4271/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.11.2002

DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija STOISITS, Kolleginnen und Kolle-
gen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Staatszielbestimmung zum
Minderheitenschutz (Art. 8 Abs. 2 B-VG)" gerichtet.


Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Mit der Vollziehung des Minderheitenschutzes - wie er auf verfassungsrechtlicher
Ebene insbesondere auch in der Staatszielbestimmung des Art. 8 Abs. 2 B-VG bzw.
auf einfachgesetzlicher Ebene im Volksgruppengesetz vorgegeben ist - ist in erster
Linie die Bundesregierung und erst in zweiter Linie der jeweilige Bundesminister im
Rahmen seines Wirkungsbereiches betraut; zu Maßnahmen des Minderheitenschut-
zes ist demgemäß vorrangig das Bundeskanzleramt berufen, das hierüber auch in
periodischen Abständen Bericht erstattet.

In nachgefragten Zeitraum (seit Juni 2000) ist als ressortübergreifende Maßnahme
des Minderheitenschutzes die Amtssprachenverordnung-Ungarisch der Bundesre-
gierung, BGBI. II Nr. 229/2000, idF: BGBI. II Nr. 335/2000 (Druckfehlerberichtigung),
die vom Bundeskanzleramt vorbereitet wurde, ab 1.8.2000 auch für das Justizressort
wirksam geworden. Vor den Bezirksgerichten Oberpullendorf und Oberwart sowie
dem Landesgericht Eisenstadt als Eingangs- und Rechtsmittelgericht ist demnach
seither auch die ungarische Sprache als Amtssprache zugelassen. Als Ausfüh-
rungsmaßnahme habe ich die Übersetzung der erforderlichen zivilgerichtlichen For-
mulare in die ungarische Amtsprache veranlasst und sämtliche administrativ not-


wendigen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einführung der neuen Amtssprache getrof-
fen.

Des Weiteren habe ich auch angesichts der Euro-Umstellung eine Neuübersetzung
bzw. Aktualisierung der erforderlichen zivilgerichtlichen Formulare in den Amtsspra-
chen Burgenländisch-Kroatisch und Slowenisch veranlasst.