4283/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.11.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
4303/J-NR/2002 betreffend Inverkehrbringen von
Produkten - Rechtsvereinheitlichung, die
die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und
Kollegen am 17. September 2002 an
mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Art. 52 Abs. 1 B-VG räumt dem Nationalrat (und dem
Bundesrat) ein Recht der politischen Kon-
trolle gegenüber der Bundesregierung
und deren Mitgliedern im Hinblick auf die Vollziehung ein.
Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG sind der Nationalrat und der Bundesrat
befugt, die Geschäftsführung
der Bundesregierung zu
überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der
Vollziehung zu be-
fragen und alle einschlägigen
Auskünfte zu verlangen.
Gegenstand des Interpellationsrechts
nach Art. 52 Abs. 1 B-VG ist somit die “Geschäftsführung der
Bundesregierung".
Darunter ist die gesamte hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeit
zu ver-
stehen,
die von den Mitgliedern der Bundesregierung und den unter ihrer Leitung
stehenden Orga-
nen zu besorgen ist (vgl. Mayer,
B-VG2 [1997] Art. 52 B-VG II. 1.). Dazu präzisiert § 90 des Ge-
schäftsordnungsgesetzes 1975, dass
sich das Interpellationsrecht insbesondere auf Regierungsakte
sowie Angelegenheiten der
behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger
von Privatrechten bezieht.
Wenn die Bundesverfassung von
“Geschäftsführung" und von "Vollziehung"
spricht, so hat sie ein
dem
Rechtsträger Bund zuzurechnendes Verhalten der Bundesorgane im Auge.
Absichten und Ziel-
vorstellungen
eines Amtsträgers können nicht mehr als Teil der
“Geschäftsführung der Bundesre-
gierung"
und “Gegenstände der Vollziehung" angesehen werden.
Ich bin daher der Auffassung, dass
sich die gestellten Fragen schon deshalb überwiegend nicht in-
nerhalb
des dem parlamentarischen Interpellationsrecht gesteckten Rahmens bewegen.
Ad 1. bis 4.:
Unbeschadet des eben zum Umfang des
parlamentarischen Interpellationsrechts Ausgeführten ist
anzumerken,
dass von den Bundesgesetzen, die in die legistische Zuständigkeit des Bundesministe-
riums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur fallen, keines den Begriff des
"Inverkehrbringens"
bzw. des
"Inverkehrsetzens" enthält.
Ad 5. bis 9.:
Es bestehen keine der Geschäftsführung der
Bundesregierung (siehe Einleitung) im Wirkungsbe-
reich
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuzurechnenden
Rechts-
setzungsvorhaben
im Sinne der gegenständlichen Anfrage.
Ad 10.:
Es bestehen vorerst keine in die angegebene Richtung zielenden Rechtssetzungsvorhaben.