4302/AB XXI.GP
Eingelangt am: 15.11.2002
FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier,
Kolleginnen und Kollegen vom
17. September 2002, Nr.
4308/J, betreffend “Inverkehrbringen von Produkten
Rechtsvereinheitlichung", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Hinsichtlich der Ausführungen zum Interpellationsrecht
darf ich auf die Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage Nr. 4301/J durch den Herrn Bundeskanzler verweisen.
Obwohl
der überwiegende Teil der Fragen nicht vom parlamentarischen
Interpellationsrecht umfasst
ist, werden nachstehend jene in meinen Zuständigkeitsbereich fallenden
Gesetze und
Verordnungen angeführt,
die den Begriff “Inverkehrbringen" oder Ähnliches enthalten:
Die
Definitionen des Inverkehrbringens im Rahmen der Betriebsmittelgesetze
entspricht den
Bestimmungen des UWG und ist im Kernbereich weitgehenst gleichlautend (“vorrätig
halten
zu
Verkauf, feilhalten, verkaufen, jedes sonstige Überlassen im
geschäftlichen Verkehr").
Daneben wird
auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen doch sehr unterschiedlichen
Betriebsmittel im Rahmen der Definition des Inverkehrbringens eingegangen. Es
besteht
daher auch kein Bedarf an einer weiteren Vereinheitlichung der Definition des
Inverkehrbringens. Auch in der EU sind derzeit solche Diskussionen nicht
bekannt.
Düngemittelgesetz 1994:
Bundesgesetz
über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz 1994 - DMG 1994), BGBI. Nr.
513/1994 i.d.F BGBI.
Nr. 419/1996, BGBI. l Nr. 72/1997, BGBI. l Nr.
117/1998, BGBI. l Nr. 23/2001, BGBI. l
Nr. 108/2001, BGBI. l Nr. 109/2001 und BGBI. l
Nr. 110/2002:
§ 3 enthält die Begriffsbestimmung für “Inverkehrbringen", § 19 enthält Strafbestimmungen.
EU-rechtliche Quellen:
Derzeit keine Definition des Inverkehrbringens, ein Kommissionsvorschlag liegt im
Ratsdokument Nr. 12.179/02 vor.
Futtermittelgesetz 1999:
Bundesgesetz
über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von
Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 - FMG
1999)
BGBI. l Nr. 139/1999 i.d.F BGBI. l Nr. 108, 109/2001 und BGBI. l Nr. 110/2002:
§ 2 enthält die Begriffsbestimmung für “Inverkehrbringen", § 21 enthält Strafbestimmungen.
EU-rechtliche Quellen:
RL 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung;
Art.
2 der RL 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen
Futter-
mittelkontrollen;
Art. 2 der RL 96/25/EG
über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen ua.;
Vereinheitlicht durch RL 2000/16/EG und RL
2001/46.
Pflanzenschützmittelgesetz 1997:
(BGBI. l Nr. 60/1997 in der Fassung BGBI. l Nr. 39/2000, BGBI. l Nr. 108/2001, BGBI. l
Nr. 109/2001 und BGBI. l Nr. 110/2002).
§ 2 enthält die Begriffsbestimmung für “Inverkehrbringen", § 34 enthält Strafbestimmungen.
EU-rechtliche Quellen:
Art. 2 der RL 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.
Pflanzgutgesetz 1997:
Bundesgesetz
über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse-
und
Obstarten (Pflanzgutgesetz 1997) BGBI. l Nr.
73/1997 in der Fassung der Novellen BGBI. l
Nr. 39/2000, BGBI. l Nr. 108/2001 und BGBI. l Nr. 110/2002:
§ 2 enthält die Begriffsbestimmung für “Inverkehrbringen", § 15 enthält Strafbestimmungen.
EU-rechtliche Quellen:
Art. 3 der RL 92/33/EWG über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und
Gemüsevermehrungsmaterial mit der Ausnahme von Saatgut;
Art. 2 der RL 92/34/EWG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Pflanzen
von Obstarten zur Fruchterzeugung;
Art. 2 der RL 98/56/EWG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von
Zierpflanzen.
