4283/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.11.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4303/J-NR/2002 betreffend Inverkehrbringen von
Produkten - Rechtsvereinheitlichung, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und
Kollegen am 17. September 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Art. 52 Abs. 1 B-VG räumt dem Nationalrat (und dem Bundesrat) ein Recht der politischen Kon-
trolle gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern im Hinblick auf die Vollziehung ein.
Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG sind der Nationalrat und der Bundesrat befugt, die Geschäftsführung
der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu be-
fragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Gegenstand des Interpellationsrechts nach Art. 52 Abs. 1 B-VG ist somit die “Geschäftsführung der
Bundesregierung". Darunter ist die gesamte hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeit zu ver-
stehen, die von den Mitgliedern der Bundesregierung und den unter ihrer Leitung stehenden Orga-
nen zu besorgen ist (vgl. Mayer, B-VG2 [1997] Art. 52 B-VG II. 1.). Dazu präzisiert § 90 des Ge-
schäftsordnungsgesetzes 1975, dass sich das Interpellationsrecht insbesondere auf Regierungsakte
sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger
von Privatrechten bezieht.

Wenn die Bundesverfassung von “Geschäftsführung" und von "Vollziehung" spricht, so hat sie ein
dem Rechtsträger Bund zuzurechnendes Verhalten der Bundesorgane im Auge. Absichten und Ziel-
vorstellungen eines Amtsträgers können nicht mehr als Teil der “Geschäftsführung der Bundesre-
gierung" und “Gegenstände der Vollziehung" angesehen werden.


Ich bin daher der Auffassung, dass sich die gestellten Fragen schon deshalb überwiegend nicht in-
nerhalb des dem parlamentarischen Interpellationsrecht gesteckten Rahmens bewegen.

Ad 1. bis 4.:

Unbeschadet des eben zum Umfang des parlamentarischen Interpellationsrechts Ausgeführten ist
anzumerken, dass von den Bundesgesetzen, die in die legistische Zuständigkeit des Bundesministe-
riums für Bildung, Wissenschaft und Kultur fallen, keines den Begriff des "Inverkehrbringens"
bzw. des "Inverkehrsetzens" enthält.

Ad 5. bis 9.:

Es bestehen keine der Geschäftsführung der Bundesregierung (siehe Einleitung) im Wirkungsbe-
reich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuzurechnenden Rechts-
setzungsvorhaben im Sinne der gegenständlichen Anfrage.

Ad 10.:

Es bestehen vorerst keine in die angegebene Richtung zielenden Rechtssetzungsvorhaben.