4260/AB XXI.GP
Eingelangt am: 06.11.2002
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4351/J-NR/2002 betreffend Menschenrechtskoordi-
natorln
im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die die
Abgeordneten Mag.
Theresia
Stoisits, Kolleginnen und Kollegen am 19. September 2002 an mich richteten,
wird wie
folgt
beantwortet:
Ad 1.:
Auf Grund der Initiativen im
Menschenrechtsjahr 1998 wurden bereits im Herbst 1998 sowohl im
früheren
Unterrichts- wie auch im damaligen Wissenschaftsressort eine
Menschenrechtskoordinato-
rin bzw.
ein Menschenrechtskoordinator ernannt.
Der spätere in der Anfrage
erwähnte Ministerratsbeschluss vom 20. Juli 1999 hat an diesen Ernen-
nungen
nichts geändert, sondern eine ergänzende Grundlage geboten. Im
nunmehrigen Bundesmi-
nisterium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist die Funktion des
Menschenrechtskoordinators
seit
der ersten Geschäftseinteilung vom 5. Mai 2000 berücksichtigt.
Ad 2.:
Menschenrechtskoordinator des Bundesministeriums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist MR
Dr.
Heinz Tichy, der nach der Geschäftseinteilung dem Leiter der
Zentralsektion unmittelbar zuge-
ordnet
ist.
Ad 3.:
Die Vertretung des Menschenrechtskoordinators richtet sich
nach den im Allgemeinen üblichen
Vertretungsregelungen, wie sie in der
Geschäftseinteilung festgelegt sind; eine spezielle Vertre-
tungsregelung für den
Menschenrechtskoordinator besteht nicht.
Ad 4., 9. und 10.:
Der Menschenrechtskoordinator wird
über die wesentlichen menschenrechtsrelevanten Geschäfts-
fälle, die an das Ressort herangetragen werden, informiert und auch
für fallbezogene Informationen
und
Auskünfte häufig in Anspruch genommen. Einen besonderen Schwerpunkt
der Tätigkeit des
Menschenrechtskoordinators
bildet die Mitwirkung und Koordinierung bei Stellungnahmen und
Berichten auf Grund völkerrechtlicher
Verträge gegenüber internationalen Organisationen. Dieser
Tätigkeitsbereich ist nach den bisherigen Erfahrungen sehr arbeitsintensiv
und oft durch Zeitdruck
gekennzeichnet, gerade in diesem
Bereich hat die Arbeit des Menschenrechtskoordinators aber auch
zu einem Abbau von
Doppelgleisigkeiten und einem einheitlichen Auftreten des Ressorts beigetra-
gen.
Ad 5.:
Im Allgemeinen nicht.
Ad 6.:
Da der Menschenrechtskoordinator auch in dem den
Menschenrechten eng verbundenen Bereich
der Minderheitenforschung Aufgaben wahrzunehmen hat, ist eine
ziffernmäßige Aufgliederung der
Arbeitszeit
nach einzelnen Bereichen nicht möglich.
Ad 7. und 8.:
Zu Behörden
bzw. Organisationen im Ausland bestehen - unbeschadet allfälliger
gelegentlicher
kurzer Informationen - keine regelmäßigen direkten Kontakte, auch
Kontakte zu inländischen
NGOs sind anlassbezogen. Hinsichtlich des in Frage 7 angesprochenen Netzwerkes
innerhalb Ös-
terreichs wird auf die Antwort des Bundeskanzlers zu der praktisch identen
Frage der parlamentari-
schen Anfrage Nr. 3352/J-NR/2002 XXI.
GP der Abgeordneten Posch, Kolleginnen und
Kollegen
verwiesen.