4303/AB XXI.GP
Eingelangt am: 15.11.2002
BUNDESMINISTERIUM FÜR
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen
Anfrage Nr. 4296/J betreffend
“Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive) und Bewachungsgewerbe - gesetzliche
Re-
gelung, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am
16. September 2002 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die seinerzeitige parlamentarische Anfrage war an das
Bundesministerium für Inne-
res gerichtet. Ich darf daher auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
4297/J durch den Herrn Bundesminister für Inneres verweisen.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Wie mir die von mir befassten
Ämter der Landesregierungen mitteilten, wurden der-
artige Kontrollen bislang nicht durchgeführt.
Antwort zu den Punkten 3, 5 und 27 der Anfrage:
Das Sicherheitsgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe
(§ 94 Z 62 GewO 1994).
Für die Ausübung reglementierter Gewerbe ist die Erbringung eines
Befähigungs-
nachweises erforderlich. Mit dem In-Kraft-Treten der Gewerbeordnungsnovelle
BGBI. l Nr. 111/2002 sind für den Befähigungsnachweis die
Übergangsbestimmun-
gen der §§ 375 Abs. 1 Z 74 und 376 Z 4 Abs. 3 GewO 1994
maßgebend. Danach
gelten für die Sicherheitsgewerbe die
Berufsdetektive-Befähigungsnachweisverord-
nung, BGBI. Nr. 10/1995 und die Verordnung über den
Befähigungsnachweis für das
Bewachungsgewerbe, BGBI. Nr. 507/1977 als Bundesgesetze weiter. Für die
Aus-
übung des Gewerbes der Berufsdetektive ist die Ablegung einer
Befähigungsprüfung
vorgeschrieben. Der Befähigungsnachweis für das Bewachungsgewerbe
besteht
alternativ in der Ablegung der Befähigungsprüfung oder im Abschluss
bestimmter
Studienrichtungen kombiniert mit einer einschlägigen Praxis (§ 1 Z 1
lit. a der zitier-
ten
Verordnung).
Es
wurden Entwürfe für Befähigungsnachweisverordnungen, die sich
auf die neuen
Bestimmungen der Gewerbeordnung stützen, bereits dem allgemeinen Begutach-
tungsverfahren
zugeleitet.
Hinsichtlich der Mitarbeiter bestimmt § 130 Abs. 8
GewO 1994, dass die zur Aus-
übung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des
Bewa-
chungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden zur Ausübung der ihren
Gewer-
ben vorbehaltenen Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden dürfen, die
eigenbe-
rechtigt sind und die für die Verwendung erforderliche
Zuverlässigkeit und Eignung
besitzen.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Frage würde umfangreiche
Erhebungen in einem Ausmaß
erfordern, das über den Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen
Anfrage
hinausgeht, weshalb eine Antwort unterbleibt.
Antwort zu den Punkten 6, 7,15 bis 20, 25, 28 und 39 der Anfrage:
Diesbezüglich darf ich
auf die Beantwortung der Anfrage 4297/J durch den Herrn
Bundesminister
für Inneres verweisen.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
§ 252 GewO, alte Fassung, verweist hinsichtlich
Befreiungen von der Ablegung
eines Zeugnisses, Einsichtsgewährung in Geschäftspapiere oder der
Erteilung von
Auskünften. Die Frage ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar.
Antwort zu Punkten 9 der Anfrage:
Zu dieser Frage wurden die Ämter der
Landesregierungen befasst: Die befassten
Stellen übermittelten folgende Informationen:
Wien: Macht trotz zweimaliger Aufforderung
keine Angaben.
Burgenland:
6 Personen
Niederösterreich: 1997:2
1998:4
1999:8
2000: 8
2001:5
Steiermark: Eine diesbezügliche Abfrage auf
EDV-Basis ist bei den Be-
zirksverwaltungsbehörden nicht möglich. Eine Beantwortung
dieser Frage ist daher nicht möglich.
