4284/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.11.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4415/J-NR/2002 betreffend Nominierung des öster-
reichischen
Vertreters für pädagogische Angelegenheiten in Europa - Inspektor an
europäischen
Schulen
im Rahmen der EU, die die Abgeordneten Dr. Robert Rada, Kolleginnen und
Kollegen am
20.
September 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.bis 3.:
Bezirksschulinspektor Werner Grobner hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 mitgeteilt, dass er
mit sofortiger Wirkung seine Beauftragung als österreichischer Inspektor für den Primarbereich an
den Europäischen Schulen zurücklegt (nicht wie in der Einleitung zur Anfrage angeführt am
1. Oktober 2002).
Auf Grund dieser Entscheidung war die an sich nach dem
Statut von Österreich zu besetzende
Stelle
vakant und daher musste die Ausschreibung dieser Funktion rasch vorgenommen
werden,
was
gemeinsam mit zwei weiteren im Bereich der Europäischen Schulen zu
besetzenden Stellen am
29.
November 2001 unter Hinweis auf die bei den Europäischen Schulen geltenden
Regeln sowie
deren
Homepage erfolgte. Die Bewerbungsfrist wurde - da aufgrund der Dringlichkeit
der Beset-
zung
der Stelle des Inspektors für den Primarbereich ein sofortiger
Handlungsbedarf bestand - mit
7. Januar 2002 limitiert. Dem Gremium, das über die Nominierung des
österreichischen Vertreters
zu
entscheiden hatte, gehörten der Leiter der Sektion III (Leiter der
Lehrerpersonalgruppe), der
Delegationsleiter
für die Europäischen Schulen sowie ein Vertreter der zuständigen
Abteilung für
das
LehrerInnenpersonal im Ausland an. Da sich unter den insgesamt drei Bewerbern
nur ein er-
nannter
Bezirksschulinspektor befand und die beiden Mitbewerber nicht die Voraussetzung
(= er-
nanntes
Schulaufsichtsorgan) erfüllten, wurde dieser nach vorhergehender
Einführung in diese
Funktion durch den Delegationsleiter
für die Europäischen Schulen dem für die Ernennung zustän-
digen
Obersten Rat der Europäischen Schulen vorgeschlagen. Seine Ernennung
erfolgte mit Be-
schluss
des Obersten Rates, ZI. 2002-D-71, bei der Sitzung am 29. Januar 2002.
Ad 4. bis 10.:
Die Aufgaben, Organisation und
Arbeitsbedingungen der Inspektorenlnnen sind im Dokument,
200-D-215
geregelt. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit, sollte jedoch nicht
weniger als
fünf
Jahre betragen. Auf das in der Homepage der Europäischen Schulen, http://www.eursc.org,
enthaltene
Dokument wird verwiesen. Die Berichtspflicht entspricht jener nationaler
Inspektoren.
Die
Gesamtaufwendungen kann nur der jeweils Betroffene bekannt geben.