4279/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.11.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich
gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten
Mag. MAIER und GenossInnen, Nr. 4300/J, wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Das Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen verfügt über keine
diesbezüglichen Daten. Der Hauptverband der österreichischen
Sozialver-
sicherungsträger wurde daher um Stellungnahme ersucht. Dieser hat
mitgeteilt, dass
eine getrennte Aufstellung mit Unterteilung in Taxi und Mietwagen bzw.
Vollzeit-,
Teilzeit- und geringfügige Beschäftigte nicht möglich sei. Eine
Aufstellung der
Statistik über beschäftigte Arbeiter und Angestellte zum Stichtag 31.
August 2002
Wirtschaftsklasse Betrieb von Taxis und Mietwagen mit Fahrer liegt bei.
Zur Frage 7 und 8:
Bei der Inanspruchnahme ärztlicher
Hilfe durch gehunfähige Personen hat der
Krankenversicherungsträger die Kosten eines Transportes unter den in der
Satzung
des Versicherungsträgers bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen
(§ 135
Abs.5 ASVG). Entsprechendes gilt auch für die Beförderung zu oder von
einer
Pflege in einer Krankenanstalt (§ 144 Abs.5 ASVG) sowie im Zusammenhang
mit der körpergerechten Anpassung von Hilfsmitteln (§ 154 Abs.4
ASVG). Eine
zwingende Übernahme der
Beförderungskosten durch den Krankenversicherungs-
träger ist auch für den Fall der Mutterschaft vorgesehen (§ 161
Abs.1 ASVG).
Weiters verpflichtet das Gesetz den Krankenversicherungsträger zur Tragung
der
Transportkosten auch in den Fällen der Ersten Hilfe (§ 131 Abs.3
ASVG).
In allen anderen Fällen von Reise-
und Transportkosten (zur ärztlichen Hilfe, körper-
gerechten Anpassung von Hilfsmitteln, zu Maßnahmen der Rehabilitation,
der
Festigung der Gesundheit sowie der Krankheitsverhütung) steht es dem
Kranken-
versicherungsträger frei, einen Kostenersatz entsprechend seinen
Satzungsbe-
stimmungen
zu erbringen.
Zur Wahrung der
Einheitlichkeit hinsichtlich wesentlicher Regelungen über einen
Kostenersatz als Pflichtleistung, sieht die vom Hauptverband der
österreichischen
Sozialversicherungsträger erlassene Mustersatzung eine Reihe von
verbindlichen
Bestimmungen der Satzungen vor. Der beiliegende Auszug aus der Mustersatzung
enthält die entsprechenden Bestimmungen für den Ersatz von
Transportkosten.
Einen Überblick über die
unterschiedlichen Regelungen freiwilliger Leistungen in den
Satzungen der
Versicherungsträger bietet die ebenfalls beiliegende Aufstellung.
Zur Frage 9:
Grundsätzlich fällt diese Frage
nicht in meinen Zuständigkeitsbereich, ich würde
jedoch den Abschluss eines
bundesweit einheitlichen Kollektivvertrages für Taxi-
lenker begrüßen.
Zur Frage 10:
Der sozialversicherungsrechtliche Vollzug
hängt nicht unmittelbar mit dem Bestehen
eines Kollektivvertrages
zusammen. Im Interesse der in diesem Bereich Be-
schäftigten wäre jedoch der Abschluss eines bundeseinheitlichen
Kollektivvertrages
sicherlich von Vorteil.
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