4275/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.11.2002

DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Personalabbau durch die Blau-
Schwarze Bundesregierung/Verwaltungsreform
II" gerichtet.


Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu1:

Die Zahl der Planstellen entwickelte sich seit dem 1. April 2000 wie folgt:

Eine weitergehende Aufschlüsselung nach Organisationseinheiten, nachgeordneten
Dienststellen und Bundesländern bzw. Dienstort ist auf Grund des unverhältnis-
mäßig hohen Verwaltungsaufwandes und der Änderungen von Geschäftseinteilun-
gen und Organisationen im Abfragezeitraum nicht möglich.


Zu 2:

Seit 1. April 2000 wurden insgesamt 377 Bedienstete mit Erreichung der Altersgren-
ze in den definitiven Ruhestand versetzt:

Eine weitergehende Aufschlüsselung nach Organisationseinheiten, nachgeordneten
Dienststellen und Bundesländern bzw. Dienstort ist auf Grund des unverhältnis-
mäßig hohen Verwaltungsaufwandes und der Änderungen von Geschäftseinteilun-
gen und Organisationen im Abfragezeitraum nicht möglich.

Zu 3:

Gemäß § 22g Abs. 1 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz ist der Beamte auf “sei-
nen schriftlichen Antrag" in den Ruhestand zu versetzen. Es wurde daher keinem
Bediensteten ein Angebot des “vorzeitigen Ruhestandes" nach dem Bundesbediens-
teten-Sozialplangesetz unterbreitet.

Zu 4:

Im Planstellenbereich BMJ-Zentralleitung wurde bis 30. September 2002 ein Be-
diensteter in den vorzeitigen Ruhestand gemäß § 22g Bundesbediensteten-
Sozialplangesetz versetzt.

§ 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz kennt keine Verknüpfung zwischen
dem vorzeitigen Ruhestand, auf den sich die Fragestellung bezieht, und der Auflas-
sung von Arbeitsplätzen.

Dieser Bedienstete war kein Funktionsträger.


Zu 5:

Gemäß § 4 Pensionsgesetz wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhege-

nussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt,
wobei 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungs-
grundlage bilden (§ 4 Abs. 1 und 2 Pensionsgesetz 1965). Gemäß § 4 Abs. 6 leg.cit.
beträgt im Fall einer Ruhestandsversetzung nach § 22g des Bundesbediensteten-
Sozialplangesetzes abweichend von Absatz 3 und von § 12 Abs. 2 3. Satz Pensi-
onsgesetz 1965 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage
und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage 0,3333 Prozentpunkte für je-
den Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ru-
hestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Ver-
setzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können.

Zu 6:

Aus dem Fragekontext, insbesondere hinsichtlich der gestellten Frage 12, gehe ich

davon aus, dass die Frage 6. auf den “vorzeitigen Ruhestand" gemäß § 22g Bun-
desbediensteten-Sozialplangesetz und nicht auf die Vorruhestandsregelungen ge-
mäß § 22a Bundesbediensteten-Sozialplangesetz Bezug nimmt.

Da im Jahr 2002 lediglich ein Bediensteter gemäß § 22g Bundesbediensteten-
Sozialplangesetz in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde (siehe Antwort zu
Frage 4.), kann aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Aufschlüsselung über die
voraussichtlichen Kosten im Jahr 2002 gegeben werden.

Zu 7:

In meinem Vollzugsbereich bestehen keine ausgegliederten Unternehmen im Sinne

der Fragestellung. Es sind daher auch keine diesbezüglichen Kosten aufgelaufen.

Zu 8:

Gemäß § 24 Abs. 4 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz können Zustimmungen

zu Karenzierungen nach § 22a Abs. 1 Ziffer 2 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam erteilt werden.

Es können daher auch keine Organisationseinheiten bzw. Dienststellen davon
betroffen sein und in diesem Zusammenhang auch keine Arbeitsplätze aufgelassen
werden.


Zu 9:

Gemäß § 22a Abs. 1 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz wurde einem Bedienste-
ten ein Angebot des “Karenzurlaubs vor Ruhestandsversetzung" gestellt. Der Be-
dienstete hat das Angebot angenommen.

Gemäß § 22a Abs. 6 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz darf auf die Planstelle
eines nach § 22a Absatz 1 leg. cit. karenzierten Beamten keine Ernennung oder Auf-
nahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des
karenzierten Beamten. Die Planstelle des oben angeführten Bediensteten wurde da-
her noch nicht eingespart, sondern wird im neu geschaffenen Annex/Teil 3 des
Stellenplanes 2003 auszuweisen sein.

Zu 10:

Bis 30. September 2002 hat kein Bediensteter den “Karenzurlaub vor Ruhestands-
versetzung" angetreten.

