4284/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.11.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4415/J-NR/2002 betreffend Nominierung des öster-
reichischen Vertreters für pädagogische Angelegenheiten in Europa - Inspektor an europäischen
Schulen im Rahmen der EU, die die Abgeordneten Dr. Robert Rada, Kolleginnen und Kollegen am
20. September 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.bis 3.:

Bezirksschulinspektor Werner Grobner hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 mitgeteilt, dass er

mit sofortiger Wirkung seine Beauftragung als österreichischer Inspektor für den Primarbereich an

den Europäischen Schulen zurücklegt (nicht wie in der Einleitung zur Anfrage angeführt am

1. Oktober 2002).

Auf Grund dieser Entscheidung war die an sich nach dem Statut von Österreich zu besetzende
Stelle vakant und daher musste die Ausschreibung dieser Funktion rasch vorgenommen werden,
was gemeinsam mit zwei weiteren im Bereich der Europäischen Schulen zu besetzenden Stellen am
29. November 2001 unter Hinweis auf die bei den Europäischen Schulen geltenden Regeln sowie
deren Homepage erfolgte. Die Bewerbungsfrist wurde - da aufgrund der Dringlichkeit der Beset-
zung der Stelle des Inspektors für den Primarbereich ein sofortiger Handlungsbedarf bestand - mit
7. Januar 2002 limitiert. Dem Gremium, das über die Nominierung des österreichischen Vertreters
zu entscheiden hatte, gehörten der Leiter der Sektion III (Leiter der Lehrerpersonalgruppe), der
Delegationsleiter für die Europäischen Schulen sowie ein Vertreter der zuständigen Abteilung für
das LehrerInnenpersonal im Ausland an. Da sich unter den insgesamt drei Bewerbern nur ein er-
nannter Bezirksschulinspektor befand und die beiden Mitbewerber nicht die Voraussetzung (= er-
nanntes Schulaufsichtsorgan) erfüllten, wurde dieser nach vorhergehender Einführung in diese


Funktion durch den Delegationsleiter für die Europäischen Schulen dem für die Ernennung zustän-
digen Obersten Rat der Europäischen Schulen vorgeschlagen. Seine Ernennung erfolgte mit Be-
schluss des Obersten Rates, ZI. 2002-D-71, bei der Sitzung am 29. Januar 2002.

Ad 4. bis 10.:

Die Aufgaben, Organisation und Arbeitsbedingungen der Inspektorenlnnen sind im Dokument,
200-D-215 geregelt. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit, sollte jedoch nicht weniger als
fünf Jahre betragen. Auf das in der Homepage der Europäischen Schulen, http://www.eursc.org,
enthaltene Dokument wird verwiesen. Die Berichtspflicht entspricht jener nationaler Inspektoren.
Die Gesamtaufwendungen kann nur der jeweils Betroffene bekannt geben.