4302/AB XXI.GP

Eingelangt am: 15.11.2002

BUNDESMINISTER

FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT


Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen vom
17. September 2002, Nr. 4308/J, betreffend “Inverkehrbringen von Produkten
Rechtsvereinheitlichung", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 4:

Hinsichtlich der Ausführungen zum Interpellationsrecht darf ich auf die Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage Nr. 4301/J durch den Herrn Bundeskanzler verweisen. Obwohl
der überwiegende Teil der Fragen nicht vom parlamentarischen Interpellationsrecht umfasst
ist, werden nachstehend jene in meinen Zuständigkeitsbereich fallenden Gesetze und
Verordnungen angeführt, die den Begriff “Inverkehrbringen" oder Ähnliches enthalten:

Die Definitionen des Inverkehrbringens im Rahmen der Betriebsmittelgesetze entspricht den
Bestimmungen des UWG und ist im Kernbereich weitgehenst gleichlautend (“vorrätig halten
zu Verkauf, feilhalten, verkaufen, jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr").


Daneben wird auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen doch sehr unterschiedlichen
Betriebsmittel im Rahmen der Definition des Inverkehrbringens eingegangen. Es besteht
daher auch kein Bedarf an einer weiteren Vereinheitlichung der Definition des
Inverkehrbringens. Auch in der EU sind derzeit solche Diskussionen nicht bekannt.

Düngemittelgesetz 1994:

Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz 1994 - DMG 1994), BGBI. Nr. 513/1994 i.d.F BGBI.
Nr. 419/1996, BGBI. l Nr. 72/1997, BGBI. l Nr. 117/1998, BGBI. l Nr. 23/2001, BGBI. l
Nr. 108/2001, BGBI. l Nr. 109/2001 und BGBI. l Nr. 110/2002:

§ 3 enthält die Begriffsbestimmung für “Inverkehrbringen", § 19 enthält Strafbestimmungen.

EU-rechtliche Quellen:

Derzeit   keine   Definition   des   Inverkehrbringens,   ein   Kommissionsvorschlag   liegt   im

Ratsdokument Nr. 12.179/02 vor.

Futtermittelgesetz 1999:

Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von
Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 - FMG 1999)
BGBI. l Nr. 139/1999 i.d.F BGBI. l Nr. 108, 109/2001 und BGBI. l Nr. 110/2002:

§ 2 enthält die Begriffsbestimmung für “Inverkehrbringen", § 21 enthält Strafbestimmungen.

EU-rechtliche Quellen:

RL 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung;

Art. 2 der RL 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futter-
mittelkontrollen;

Art. 2 der RL 96/25/EG über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen ua.;
Vereinheitlicht durch RL 2000/16/EG und RL 2001/46.


Pflanzenschützmittelgesetz 1997:

(BGBI. l Nr. 60/1997 in der Fassung BGBI. l Nr. 39/2000, BGBI. l Nr. 108/2001, BGBI. l

Nr. 109/2001 und BGBI. l Nr. 110/2002).

§ 2 enthält die Begriffsbestimmung für “Inverkehrbringen", § 34 enthält Strafbestimmungen.

EU-rechtliche Quellen:

Art. 2 der RL 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.

Pflanzgutgesetz 1997:

Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und
Obstarten (Pflanzgutgesetz 1997) BGBI. l Nr. 73/1997 in der Fassung der Novellen BGBI. l
Nr. 39/2000, BGBI. l Nr. 108/2001 und BGBI. l Nr. 110/2002:

§ 2 enthält die Begriffsbestimmung für “Inverkehrbringen", § 15 enthält Strafbestimmungen.

EU-rechtliche Quellen:

Art. 3   der   RL   92/33/EWG   über   das   Inverkehrbringen   von   Gemüsepflanzgut   und

Gemüsevermehrungsmaterial mit der Ausnahme von Saatgut;

Art. 2 der RL 92/34/EWG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Pflanzen

von Obstarten zur Fruchterzeugung;

Art. 2  der  RL  98/56/EWG   über  das  Inverkehrbringen  von  Vermehrungsmaterial  von

Zierpflanzen.