Zu 11:

Grundsätzlich handelt es sich hierbei nicht um eine Pensionszahlung, sondern um

die Zahlung eines “Vorruhestandsgeldes" (§ 22b Bundesbediensteten-Sozialplan-
gesetz). Da nur ein Bediensteter Vorruhestandsgeld bezieht, kann aus datenschutz-
rechtlichen Gründen keine Auskunft erfolgen.

Zu 12:

Für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubs vor Ruhestandsversetzung erwachsen

dem Bundesministerium für Justiz keine Kosten, vielmehr lassen sich Einsparungen
durch entfallenen Sachaufwand und nicht mehr auszuzahlende Bezugsteile und Ne-
bengebühren lukrieren.

Zu 13:

Im Planstellenbereich BMJ-Zentralleitung hat bis 30. September 2002 kein Bedien-
steter den Austritt aus dem definitiven Beamtendienstverhältnis erklärt.

Eine weitergehende Aufschlüsselung nach Organisationseinheiten, nachgeordneten
Dienststellen und Bundesländern bzw. Dienstort ist auf Grund des unverhältnis-
mäßig hohen Verwaltungsaufwandes und der Änderungen von Geschäftseinteilun-
gen und Organisationen im Abfragezeitraum nicht möglich.


Zu 14:

Im Planstellenbereich BMJ-Zentralleitung nimmt zum Stichtag 30. September 2002

kein Bediensteter einen Karenzurlaub im Sinne des § 22e Bundesbediensteten-
Sozialplangesetz in Anspruch.

Zu 15:

Unter Bezug auf die Antwort zu Frage 13: 0 Euro.

Für 2003 liegen zur Zeit keine konkreten Anträge vor.

Zu 16:

Gemäß § 22a Abs. 1 Ziffer 2 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz kann ein Beam-
ter nur beurlaubt werden, wenn er der angebotenen Karenzierunq schriftlich zu-
stimmt.
Da vom Gesetz nicht vorgesehen, hat kein Bediensteter einen Antrag auf
Vorruhestand im Sinn des § 22a Bundesbediensteten-Sozialplangesetz gestellt.

Zu 17:

Ein Bediensteter wird nach dem 30. September 2002 den Karenzurlaub vor Ruhe-
standsversetzung in Anspruch nehmen.

Zu 18 bis 21:

Es wurden im Jahr 2002 keinerlei Konsulentenverträge mit Bediensteten oder Pen-
sionisten abgeschlossen, die die Möglichkeit des Bundesbediensteten-
Sozialplangesetzes in Anspruch genommen haben.

Auch sonst wurden keine Konsulentenverträge mit Personen auf Grund des Perso-
nalabbaus geschlossen.

Zu 22:

Von 1. April 2000 bis 30. September 2002 erfolgten insgesamt 275 Neueintritte (oh-
ne Ersatzkräfte):


Eine weitergehende Aufschlüsselung nach Organisationseinheiten, nachgeordneten
Dienststellen und Bundesländern bzw. Dienstort ist auf Grund des unverhältnis-
mäßig hohen Verwaltungsaufwandes und der Änderungen von Geschäftseinteilun-
gen und Organisationen im Abfragezeitraum nicht möglich.

Zu 23:

Weitere Neueinstellungen bis Ende 2002 und für das Jahr 2003 sind zwar im Rah-
men der Möglichkeiten des Stellenplans und der Zielvorgaben der Vollbeschäftigten-
äquivalente geplant. Konkrete Einstellungen sind jedoch vom Einzelfall abhängig
und daher aus heutiger Sicht nicht bezifferbar.

Zu 24:

Im Planstellenbereich 3020 Justizbehörden in den Ländern sind laut Stellenplan bis

Ende 2002 bzw. im Jahre 2003 35 Planstellen für Lehrlinge vorgesehen.

Zu 25:

In meinem Ressort wurden 2000, 2001 und 2002 keine Lehrlingsausbildungsplätze

gestrichen. Auch für 2003 sind keine Streichungen vorgesehen.

Zu 26:

Bis Ende 2002 bzw. für 2003 sind keine weiteren Ausgliederungen oder Privatisie-
rungen in meinem Ressort geplant.


Zu 27 bis 34:

Da die Gespräche zum Bundesvoranschlag für das Jahr 2003 mit dem Bundesminis-
ter für Finanzen noch nicht abgeschlossen sind, kann ich zu diesen laufenden Ver-
handlungen keine inhaltlichen Stellungnahmen abgeben.

Zu 35 und 36:

Fragen nach der künftigen Rolle der Berufsbeamten in der Bundesverwaltung sowie

ihrem Dienstrecht fallen als allgemeine Dienstrechtsangelegenheiten in die Vollzie-
hungszuständigkeit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport. Ich ver-
weise daher auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr.
4406/J-NR/2002 durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport.