426/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen
betreffend Auswirkungen der Novelle zum Bundesministeriengesetz
(Nr. 434/J)
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zu Frage 1:
Folgende Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des ehemaligen Bundesministe -
riums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BMAGS) fielen, wurden an andere Bun -
desministerien abgegeben:
1. Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bun -
desministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegen -
heiten oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr fallen, mit
Ausnahme des Arbeitnehmerschutzes in Verkehrsbetrieben.
Dazu gehören insbesondere auch:
a) Arbeitsvertragsrecht
Dazu gehören insbesondere auch:
Arbeitsvertragliche Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen wie
Angelegenheiten des Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bau -
arbeiter;
Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnli -
cher Personen;
hingegen nicht arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere Gegen -
stände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.
b) Arbeitnehmerschutzrecht
Dazu gehören insbesondere auch:
Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;
Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des Heimarbeiterschutzes;
Arbeitsinspektorate mit
Ausnahme der Verkehrs - Arbeitsinspektorate.
c) Arbeits - und Betriebsverfassungsrecht.
Dazu gehören insbesondere auch:
Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer.
Angelegenheiten des Schlichtungswesens; Angelegenheiten der Betriebsvertre-
tung.
d) Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
Dazu gehören insbesondere auch:
Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von Lohntarifen.
2. Angelegenheiten des Arbeitsmarktes; Arbeitslosenversicherung.
3. Betriebswirtschaftliche Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbetei -
ligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Uni -
versitätskliniken.
Folgende Angelegenheiten, die bis zum 31. März 2000 in die Zuständigkeit anderer
Bundesministerien fielen, wurden in das BMSG eingegliedert:
1. Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission.
2. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatz -
stoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen.
Nahrungsmittelhygiene.
Aus -, Fort - und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkon -
trolle.
3. Angelegenheiten des Veterinärwesens.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln, Desinfektionsmitteln und
Tierimpfstoffen; Preisregelungen auf diesem Gebiet.
Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und - Kontrolle.
Angelegenheiten der Schlachttier - und Fleischuntersuchung.
Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.
Aus -, Fort - und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.
Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen Veterinärpersonen einschließlich
der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.
Aus - Fort - und Weiterbildung der Tierärzte nach ihrer Graduierung und der sons -
tigen Veterinärpersonen.
4. Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.
5. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination
der Familienpolitik und der
Familienförderung.
6. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
7. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
8. Angelegenheiten de~ Familienlastenausgleiches.
9. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
a) Wohnungswesen;
b) öffentliche Abgaben;
c) Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung, Gesundheitsberatung und Ge -
sundheitsvorsorge;
d) Ehe - und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalter -
recht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts
der Bewährungshilfe;
e) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz,
allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
f) Volksbildung.
10. Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.
11. Allgemeine Bevölkerungspolitik.
12. Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche An -
gelegenheiten handelt.
13. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um
außerschulische Berufsausbildung handelt.
Dazu gehören insbesondere auch
Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der
außerschulischen Jugenderziehung.
Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderzie -
hung, soweit sie nicht in Schulen erfolg:.
Folgende Angelegenheiten wurden neu in die Aufzählung der vom BMSG wahrzu -
nehmenden Angelegenheiten im Teil 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz
aufgenommen:
1. Koordination in Angelegenheiten der Frauenpolitik.
2. Angelegenheiten der Seniorenpolitik.
3. Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten
(vorher wurde nur der Terminus ,,Behindertenhilfe" verwendet).
4. Angelegenheiten der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten der
Bundes - Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe
für
Gleichbehandlungsfragen.
Zu den Fragen 2. 5 und 7:
Vom ehemaligen BMAGS wurden 3 Sektionen sowie die nachgeordneten Dienststel -
len „Arbeitsinspektorate“ und ,,Heimarbeitskommissionen“ an das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) abgegeben. Neu in das BMSG kamen Teile der
ehemaligen Sektion VII (Frauenangelegenheiten) des Bundeskanzleramtes (BKA),
die ehemaligen Sektionen IV (Jugendangelegenheiten und besondere familienpoliti -
sche Angelegenheiten) und V (Familien - und Seniorenangelegenheiten) des aufge-
lösten Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie (BMUJF) sowie der
Großteil der ehemaligen Sektion VI (Verbraucher-Gesundheit und Veterinärwesen)
des BKA inklusive der nachgeordneten Dienststellen.