Kärnten: In
Kärnten existieren 2 bis 3 größere Betriebe, die ihre Mit-
arbeiter ordnungsgemäß den zuständigen Behörden ge-
meldet haben. Die übrigen Gewerbetreibenden haben kaum
Mitarbeiter. Nach den vorliegenden Informationen hat es auf
diesem Gebiet keine Auffälligkeiten gegeben, die die Be-
hörde veranlasst hätten, einzuschreiten.
Oberösterreich: 10 Personen in den letzten zwei Jahren
Salzburg: BH Hallein und BH Salzburg-Umgebung: 0
Im
Bereich der Stadtgemeinde Salzburg wird die Zuverläs-
sigkeit von ca. 5 bis 10 %
der bekannt gegebenen Personen
als nicht gegeben angesehen. Absolute Zahlen können
mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht angegeben
werden.
Tirol: 14 Personen in den Jahren 1997 bis 2001
Vorarlberg:
6 Personen in den Jahren 1997 bis 2001
Antwort zu Punkten 10 der Anfrage:
Wien: 0
Burgenland: 0
Niederösterreich: 0
Steiermark: 0
Kärnten: Es hat keiner Maßnahme zur Durchsetzung der Meldepflicht
bedurft.
Oberösterreich: Es wurden 3 Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Davon
wurden 2 Verfahren
eingestellt. In einem Fall wurde eine
Geldstrafe
in Höhe von S 2.000,00 verhängt.
Salzburg: BH Hallein und BH Salzburg-Umgebung: 0
Im Bereich der Stadtgemeinde Salzburg
liegen keine Auf-
zeichnungen
vor.
Tirol: 0
Vorarlberg: Es wurden zwei diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren
eingeleitet und jeweils mit
einer rechtskräftigen Bestrafung
abgeschlossen.
Antwort zu Punkten 11 der Anfrage:
Zu dieser Frage wurden die Ämter der
Landesregierungen befasst. Die befassten
Stellen haben folgende Informationen übermittelt:
Wien: Macht trotz zweimaliger Aufforderung keine Angaben.
Burgenland: BH Neusiedl am See:
1997: 1
1998: 1
1999: 0
2000: 2
2001:5
Niederösterreich: 10
Steiermark: 0
Kärnten: Hat von keinen Auffälligkeiten oder Übergriffen Kenntnis.
Oberösterreich: 5
Salzburg: Im Bereich der Stadtgemeinde Salzburg wurden bisher 2
Fälle
strafgesetzwidrigen Verhaltens durch Bedienstete von
Sicherheitsunternehmen registriert. Diese Fälle wurden bei
der Staatsanwaltschaft angezeigt. Die betreffenden Be-
diensteten wurden jeweils sofort von ihren Arbeitgebern
gekündigt.
Tirol: 0
Vorarlberg:
1
Antwort zu Punkten 12 der Anfrage:
Zu dieser Frage wurden die Ämter der
Landesregierungen befasst. Die befassten
Stellen übermittelten folgende Informationen:
Wien: Macht trotz zweimaliger Aufforderung keine
Angaben.
Burgenland:
0
Niederösterreich:
Es wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden
Leermel-
dungen erstattet.
Steiermark: 0
Kärnten: 0
Oberösterreich: Es wurden keine weiteren Überprüfungen durchgeführt.
Salzburg: Es wird auf die Ausführungen verwiesen, die Salzburg zu
Frage 11 gemacht hat.
Tirol: 0
Vorarlberg: Nachdem der Gewerbetreibende durch die Gewerbebehörde
von dem in der Beantwortung zu Frage 11 genannten Fall in
Kenntnis gesetzt wurde, hat dieser das Ausscheiden des
Arbeitnehmers bekannt
gegeben.
Antwort zu den Punkten 13 und 14 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser
Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Herrn Bun-
desministers
für Justiz.
Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:
Durch die Gewerbeordnungsnovelle 2002 wurden keine
Änderungen vorgenommen,
die den Schutzzweck der bisherigen Regelungen beeinträchtigen können.
