4285/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.11.2002
BM für Inneres
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 16. September
2002 unter der Nr. 4297/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend
"Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe) - gesetzliche
Regelungen "
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Der
angesprochenen Anfragebeantwortung ist keine konkrete Ankündigung zu
entnehmen.
Sie enthält nur eine Darstellung der im Gesetz vorgesehenen Mitwirkung der
Sicherheitsexekutive.
Zu den Fragen 2 bis 5, 8 bis 12, 21, 23, 27, 30, 33, 36 bis 38 sowie 40 bis 45:
Auf die Beantwortung der gleichlautenden Anfrage Nr. 4296/J
durch den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit wird verwiesen.
Zu Frage 6:
Personen, die
das Sicherheitsgewerbe ausüben, bzw. deren MitarbeiterInnen dürfen
nach
Maßgabe des § 10a Abs 2 SPG die
Sicherheitsakademie besuchen.
Zu Frage 7:
Die
Zuverlässigkeitsüberprüfungen richten sich nach den gesetzlichen
Vorgaben der
Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung. Richtlinien wurden
seitens des
Bundesministeriums für Inneres hiezu nicht erlassen. Rundschreiben zur
Gewerbeordnung
beschränken sich auf allgemeine Informationen und die Bekanntgabe von - in
Abstimmung
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erarbeiteten -
Rechtsansichten zu
einzelnen konkreten Fragestellungen.
Zu den Fragen 13 und 14:
Ich ersuche um
Verständnis, dass ich mangels Zuständigkeit von einer inhaltlichen
Beantwortung dieser Fragen Abstand nehme.
Zu Frage 15:
Es liegen keine
statistischen Daten über die Anzahl der im Sicherheitsgewerbe tätigen
Personen, die Inhaber eines Waffenpasses oder eines gültigen
“Waffen-Führerscheines"
sind, vor.
Zu Frage 16:
Personen, die im
Sicherheitsgewerbe tätig sind, dürfen Waffen mit sich führen
(§ 7 WaffG),
wenn sie die allenfalls erforderliche waffenrechtliche Bewilligung besitzen.
Zu Frage 17:
Das Waffengesetz
unterscheidet nach der Art der Waffe, ob und gegebenenfalls welche
waffenrechtliche Bewilligung für das Führen von Waffen erforderlich
ist. Das Führen von
Schusswaffen und verbotenen Waffen ist nur Personen gestattet, die Inhaber
eines
entsprechenden Waffenpasses sind. Hingegen ist das Führen von Waffen, die
keine
Schusswaffen oder verbotene Waffen sind, Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet
haben und über die kein Waffenverbot verhängt wurde, ohne
waffenrechtliche Bewilligung
erlaubt.
Zu Frage 18:
Personen, die im
Sicherheitsgewerbe tätig sind, haben keine behördlichen Befugnisse
und
dürfen daher Waffen nur verwenden (einsetzen), wenn dies Privatpersonen
erlaubt ist. Dabei
ist insbesondere an das Vorliegen einer Notwehrsituation im Sinne des § 3
StGB zu denken.
Zu Frage 19:
Gaspistolen,
Schreckschusspistolen und Pfeffersprays sind Waffen, jedoch keine
Schusswaffen und können ohne waffenrechtliche Bewilligung geführt
werden.
Zu Frage 20:
Beschäftigte
von privaten Sicherheitsdiensten sind im selben Umfang wie jedermann zur
Ausübung von Zwang berechtigt. So besteht nach § 86 Abs. 2 StPO ein
Anhalterecht.
Notwehr bzw. Nothilfe können nach § 3 StGB die Rechtswidrigkeit einer
Handlung
ausschließen. Zwangsbefugnisse der Sicherheitsexekutive kommen privaten
Sicherheitsdiensten nicht zu.
Zu Frage 22:
Im
Bereich des Bundesministeriums für Inneres gibt es keine nur auf die
angesprochenen
Berufsgruppen bezogenen spezifischen gesetzlichen Regelungen. Als von
praktischer
Relevanz für das Sicherheitsgewerbe ist neben einer Vielzahl anderer -
nicht in den
Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Inneres fallenden - Gesetze
(StPO, StGB
etc) auch das Waffengesetz anzuführen.
Zu Frage 24:
Nein.
Zu Frage 25:
Grundsätzlich
ist die Tätigkeit der Sicherheitsgewerbe in jenen Bereichen, die ohne
verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt besorgt werden
können, als sinnvolle
Ergänzung der Tätigkeit der Sicherheitsexekutive anzusehen. Derzeit
gibt es keine
konkreten gesetzlichen Vorhaben zur Übertragung neuer
Geschäftsbereiche an die
Sicherheitsgewerbe.
Zu den Fragen 26, 29, 31, 32, 34 und 35:
Auf die
Beantwortung der zum gleichen Thema ergangenen Anfrage Nr. 4295/J durch den
Herrn Bundeskanzler wird verwiesen.
Zu Frage 28:
Grundsätzlich
bedarf es in Anbetracht des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG für
die
gesamte staatliche Verwaltung einer gesetzlichen Grundlage. Zu konkreten
Vorhaben darf
auf die Beantwortung der Frage 25 verwiesen werden.
Zu Frage 39:
Grundsätzlich
fallen alle Beschäftigungen, die von Bundesbediensteten außerhalb
des
regulären Dienstes ausgeübt werden, unter § 56 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes.
Demnach darf ein Beamter keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an
der Erfüllung
seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit
hervorruft oder
sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Die Genehmigung
einer
Nebenbeschäftigung durch die Dienstbehörde ist nicht vorgesehen, da
jeder Beamte bereits
von sich aus jede Nebenbeschäftigung zu unterlassen hat, die dem Gesetz
widerspricht. Die
Dienstbehörde kann jedoch die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung
feststellen. Dabei
ist auf die konkreten dienstlichen Aufgaben im Vergleich mit den konkreten
Tätigkeiten im
Rahmen der angestrebten Nebenbeschäftigung abzustellen.
Nebenbeschäftigungen können
daher nicht generell untersagt oder zur Kenntnis genommen werden, sondern sind
in jedem
Einzelfall einer genauen Prüfung zu unterziehen.