4271/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.11.2002
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija STOISITS,
Kolleginnen und Kolle-
gen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
“Staatszielbestimmung zum
Minderheitenschutz
(Art. 8 Abs. 2 B-VG)" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Mit
der Vollziehung des Minderheitenschutzes - wie er auf verfassungsrechtlicher
Ebene insbesondere auch in der Staatszielbestimmung des Art. 8 Abs. 2 B-VG bzw.
auf einfachgesetzlicher Ebene im Volksgruppengesetz vorgegeben ist - ist in
erster
Linie die Bundesregierung und erst in zweiter Linie der jeweilige
Bundesminister im
Rahmen seines Wirkungsbereiches betraut; zu Maßnahmen des
Minderheitenschut-
zes ist demgemäß vorrangig das Bundeskanzleramt berufen, das
hierüber auch in
periodischen Abständen Bericht erstattet.
In
nachgefragten Zeitraum (seit Juni 2000) ist als ressortübergreifende
Maßnahme
des Minderheitenschutzes die Amtssprachenverordnung-Ungarisch der Bundesre-
gierung, BGBI. II Nr. 229/2000, idF: BGBI. II Nr. 335/2000 (Druckfehlerberichtigung),
die vom Bundeskanzleramt vorbereitet wurde, ab 1.8.2000 auch für das
Justizressort
wirksam geworden. Vor den Bezirksgerichten Oberpullendorf und Oberwart sowie
dem Landesgericht Eisenstadt
als Eingangs- und Rechtsmittelgericht ist demnach
seither auch die ungarische Sprache als Amtssprache zugelassen. Als
Ausfüh-
rungsmaßnahme habe ich die Übersetzung der erforderlichen
zivilgerichtlichen For-
mulare in die ungarische Amtsprache veranlasst und sämtliche administrativ
not-
wendigen
Vorbereitungsmaßnahmen zur Einführung der neuen Amtssprache getrof-
fen.
Des
Weiteren habe ich auch angesichts der Euro-Umstellung eine Neuübersetzung
bzw. Aktualisierung der erforderlichen zivilgerichtlichen Formulare in den
Amtsspra-
chen Burgenländisch-Kroatisch und Slowenisch veranlasst.