4286/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.11.2002

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 4392/J der
Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen wie folgt:

Zur Frage 1:

Derzeit prüft die “Pensionsreformkommission" unter Leitung von Univ. Prof.
Dr. Tomandl in der Unterarbeitsgruppe “Invalidität" eine Neuordnung der
Pensionsversicherung bei Vorliegen der Versicherungsfälle der geminderten
Arbeitsfähigkeit. Aus diesem Grunde habe ich bereits ersucht, die Problematik, wenn
bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben eine geminderte Arbeitsfähigkeit vorliegt, zur
Diskussion zu stellen und bei künftigen Gesetzesänderungen zu berücksichtigen. Ein
Ergebnis ist im Laufe des Dezember 2002 zu erwarten; ich möchte diesem Ergebnis
nicht vorgreifen.

Zur Frage 2:

Die Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung sind
Versicherungsleistungen. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist dementsprechend
für das Entstehen der Leistung unabdingbare Voraussetzung. Ich darf auf die
Beantwortung der Fragen 3 und 4 verweisen.


Zur Frage 3:

Der Versicherungsfall der Krankheit wird für den Bereich der Krankenversicherung
im § 120 ASVG definiert. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Beginn der
Krankheit als eingetreten; Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder
Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung erforderlich macht. In der gesetzlichen
Pensionsversicherung ist der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in
den §§ 255 und 273 ASVG und der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit in den
§§ 133 GSVG und 124 BSVG definiert. Der Eintritt des Versicherungsfalles der
geminderten Arbeitsfähigkeit hat zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene
Arbeitsfähigkeit, die zumindest die Hälfte der eines körperlich und geistig gesunden
Versicherten erreicht haben muss, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt
wurde.

Zur Frage 4:

Der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit setzt gemäß
§ 255 Abs.1 und § 273 Abs.1 ASVG eine Änderung, nämlich eine Verschlechterung
der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Versicherten im Laufe
seines Erwerbslebens (also seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintrittes in die
Pflichtversicherung) voraus.

Zur Frage 5:

Eine Untersagung der Arbeit ist sozialversicherungsrechtlich nicht vorgesehen.

Zur Frage 6:

Hiezu steht mir kein Datenmaterial zur Verfügung; eine Erhebung dazu halte ich für

wenig sinnvoll.

Zu den Fragen 7 und 8:

Eine Entscheidung des Versicherungsträgers in Leistungssachen kann im
Rechtsweg von den Gerichten überprüft werden. Das sozialgerichtliche Verfahren in
erster Instanz ist auch kostenlos. Die Einrichtung einer Schlichtungsstelle halte ich
auf Grund der bereits bestehenden Möglichkeiten für nicht notwendig, wobei ich zu
bedenken gebe, dass damit zusätzlich bürokratischer und finanzieller Aufwand
verbunden wäre.


Zur Frage 9:

Wenn - wie im Falle des Herrn J.S. - bereits in das Erwerbsleben eingebrachte
Behinderungen bestehen, wäre der Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit dann gegeben, wenn sich ausserhalb dieser eingebrachten
Behinderung eine Änderung ergeben hat, die zu einem Herabsinken der
Arbeitsfähigkeit geführt hat.

Mangels aktueller ärztlicher Feststellungen (die dem Urteil zugrunde liegenden
Sachverständigengutachten sind schon beinahe drei Jahre alt) hinsichtlich der
Frage, ob die Erwerbsfähigkeit des Versicherten unabhängig von der eingebrachten
Behinderung so weit gemindert ist, dass nunmehr doch Invalidität vorliegt, habe ich
veranlasst, dass die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die parlamentarische
Anfrage zum Anlass nimmt, direkt an den Versicherten heranzutreten, ob wegen
einer zuletzt eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung eine Überprüfung im
Rahmen eines neuerlichen Pensionsfeststellungsverfahrens vorgenommen werden
soll.