4279/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.11.2002

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Mag. MAIER und GenossInnen, Nr. 4300/J, wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 6:

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen verfügt über keine
diesbezüglichen Daten. Der Hauptverband der österreichischen Sozialver-
sicherungsträger wurde daher um Stellungnahme ersucht. Dieser hat mitgeteilt, dass
eine getrennte Aufstellung mit Unterteilung in Taxi und Mietwagen bzw. Vollzeit-,
Teilzeit- und geringfügige Beschäftigte nicht möglich sei. Eine Aufstellung der
Statistik über beschäftigte Arbeiter und Angestellte zum Stichtag 31. August 2002
Wirtschaftsklasse Betrieb von Taxis und Mietwagen mit Fahrer liegt bei.

Zur Frage 7 und 8:

 

Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch gehunfähige Personen hat der
Krankenversicherungsträger die Kosten eines Transportes unter den in der Satzung
des Versicherungsträgers bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen (§ 135
Abs.5 ASVG). Entsprechendes gilt auch für die Beförderung zu oder von einer
Pflege in einer Krankenanstalt (§ 144 Abs.5 ASVG) sowie im Zusammenhang
mit der körpergerechten Anpassung von Hilfsmitteln (§ 154 Abs.4 ASVG). Eine


zwingende Übernahme der Beförderungskosten durch den Krankenversicherungs-
träger ist auch für den Fall der Mutterschaft vorgesehen (§ 161 Abs.1 ASVG).
Weiters verpflichtet das Gesetz den Krankenversicherungsträger zur Tragung der
Transportkosten auch in den Fällen der Ersten Hilfe (§ 131 Abs.3 ASVG).

In allen anderen Fällen von Reise- und Transportkosten (zur ärztlichen Hilfe, körper-
gerechten Anpassung von Hilfsmitteln, zu Maßnahmen der Rehabilitation, der
Festigung der Gesundheit sowie der Krankheitsverhütung) steht es dem Kranken-
versicherungsträger frei, einen Kostenersatz entsprechend seinen Satzungsbe-
stimmungen zu erbringen.

Zur Wahrung der Einheitlichkeit hinsichtlich wesentlicher Regelungen über einen
Kostenersatz als Pflichtleistung, sieht die vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger erlassene Mustersatzung eine Reihe von verbindlichen
Bestimmungen der Satzungen vor. Der beiliegende Auszug aus der Mustersatzung
enthält die entsprechenden Bestimmungen für den Ersatz von Transportkosten.

Einen Überblick über die unterschiedlichen Regelungen freiwilliger Leistungen in den
Satzungen der Versicherungsträger bietet die ebenfalls beiliegende Aufstellung.

Zur Frage 9:

Grundsätzlich fällt diese Frage nicht in meinen Zuständigkeitsbereich, ich würde
jedoch den Abschluss eines bundesweit einheitlichen Kollektivvertrages für Taxi-
lenker begrüßen.

Zur Frage 10:

Der sozialversicherungsrechtliche Vollzug hängt nicht unmittelbar mit dem Bestehen
eines Kollektivvertrages zusammen. Im Interesse der in diesem Bereich Be-
schäftigten wäre jedoch der Abschluss eines bundeseinheitlichen Kollektivvertrages
sicherlich von Vorteil.