Forstliches Vermehrungsgutgesetz. BGBI. l Nr. 110/2002:
§ 2 enthält die Begriffsbestimmung, § 39 enthält Strafbestimmungen.
EU-rechtliche
Quellen:
RL
199/105/EG.
Rebenverkehrsgesetz:
Bundesgesetz
über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996) BGBI.
Nr. 418/1996 in der Fassung der Novellen BGBI. Nr. 793/1996, BGBI. l Nr.
108/2001 und
BGBI. l Nr. 110/2002:
§ 2 enthält die Begriffsbestimmung für “Inverkehrbringen", § 19 enthält Strafbestimmungen.
EU-rechtliche Quellen:
Art. 2 der RL 2002/11/EG zur Änderung der RL 69/193/EWG über den Verkehr mit
vegetativen Vermehrungsgut.
Saatgutgesetz 1997:
Bundesgesetz
über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehr-
bringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 - SaatG
1997), BGBI. l
Nr. 72/1997 i.d.F BGBI. l Nr. 39/2000, BGBI. l Nr. 108/2001, BGBI. l Nr.
109/2001 und
BGBI. l Nr. 110/2002:
§ 2 enthält die Begriffsbestimmung für “Inverkehrbringen", § 71 enthält Strafbestimmungen.
EU-rechtliche Quellen:
Art. 1a der RL 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut;
Art. 1a der RL 66/402/EWG über den Verkehr von Getreidesaatgut;
Art. 2 der RL 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut;
Art. 2 der RL 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut;
Art. 2 der RL 2002/56/EG über den Verkehr mit Kartoffelpflanzgut;
Art. 2 der RL 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen.
Weingesetz 1999:
Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBI. l
Nr. 141/1999 i.d.F BGBI. l Nr. 39/2000, BGBI. l Nr. 108/2001 und BGBI. l Nr. 110/2002:
§ 2 enthält die Begriffsbestimmung für “Inverkehrbringen", § 66 enthält Strafbestimmungen.
EU-rechtliche Quellen:
VO (EG) Nr. 1493/99 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein.
Qualitätsklassengesetz:
Bundesgesetz vom
12. April 1967 über die Einführung von Qualitätsklassen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz) zuletzt
geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. l Nr. 109/2001 und BGBI. l Nr. 110/2002:
§ 1 enthält die Begriffsbestimmung für “Inverkehrbringen", § 26 enthält Strafbestimmungen.
EU-rechtliche Quellen:
Art. 3 der VO (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und
Gemüse;
Art. 1 der VO (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier;
Art 1a der VO (EWG) Nr. 1538/91 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für
Geflügelfleisch.
Weiters enthalten folgende Materiengesetze den Begriff des “Inverkehrbringens":
Marktordnungsgesetz. BGBI. Nr. 210/185, i.d.F. BGBI. Nr.
664/1994 und BGBI. Nr. 298/1995:
§ 117 Abs. 1 Z 4 enthält
Strafbestimmungen.
AMA-Gesetz. BGBI. Nr. 376/1992
i.d.F. BGBI. l Nr. 133/1997 und BGBI. l Nr. 154/1999:
(§ 21c Abs. 1 Z 9, § 21e Abs. 1 Z 9, § 21f Abs. 1 Z 6 und §
21h Abs. 1 Z 10).
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz. BGBI. Nr. 789/1996
i.d.F. BGBI. Nr. 177/1998:
(§ 3 Abs. 1 Z 4) § 22 enthält Strafbestimmungen.
Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996. BGBI. l Nr. 53/1997 i.d.g.F.:
Im § 2 ist der Begriff des “Inverkehrsetzens" von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren
definiert, § 71 enthält Strafbestimmungen.
Dient in erster
Linie der Umsetzung der RL 67/548/EWG sowie der RL 1999/45/EG und
darüber hinaus der Umsetzung einer Reihe weiterer einschlägiger
Richtlinien. In der RL
67/548/EWG ist das “Inverkehrbringen" von chemischen Stoffen
definiert.
Biozid-Produkte-Gesetz - BiozidG. BGBI. l Nr. 105/2000:
Im § 2 ist der Begriff des “Inverkehrbringens" von Biozid-Produkten und sogenannten
“Grundstoffen" definiert, § 42 enthält Strafbestimmungen.
