4303/AB XXI.GP

Eingelangt am: 15.11.2002

BUNDESMINISTERIUM FÜR
WIRTSCHAFT und ARBEIT

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4296/J betreffend
“Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive) und Bewachungsgewerbe - gesetzliche Re-
gelung, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am
16. September 2002 an mich richteten, stelle ich fest:


Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Die seinerzeitige parlamentarische Anfrage war an das Bundesministerium für Inne-
res gerichtet. Ich darf daher auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
4297/J durch den Herrn Bundesminister für Inneres verweisen.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Wie mir die von mir befassten Ämter der Landesregierungen mitteilten, wurden der-
artige Kontrollen bislang nicht durchgeführt.


Antwort zu den Punkten 3, 5 und 27 der Anfrage:

Das Sicherheitsgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 62 GewO 1994).
Für die Ausübung reglementierter Gewerbe ist die Erbringung eines Befähigungs-
nachweises erforderlich. Mit dem In-Kraft-Treten der Gewerbeordnungsnovelle
BGBI. l Nr. 111/2002 sind für den Befähigungsnachweis die Übergangsbestimmun-
gen der §§ 375 Abs. 1 Z 74 und 376 Z 4 Abs. 3 GewO 1994 maßgebend. Danach
gelten für die Sicherheitsgewerbe die Berufsdetektive-Befähigungsnachweisverord-
nung, BGBI. Nr. 10/1995 und die Verordnung über den Befähigungsnachweis für das
Bewachungsgewerbe, BGBI. Nr. 507/1977 als Bundesgesetze weiter. Für die Aus-
übung des Gewerbes der Berufsdetektive ist die Ablegung einer Befähigungsprüfung
vorgeschrieben. Der Befähigungsnachweis für das Bewachungsgewerbe besteht
alternativ in der Ablegung der Befähigungsprüfung oder im Abschluss bestimmter
Studienrichtungen kombiniert mit einer einschlägigen Praxis (§ 1 Z 1 lit. a der zitier-
ten Verordnung).

Es wurden Entwürfe für Befähigungsnachweisverordnungen, die sich auf die neuen
Bestimmungen der Gewerbeordnung stützen, bereits dem allgemeinen Begutach-
tungsverfahren zugeleitet.

Hinsichtlich der Mitarbeiter bestimmt § 130 Abs. 8 GewO 1994, dass die zur Aus-
übung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewa-
chungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden zur Ausübung der ihren Gewer-
ben vorbehaltenen Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden dürfen, die eigenbe-
rechtigt sind und die für die Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung
besitzen.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Die Beantwortung dieser Frage würde umfangreiche Erhebungen in einem Ausmaß
erfordern, das über den Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage
hinausgeht, weshalb eine Antwort unterbleibt.


Antwort zu den Punkten 6, 7,15 bis 20, 25, 28 und 39 der Anfrage:

Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung der Anfrage 4297/J durch den Herrn
Bundesminister für Inneres verweisen.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

§ 252 GewO, alte Fassung, verweist hinsichtlich Befreiungen von der Ablegung
eines Zeugnisses, Einsichtsgewährung in Geschäftspapiere oder der Erteilung von
Auskünften. Die Frage ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar.

Antwort zu Punkten 9 der Anfrage:

Zu dieser Frage wurden die Ämter der Landesregierungen befasst: Die befassten
Stellen übermittelten folgende Informationen:

Wien:                              Macht trotz zweimaliger Aufforderung keine Angaben.
Burgenland:                          6 Personen

Niederösterreich:      1997:2

1998:4
1999:8
2000: 8
2001:5

Steiermark:                Eine diesbezügliche Abfrage auf EDV-Basis ist bei den Be-
zirksverwaltungsbehörden nicht möglich. Eine Beantwortung
dieser Frage ist daher nicht möglich.

Kärnten:                    In Kärnten existieren 2 bis 3 größere Betriebe, die ihre Mit-
arbeiter ordnungsgemäß den zuständigen Behörden ge-
meldet haben. Die übrigen Gewerbetreibenden haben kaum
Mitarbeiter. Nach den vorliegenden Informationen hat es auf
diesem Gebiet keine Auffälligkeiten gegeben, die die Be-
hörde veranlasst hätten, einzuschreiten.

Oberösterreich:         10 Personen in den letzten zwei Jahren


Salzburg:                   BH Hallein und BH Salzburg-Umgebung: 0

Im Bereich der Stadtgemeinde Salzburg wird die Zuverläs-
sigkeit von ca. 5 bis 10 % der bekannt gegebenen Personen
als nicht gegeben angesehen. Absolute Zahlen können
mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht angegeben
werden.

