein
derartiges Ersuchen
gestellt werden oder sich die Notwendigkeit aus anderen Gründen ergeben,
werden die
entsprechenden Risikoanalysen erstellt werden.
Zu den Frage 9, 10 und 11:
Die Beantwortung der Frage 8 gilt sinngemäß.
Zu Frage 12:
Hinsichtlich der Österreichischen Nationalmannschaft
liegt keine Risikoanalyse nach Art. 2
Abs. 5 des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vor.
Grundsätzlich darf aus-
geführt werden, dass die Besucher bei Spielen der Österreichischen
Nationalmannschaft als
gemäßigt einzustufen sind. Dennoch werden auch anlässlich
dieser Spiele (Heim- oder
Auswärtsspiele) Informationen über die Fangruppen, die Anzahl der im
Vorverkauf
veräußerten Karten und allfälliger Erfahrungen aus
vorangegangenen Spielen eingeholt.
Zu Frage 13:
Nein. Der Austausch der personenbezogenen Daten zwischen
den nationalen Fuß-
ballinformationsstellen stellt in dieser Hinsicht einen Anwendungsbereich des
Poli-
zeikooperationsgesetzes (Verwenden von personenbezogenen Daten im Rahmen der
internationalen polizeilichen Amtshilfe) und nicht des
Sicherheitspolizeigesetzes bzw. des
Datenschutzgesetzes 2000 dar. Nach Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses des Rates vom
25.04.2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von
internationaler Bedeutung ist nämlich
eine nationale
Fußballinformationsstelle der Polizei
für den polizeilichen grenzüber-
schreitenden Informationsaustausch einzurichten.
Zu Frage 14:
Beantwortung entfällt, wegen 13.