4280/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.11.2002
Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen
vom 20. September 2002, Nr. 4419/J, betreffend Grundwassersanierung OÖ,
beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Allgemeines:
Zur vollständigen Umsetzung der Nitratrichtlinie
91/676/EG des Rates wurde vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
das
österreichische Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigungen durch
Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen erlassen, das am 1.10.1999 in Kraft getreten ist.
Dieses Programm legt flächendeckend für das gesamte Bundesgebiet die
Grund-
voraussetzungen für eine gewässerschonende Landwirtschaft fest. Es
ist aufgrund seines
Verordnungscharakters rechtsverbindlich und somit von jedermann einzuhalten.
Zur
Reduktion ausschließlich regional bzw. kleinräumig auftretender
besonderer Grund-
wasserbelastungen dient das rein nationale Instrument der Grundwasservorsorge
gemäß
§ 33f WRG 1959, das im Zuge der WRG-Novelle 1990 geschaffen worden ist.
Aufgrund
beobachteter Vollzugsschwierigkeiten und der zwischenzeitlich gewonnenen
Erfahrungen im
Zusammenhang mit Elementen des Vertragsgewässerschutzes erwies sich eine
Optimierung
dieses Instrumentes im Rahmen des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2000 als
erforderlich.
Es wurde dabei der Intention Rechnung getragen, dass per Verordnung genau zu
definierende,
die Grundwasserqualität verbessernde Maßnahmen grundsätzlich
freiwillig von
den Betroffenen gesetzt werden.
Gegenüber dem angesprochenen oberösterreichischen
Landesprogramm “Grundwasser
2000" besteht der
wesentliche Unterschied darin, dass nach dem Regime des § 33f WRG
1959 jene Betriebe, die notwendige Beschränkungen nicht freiwillig
einhalten, hoheitlich
dazu verpflichtet werden. Damit ist eine umfassende Einhaltung der
Maßnahmen jedenfalls
sichergestellt.
Zu den einzelnen Fragen:
Zu Frage 1:
Der Gewässerschutzbericht ist gemäß §
33e WRG 1959 in Abständen von nicht mehr als 3
Jahren dem Nationalrat vorzulegen. Der Gewässerschutzbericht 1999 wurde im
Dezember
1999 dem Nationalrat zugeleitet. Der Gewässerschutzbericht 2002 wird
rechtzeitig zu
Jahresende 2002 vorliegen.
Zu Frage 2:
Von Verwässerung kann keine Rede sein. Die Anpassungen
ermöglichen eine stufenweise
und damit praxisnahe
Vorgangsweise, wobei jedenfalls darauf geachtet wurde, dass
Konsumenteninteressen geschützt bleiben.
Mit
der Novellierung der Grundwasserschwellenwertverordnung (BGBI. Nr. 502/1991,
nunmehr in der Fassung BGBI. II Nr. 147/2002) wurden in Ausführung
von § 33f Abs. 1 WRG
1959
- in § 4 Kriterien für die Ausweisung von Beobachtungsgebieten bzw. voraussichtlichen Maßnahmengebieten vorgegeben,
- und in § 8 der allgemeine Rahmen für jene jedenfalls freiwillig zu setzenden Maßnahmen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls bei Erlassung der konkreten Programme zu wählen hat, festgelegt; weiters ist die
- Vorgabe eines allgemeinen Rahmens für Maßnahmenprogramme anzuführen.
Insgesamt
erlaubt die Novelle der Grundwasserschwellenwertverordnung mehr
Flexibilität in
Verfolgung der Ziele beim flächendeckenden Grundwasserschutz, wobei der
Verantwortung
des Landeshauptmannes ein deutlich höherer Stellenwert zukommt.
Zu Frage 3:
Der
Zweck der Novellierung bestand in der gezielten Erfassung und Behandlung der
betroffenen Grundwassergebiete nach Maßgabe deren Schadstoffbelastung und
Bedeutung
für die Wasserwirtschaft. Weiterhin ist
gemäß § 4 Abs. 3 der Grundwasser-
schwellenwertverordnung auch eine Ausweisung von Teilbereichen eines Grund-
wassergebietes möglich.
Durch
die konkrete Vorgabe eines Rahmens für die Maßnahmensetzung ist die
Konzentration auf solche Bewirtschaftungsformen, die zur Bekämpfung der
Grundwasserbelastung auch tatsächlich
tauglich sind, sichergestellt.
Zu Frage 4:
Der Durchschnittswert (das “arithmetische Mittel von
Messwerten") ist gemäß
Wasserrahmenrichtlinie Anhang
V Punkt 2.4.5 Grundlage für jegliche weitere statistische
Berechnung wie den Nachweis
des “guten chemischen Zustandes" des Grundwassers aber
auch für die Feststellung allfälliger Trends. Die Verankerung des
arithmetischen Mittels ist
somit eine Übernahme
gemeinschaftlicher Vorgaben.
Zu Frage 5:
Das Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung hat in seiner Stellungnahme zur
Novellierung der Grundwasserschwellenwertverordnung zum einen die Kombination
aus
freiwilligen und hoheitlich verpflichtenden Maßnahmen explizit
begrüßt, zum anderen sich
aber hinsichtlich der Ausweisungskriterien bzw. der Formulierung einzelner
Maßnahmen
kritisch geäußert. Diese Argumente wurden rechtlich und fachlich im
Zuge der weiteren
Bearbeitung der Novelle erörtert und in wesentlichen Punkten durch
Umformulierungen
(insbesondere im Bereich der Umschreibung des Maßnahmenrahmens) im
finalisierten
Verordnungstext
berücksichtigt.
An
den im Begutachtungsentwurf enthaltenen Ausweisungskriterien konnte weitgehend
fest-
gehalten werden, da ein zielgerichtetes und taugliches Vorgehen durch die
Ausweisung von
Teilgebieten jedenfalls
möglich bleibt.
Zu Frage 6:
Es gab keinerlei Interventionen. Die Interessenvertretungen
der Landwirte waren - wie
andere auch - im Rahmen eines breiten Begutachtungsverfahrens eingebunden.
Zu Frage 7:
In ihrer seinerzeitigen Stellungnahme beschränkte sich
die Präsidentenkonferenz der Land-
wirtschaftskammern Österreichs auf die Diskussion der §§ 7 und 8
des Verord-
nungsentwurfes. Die Bemerkungen wurden zum Teil im Rahmen der
überarbeiteten
Formulierungen des in § 8 beschriebenen Maßnahmenrahmens
berücksichtigt, zum Teil
jedoch aus rechtlichen und fachlichen Gründen nicht übernommen.
Zu Frage 8:
Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat auf Basis
des § 33f WRG 1959 in Verbindung
mit den näheren Vorgaben der Grundwasserschwellenwertverordnung die
erforderlichen
Anordnungen zu treffen. Neben der Ausweisung von ganzen Grundwassergebieten
könnte
auch eine Abgrenzung von Teilgebieten in Erwägung gezogen werden.
Daneben wird jedenfalls auch die bisherige Vollzugspraxis
beizubehalten sein (z.B. Durch-
führung von Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung der
Bestimmungen des
Aktionsprogramms; wasserpolizeiliche Aufträge gemäß § 138
WRG 1959).
Dem
Landeshauptmann steht nunmehr ein umfangreiches Instrumentarium zur Vollziehung
von § 33f WRG 1959 zur Verfügung.
Als erster
Schritt werden in Berücksichtigung der fachlichen Kriterien für eine
stufenweise
Ausweisung vom Landeshauptmann Beobachtungs- und voraussichtliche
Maßnahmen-
gebiete auszuweisen sein.