4295/AB XXI.GP
Eingelangt am: 15.11.2002
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
19. September
2002 unter der Nummer 4378/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend “Umsetzung der Verfassungsbestimmung zur
Gleichstellung von
behinderten Menschen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Vorbemerkung:
Der Gesamtbericht der Arbeitsgruppe zur Durchforstung der österreichischen Rechtsordnung
hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen wurde seitens der
Bundesregierung in der Sitzung vom 9. März 1999 zur Kenntnis genommen und dem
Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt.
Der Bericht wurde am 1. Juli 1999 im Verfassungsausschuss behandelt (vgl. AB 2033 BlgNR
20.
GP) und am 13. Juli 1999 im Plenum zur Kenntnis genommen. Aus Anlass der
Behandlung des Gesamtberichtes im Verfassungsausschuss wurde - basierend auf
dem
Initiativantrag 1173/A der Abgeordneten Kostelka, Khol und Genossen - der
Antrag auf
Zustimmung zu einem Bundesgesetz, mit dem in einigen Gesetzen
behindertendiskriminierende Bestimmungen beseitigt werden sollten, gestellt (AB
2034
BlgNR 20. GP). Dieser Antrag wurde vom Plenum des Nationalrates in seiner
Sitzung vom
13. Juli 1999 einstimmig angenommen, das Gesetz wurde mit BGBI. l Nr. 164/1999
kundgemacht. Wie sich den Erläuternden Bemerkungen zum
Ausschussbericht (AB 2034
BlgNR 20.GP) entnehmen lässt, lag dem Antrag der seitens der
Bundesregierung vorgelegte
Gesamtbericht zugrunde. Ziel des Gesetzesvorschlags war die Änderung eines
Teils der in
diesem Bericht aufgelisteten Bestimmungen. Es wäre dem Nationalrat
freigestanden, die
Abänderung weiterer im Gesamtbericht aufgeführter Bestimmungen in das
Gesetzesvorhaben mit einzubeziehen.
Ungeachtet dessen wurden auch im Bundesministerium für
Inneres Maßnahmen zur
Behebung der im Gesamtbericht aufgeführten Benachteiligungen gesetzt.
Zu Frage 1:
In
den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres fallen
die Punkte B) 111.14
(Nationalratswahlordnung 1992, Europawahlordnung) sowie B) III.16
(Personenstandsgesetz,
Personenstandsverordnung). Im Einzelnen sind dies die §§ 52 Abs.
5, 66 Abs. 1 und 72 Abs. 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, die §§
52 Abs. 1 und 2 und
58 Abs. 4 der Europawahlordnung, sowie der § 28 der
Personenstandsverordnung.
Zu Frage 2:
Das Bundesministerium für Inneres hat blinden oder
schwer sehbehinderten Wählern
erstmals bei der Bundespräsidentenwahl 1992 Stimmzettelschablonen zur
Verfügung
gestellt. Dieses für blinde und schwer sehbehinderte Wähler
unverzichtbare Hilfsmittel fand
mit der Novelle zur Europawahlordnung, BGBI. l Nr. 162/1998, erstmals Eingang
in das
Gesetz.
Mit der Novelle zur Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBI. l
Nr. 90/1999, wurde die
Bereitstellung von Stimmzettelschablonen als Hilfsmittel auch bei
Nationalratswahlen
zwingend vorgesehen. Durch Bezugnahme auf die einschlägigen Regelungen der
Nationalrats-Wahlordnung 1992 im Volksabstimmungsgesetz, im
Volksbefragungsgesetz
und im Bundespräsidentenwahlgesetz ist sichergestellt, dass auch in diesen
Bereichen
blinden und schwer sehbehinderten Menschen die erforderliche Hilfestellung
zukommt.
Wie bereits in diesem Bericht dargelegt, wurde mit den
Regelungen des § 52 Abs. 5 der
Nationalrats-Wahlordnung 1992 vorgesehen, dass nach Maßgabe der
technischen
Möglichkeiten in jeder
Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für
Körperbehinderte
barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer
sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten geeignete
Leitsysteme vorzusehen. Entsprechendes normiert der gleichlautende § 39
Abs. 6 der
Europawahlordnung.
Wie ebenfalls bereits in diesem Bericht erwähnt
entfielen der § 72 Abs. 4 der Nationalrats-
Wahlordnung und der gleichlautende § 58 Abs. 4 der Europawahlordnung,
wonach in
Anstalten unter ärztlicher
Leitung diese in Einzelfällen Pfleglingen die Ausübung des
Wahlrechts aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen konnten.
Zu der im Gesamtbericht der Arbeitsgruppe unter Punkt
IIMG.a. angesprochenen Frage der
Zulassung sehbehinderter Personen als Zeugen für den
Eheschließungsakt ist auf die mit
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die
Personenstandsverordnung (PStV)
geändert wurde, BGBI. II Nr. 410/1999,
erfolgte Änderung des § 28 Abs. 2 PStV
hinzuweisen. Demnach ist bei
der Beurteilung der Zulassung von Trauzeugen auf den
Eheschließungsakt im Einzelfall (arg: “...diese Trauung...")
abzustellen und sind
sehbehinderte Personen nicht generell als Zeugen für den
Eheschließungsakt
ausgeschlossen. Das Bundesministerium für Inneres hat in der
entsprechenden
Dienstanweisung klargestellt, dass kein Zweifel daran besteht, dass Blinde bei
einem
bestehenden Naheverhältnis zu den Verlobten fähig sind, diesen Eheschließungsakt
vor
dem
Standesbeamten zu bezeugen.
Zu Frage 3:
Nein.