4282/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.11.2002

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 4310/J der Abgeordneten Mag. Maier und Genossinnen wie folgt:

Fragen 1 bis 4:

Art. 52 Abs. 1 B-VG räumt dem Nationalrat und dem Bundesrat das Recht der politi-
schen Kontrolle gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern im Hinblick
auf die Geschäftsführung der Bundesregierung ein. Nach dieser Bestimmung sind
der Nationalrat und der Bundesrat insbesondere auch befugt, die Mitglieder der
Bundesregierung über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle ein-
schlägigen Auskünfte zu verlangen.

Die Fragen nach den Bundesgesetzen, die den Begriff “Inverkehrbringen" oder ähn-
liche Begriffe enthalten, bzw. nach dem gesetzlichen Wortlaut der entsprechenden
Bestimmungen und nach den einschlägigen Verwaltungsstraftatbeständen beziehen
sich jedoch auf keine Akte der Vollziehung, sondern auf legistische Maßnahmen des
Bundesgesetzgebers selbst. Die Tätigkeit des Nationalrates und des Bundesrates
unterliegt jedoch keinesfalls dem Interpellationsrecht.

Fragen 5 bis 7:

Da die verschiedenen Verwaltungsmaterien unterschiedliche Fallkonstellationen
betreffen und die entsprechenden Rechtsvorschriften auch auf unterschiedliche
Normadressaten abzielen, ist eine generelle Vereinheitlichung des Rechtsbegriffes
“Inverkehrbringen" nicht sinnvoll. Eine teilweise Vereinheitlichung - die eine unter-
schiedliche Begrifflichkeit unberührt lässt, so weit diese sachlich geboten ist - er-
schiene für manche Bereiche, etwa dem Gesundheitsbereich, begrüßenswert.
Derzeit sind allerdings weder derartige Initiativen auf EU-Ebene bekannt, noch sind
entsprechende Arbeiten auf nationaler Ebene im Laufen.


Fragen 8 und 9:

Derzeit gibt es in meinem Ressort keine diesbezüglichen Überlegungen. Wenn sich
jedoch im Zuge von legistischen Projekten die Notwendigkeit zur Vereinheitlichung
von Rechtsbegriffen ergeben sollte, werden die erforderlichen Schritte gesetzt wer-
den.

Frage 10:

Die Frage einer allfälligen originären verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit
juristischer Personen sollte grundsätzlich für alle Verwaltungsmaterien einheitlich
geregelt werden. Da allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließ-
lich des Verwaltungsstrafrechts in den Wirkungsbereich des Herrn Bundeskanzlers
fallen, verweise ich diesbezüglich auf seine Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage Nr. 4301 /J.