4289/AB XXI.GP

Eingelangt am: 15.11.2002

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten Mag. Maier und Genossinnen haben am 19. September 2002
unter der Nr. 4315/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
“Grenzüberschreitender Taxiverkehr und Schlepperei" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:

Angelegenheiten der Vollziehung ausländerrechtlicher Vorschriften der Bundesrepu-
blik Deutschland fallen ebenso wenig in den Vollziehungsbereich des Bundesminis-
ters für Inneres wie solche des österreichischen Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Ich
ersuche daher um Verständnis darum, wenn ich in dieser Angelegenheit im Folgen-
den lediglich eine Stellungnahme der Polizeidirektion Traunstein zu Kenntnis bringe.

Demnach reiste der Lenker des Salzburger Taxi's am 27. Juli 2002 um 17.05 Uhr
über den ehemaligen Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke nach Deutschland ein.
Das Fahrzeug mit zwei Insassen wurde am Bahnhof Freilassing angehalten. Dabei
wurde festgestellt, dass der Taxi-Lenker nur seinen österreichischen Führerschein
mitführte und sein Fahrgast, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, keinen Reisepass
vorweisen konnte, sondern nur eine ausländerrechtliche Duldung der Hansestadt
Hamburg besaß, deren Gültigkeit jedoch durch die Ausreise und den Aufenthalt in
Österreich erloschen war. Eine legale Rückkehr nach Deutschland wäre mit diesem
Dokument nicht möglich gewesen.

Es führten somit weder der österreichische Taxilenker, noch sein jugoslawischer
Fahrgast die zur Einreise nach Deutschland erforderlichen gültigen Reisedokumente
mit.

Der Taxilenker wurde in der Folge wegen des Verdachts der Beihilfe zur unerlaubten
Einreise des jugoslawischen Staatsangehörigen als Beschuldigter einvernommen
und gegen Zustellungsvollmacht entlassen. Das Strafverfahren wurde durch die
Staatsanwaltschaft Traunstein mit Verfügung vom 10. September 2002 wegen nicht
ausreichenden Tatverdachts eingestellt Bei Grenzüberschreitendem Verkehr aus
Bayern nach Österreich  besteht durchaus eine ähnliche Problemlage.


Zu Frage 4:

Für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit von Einreise nach und Aufenthalt
in Österreich sind primär die einschlägigen EU-Rechtsakte und die Bestimmungen
des österreichischen Fremdengesetzes maßgebend. Die auf der Grundlage von § 28
FrG zur Erleichterung des Reiseverkehrs mit jedem Nachbarstaat Österreichs abge-
schlossenen Abkommen regeln im Wesentlichen die Voraussetzungen für die visum-
freie Einreise und die Dauer des möglichen Aufenthalts. Darüber hinaus werden in
den meisten dieser Abkommen noch jene Dokumente festgelegt, mit denen die ge-
meinsame Grenze überschritten werden kann.

Zu Frage 5:

Im Lichte der Beschlüsse des Europäischen Rats von Sevilla, mit denen der Be-
kämpfung der illegalen Migration höchste Priorität eingeräumt wurde, wäre eine der-
artige Ausnahmeregelung nicht zu rechtfertigen.

Zu Frage 6:

Die rechtliche Situation im Bereich des grenzüberschreitenden innergemeinschaftli-
chen Taxiverkehrs ist eindeutig. Eine Empfehlung in der angesprochenen Richtung
wäre daher weder sinnvoll noch praxisbezogen.

Tatsächlich wird eine Vielzahl von Taxifahrten nach Deutschland völlig problemlos
durchgeführt. Im ersten Halbjahr 2002 gab es nach Auskunft der Polizeidirektion
Traunstein lediglich neun Taxifahrten, bei denen es zu Amtshandlungen wegen der
Einreise von Fremden gekommen ist, die nicht zum Aufenthalt in Deutschland be-
rechtigt waren. Darunter waren sogar Fälle, bei denen Taxilenker von sich aus die
Polizei auf die Einreise von “Illegalen" aufmerksam machten.
Als Vorsichtsmaßnahme kann nur allen Taxilenkern empfohlen werden, sich bei
Fahrten ins benachbarte Ausland davon zu überzeugen, dass die Fahrgäste über
entsprechende Dokumente verfügen. Da grenzüberschreitende Fahrten sicherlich
nicht den Regelfall darstellen, sollte die Frage, ob jeder Fahrgast über das für die
Fahrt über die Grenze erforderliche Reisedokument verfügt, keine unzumutbare Be-
lastung für den Taxilenker zu sein.

Zu Frage 7:

Die diesbezüglichen Vorschriften der Nachbarländer liegen nicht im Vollziehungsbe-
reich des Bundesministers für Inneres und sind mir auch nicht bekannt.