4242/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.10.2002

Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4260/J-NR/2002 betreffend Rechnungshofbericht
"Bundesanstalten für Leibeserziehung", die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und
Kollegen am 19. August 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:


Ad 1.:

Nachdem in der Vergangenheit verschiedene Modelle der Einrechnung gehandhabt worden sind,
wurden letztlich als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Einrechnung die an einer Abteilung
abgehaltenen Kurstage herangezogen.

Es wurde nie festgelegt, dass bei Vorhandensein eines L 1 Lehrers dem Abteilungsvorstand
Kurstage in Abzug zu bringen wären, da es immer um die Lehrgänge innerhalb einer Abteilung
gegangen ist.

Der Text “.. die LV vermindert sich um ...Stunden, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der
Dauer von mehr als... zu betreuen hat..." bezieht sich auf seine Funktion als Abteilungsvorstand
und nicht als Kursleiter, Administrator und Ausfertiger.

Aus den Arbeitsplatzbeschreibungen geht sehr deutlich hervor, welche Aufgaben der
Abteilungsvorstand und welche der L 1 Lehrer in dem arbeitsteiligen Prozess erfüllt. Der Grund für
die Führung eigener Fachabteilungen und Abteilungsvorstände ist in der Spezifität der
Ausbildungsaufgaben und im Ausbildungsumfang zu sehen.


Um die notwendigen Grundlagen für diese Diskussion zu gewinnen, wurde eine an allen
Standorten durchzuführende und über die Projektplattform des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur abzuwickelnde genaue Zeiterhebung veranlasst.

Ad 2.:

Diese Regelungen wurden in Übereinstimmung bzw. auf Veranlassung des BMÖLS durchge-
führt.

Ad 3.:

Die Mitglieder der Prüfungskommissionen für die kommissionellen Abschlussprüfungen wurden
jeweils vom BMBWK auf der Grundlage des BafL-Gesetzes bzw. der Anlage des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten (BGBl.Nr. 314/1976 zuletzt
geändert durch BGBl. I
Nr. 13/2002) bestellt, wobei von den bestellten Kommissionsmitgliedern
die geforderte Gegenleistung erbracht wurde. Die Zusammensetzung ergab sich aus den
fachlichen Notwendigkeiten und im Hinblick auf die auszustellenden Zeugnisse, die auch vom
Schulleiter und vom Abteilungsvorstand gefertigt werden.

Ad 4.:

Die ausbezahlte Vergütung bezog sich auf ein Kustodiat, das im Bereich des Landesschulrates

für Tirol nicht in die Lehrverpflichtung eingerechnet, sondern als Mehrdienstleistung ausbezahlt

wurde.

Die zu Unrecht bezogenen Mehrdienstleistungen werden auf Veranlassung des Landesschulrates
vom betroffenen Abteilungsvorstand in Monatsraten von zurückgezahlt.

Ad 5.:

Das durchschnittliche Jahreseinkommen des pädagogischen Personals der Bundesanstalten für
Leibeserziehung ist abhängig vom jeweiligen Bedarf und dem Kursvolumen. Im Schnitt be-
finden sich die Mitarbeiter in der 14. Gehaltsstufe L1.


Durchschnittlich werden wöchentlich ca. 5 bis 6 MDL geleistet. Bezogen auf 10 Monate ergibt
das einen Betrag von € 10.988,- jährlich.

Die Abgeltung für Prüfüngstätigkeiten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfungen
betrug durchschnittlich € 2621,78.

Ad 6.:

Da sich das jeweils höchste Jahreseinkommen nicht anonymisiert darstellen lässt, können diese

Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.

Ad 7.:

Im Regierungsprogramm der Bundesregierung ist festgehalten, “dass im Hinblick auf die
Wichtigkeit qualifizierter Betreuung von Sportlerinnen und Sportlern Qualifizierungsmaß-
nahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Funktionärinnen und Funktionäre im
österreichischen Sport unterstützt werden sollen".

Dies beinhaltet die Fortführung der Ausbildungen an der “Sportakademie des Bundes" (bisher
Bundesanstalten für Leibeserziehung).