EU-rechtliche Quellen:
Richtlinie 98/8/EG vom 16.02.1998.
In den Verordnungen, die auf diesen Materiengesetzen
beruhen, kommen die Begriffe
“Inverkehrbringen" und “Inverkehrsetzen" ebenfalls vor.
Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002. BGBI. l Nr. 102/2002 :
Der Begriff des “Inverkehrsetzens" kommt in § 13 und § 14 Abs. 2 Z 7; der Begriff des
“Inverkehrbringens" kommt in § 23 Abs. 2 vor.
In folgenden zum AWG erlassenen Verordnungen wird der
Begriff des “Inverkehrbringens"
verwendet, diesbezügliche Strafbestimmungen sind in § 79 AWG 2002
enthalten. EU-
Quellen
werden, soweit vorhanden, angeführt.
Verpackungsverordnung (VerpackVO 1996,
BGBI. Nr. 648/1996 i.d.F BGBI. II Nr. 440/2001);
§ 1 enthält den Geltungsbereich, § 2 die Definition.
EU-rechtliche Quellen:
Die
Verordnung dient der Umsetzung der RL über Verpackungen (94/62/EG). Diese
Definition ist erforderlich, um eine lückenlose Erfassung zu
gewährleisten und eine
Abgrenzung zum bloßen Transportieren zu schaffen.
Weiters beziehen sich die in der Verpackungsverordnung
(VerpackVO 1996, BGBI.
Nr. 648/1996 i.d.F BGBI. II Nr. 440/2001) genannten Rücknahme-,
Verwertungs- und
Meldepflichten weitgehend auf die jeweils in Verkehr gesetzten Verpackungen.
BatterienVO (BGBI. Nr. 514/1990, geändert durch BGBI. Nr. 3/1991 und zuletzt geändert
durch BGBI.Il Nr. 495/1999):
§ 3 enthält den Begriff des “Inverkehrbringens".
Lampenverordnung. BGBI. Nr. 144/1992:
§ 5 enthält den Begriff des “Inverkehrbringens".
Kühlgeräteverordnung. BGBI. Nr. 408/1992:
§ 2 enthält den Begriff des “Inverkehrbringens".
Verordnung über das Verbot bestimmter
Schmiermittelzusätze und die Verwendung von
Kettensägenölen.
BGBI. Nr. 647/1990:
Verkehrsbeschränkung und Rücknahmepflicht
werden auf jeweils in Verkehr gesetzten Produkte bezogen.
Die §§ 1 und 2 enthalten den Begriff des
“Inverkehrbringens".
EU-rechtliche Quellen:
Die BatterienVO dient der Umsetzung der RL über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien
und Akkumulatoren (RL 91/157/EWG).
Altfahrzeugeverordnung.
BGBI. II Nr. 407/2002: Verkehrsbeschränkungen, Informations-,
Melde- und Rücknahmepflichten werden auf
jeweils in Verkehr gesetzte Fahrzeuge bezogen:
Die §§ 4, 5 und 8 enthalten den Begriff des “Inverkehrbringens".
EU-rechtliche Quellen:
Die Verordnung dient der Umsetzung der RL über Altfahrzeuge (2000/53/EG).
Kompostverordnung. BGBI. II Nr. 292/2001:
§ 3 Z 10 enthält den Begriff des “Inverkehrbringens".
Zu den Fragen 5. 6 und 7:
Derzeit
gibt es keine konkreten Überlegungen zu Rechtssetzungsvorhaben im
Zusammenhang mit dem Begriff “Inverkehrbringen" weder auf
nationaler, noch auf
internationaler Ebene.
Zu den Fragen 8 und 9:
In
meinem Ressort gibt es derzeit keine konkreten legistischen Vorhaben und
Notwendigkeiten zur Änderung der
bestehenden Begriffsdefinitionen.
Zu Frage 10:
Wie schon in
Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4017/J darf ich auch hier auf
die Ausführungen des Bundesministers
für Justiz zur damaligen gleichlautenden Anfrage
Nr. 4015/J verweisen.