4301/AB XXI.GP

Eingelangt am: 15.11.2002

Bundeskanzler

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Mair und Genossinnen haben am 17. Sep-
tember 2002 unter der Nr. 4301/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “Inverkehrbringung von Produkten - Rechtsvereinheitlichung" gerichtet.


Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Vorbemerkung:

Eingangs möchte ich bemerken, daß Art. 52 Abs. 1 B-VG dem Nationalrat (und dem
Bundesrat) ein Recht der politischen Kontrolle gegenüber der Bundesregierung und
deren Mitgliedern im Hinblick auf die Vollziehung einräumt. Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-
VG sind der Nationalrat und der Bundesrat befugt, die Geschäftsführung der Bundes-
regierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu
befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Gegenstand des Interpellationsrechts nach Art. 52 Abs. 1 B-VG ist somit die “Ge-
schäftsführung der Bundesregierung". Darunter ist die gesamte hoheitliche und pri-
vatwirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die von den Mitgliedern der Bundesregie-
rung und den unter ihrer Leitung stehenden Organen zu besorgen ist (vgl. Mayer, B-
VG [1997] Art. 52 B-VG II.1.). Dazu präzisiert § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes
1975, daß sich das Interpellationsrecht insbesondere auf Regierungsakte sowie An-
gelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als
Träger von Privatrechten bezieht.

Wenn die Bundesverfassung von “Geschäftsführung" und von "Vollziehung" spricht,
so hat sie ein dem Rechtsträger Bund zuzurechnendes Verhalten der Bundesorgane
im Auge. Absichten und Zielvorstellungen eines Amtsträgers können nicht mehr als
Teil der “Geschäftsführung der Bundesregierung" und “Gegenstände der Vollzie-
hung" angesehen werden.

Ich bin daher der Auffassung, daß sich die gestellten Fragen schon deshalb überwie-
gend nicht innerhalb des dem parlamentarischen Interpellationsrecht gesteckten
Rahmens bewegen.


Zu den Fragen 1 bis 4:

Unbeschadet des eben zum Umfang des parlamentarischen Interpellationsrechts
Ausgeführten kann gesagt werden, daß von den Bundesgesetzen, die in die legis-
tische Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes fallen, lediglich § 1 Abs. 1 Z 8 des
Mediengesetzes, BGBI. Nr. 314/1981, den Begriff des "Inverkehrbringens" (und
keines den des Inverkehrsetzens") enthält.

Zu den Fragen 5 bis 9:

Es bestehen keine der Geschäftsführung der Bundesregierung (vgl. das eingangs
Ausgeführte) im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes zuzurechnenden Rechts-
setzungsvorhaben in der anfragegegenständlichen Richtung.

Zu Frage 10:

Es bestehen vorerst keine in die angegebene Richtung zielenden Rechtssetzungs-

vorhaben.