Die Geschäftseinteilung wurde noch nicht geändert, derzeit wird die Neuauflage der
Geschäftseinteilung vorbereitet. Die vor der Bundesministeriengesetz - Novelle 2000
letztgültigen Geschäftseinteilungen des BMAGS, des BKA und des BMUJF liegen
der Beantwortung bei.
Zu Frage 3:
Einleitend wird zur Beantwortung der Fragen 3 und 4 darauf hingewiesen, dass die
Angaben betreffend die Änderungen, die sich aufgrund der Bundesministerienge -
setz-Novelle 2000 ergeben, nur bezogen auf Planstellen gemacht werden können.
Seit Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz - Novelle 2000 werden die Planstellen
gemäß Punkt 4 Abs.9 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 1999 gebunden und
es ist in Aussicht genommen, diese mit Inkrafttreten des Stellenplanes 2000 zu
transferieren. Als Stichtag zur Beantwortung der Fragen 3 und 4 wurde der 3.4.2000
zu Grunde gelegt.
Insgesamt werden 759 Planstellen des Teiles II.A des Stellenplanes und 14 Plan -
stellen des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes (Planstellen für Behinderte und
ältere Arbeitslose) von Planstellenbereichen anderer Ministerien für das BMSG ge -
bunden.
Zu den Bindungen im Einzelnen:
Für den Planstellenbereich „Zentralleitung‘ des BMSG werden vorn Planstellenbe -
reich „Zentralleitung“ des BKA folgende Planstellen gebunden:
162 Planstellen (62 A1, 30 A2, 15 A3, 2 A5, 1 A7, 12 v1, 6 v2, 21 v3, 10 v4, 1 v5 und
2 Planstellen für Lehrlinge) des Teiles II.A des Stellenplanes und 10 Planstellen des
Allgemeinen Teiles des Stellenplanes (4 Planstellen für ältere Arbeitslose (2 v2, 1 v3,
1 v4) und 6 Planstellen für Behinderte (1 v3, 3 v4, 1 v5, 1 h3)).
Für den Planstellenbereich „Zentralleitung“ des BMSG werden vom Planstellenbe -
reich „Zentralleitung“ des ehemaligen BMUJF 106 Planstellen (37 A1, 23 A2, 10 A3,
10 v1, 12 v2, 10 v3, 4 v4) gebunden.
Für den Bereich des BMSG werden weiters dir Planstellen folgender Planstellenbe -
reiche aus dem Bereich des BKA gebunden:
Die Planstellen des Planstellenbereiches „Lebensmitteluntersuchungsanstalten“ mit
225 Planstellen (51 A1, 59 A2, 16 A3, 16 v1, 26 v2, 19 v3, 10 v4, 1 h3, 12 h4, 3 k2, 1
k6 und 11 Planstellen für Lehrlinge) des Teiles II.A des Stellenplanes und 2 Planstel -
len des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes (je 1 Planstelle für Behinderte (1 v4)
und ältere Arbeitslose (1 v1)).
Die Planstellen des Planstellenbereiches „Veterinärmedizinische Anstalten“ mit 227
Plansteilen (28 A1, 26 A2, 14 A3, 5 A4, 1 A5, 1 A6, 9 K2, 1 K5, 11 K6, 8 v1, 13 v2,
26 v3, 26 v4, 3 h2, 8 h3, 16 h4, 9 k2, 1 k5, 18 k6 und 3 Planstellen für Lehrlinge) des
Teiles II.A des Stellenplanes und 2 Planstellen des Allgemeinen Teiles des Stellen -
planes (2 Planstellen für Behinderte (1 v1, 1 k2)).
Die Planstellen des Planstellenbereiches „Veterinärmedizinischer Grenzbeschau -
dienst“ mit 31 Planstellen (7 A1, 24 v1) des Teiles II.A des Stellenplanes.
Für den Planstellenbereich „Zentralleitung“ des BMSG werden vom Planstellenbe -
reich „Lebensmitteluntersuchungsanstalten“ 7 Planstellen (3 A1, 3 v1 und 1 v2) ge -
bunden.
