4289/AB XXI.GP
Eingelangt am: 15.11.2002
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten Mag. Maier und Genossinnen haben am 19.
September 2002
unter der Nr. 4315/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend
“Grenzüberschreitender Taxiverkehr und Schlepperei" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir
vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Angelegenheiten der Vollziehung ausländerrechtlicher
Vorschriften der Bundesrepu-
blik Deutschland fallen ebenso wenig in den Vollziehungsbereich des
Bundesminis-
ters für Inneres wie solche des österreichischen
Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Ich
ersuche daher um Verständnis darum, wenn ich in dieser Angelegenheit im
Folgen-
den lediglich eine Stellungnahme der Polizeidirektion Traunstein zu Kenntnis
bringe.
Demnach reiste der Lenker des Salzburger Taxi's am 27. Juli
2002 um 17.05 Uhr
über den ehemaligen Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke nach
Deutschland ein.
Das Fahrzeug mit zwei Insassen wurde am Bahnhof Freilassing angehalten. Dabei
wurde festgestellt, dass der Taxi-Lenker nur seinen österreichischen
Führerschein
mitführte und sein Fahrgast, ein jugoslawischer Staatsangehöriger,
keinen Reisepass
vorweisen konnte, sondern nur eine ausländerrechtliche Duldung der
Hansestadt
Hamburg besaß, deren Gültigkeit jedoch durch die Ausreise und den
Aufenthalt in
Österreich erloschen war. Eine legale Rückkehr nach Deutschland
wäre mit diesem
Dokument nicht möglich gewesen.
Es führten somit weder der österreichische
Taxilenker, noch sein jugoslawischer
Fahrgast die zur Einreise
nach Deutschland erforderlichen gültigen Reisedokumente
mit.
Der Taxilenker wurde in der Folge wegen des Verdachts der
Beihilfe zur unerlaubten
Einreise des jugoslawischen Staatsangehörigen als Beschuldigter
einvernommen
und gegen Zustellungsvollmacht entlassen. Das Strafverfahren wurde durch die
Staatsanwaltschaft Traunstein mit Verfügung vom 10. September 2002 wegen
nicht
ausreichenden Tatverdachts eingestellt Bei Grenzüberschreitendem Verkehr
aus
Bayern nach
Österreich besteht durchaus eine ähnliche Problemlage.
Zu Frage 4:
Für
die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit von Einreise nach und
Aufenthalt
in Österreich sind primär die einschlägigen EU-Rechtsakte und
die Bestimmungen
des österreichischen Fremdengesetzes maßgebend. Die auf der
Grundlage von § 28
FrG zur Erleichterung des Reiseverkehrs mit jedem Nachbarstaat Österreichs
abge-
schlossenen Abkommen regeln im Wesentlichen die Voraussetzungen für die
visum-
freie Einreise und die Dauer des möglichen Aufenthalts. Darüber
hinaus werden in
den meisten dieser Abkommen noch jene Dokumente festgelegt, mit denen die ge-
meinsame Grenze überschritten werden kann.
Zu Frage 5:
Im Lichte der Beschlüsse des Europäischen Rats
von Sevilla, mit denen der Be-
kämpfung der illegalen Migration höchste Priorität
eingeräumt wurde, wäre eine der-
artige Ausnahmeregelung nicht
zu rechtfertigen.
Zu Frage 6:
Die
rechtliche Situation im Bereich des grenzüberschreitenden
innergemeinschaftli-
chen Taxiverkehrs ist eindeutig. Eine Empfehlung in der angesprochenen Richtung
wäre daher weder sinnvoll noch praxisbezogen.
Tatsächlich wird eine Vielzahl von Taxifahrten nach
Deutschland völlig problemlos
durchgeführt. Im ersten Halbjahr 2002 gab es nach Auskunft der
Polizeidirektion
Traunstein lediglich neun Taxifahrten, bei denen es zu Amtshandlungen wegen der
Einreise von Fremden gekommen ist, die nicht zum Aufenthalt in Deutschland be-
rechtigt waren. Darunter waren sogar Fälle, bei denen Taxilenker von sich
aus die
Polizei auf die Einreise von “Illegalen" aufmerksam machten.
Als Vorsichtsmaßnahme kann nur allen Taxilenkern empfohlen werden, sich
bei
Fahrten ins benachbarte Ausland davon zu überzeugen, dass die
Fahrgäste über
entsprechende Dokumente verfügen. Da grenzüberschreitende Fahrten
sicherlich
nicht den Regelfall darstellen, sollte die Frage, ob jeder Fahrgast über
das für die
Fahrt über die Grenze erforderliche Reisedokument verfügt, keine
unzumutbare Be-
lastung
für den Taxilenker zu sein.
Zu Frage 7:
Die
diesbezüglichen Vorschriften der Nachbarländer liegen nicht im
Vollziehungsbe-
reich des Bundesministers für Inneres und sind mir auch nicht bekannt.