4282/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.11.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich
gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr.
4310/J der Abgeordneten Mag. Maier und Genossinnen wie folgt:
Fragen 1 bis 4:
Art. 52 Abs. 1 B-VG räumt dem
Nationalrat und dem Bundesrat das Recht der politi-
schen Kontrolle gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern im
Hinblick
auf die Geschäftsführung der Bundesregierung ein. Nach dieser
Bestimmung sind
der Nationalrat und der Bundesrat insbesondere auch befugt, die Mitglieder der
Bundesregierung über alle
Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle ein-
schlägigen Auskünfte zu verlangen.
Die Fragen nach den
Bundesgesetzen, die den Begriff “Inverkehrbringen" oder ähn-
liche Begriffe enthalten,
bzw. nach dem gesetzlichen Wortlaut der entsprechenden
Bestimmungen und nach den einschlägigen Verwaltungsstraftatbeständen
beziehen
sich jedoch auf keine Akte der Vollziehung, sondern auf legistische
Maßnahmen des
Bundesgesetzgebers selbst. Die Tätigkeit des Nationalrates und des
Bundesrates
unterliegt jedoch keinesfalls dem Interpellationsrecht.
Fragen 5 bis 7:
Da die verschiedenen Verwaltungsmaterien
unterschiedliche Fallkonstellationen
betreffen und die entsprechenden Rechtsvorschriften auch auf unterschiedliche
Normadressaten abzielen, ist eine generelle Vereinheitlichung des
Rechtsbegriffes
“Inverkehrbringen" nicht
sinnvoll. Eine teilweise Vereinheitlichung - die eine unter-
schiedliche Begrifflichkeit unberührt lässt, so weit diese
sachlich geboten ist - er-
schiene für manche Bereiche, etwa dem Gesundheitsbereich, begrüßenswert.
Derzeit sind allerdings weder derartige Initiativen auf EU-Ebene bekannt, noch
sind
entsprechende Arbeiten auf nationaler Ebene im Laufen.
Fragen 8 und 9:
Derzeit gibt es in meinem Ressort keine
diesbezüglichen Überlegungen. Wenn sich
jedoch im Zuge von legistischen Projekten die Notwendigkeit zur
Vereinheitlichung
von Rechtsbegriffen ergeben sollte, werden die erforderlichen Schritte gesetzt
wer-
den.
Frage 10:
Die Frage einer allfälligen
originären verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit
juristischer Personen sollte grundsätzlich für alle
Verwaltungsmaterien einheitlich
geregelt werden. Da allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts
einschließ-
lich des Verwaltungsstrafrechts in den Wirkungsbereich des Herrn Bundeskanzlers
fallen, verweise ich diesbezüglich auf seine Beantwortung der
parlamentarischen
Anfrage Nr. 4301 /J.