Für den Planstellenbereich „Zentralleitung“ des BMSG wird vom Planstellenbereich
"Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst“ eine Planstelle (1 v1) gebunden.
Zu Frage 4:
In Summe werden 701 Planstellen des Teiles II.A des Stellenplanes, 1.625 Plan -
stellen des Teiles V (Ämter des AMS) des Stellenplanes und 11 Planstellen des All -
gemeinen Teiles des Stellenplanes (Planstellen für Behinderte und ältere Arbeits -
lose) von Planstellenbereichen des BMSG für andere Ministerien gebunden.
Zu den Bindungen im Einzelnen:
Für den Bereich des BMWA werden die Planstellen folgender Planstellenbereiche
des BMSG gebunden:
Vom Planstellenbereich „Zentralstelle“ des BMSG werden 202 Planstellen (90 A1, 31
A2, 10 A3, 2 A4, 28 v1, 15 v2, 12 v3, 11 v4 und drei Planstellen für Lehrlinge) des
Teiles II.A des Stellenplanes sowie drei Planstellen des Allgemeinen Teiles des
Stellenplanes (2 Behindertenplanstellen (2 v2) und eine Planstelle für ältere Arbeits -
lose (v1)) gebunden.
Die Planstellen des Planstellenbereiches „Heimarbeitskommissionen“ mit 6 Plan -
stellen (1 A2, 1 A3, 4 v2) des Teiles II.A des Stellenplanes.
Die Planstellen des Planstellenbereiches „Arbeitsinspektion“ mit 488 Planstellen
(133 A1, 174 A2, 31 A3, 33 A4, 7 A5, 17 v1, 26 v2, 10 v3, 47 v4, 1 h3, 5 h5, 4 Plan -
stellen für Lehrlinge) des Teiles II.A des Stellenplanes und 8 Planstellen des Allge -
meinen Teiles des Stellenplanes (6 Planstellen für ältere Arbeitslose (1 v1, 4 v2,
1 v4) und 2 Planstellen für Behinderte (1
v2, 1 v4)).
Die Planstellen des Planstellenbereiches „Ämter des AMS“ mit 1.625 Planstellen
(301 A1, 1.255 A2, 46 A3, 12 A4, 10 A5, 1 A6) des Teiles V des Stellenplanes.
Für den Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wer -
den 5 Planstellen (1 A1, 2 A2, 1 v1, 1 v3) vom Planstellenbereich „Zentralleitung"
des BMSG gebunden.
Zu den Fragen 6 und 8:
Die Geschäftsordnung meines Ministeriums wird gemeinsam mit der Geschäftseintei -
lung geändert, die Ausschreibung zur Neuauflage findet daher ebenfalls derzeit statt.
Die vor der Bundesministeriengesetz - Novelle 2000 letztgültigen Geschäftsordnungs -
bestimmungen des BMAGS, des BKA und des BMUJF liegen der Beantwortung bei.
Zu den Fragen 9, 10 und 11:
Die Einsparungen durch die Änderungen auf Grund der Bundesministeriengesetz -
Novelle 2000 sind derzeit nicht abschätzbar, weder für die Gesamtzahl der Ressorts
noch speziell für mein Ressort.
Konkrete Zahlen bezüglich der Einvernehmensbindungen liegen nicht vor. Es ist je -
doch davon auszugehen, dass sich durch die Beseitigung von bestehenden Kompe -
tenzzersplitterungen und die stärkere Orientierung der Aufteilung der Zuständigkei -
ten am sachlichen Zusammenhang die Zahl der Einvernehmensbindungen reduziert
hat.
Aus Ressortsicht ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass durch die Zuordnung
der Agenden der Veterinärverwaltung, der Nahrungsmittelkontrolle und der Gentech -
nologie zum BMSG, das auch die übrigen Gesundheitsaufgaben wahrnimmt, die
Gesundheitsagenden wieder in zweckmäßiger und arbeitsökonomischer Weise in
einem Ressort vereint sind.
Von der Vervielfältigung der der Anfragebeantwortung angeschlossenen
umfangreichen Beilagen wurde gemäß § 23 4bs. 2 GOG Abstand genommen.
Die gesamte Anfragebeantwortung liegt jedoch in der Parlamentsdirektion
zur Einsichtnahme auf.