4251/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.10.2002
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen haben am
17. September 2002 unter der Nummer 4305/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend “Inverkehrbringen von Produkten -
Rechtsvereinheitlichung" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Vorbemerkung:
Art. 52 Abs. 1 B-VG räumt dem
Nationalrat (und dem Bundesrat) ein Recht der politischen
Kontrolle gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern im Hinblick
auf die
Vollziehung ein. Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG sind der Nationalrat und
der Bundesrat befugt,
die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen,
deren Mitglieder über alle
Gegenstände der Vollziehung zu
befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Gegenstand des Interpellationsrechts nach
Art. 52 Abs. 1 B-VG ist somit die
“Geschäftsführung der Bundesregierung". Darunter ist die
gesamte hoheitliche und
privatwirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die von den Mitgliedern der
Bundesregierung
und den unter ihrer Leitung stehenden Organen zu besorgen ist (vgl. Mayer, B-VG2
[1997]
Art. 52 B-VG II.1.). Dazu präzisiert § 90 des
Geschäftsordnungsgesetzes 1975, dass sich
das Interpellationsrecht insbesondere auf Regierungsakte sowie Angelegenheiten
der
behördlichen Verwaltung oder der
Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten
bezieht.
Wenn die Bundesverfassung von
“Geschäftsführung" und von "Vollziehung"
spricht, so hat
sie ein dem Rechtsträger Bund zuzurechnendes Verhalten der Bundesorgane im
Auge.
Absichten und Zielvorstellungen eines Amtsträgers können nicht mehr
als Teil der
“Geschäftsführung der Bundesregierung" und
“Gegenstände der Vollziehung" angesehen
werden.
Ich bin daher der Auffassung, dass sich
die gestellten Fragen schon deshalb überwiegend
nicht innerhalb des dem parlamentarischen Interpellationsrecht gesteckten
Rahmens
bewegen.
Zu den Fragen 1 bis 4:
Siehe Vorbemerkung.
Zu den Fragen 5 bis 9:
Es bestehen im Wirkungsbereich meines Ressorts keine
Rechtssetzungsvorhaben in der
anfragegegenständlichen Richtung.
Zu Frage 10:
Die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen
Verantwortlichkeit juristischer Personen ist im
Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu regeln und ressortiert zum Bundeskanzleramt.
Daher
verweise ich auf die Beantwortung der an den Herrn Bundeskanzler unter Nr.
4301/J
gerichteten
Anfrage.