Forstliches Vermehrungsgutgesetz. BGBI. l Nr. 110/2002:

§ 2 enthält die Begriffsbestimmung, § 39 enthält Strafbestimmungen.

EU-rechtliche Quellen:
RL 199/105/EG.

Rebenverkehrsgesetz:

Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996) BGBI.
Nr. 418/1996 in der Fassung der Novellen BGBI. Nr. 793/1996, BGBI. l Nr. 108/2001 und
BGBI. l Nr. 110/2002:


§ 2 enthält die Begriffsbestimmung für “Inverkehrbringen", § 19 enthält Strafbestimmungen.

EU-rechtliche Quellen:

Art. 2 der RL 2002/11/EG zur Änderung der RL 69/193/EWG über den Verkehr mit

vegetativen Vermehrungsgut.

Saatgutgesetz 1997:

Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehr-
bringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 - SaatG 1997), BGBI. l
Nr. 72/1997 i.d.F BGBI. l Nr. 39/2000, BGBI. l Nr. 108/2001, BGBI. l Nr. 109/2001 und
BGBI. l Nr. 110/2002:

§ 2 enthält die Begriffsbestimmung für “Inverkehrbringen", § 71 enthält Strafbestimmungen.

EU-rechtliche Quellen:

Art. 1a der RL 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut;

Art. 1a der RL 66/402/EWG über den Verkehr von Getreidesaatgut;

Art. 2 der RL 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut;

Art. 2 der RL 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut;

Art. 2 der RL 2002/56/EG über den Verkehr mit Kartoffelpflanzgut;

Art. 2 der RL 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen.

Weingesetz 1999:

Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz  1999),  BGBI. l

Nr. 141/1999 i.d.F BGBI. l Nr. 39/2000, BGBI. l Nr. 108/2001 und BGBI. l Nr. 110/2002:

§ 2 enthält die Begriffsbestimmung für “Inverkehrbringen", § 66 enthält Strafbestimmungen.

EU-rechtliche Quellen:

VO (EG) Nr. 1493/99 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein.


Qualitätsklassengesetz:

Bundesgesetz vom 12. April 1967 über die Einführung von Qualitätsklassen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz) zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. l Nr. 109/2001 und BGBI. l Nr. 110/2002:

§ 1 enthält die Begriffsbestimmung für “Inverkehrbringen", § 26 enthält Strafbestimmungen.

EU-rechtliche Quellen:

Art. 3 der VO (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und

Gemüse;

Art. 1 der VO (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier;

Art 1a der  VO   (EWG)   Nr.   1538/91   mit  ausführlichen   Durchführungsvorschriften   zur

Verordnung  (EWG)  Nr.  1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für

Geflügelfleisch.

Weiters enthalten folgende Materiengesetze den Begriff des “Inverkehrbringens":

Marktordnungsgesetz. BGBI. Nr. 210/185, i.d.F. BGBI. Nr. 664/1994 und BGBI. Nr. 298/1995:
§ 117 Abs. 1 Z 4 enthält Strafbestimmungen.

AMA-Gesetz. BGBI. Nr. 376/1992 i.d.F. BGBI. l Nr. 133/1997 und BGBI. l Nr. 154/1999:
(§ 21c Abs. 1 Z 9, § 21e Abs. 1 Z 9, § 21f Abs. 1 Z 6 und § 21h Abs. 1 Z 10).

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz. BGBI. Nr. 789/1996 i.d.F. BGBI. Nr. 177/1998:
(§ 3 Abs. 1 Z 4) § 22 enthält Strafbestimmungen.

Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996. BGBI. l Nr. 53/1997 i.d.g.F.:

Im § 2 ist der Begriff des “Inverkehrsetzens" von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren

definiert, § 71 enthält Strafbestimmungen.

Dient in erster Linie der Umsetzung der RL 67/548/EWG sowie der RL 1999/45/EG und
darüber hinaus der Umsetzung einer Reihe weiterer einschlägiger Richtlinien. In der RL
67/548/EWG ist das “Inverkehrbringen" von chemischen Stoffen definiert.


