4242/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.10.2002
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
4260/J-NR/2002 betreffend Rechnungshofbericht
"Bundesanstalten für Leibeserziehung", die die Abgeordneten
Dieter Brosz, Kolleginnen und
Kollegen am 19. August 2002 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Nachdem in der Vergangenheit verschiedene Modelle der
Einrechnung gehandhabt worden sind,
wurden letztlich als
Berechnungsgrundlage für die Höhe der Einrechnung die an einer
Abteilung
abgehaltenen Kurstage herangezogen.
Es
wurde nie festgelegt, dass bei Vorhandensein eines L 1 Lehrers dem
Abteilungsvorstand
Kurstage in Abzug zu bringen wären, da es immer um die Lehrgänge
innerhalb einer Abteilung
gegangen ist.
Der Text “.. die LV vermindert sich um ...Stunden,
wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der
Dauer von mehr als... zu betreuen hat..." bezieht sich auf seine Funktion
als Abteilungsvorstand
und nicht als Kursleiter, Administrator und
Ausfertiger.
Aus den Arbeitsplatzbeschreibungen
geht sehr deutlich hervor, welche Aufgaben der
Abteilungsvorstand
und welche der L 1 Lehrer in dem arbeitsteiligen Prozess erfüllt. Der
Grund für
die
Führung eigener Fachabteilungen und Abteilungsvorstände ist in der
Spezifität der
Ausbildungsaufgaben
und im Ausbildungsumfang zu sehen.
Um die notwendigen Grundlagen für diese Diskussion zu
gewinnen, wurde eine an allen
Standorten durchzuführende und
über die Projektplattform des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur abzuwickelnde
genaue Zeiterhebung veranlasst.
Ad 2.:
Diese Regelungen
wurden in Übereinstimmung bzw. auf Veranlassung des BMÖLS durchge-
führt.
Ad 3.:
Die Mitglieder der Prüfungskommissionen für
die kommissionellen Abschlussprüfungen wurden
jeweils vom BMBWK auf der
Grundlage des BafL-Gesetzes bzw. der Anlage des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten
(BGBl.Nr. 314/1976 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 13/2002)
bestellt, wobei von den bestellten Kommissionsmitgliedern
die geforderte Gegenleistung
erbracht wurde. Die Zusammensetzung ergab sich aus den
fachlichen Notwendigkeiten und im Hinblick
auf die auszustellenden Zeugnisse, die auch vom
Schulleiter und vom
Abteilungsvorstand gefertigt werden.
Ad 4.:
Die ausbezahlte Vergütung bezog sich auf ein Kustodiat, das im Bereich des Landesschulrates
für Tirol nicht in die Lehrverpflichtung eingerechnet, sondern als Mehrdienstleistung ausbezahlt
wurde.
Die zu Unrecht
bezogenen Mehrdienstleistungen werden auf Veranlassung des Landesschulrates
vom
betroffenen Abteilungsvorstand in Monatsraten von zurückgezahlt.
Ad 5.:
Das durchschnittliche Jahreseinkommen
des pädagogischen Personals der Bundesanstalten für
Leibeserziehung ist
abhängig vom jeweiligen Bedarf und dem Kursvolumen. Im Schnitt be-
finden sich die Mitarbeiter in der 14.
Gehaltsstufe L1.
Durchschnittlich
werden wöchentlich ca. 5 bis 6 MDL geleistet. Bezogen auf 10 Monate ergibt
das
einen Betrag von € 10.988,- jährlich.
Die Abgeltung
für Prüfüngstätigkeiten im Rahmen der kommissionellen
Abschlussprüfungen
betrug
durchschnittlich € 2621,78.
Ad 6.:
Da sich das jeweils höchste Jahreseinkommen nicht anonymisiert darstellen lässt, können diese
Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.
Ad 7.:
Im Regierungsprogramm der Bundesregierung ist festgehalten,
“dass im Hinblick auf die
Wichtigkeit qualifizierter Betreuung von
Sportlerinnen und Sportlern Qualifizierungsmaß-
nahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für
Funktionärinnen und Funktionäre im
österreichischen Sport
unterstützt werden sollen".
Dies beinhaltet die Fortführung
der Ausbildungen an der “Sportakademie des Bundes" (bisher
Bundesanstalten
für Leibeserziehung).