4260/AB XXI.GP

Eingelangt am: 06.11.2002

Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4351/J-NR/2002 betreffend Menschenrechtskoordi-
natorln im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die die Abgeordneten Mag.
Theresia Stoisits, Kolleginnen und Kollegen am 19. September 2002 an mich richteten, wird wie
folgt beantwortet:

Ad 1.:

Auf Grund der Initiativen im Menschenrechtsjahr 1998 wurden bereits im Herbst 1998 sowohl im
früheren Unterrichts- wie auch im damaligen Wissenschaftsressort eine Menschenrechtskoordinato-
rin bzw. ein Menschenrechtskoordinator ernannt.

Der spätere in der Anfrage erwähnte Ministerratsbeschluss vom 20. Juli 1999 hat an diesen Ernen-
nungen nichts geändert, sondern eine ergänzende Grundlage geboten. Im nunmehrigen Bundesmi-
nisterium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist die Funktion des Menschenrechtskoordinators
seit der ersten Geschäftseinteilung vom 5. Mai 2000 berücksichtigt.

Ad 2.:

Menschenrechtskoordinator des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist MR
Dr. Heinz Tichy, der nach der Geschäftseinteilung dem Leiter der Zentralsektion unmittelbar zuge-
ordnet ist.


Ad 3.:

Die Vertretung des Menschenrechtskoordinators richtet sich nach den im Allgemeinen üblichen
Vertretungsregelungen, wie sie in der Geschäftseinteilung festgelegt sind; eine spezielle Vertre-
tungsregelung für den Menschenrechtskoordinator besteht nicht.

Ad 4., 9. und 10.:

Der Menschenrechtskoordinator wird über die wesentlichen menschenrechtsrelevanten Geschäfts-
fälle, die an das Ressort herangetragen werden, informiert und auch für fallbezogene Informationen
und Auskünfte häufig in Anspruch genommen. Einen besonderen Schwerpunkt der Tätigkeit des
Menschenrechtskoordinators bildet die Mitwirkung und Koordinierung bei Stellungnahmen und
Berichten auf Grund völkerrechtlicher Verträge gegenüber internationalen Organisationen. Dieser
Tätigkeitsbereich ist nach den bisherigen Erfahrungen sehr arbeitsintensiv und oft durch Zeitdruck
gekennzeichnet, gerade in diesem Bereich hat die Arbeit des Menschenrechtskoordinators aber auch
zu einem Abbau von Doppelgleisigkeiten und einem einheitlichen Auftreten des Ressorts beigetra-
gen.

Ad 5.:

Im Allgemeinen nicht.

Ad 6.:

Da der Menschenrechtskoordinator auch in dem den Menschenrechten eng verbundenen Bereich
der Minderheitenforschung Aufgaben wahrzunehmen hat, ist eine ziffernmäßige Aufgliederung der
Arbeitszeit nach einzelnen Bereichen nicht möglich.

Ad 7. und 8.:

Zu Behörden bzw. Organisationen im Ausland bestehen - unbeschadet allfälliger gelegentlicher
kurzer Informationen - keine regelmäßigen direkten Kontakte, auch Kontakte zu inländischen
NGOs sind anlassbezogen. Hinsichtlich des in Frage 7 angesprochenen Netzwerkes innerhalb Ös-
terreichs wird auf die Antwort des Bundeskanzlers zu der praktisch identen Frage der parlamentari-
schen Anfrage Nr. 3352/J-NR/2002
XXI. GP der Abgeordneten Posch, Kolleginnen und Kollegen
verwiesen.