4272/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.11.2002

DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Menschenrechtskoordinatorln im
Bundesministerium für Justiz" gerichtet.


Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Im Bundesministerium für Justiz ist die Abteilung 1 der Präsidialsektion die
Koordinationsstelle für Menschenrechtsfragen. Dies wurde dem Bundeskanzleramt
mit Note vom 24. November 1988, JMZ 13110/230-Pr 1/2002, mitgeteilt. Diese
Aufgaben wurden vom Leiter der Abteilung, Mag. Peter Hadler, wahrgenommen, der
bei der Koordination von Menschenrechtsfragen von Mag. Christian Gesek, Referent
der Abteilung 1 der Präsidialsektion, vertreten wird.

Zu 4, 5, 9 und 10:

Die  Abteilung   1   der  Präsidialsektion   ist  gleichzeitig   auch   Schnittstelle  zum

Ministerratsdienst und zum Parlament. Durch diese organisatorische und funktionale
Einheit ist gewährleistet, dass der Menschenrechtskoordinator bereits frühzeitig in
sämtliche Gesetzesvorhaben des Ressorts eingebunden wird und seine Aufgaben
bestens wahrnehmen kann.

Es ist darauf hinzuweisen, dass bereits in den Legislativabteilungen des
Bundesministeriums für Justiz bei der Ausarbeitung von Rechtsnormen mit
besonderer Sorgfalt auf die Konformität mit Menschenrechten geachtet wird. Eine
weitere Prüfung menschenrechtlicher Aspekte erfolgt durch die im
Normerzeugungsprozess vorgesehene Zuleitung der Entwürfe an den


Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes, der im Zuge des
Begutachtungsverfahrens die verfassungsrechtlichen Aspekte wahrzunehmen hat.
Die Legistik des Justizressorts genießt - auch in menschenrechtlicher Hinsicht -
einen ausgezeichneten Ruf, was etwa in den Wahrnehmungsberichten des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertages stets positiv hervorgehoben wird. Die
Einrichtung der Menschenrechtskoordination in der Präsidialsektion hat sich
jedenfalls bewährt. Änderungen sind daher weder geplant noch erforderlich.

Zu 6:

Die Tätigkeit des Menschenrechtskoordinators verschmilzt aufgrund der bereits

angesprochenen organisatorischen und funktionalen Verflechtungen mit anderen
Aufgaben, weshalb eine zeitliche Erfassung der Koordinationstätigkeit in
Menschenrechtsfragen nicht möglich ist. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich
über das zeitliche Ausmaß dieser Tätigkeit keine Auskunft erteilen kann.

Zu 7:

Ich weise auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 3352/J-NR/2002 vom 31. Jänner

2002 durch den Herrn Bundeskanzler hin, der zur Frage 7 die bestehende
Vernetzung der Ministerien zur Koordinierung von Menschenrechtsaufgaben
dargestellt hat. Dieses Netzwerk wird bei allen wichtigen, den Kompetenzbereich
eines Bundesministeriums überschreitenden Aufgaben in menschenrechtlicher
Hinsicht ad hoc einberufen und ist etwa maßgeblich an der Vorberatung und
Vorbereitung internationaler Menschenrechtsinstrumentarien im Bereich des
Europarates tätig oder für die Erstellung von Staatenberichten im Rahmen der UNO
zuständig.

Zu 8:

Eine innerhalb der Ressorts nicht abgestimmte Zusammenarbeit eines Ministeriums

mit anderen österreichischen Behörden oder Organisationen ist nicht
wünschenswert, weshalb die Menschenrechtskoordinatoren der Ressorts generell
die geordnete Wahrnehmung internationaler Kontakte in Menschenrechtsfragen in
dem erwähnten Netzwerk konzentrieren. Im Übrigen verweise ich auf die
Beantwortung der zu 4349/J-NR/2002 an den Herrn Bundeskanzler gestellten
Anfrage.