4286/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.11.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete
parlamentarische Anfrage Nr. 4392/J der
Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen wie folgt:
Zur Frage 1:
Derzeit prüft die
“Pensionsreformkommission" unter Leitung von Univ. Prof.
Dr. Tomandl in der Unterarbeitsgruppe “Invalidität" eine
Neuordnung der
Pensionsversicherung bei Vorliegen der Versicherungsfälle der geminderten
Arbeitsfähigkeit. Aus diesem Grunde habe ich bereits ersucht, die
Problematik, wenn
bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben eine geminderte Arbeitsfähigkeit
vorliegt, zur
Diskussion zu stellen und bei künftigen Gesetzesänderungen zu
berücksichtigen. Ein
Ergebnis ist im Laufe des Dezember 2002 zu erwarten; ich möchte diesem
Ergebnis
nicht
vorgreifen.
Zur Frage 2:
Die Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung
sind
Versicherungsleistungen. Der
Eintritt des Versicherungsfalles ist dementsprechend
für das Entstehen der Leistung unabdingbare Voraussetzung. Ich darf auf
die
Beantwortung der Fragen 3 und
4 verweisen.
Zur Frage 3:
Der Versicherungsfall der Krankheit wird
für den Bereich der Krankenversicherung
im § 120 ASVG definiert. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem
Beginn der
Krankheit als eingetreten; Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder
Geisteszustand, der eine
Krankenbehandlung erforderlich macht. In der gesetzlichen
Pensionsversicherung ist der Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit in
den §§ 255 und 273
ASVG und der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit in den
§§ 133 GSVG und 124 BSVG definiert. Der Eintritt des
Versicherungsfalles der
geminderten
Arbeitsfähigkeit hat zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene
Arbeitsfähigkeit, die zumindest die Hälfte der eines körperlich
und geistig gesunden
Versicherten erreicht haben muss, durch nachfolgende Entwicklungen
beeinträchtigt
wurde.
Zur Frage 4:
Der Eintritt des
Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit setzt
gemäß
§ 255 Abs.1 und § 273 Abs.1 ASVG eine Änderung, nämlich
eine Verschlechterung
der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Versicherten im
Laufe
seines Erwerbslebens (also seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintrittes in die
Pflichtversicherung)
voraus.
Zur Frage 5:
Eine Untersagung der Arbeit ist sozialversicherungsrechtlich nicht vorgesehen.
Zur Frage 6:
Hiezu steht mir kein Datenmaterial zur Verfügung; eine Erhebung dazu halte ich für
wenig sinnvoll.
Zu den Fragen 7 und 8:
Eine Entscheidung des
Versicherungsträgers in Leistungssachen kann im
Rechtsweg von den Gerichten überprüft werden. Das sozialgerichtliche
Verfahren in
erster Instanz ist auch kostenlos. Die Einrichtung einer Schlichtungsstelle
halte ich
auf Grund der bereits bestehenden Möglichkeiten für nicht notwendig,
wobei ich zu
bedenken gebe, dass damit zusätzlich bürokratischer und finanzieller
Aufwand
verbunden
wäre.
Zur Frage 9:
Wenn - wie im Falle des Herrn J.S. -
bereits in das Erwerbsleben eingebrachte
Behinderungen bestehen,
wäre der Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit dann gegeben, wenn sich ausserhalb dieser eingebrachten
Behinderung eine Änderung ergeben hat, die zu einem Herabsinken der
Arbeitsfähigkeit
geführt hat.
Mangels aktueller ärztlicher
Feststellungen (die dem Urteil zugrunde liegenden
Sachverständigengutachten sind schon beinahe drei Jahre alt) hinsichtlich
der
Frage, ob die Erwerbsfähigkeit des Versicherten unabhängig von der
eingebrachten
Behinderung so weit gemindert ist, dass nunmehr doch Invalidität vorliegt,
habe ich
veranlasst, dass die Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter die parlamentarische
Anfrage zum Anlass nimmt, direkt an den Versicherten heranzutreten, ob wegen
einer zuletzt eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung eine
Überprüfung im
Rahmen eines neuerlichen Pensionsfeststellungsverfahrens vorgenommen werden
soll.