4301/AB XXI.GP
Eingelangt am: 15.11.2002
Bundeskanzler
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Mair und
Genossinnen haben am 17. Sep-
tember 2002 unter der Nr. 4301/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend “Inverkehrbringung von Produkten -
Rechtsvereinheitlichung" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Vorbemerkung:
Eingangs möchte ich bemerken, daß Art. 52 Abs. 1
B-VG dem Nationalrat (und dem
Bundesrat) ein Recht der politischen Kontrolle gegenüber der
Bundesregierung und
deren Mitgliedern im Hinblick auf die Vollziehung einräumt.
Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-
VG sind der Nationalrat und der Bundesrat befugt, die
Geschäftsführung der Bundes-
regierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle
Gegenstände der Vollziehung zu
befragen und alle einschlägigen
Auskünfte zu verlangen.
Gegenstand
des Interpellationsrechts nach Art. 52 Abs. 1 B-VG ist somit die “Ge-
schäftsführung der Bundesregierung". Darunter ist die gesamte
hoheitliche und pri-
vatwirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die von den Mitgliedern der
Bundesregie-
rung und den unter ihrer Leitung stehenden Organen zu besorgen ist (vgl. Mayer,
B-
VG [1997] Art. 52 B-VG
II.1.). Dazu präzisiert § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes
1975, daß sich das Interpellationsrecht insbesondere auf Regierungsakte
sowie An-
gelegenheiten der
behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als
Träger von Privatrechten bezieht.
Wenn
die Bundesverfassung von “Geschäftsführung" und von
"Vollziehung" spricht,
so hat sie ein dem Rechtsträger Bund zuzurechnendes Verhalten der
Bundesorgane
im Auge. Absichten und Zielvorstellungen eines Amtsträgers können
nicht mehr als
Teil der “Geschäftsführung der Bundesregierung" und
“Gegenstände der Vollzie-
hung"
angesehen werden.
Ich
bin daher der Auffassung, daß sich die gestellten Fragen schon deshalb
überwie-
gend nicht innerhalb des dem parlamentarischen Interpellationsrecht gesteckten
Rahmens
bewegen.
Zu den Fragen 1 bis 4:
Unbeschadet des eben zum Umfang des parlamentarischen
Interpellationsrechts
Ausgeführten kann gesagt werden, daß von den Bundesgesetzen, die in
die legis-
tische Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes fallen, lediglich § 1
Abs. 1 Z 8 des
Mediengesetzes, BGBI. Nr. 314/1981, den Begriff des "Inverkehrbringens"
(und
keines
den des Inverkehrsetzens") enthält.
Zu den Fragen 5 bis 9:
Es
bestehen keine der Geschäftsführung der Bundesregierung (vgl. das
eingangs
Ausgeführte) im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes zuzurechnenden
Rechts-
setzungsvorhaben in der anfragegegenständlichen Richtung.
Zu Frage 10:
Es bestehen vorerst keine in die angegebene Richtung zielenden Rechtssetzungs-
vorhaben.