4256/AB XXI.GP
Eingelangt am: 31.10.2002
Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 4311/J-NR/2002 betreffend Inverkehrbringen von
Produkten Rechtsvereinheitlichung, die die Abgeordneten Mag. Maier und
GenossInnen am
17. September 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Im Allgemeinen:
Art. 52 Abs. 1 B-VG räumt dem
Nationalrat (und dem Bundesrat) ein Recht der politischen
Kontrolle gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern im Hinblick
auf die Vollziehung
ein. Gemäß Art. 52
Abs. 1 B-VG sind der Nationalrat und der Bundesrat befugt, die Geschäfts-
führung der Bundesregierung zu
überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der
Vollziehung zu befragen und alle
einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Gegenstand des
Interpellationsrechts nach Art. 52 Abs. 1 B-VG ist somit die
“Geschäftsführung
der Bundesregierung". Darunter ist die gesamte hoheitliche und
privatwirtschaftliche Tätigkeit zu
verstehen, die von den Mitgliedern der Bundesregierung und den unter ihrer
Leitung stehenden
Organen zu besorgen ist (vgl. Mayer, B-VG
2 [1997] Art. 52 B-VG II.1.). Dazu präzisiert § 90 des
Geschäftsordnungsgesetzes
1975, dass sich das Interpellationsrecht insbesondere auf
Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der
Verwaltung des
Bundes als Träger von Privatrechten
bezieht.
Wenn die Bundesverfassung von
“Geschäftsführung" und von "Vollziehung"
spricht, so hat sie ein
dem Rechtsträger Bund zuzurechnendes Verhalten der Bundesorgane im Auge.
Absichten und
Zielvorstellungen eines Amtsträgers können nicht mehr als Teil der
“Geschäftsführung der
Bundesregierung" und “Gegenstände der Vollziehung"
angesehen werden.
Ich bin daher der Auffassung, dass sich die gestellten
Fragen schon deshalb überwiegend nicht
innerhalb des dem parlamentarischen Interpellationsrecht gesteckten Rahmens
bewegen.
Fragen 1 bis 4:
In welchen
Materiengesetzen die Ihrem Bundesministerium zugeordnet sind, gibt es den
Begriff des
"Inverkehrbringens" oder ähnlich (Bekanntgabe der einzelnen
Materiengesetze)?
Wie lautet dabei
jeweils der gesetzliche Wortlaut für den Begriff des
"Inverkehrbringen" oder ähnlich
(ersuche um schriftliche
Ausführung der jeweiligen gesetzlichen Formulierungen)?
Welche Strafdrohungen bzw. sonstige Sanktionen sind mit
diesbezüglichen Verstößen verbunden
(ersuche um schriftliche Ausführung
der jeweiligen Strafbestimmungen)?
In welchen Materiengesetzen
ist diese in Österreich beschlossene und rechtsgültige Formulierung
von "Inverkehrbringen" konkret vom EU-Recht vorgegeben (ersuche um
Bekanntgabe der
Materiengesetze mit jeweiligen Verweis auf die europarechtlichen Normen)?
Antwort:
Abgesehen vom o.a. Umfang des
parlamentarischen Interpellationsrechts, möchte ich mitteilen,
dass von den Bundesgesetzen, die in die legistische Zuständigkeit des
bmvit fallen, beispielhaft
§ 94 Eisenbahngesetz 1957 i.d.F. BGBI. 67/2002, das Bundesgesetz über
Funkanlagen und
Telekommunikationssendeeinrichtungen, BGBI. l Nr. 134/2001 i.d.F. BGBI. l Nr
25/2002 sowie
§
109 Abs. 3 Schifffahrtsgesetz, BGBI. l 62/1997 i.d.F. BGBI. l Nr. 65/2002,
angeführt werden
können.
Fragen 5 bis 9:
Werden Sie in Österreich für
eine Vereinheitlichung des Begriffs "Inverkehrbringen" o.ä. in
den Ihrem
Ressort zugeordneten Rechtsmaterien eintreten? Wenn nein, warum nicht?
Werden Sie auch auf europäischer
Ebene dafür eintreten?
Wenn nein, warum nicht?
Ist für Sie im Zuge
dieser Rechtsbereinigung auch eine Abgleichung der angedrohten Strafen und
sonstigen Sanktionen - natürlich unter Berücksichtigung der
Wertigkeit des verletzten Rechtsgutes -
denkbar? Wenn nein, warum nicht?
Welche weiteren Begriffe
(Termine), die ebenfalls in den Ihnen zugeordneten einzelnen
Materiengesetzen unterschiedlich ausgestaltet sind, (und damit unterschiedliches bedeuten), sollten
aus Ihrer Sicht österreichweit ebenfalls vereinheitlicht werden?
Welche weiteren diesbezüglichen Probleme sehen Sie?
Antwort:
Derzeit werden in meinem Ressort keine
diesbezüglichen Überlegungen angestellt. Sollte sich im
Zuge konkreter Fälle die Notwendigkeit ergeben, werden die erforderlichen
Schritte gesetzt werden.
Frage 10:
Wie stehen Sie dazu in den Ihrem Ressort
zugeordneten Rechtsmaterien eine originär
verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen
einzuführen, da es sehr oft
Unternehmen sind, die als potentielle Täter in Frage kommen, und
wirkungsvolle Strafen vielfach nur
gegen das Unternehmen verhängt werden können?
Antwort:
Hiezu verweise ich auf die Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage 4301/J-NR/2002 des
Herrn Bundeskanzlers.