4251/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.10.2002

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
17. September 2002 unter der Nummer 4305/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend “Inverkehrbringen von Produkten - Rechtsvereinheitlichung" gerichtet.


Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Vorbemerkung:

Art. 52 Abs. 1 B-VG räumt dem Nationalrat (und dem Bundesrat) ein Recht der politischen
Kontrolle gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern im Hinblick auf die
Vollziehung ein. Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG sind der Nationalrat und der Bundesrat befugt,
die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle
Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Gegenstand des Interpellationsrechts nach Art. 52 Abs. 1 B-VG ist somit die
“Geschäftsführung der Bundesregierung". Darunter ist die gesamte hoheitliche und
privatwirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die von den Mitgliedern der Bundesregierung
und den unter ihrer Leitung stehenden Organen zu besorgen ist (vgl. Mayer, B-VG2 [1997]
Art. 52 B-VG II.1.). Dazu präzisiert § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, dass sich
das Interpellationsrecht insbesondere auf Regierungsakte sowie Angelegenheiten der


behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten
bezieht.

Wenn die Bundesverfassung von “Geschäftsführung" und von "Vollziehung" spricht, so hat
sie ein dem Rechtsträger Bund zuzurechnendes Verhalten der Bundesorgane im Auge.
Absichten und Zielvorstellungen eines Amtsträgers können nicht mehr als Teil der
“Geschäftsführung der Bundesregierung" und “Gegenstände der Vollziehung" angesehen
werden.

Ich bin daher der Auffassung, dass sich die gestellten Fragen schon deshalb überwiegend
nicht innerhalb des dem parlamentarischen Interpellationsrecht gesteckten Rahmens
bewegen.

Zu den Fragen 1 bis 4:

Siehe Vorbemerkung.

Zu den Fragen 5 bis 9:

Es bestehen im Wirkungsbereich meines Ressorts keine Rechtssetzungsvorhaben in der
anfragegegenständlichen Richtung.

Zu Frage 10:

Die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen ist im
Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu regeln und ressortiert zum Bundeskanzleramt. Daher
verweise ich auf die Beantwortung der an den Herrn Bundeskanzler unter Nr. 4301/J
gerichteten Anfrage.