Es wurden
der Befähigungsnachweis, die Legitimationspflicht für
Berufsdetektive, das Erforder-
nis der Überprüfung der Zuverlässigkeit und die Bestimmungen
über die Arbeitneh-
merqualifikation
beibehalten.
Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:
Für
das Sicherheitsgewerbe sind eine Vielzahl von Gesetzen von praktischer Rele-
vanz, beispielhaft seien das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die
Strafprozess-
ordnung und das Waffengesetz genannt.
Antwort zu Punkt 23 der Anfrage:
Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat seit dem Jahr 1991
insgesamt
ca. 27 Rechtsträgern die Genehmigung erteilt, bei Ausübung des
Bewachungsge-
werbes eine Uniform zu gebrauchen.
Antwort zu Punkt 24 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu Punkt 26, 29, 31, 32, 34 und 35 der Anfrage:
Diesbezüglich darf ich auf die
Beantwortung der Anfrage 4295/J durch den Herrn
Bundeskanzler
verweisen.
Antwort zu Punkt 30 der Anfrage:
Gemäß
§ 129 Abs. 3 GewO hat die Behörde den zur Ausübung des Gewerbes
der
Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen.
Gewerbe-
treibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt
sind, und
deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der ihrem Gewerbe vorbehaltenen
Tä-
tigkeiten die Legitimation mitzuführen, diese auf Verlangen der
behördlichen und der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten
Orga-
nen zur Einsichtnahme
auszuhändigen.
Bezüglich einer Erweiterung der Verpflichtung zur
Ausweisleistung (zB. gegenüber
Dritten) werden in meinem Ressort derzeit Überlegungen angestellt.
Antwort zu Punkt 33 der Anfrage:
Im Fall des § 26 Abs. 1 GewO geht es um die
Voraussetzungen, die vorliegen
müssen, damit eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss im Gefolge einer
strafge-
richtlichen Verurteilung erteilt werden kann. Die Bestimmung des § 130 Abs. 5
GewO 1994 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Ausstellung einer Legi-
timation für Arbeitnehmer von Berufsdetektiven zu verweigern ist. Die
Tendenz der
beiden Bestimmungen geht in die gleiche Richtung. Es sollen jeweils Personen,
gegen die eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, vor negativen
berufsrechtlichen
Folgen bewahrt werden, wenn
nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der
Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer
ähnlichen
Straftat bei der Ausübung der betreffenden Tätigkeiten nicht zu
befürchten ist.
Antwort zu Punkt 36 der Anfrage:
Zu dieser Frage wurden die Ämter der
Landesregierungen befasst. Die Stellung-
nahmen ergeben zusammengefasst folgendes Bild:
Wien: Es handelt sich um eine rechtliche Frage der Auslegung des
Gebührengesetzes
1957, die verbindlich nur vom Bundesmi-
nisterium für Finanzen zu beantworten wäre.
Burgenland: Es existiert eine unterschiedliche Praxis. Die Bundespolizei-
direktion Eisenstadt und die meisten Bezirkshauptmann-
schaften bejahen die
Gebührenpflicht nach § 12 GebG und
auf
Grund der Bundesverwaltungsabgabenverordnung.
Niederösterreich:
Es
existiert eine unterschiedliche Vollzugspraxis bei den ein-
zelnen Bezirkshauptmannschaften.
Steiermark: Verneint die Gebührenpflicht.
Kärnten: Nimmt die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957
und
nach der Bundesverwaltungsabgabenvorordnung als ge-
geben an.
Oberösterreich: Verneint die Gebührenpflicht.
Salzburg: Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957
Tirol: Nimmt die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957
und
nach der Bundesverwaltungsabgabenvorordnung als ge-
geben an.
Vorarlberg: Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957
Antwort zu Punkt 37 der Anfrage:
Zu dieser
Frage wurden die Ämter der Landesregierungen befasst:
Wien: Macht
trotz zweimaliger Aufforderung keine Angaben.
