4256/AB XXI.GP

Eingelangt am: 31.10.2002

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4311/J-NR/2002 betreffend Inverkehrbringen von
Produkten Rechtsvereinheitlichung, die die Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen am
17. September 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Im Allgemeinen:

Art. 52 Abs. 1 B-VG räumt dem Nationalrat (und dem Bundesrat) ein Recht der politischen
Kontrolle gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern im Hinblick auf die Vollziehung
ein. Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG sind der Nationalrat und der Bundesrat befugt, die Geschäfts-
führung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der
Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Gegenstand des Interpellationsrechts nach Art. 52 Abs. 1 B-VG ist somit die “Geschäftsführung
der Bundesregierung". Darunter ist die gesamte hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeit zu
verstehen, die von den Mitgliedern der Bundesregierung und den unter ihrer Leitung stehenden

Organen zu besorgen ist (vgl. Mayer, B-VG 2 [1997] Art. 52 B-VG II.1.). Dazu präzisiert § 90 des
Geschäftsordnungsgesetzes 1975, dass sich das Interpellationsrecht insbesondere auf
Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des
Bundes als Träger von Privatrechten bezieht.

Wenn die Bundesverfassung von “Geschäftsführung" und von "Vollziehung" spricht, so hat sie ein
dem Rechtsträger Bund zuzurechnendes Verhalten der Bundesorgane im Auge. Absichten und
Zielvorstellungen eines Amtsträgers können nicht mehr als Teil der “Geschäftsführung der
Bundesregierung" und “Gegenstände der Vollziehung" angesehen werden.

Ich bin daher der Auffassung, dass sich die gestellten Fragen schon deshalb überwiegend nicht
innerhalb des dem parlamentarischen Interpellationsrecht gesteckten Rahmens bewegen.

Fragen 1 bis 4:

In welchen Materiengesetzen die Ihrem Bundesministerium zugeordnet sind, gibt es den Begriff des
"Inverkehrbringens" oder ähnlich (Bekanntgabe der einzelnen Materiengesetze)?

Wie lautet dabei jeweils der gesetzliche Wortlaut für den Begriff des "Inverkehrbringen" oder ähnlich
(ersuche um schriftliche Ausführung der jeweiligen gesetzlichen Formulierungen)?

Welche Strafdrohungen bzw. sonstige Sanktionen sind mit diesbezüglichen Verstößen verbunden
(ersuche um schriftliche Ausführung der jeweiligen Strafbestimmungen)?


In welchen Materiengesetzen ist diese in Österreich beschlossene und rechtsgültige Formulierung
von "Inverkehrbringen" konkret vom EU-Recht vorgegeben (ersuche um Bekanntgabe der
Materiengesetze mit jeweiligen Verweis auf die europarechtlichen Normen)?

Antwort:

Abgesehen vom o.a. Umfang des parlamentarischen Interpellationsrechts, möchte ich mitteilen,
dass von den Bundesgesetzen, die in die legistische Zuständigkeit des bmvit fallen, beispielhaft
§ 94 Eisenbahngesetz 1957 i.d.F. BGBI. 67/2002, das Bundesgesetz über Funkanlagen und
Telekommunikationssendeeinrichtungen, BGBI. l Nr. 134/2001 i.d.F. BGBI. l Nr 25/2002 sowie
§ 109 Abs. 3 Schifffahrtsgesetz, BGBI. l 62/1997 i.d.F. BGBI. l Nr. 65/2002, angeführt werden
können.

Fragen 5 bis 9:

Werden Sie in Österreich für eine Vereinheitlichung des Begriffs "Inverkehrbringen" o.ä. in den Ihrem
Ressort zugeordneten Rechtsmaterien eintreten? Wenn nein, warum nicht?

Werden Sie auch auf europäischer Ebene dafür eintreten?
Wenn nein, warum nicht?

Ist für Sie im Zuge dieser Rechtsbereinigung auch eine Abgleichung der angedrohten Strafen und
sonstigen Sanktionen - natürlich unter Berücksichtigung der Wertigkeit des verletzten Rechtsgutes -
denkbar? Wenn nein, warum nicht?

Welche weiteren Begriffe (Termine), die ebenfalls in den Ihnen zugeordneten einzelnen
Materiengesetzen unterschiedlich ausgestaltet sind, (und damit
unterschiedliches bedeuten), sollten
aus Ihrer Sicht österreichweit ebenfalls vereinheitlicht werden?

Welche weiteren diesbezüglichen Probleme sehen Sie?

Antwort:

Derzeit werden in meinem Ressort keine diesbezüglichen Überlegungen angestellt. Sollte sich im
Zuge konkreter Fälle die Notwendigkeit ergeben, werden die erforderlichen Schritte gesetzt werden.

Frage 10:

Wie stehen Sie dazu in den Ihrem Ressort zugeordneten Rechtsmaterien eine originär
verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen einzuführen, da es sehr oft
Unternehmen sind, die als potentielle Täter in Frage kommen, und wirkungsvolle Strafen vielfach nur
gegen das Unternehmen verhängt werden können?

Antwort:

Hiezu verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 4301/J-NR/2002 des
Herrn Bundeskanzlers.