4257/AB XXI.GP

Eingelangt am: 31.10.2002

Bundesministerium

für Verkehr,

Innovation und Technologie

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4316/J-NR/2002 betreffend grenzüberschreitender
Taxiverkehr und Schlepperei, die die Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen am
19. September 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Fragen 1, 2, 3 und 4:

Halten Sie die gesetzlichen Regelungen nach den oben geschilderten Ereignissen, für den grenz-
überschreitenden Verkehr für ausreichend?

Sehen Sie einen legistischen Handlungsbedarf im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz den § 11
" Verkehr über die Grenze" und § 12" zwischenstaatliche Vereinbarungen" neu zu regeln?

Wenn ja, in welcher Weise ?

Sehen Sie einen ähnlichen Konflikt mit österreichischen Ausländergesetzen beim grenzüber-
schreitenden Verkehr von ausländischen Taxilenkern nach Österreich?

Wie lauten die einzelnen (vorhandenen) diesbezüglichen Abkommen mit den einzelnen Nachbar-
ländern Österreichs?

Antwort:

Die in Österreich geltenden Regelungen zum Aufenthalt von ausländischen Staatsbürgern in
Österreich - insoweit das Fremdengesetz und das Asylgesetz betroffen sind - fallen in den
Kompetenzbereich des Bundesministers für Inneres. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz fällt in
den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Eine Beurteilung, ob es
einen ähnlichen Konflikt mit österreichischen Ausländergesetzen beim grenzüberschreitenden
Verkehr von ausländischen Taxilenkern nach Österreich geben kann, sowie die Auskunft über die
diesen Bereich regelnden Abkommen mit den einzelnen Nachbarländern Österreichs obliegen
demnach dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.


In den in meinen Kompetenzbereich ressortierenden gesetzlichen Regelungen, die für die
Beförderung mit Taxi relevant sind, wie das Gelegenheitsverkehrsgesetz, sind keine Be-
stimmungen über den Aufenthalt von ausländischen Staatbürgern in Österreich oder über das
Verbringen von ausländischen Staatsbürgern jn andere Staaten enthalten.

Frage 5:

Werden Sie sich dafür einsetzen, dass es zu einer Regelung mit den Nachbarstaaten kommt, dass
österreichische Taxilenker beim grenzüberschreitenden Verkehr nicht in Konflikt mit den dortigen
Fremden- bzw. Ausländergesetzen, Visagesetzen etc. kommen?

Antwort:

Entsprechend den Ausführungen zu den Fragen 1 bis 4 ist festzuhalten, dass auch das Treffen
derartiger Vorkehrungen, seien dies weitreichendere und umfassendere Informationen für das
Gewerbe oder auch die Schaffung neuer Regelungen oder Abkommen, in den Bereich der
zuständigen Minister für Inneres und für Arbeit und Wirtschaft fällt.

Frage 6:

Halten Sie im Lichte der og genannten Ereignisse es für sinnvoll, bis zur endgültigen Klärung der
rechtlichen Situation, den grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxifahrten nicht mehr durchzu-
führen?

Wenn ja, welche Maßnahmen könnten Sie sich dazu vorstellen?

Wenn nein, welche Vorsichtsmaßnahmen können Sie Taxifahrern empfehlen?

Antwort:

Nein, der grenzüberschreitende Verkehr mit Taxifahrten soll in keiner Weise behindert werden.
Eine umfassende Information bei den zuständigen Stellen über die entsprechenden Be-
stimmungen bezüglich des Aufenthaltes von Ausländern im betreffenden Staat und die Verantwort-
lichkeiten des betreffenden Personenbeförderungsunternehmers ist aber jedenfalls angeraten.

Frage 7:

Welche unterschiedlichen Vorschriften gibt es für den grenzüberschreitenden Verkehr in den ein-
zelnen an Österreich angrenzenden EU-Staaten und Drittstaaten?

Antwort:

Die den grenzüberschreitenden Taxiverkehr in den einzelnen an Österreich angrenzenden EU-
Staaten und Drittstaaten regelnden Vorschriften liegen dem bmvit nicht vor.           .