Burgenland:
Bundespolizeidirektion
Eisenstadt: € 896 seit August 2000
BH Neusiedl am See:
1997: 0
1998: 0
1999: Verwaltungsabgaben: € 104,64
feste Gebühren: € 209,30
2000: 0
2001: Verwaltungsabgaben:
€ 598
feste Gebühren: €1.196
Niederösterreich: 1997:0
1998: €182
1999: €31,6
2000: €1.035,37
2001 :€1.646,93
Tirol: BH Schwarz:
2000: € 78,48
2001 :€235,46
BH Landeck:
2001: €58,62
Die
Bundesländer Steiermark und Oberösterreich erzielten keine
Gebühreneinnah-
men, da sie von Gebührenfreiheit der Meldungen ausgehen. Die
Bundesländer Kärn-
ten, Salzburg und Vorarlberg konnten mangels Aufzeichnungen keine ziffernmäß-
igen Angaben zu den Gebühreneinnahmen machen.
Antwort zu Punkt 38 der Anfrage:
Auf
Grund der GewO können keine Maßnahmen gegen solche Ausbildungsunter-
nehmen getroffen werden, da diese gem. § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 vom
Anwen-
dungsbereich der GewO ausgenommen sind.
Antwort zu den Punkten 40, 41 und 42 der Anfrage:
Gewerbetreibende,
die in einem anderen EU-Mitgliedstaat das Gewerbe der Berufs-
detektive befugt ausüben, dürfen vorübergehend und auch
grenzüberschreitend
Dienstleistungen in Österreich erbringen, wenn sie eine Gleichhaltung
ihrer beruf-
lichen Qualifikation gem. § 373 d GewO erlangt haben. Für die
Gleichhaltung ist das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die
Dienstleistungserbringer
müssen die Ausübungsvorschriften der österreichischen
Gewerbeordnung einhalten.
Drittstaatsangehörige
müssen eine Niederlassung in Österreich begründen, wenn sie
Tätigkeiten des Sicherheitsgewerbes im Inland ausüben wollen.
Antwort zu Punkt 43 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu Punkt 44 der Anfrage:
Laut Gewerberegister ergeben sich für den Stichtag 1.
Oktober 2002 folgende Zah-
len (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe):
|
Bundesland
|
aufrechte
|
aufrechte weitere
|
|
Burgenland
|
17
|
3
|
|
Kärnten
|
28
|
16
|
|
Niederösterreich
|
55
|
18
|
|
Oberösterreich
|
59
|
17
|
|
Salzburg
|
37
|
9
|
|
Steiermark
|
54
|
10
|
|
Tirol
|
44
|
12
|
|
Vorarlberg
|
13
|
1
|
|
Wien
|
125
|
13
|
Antwort zu Punkt 45 der Anfrage:
Zu dieser Frage betreffend die Anzahl der Mitarbeiter
wurden die Ämter der Landes-
regierungen befasst.
Wien: macht
trotz zweimaliger Aufforderung keine Angaben
Burgenland: Bundespolizeidirektion Eisenstadt: Es
liegen keine Aufzeich-
nungen vor.
BH Neusiedl am See: 13 im Bewachungsgewerbe
BH Eisenstadt-Umgebung: 1 im Berufsdetektivgewerbe
BH
Mattersburg: 5 im Berufsdetektivgewerbe
und 1 im
Bewachungsgewerbe
Niederösterreich: 34 im Bewachungsgewerbe
116 im Berufsdetektivgewerbe
Steiermark: Es liegen keine
Angaben vor.
Kärnten:
insgesamt 148
Oberösterreich: 22 im Berufsdetektivgewerbe
117 im Bewachungsgewerbe
Salzburg: Da es nicht möglich ist, bei den Sozialversicherungsträgern
die von Gewebetreibenden
angemeldeten Dienstnehmer ab-
zufragen, sind keine Angaben möglich.
Tirol: 4 im Bewachungsgewerbe
Vorarlberg: 222 im Bewachungsgewerbe
48 im Berufsdetektivgewerbe