4280/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.11.2002

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen
vom 20. September 2002, Nr. 4419/J, betreffend Grundwassersanierung OÖ, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:

Allgemeines:

Zur vollständigen Umsetzung der Nitratrichtlinie 91/676/EG des Rates wurde vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das
österreichische Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch
Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassen, das am 1.10.1999 in Kraft getreten ist.
Dieses Programm legt flächendeckend für das gesamte Bundesgebiet die Grund-
voraussetzungen für eine gewässerschonende Landwirtschaft fest. Es ist aufgrund seines
Verordnungscharakters rechtsverbindlich und somit von jedermann einzuhalten.

Zur Reduktion ausschließlich regional bzw. kleinräumig auftretender besonderer Grund-
wasserbelastungen dient das rein nationale Instrument der Grundwasservorsorge gemäß
§ 33f WRG 1959, das im Zuge der WRG-Novelle 1990 geschaffen worden ist. Aufgrund
beobachteter Vollzugsschwierigkeiten und der zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen im
Zusammenhang mit Elementen des Vertragsgewässerschutzes erwies sich eine Optimierung
dieses Instrumentes im Rahmen des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2000 als erforderlich.
Es wurde dabei der Intention Rechnung getragen, dass per Verordnung genau zu


definierende, die Grundwasserqualität verbessernde Maßnahmen grundsätzlich freiwillig von
den Betroffenen gesetzt werden.

Gegenüber dem angesprochenen oberösterreichischen Landesprogramm “Grundwasser
2000" besteht der wesentliche Unterschied darin, dass nach dem Regime des § 33f WRG
1959 jene Betriebe, die notwendige Beschränkungen nicht freiwillig einhalten, hoheitlich
dazu verpflichtet werden. Damit ist eine umfassende Einhaltung der Maßnahmen jedenfalls
sichergestellt.

Zu den einzelnen Fragen:
Zu Frage 1:

Der Gewässerschutzbericht ist gemäß § 33e WRG 1959 in Abständen von nicht mehr als 3
Jahren dem Nationalrat vorzulegen. Der Gewässerschutzbericht 1999 wurde im Dezember
1999 dem Nationalrat zugeleitet. Der Gewässerschutzbericht 2002 wird rechtzeitig zu
Jahresende 2002 vorliegen.

Zu Frage 2:

Von Verwässerung kann keine Rede sein. Die Anpassungen ermöglichen eine stufenweise
und damit praxisnahe Vorgangsweise, wobei jedenfalls darauf geachtet wurde, dass
Konsumenteninteressen geschützt bleiben.

Mit der Novellierung der Grundwasserschwellenwertverordnung (BGBI. Nr. 502/1991,
nunmehr in der Fassung BGBI. II Nr. 147/2002) wurden in Ausführung von § 33f Abs. 1 WRG
1959

-       in § 4 Kriterien für die Ausweisung von Beobachtungsgebieten bzw. voraussichtlichen Maßnahmengebieten vorgegeben,

-       und   in   §  8  der  allgemeine   Rahmen   für jene  jedenfalls  freiwillig   zu   setzenden Maßnahmen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls bei Erlassung der konkreten Programme zu wählen hat, festgelegt; weiters ist die

-       Vorgabe eines allgemeinen Rahmens für Maßnahmenprogramme anzuführen.


Insgesamt erlaubt die Novelle der Grundwasserschwellenwertverordnung mehr Flexibilität in
Verfolgung der Ziele beim flächendeckenden Grundwasserschutz, wobei der Verantwortung
des Landeshauptmannes ein deutlich höherer Stellenwert zukommt.

Zu Frage 3:

Der Zweck der Novellierung bestand in der gezielten Erfassung und Behandlung der
betroffenen Grundwassergebiete nach Maßgabe deren Schadstoffbelastung und Bedeutung
für die Wasserwirtschaft. Weiterhin ist gemäß § 4 Abs. 3 der Grundwasser-
schwellenwertverordnung auch eine Ausweisung von Teilbereichen eines Grund-
wassergebietes möglich.

Durch die konkrete Vorgabe eines Rahmens für die Maßnahmensetzung ist die
Konzentration auf solche Bewirtschaftungsformen, die zur Bekämpfung der
Grundwasserbelastung auch tatsächlich tauglich sind, sichergestellt.

Zu Frage 4:

Der Durchschnittswert (das “arithmetische Mittel von Messwerten") ist gemäß
Wasserrahmenrichtlinie Anhang V Punkt 2.4.5 Grundlage für jegliche weitere statistische
Berechnung wie den Nachweis des “guten chemischen Zustandes" des Grundwassers aber
auch für die Feststellung allfälliger Trends. Die Verankerung des arithmetischen Mittels ist
somit eine Übernahme gemeinschaftlicher Vorgaben.

Zu Frage 5:

Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hat in seiner Stellungnahme zur
Novellierung der Grundwasserschwellenwertverordnung zum einen die Kombination aus
freiwilligen und hoheitlich verpflichtenden Maßnahmen explizit begrüßt, zum anderen sich
aber hinsichtlich der Ausweisungskriterien bzw. der Formulierung einzelner Maßnahmen
kritisch geäußert. Diese Argumente wurden rechtlich und fachlich im Zuge der weiteren
Bearbeitung der Novelle erörtert und in wesentlichen Punkten durch Umformulierungen
(insbesondere im Bereich der Umschreibung des Maßnahmenrahmens) im finalisierten
Verordnungstext berücksichtigt.


An den im Begutachtungsentwurf enthaltenen Ausweisungskriterien konnte weitgehend fest-
gehalten werden, da ein zielgerichtetes und taugliches Vorgehen durch die Ausweisung von
Teilgebieten jedenfalls möglich bleibt.

Zu Frage 6:

Es gab keinerlei Interventionen. Die Interessenvertretungen der Landwirte waren - wie
andere auch - im Rahmen eines breiten Begutachtungsverfahrens eingebunden.

Zu Frage 7:

In ihrer seinerzeitigen Stellungnahme beschränkte sich die Präsidentenkonferenz der Land-
wirtschaftskammern Österreichs auf die Diskussion der §§ 7 und 8 des Verord-
nungsentwurfes. Die Bemerkungen wurden zum Teil im Rahmen der überarbeiteten
Formulierungen des in § 8 beschriebenen Maßnahmenrahmens berücksichtigt, zum Teil
jedoch aus rechtlichen und fachlichen Gründen nicht übernommen.

Zu Frage 8:

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat auf Basis des § 33f WRG 1959 in Verbindung
mit den näheren Vorgaben der Grundwasserschwellenwertverordnung die erforderlichen
Anordnungen zu treffen. Neben der Ausweisung von ganzen Grundwassergebieten könnte
auch eine Abgrenzung von Teilgebieten in Erwägung gezogen werden.

Daneben wird jedenfalls auch die bisherige Vollzugspraxis beizubehalten sein (z.B. Durch-
führung von Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung der Bestimmungen des
Aktionsprogramms; wasserpolizeiliche Aufträge gemäß § 138 WRG 1959).

Dem Landeshauptmann steht nunmehr ein umfangreiches Instrumentarium zur Vollziehung
von § 33f WRG 1959 zur Verfügung.


Als erster Schritt werden in Berücksichtigung der fachlichen Kriterien für eine stufenweise
Ausweisung vom Landeshauptmann Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmen-
gebiete auszuweisen sein.