4245/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.10.2002

Bundesminister für Finanzen

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4266/J, vom
19. August 2002. der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Kollegen, be-
treffend BUWOG Wien und Wohnungsanlagen Ges.m.b.H., Linz, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:



Vorerst ist festzuhalten, dass das Bundesministerium für Finanzen bei dem
in der Einleitung zur vorliegenden parlamentarischen Anfrage erfolgten Hin-
weis auf die zuletzt abgehaltenen beziehungsweise jüngsten General-
versammlungen der beiden bezeichneten Gesellschaften davon ausgeht, dass
damit die Generalversammlungen des Jahres 2002 gemeint sind.

Trotz der von Ihnen aufgebrachten Polemik bin ich natürlich gerne bereit,
Ihre Fragen zu beantworten.

Ich möchte jedoch schon festhalten, dass kein - wie immer gearteter - Zu-
sammenhang zwischen der von der Bundesregierung ausgeübten Woh-
nungspolitik sowie militärischer Beschaffungsüberlegungen besteht. Weiters


ist festzuhalten, dass bei allen Bestellungen von Mitgliedern des Aufsichts
rates bzw. von Geschäftsführern sachlich richtig und objektiv nachvollzieh-
bar gehandelt wurde.

Zu 1. und 2.:

Im Jahre 2002 ist bei der Wohnungsanlagen Ges.m.b.H. (WAG) Linz keine
Änderung im Aufsichtsrat erfolgt. Bei der BUWOG ist ein Beamter des Bun-
desministeriums für Finanzen - Oberrat Dr. Michael Manhard - durch einen
anderen Beamten des Ressorts - Ministerialrat Dr. Wilfried Trabold - ersetzt
worden, wobei ich darauf hinweisen möchte, dass der aus dem Aufsichtsrat
der BUWOG ausgeschiedene Bedienstete gleichzeitig bei einer anderen Ge-
sellschaft als Aufsichtsratsmitglied bestellt worden ist.

Die Änderung im Aufsichtsrat der BUWOG ist in der unmittelbaren fachli-
chen Zuständigkeit begründet, da Ministerialrat Dr. Wilfried Trabold Leiter
derjenigen Abteilung ist, welche die Verwaltung der Anteilsrechte des Bun-
des an den Wohnungsgesellschaften wahrnimmt.

Zu 3. und 4.:

Die geänderte Gesetzeslage und der damit verbundene Wegfall der Gemein-
nützigkeit dieser Gesellschaften erlaubte Gewinnausschüttungen, die bei der
BUWOG 28,5 Mio. € und bei der WAG 60,5 Mio. € betragen haben.

Die von den Gesellschaften während der Gemeinnützigkeit steuerfrei ange-
sammelten und nicht ausgeschütteten Rücklagen wurden bei der BUWOG
mit rund 130,578 Mio. € und bei der WAG mit rund 179,594 Mio. € im Jah-
resabschluss 2001 aufgelöst.

Die weiteres Eigenkapital darstellende Rücklage der so genannten Bewer-
tungsreserve wurde hingegen mit rund 72,459 Mio. € bei der BUWOG und
mit rund 70,010 Mio. € bei der WAG weitergeführt.


Zu 5.:

Nach der Planungsphase, welche die beauftragte Investmentbank in vier Ar-
beitspaketen abzuwickeln hat, wird etwa zum Jahresende 2002 über die
Modalitäten der Umsetzung zu entscheiden sein.

Zu 6.:

Der Rückzug des Staates auf seine Kernaufgaben ist ein wesentlicher Teil
des Regierungsprogramms. In der Frage der Privatisierung von Bundes-
beteiligungen besteht daher das grundsätzliche Einvernehmen.

Zu 7.:

Die dargestellten Verkaufsvorgänge sind nicht aktuell.

Zu 8.:

Wie ich bereits mehrfach dargelegt habe, sind bei Veräußerungen von
Staatsbeteiligungen die maßgeblichen Grundsätze der einschlägigen
EU-Leitlinien (Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen) zu beachten.

Eine Bevorzugung inländischer Investoren würde daher dem europa-
rechtlichen Grundsatz einer nichtdiskriminierenden Ausschreibung (keine
unerlaubten Beihilfen) widersprechen und die Ausschreibung beim Europäi-
schen Gerichtshof anfechtbar machen.

Zu 9.:

Die Preisbildung beim Verkauf der Wohnungen erfolgt entweder nach der
alten Rechtslage über den bereits angebotenen Fixpreis beziehungsweise im
gerichtlichen Preisfestsetzungsverfahren oder - bei einem einvernehmlichen
Umstieg auf die neue Rechtslage - nach der Wohnrechtsnovelle 2002 durch
das Angebot des neu eingeführten (modifizierten) Fixpreises.


Zu 10. und 11.:

Auch diesbezüglich habe ich bereits darauf hingewiesen, dass der Verkauf
von Gesellschaftsanteilen oder von großen Vermögensbeständen der Gesell-
schaften nicht vergleichbar ist mit dem Verkauf einer einzelnen Mietwoh-
nung, da unterschiedliche Voraussetzungen und Bewertungsmaßstäbe zur
Anwendung kommen. Aus diesen Gründen stellt sich für das Bundesmini-
sterium für Finanzen die Thematik der angesprochenen Kaufpreisreduzie-
rung nicht.