Biozid-Produkte-Gesetz - BiozidG. BGBI. l Nr. 105/2000:

Im § 2 ist der Begriff des “Inverkehrbringens" von Biozid-Produkten und sogenannten

“Grundstoffen" definiert, § 42 enthält Strafbestimmungen.

EU-rechtliche Quellen:

Richtlinie 98/8/EG vom 16.02.1998.

In den Verordnungen, die auf diesen Materiengesetzen beruhen, kommen die Begriffe
“Inverkehrbringen" und “Inverkehrsetzen" ebenfalls vor.

Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002. BGBI. l Nr. 102/2002 :

Der Begriff des “Inverkehrsetzens" kommt in § 13 und § 14 Abs. 2 Z 7; der Begriff des

“Inverkehrbringens" kommt in § 23 Abs. 2 vor.

In folgenden zum AWG erlassenen Verordnungen wird der Begriff des “Inverkehrbringens"
verwendet, diesbezügliche Strafbestimmungen sind in § 79 AWG 2002 enthalten. EU-
Quellen werden, soweit vorhanden, angeführt.

Verpackungsverordnung (VerpackVO 1996, BGBI. Nr. 648/1996 i.d.F BGBI. II Nr. 440/2001);
§ 1 enthält den Geltungsbereich, § 2 die Definition.

EU-rechtliche Quellen:

Die Verordnung dient der Umsetzung der RL über Verpackungen (94/62/EG). Diese
Definition ist erforderlich, um eine lückenlose Erfassung zu gewährleisten und eine
Abgrenzung zum bloßen Transportieren zu schaffen.

Weiters beziehen sich die in der Verpackungsverordnung (VerpackVO 1996, BGBI.
Nr. 648/1996 i.d.F BGBI. II Nr. 440/2001) genannten Rücknahme-, Verwertungs- und
Meldepflichten weitgehend auf die jeweils in Verkehr gesetzten Verpackungen.

BatterienVO (BGBI. Nr. 514/1990, geändert durch BGBI. Nr. 3/1991 und zuletzt geändert

durch BGBI.Il Nr. 495/1999):

§ 3 enthält den Begriff des “Inverkehrbringens".


Lampenverordnung. BGBI. Nr. 144/1992:

§ 5 enthält den Begriff des “Inverkehrbringens".

Kühlgeräteverordnung. BGBI. Nr. 408/1992:
§ 2 enthält den Begriff des “Inverkehrbringens".

Verordnung über das Verbot bestimmter Schmiermittelzusätze und die Verwendung von
Kettensägenölen.
   BGBI.   Nr.   647/1990:   Verkehrsbeschränkung   und   Rücknahmepflicht
werden auf jeweils in Verkehr gesetzten Produkte bezogen.
Die §§ 1 und 2 enthalten den Begriff des “Inverkehrbringens".

EU-rechtliche Quellen:

Die BatterienVO dient der Umsetzung der RL über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien

und Akkumulatoren (RL 91/157/EWG).

Altfahrzeugeverordnung. BGBI. II Nr. 407/2002: Verkehrsbeschränkungen, Informations-,
Melde- und Rücknahmepflichten werden auf jeweils in Verkehr gesetzte Fahrzeuge bezogen:
Die §§ 4, 5 und 8 enthalten den Begriff des “Inverkehrbringens".

EU-rechtliche Quellen:

Die Verordnung dient der Umsetzung der RL über Altfahrzeuge (2000/53/EG).

Kompostverordnung. BGBI. II Nr. 292/2001:

§ 3 Z 10 enthält den Begriff des “Inverkehrbringens".

Zu den Fragen 5. 6 und 7:

Derzeit gibt es keine konkreten Überlegungen zu Rechtssetzungsvorhaben im
Zusammenhang mit dem Begriff “Inverkehrbringen" weder auf nationaler, noch auf
internationaler Ebene.


Zu den Fragen 8 und 9:

In meinem Ressort gibt es derzeit keine konkreten legistischen Vorhaben und
Notwendigkeiten zur Änderung der bestehenden Begriffsdefinitionen.

Zu Frage 10:

Wie schon in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4017/J darf ich auch hier auf
die Ausführungen des Bundesministers für Justiz zur damaligen gleichlautenden Anfrage
Nr. 4015/J verweisen.