Tirol:                         14 Personen in den Jahren 1997 bis 2001
Vorarlberg:                6 Personen in den Jahren 1997 bis 2001

Antwort zu Punkten 10 der Anfrage:

Wien:                             0

Burgenland:                  0

Niederösterreich:         0

Steiermark:                   0

Kärnten:                    Es hat keiner Maßnahme zur Durchsetzung der Meldepflicht

bedurft.

Oberösterreich:        Es wurden 3 Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Davon

wurden 2 Verfahren eingestellt. In einem Fall wurde eine
Geldstrafe in Höhe von S 2.000,00 verhängt.

Salzburg:                   BH Hallein und BH Salzburg-Umgebung: 0

Im Bereich der Stadtgemeinde Salzburg liegen keine Auf-
zeichnungen vor.

Tirol:                                0

Vorarlberg:                 Es wurden zwei diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren

eingeleitet und jeweils mit einer rechtskräftigen Bestrafung
abgeschlossen.

Antwort zu Punkten 11 der Anfrage:

Zu dieser Frage wurden die Ämter der Landesregierungen befasst. Die befassten
Stellen haben folgende Informationen übermittelt:

Wien:                         Macht trotz zweimaliger Aufforderung keine Angaben.

Burgenland:               BH Neusiedl am See:

1997: 1


1998: 1
1999: 0
2000: 2
2001:5

Niederösterreich:         10

Steiermark:                   0

Kärnten:                   Hat von keinen Auffälligkeiten oder Übergriffen Kenntnis.

Oberösterreich:         5

Salzburg:                   Im Bereich der Stadtgemeinde Salzburg wurden bisher 2

Fälle strafgesetzwidrigen Verhaltens durch Bedienstete von
Sicherheitsunternehmen registriert. Diese Fälle wurden bei
der Staatsanwaltschaft angezeigt. Die betreffenden Be-
diensteten wurden jeweils sofort von ihren Arbeitgebern
gekündigt.

Tirol:                                0
Vorarlberg:                 1

Antwort zu Punkten 12 der Anfrage:

Zu dieser Frage wurden die Ämter der Landesregierungen befasst. Die befassten
Stellen übermittelten folgende Informationen:

Wien:                        Macht trotz zweimaliger Aufforderung keine Angaben.
Burgenland:               0

Niederösterreich:      Es wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden Leermel-
dungen erstattet.

Steiermark:                   0

Kärnten:                        0

Oberösterreich:          Es wurden keine weiteren Überprüfungen durchgeführt.

Salzburg:                   Es wird auf die Ausführungen verwiesen, die Salzburg zu

Frage 11 gemacht hat.

Tirol:                                0

Vorarlberg:                 Nachdem der Gewerbetreibende durch die Gewerbebehörde

von dem in der Beantwortung zu Frage 11 genannten Fall in
Kenntnis gesetzt wurde, hat dieser das Ausscheiden des
Arbeitnehmers bekannt gegeben.


Antwort zu den Punkten 13 und 14 der Anfrage:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Herrn Bun-
desministers für Justiz.

Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:

Durch die Gewerbeordnungsnovelle 2002 wurden keine Änderungen vorgenommen,
die den Schutzzweck der bisherigen Regelungen beeinträchtigen können. Es wurden
der Befähigungsnachweis, die Legitimationspflicht für Berufsdetektive, das Erforder-
nis der Überprüfung der Zuverlässigkeit und die Bestimmungen über die Arbeitneh-
merqualifikation beibehalten.

Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:

Für das Sicherheitsgewerbe sind eine Vielzahl von Gesetzen von praktischer Rele-
vanz, beispielhaft seien das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Strafprozess-
ordnung und das Waffengesetz genannt.

Antwort zu Punkt 23 der Anfrage:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat seit dem Jahr 1991 insgesamt
ca. 27 Rechtsträgern die Genehmigung erteilt, bei Ausübung des Bewachungsge-
werbes eine Uniform zu gebrauchen.

Antwort zu Punkt 24 der Anfrage:

Nein.


Antwort zu Punkt 26, 29, 31, 32, 34 und 35 der Anfrage:

Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung der Anfrage 4295/J durch den Herrn
Bundeskanzler verweisen.

Antwort zu Punkt 30 der Anfrage:

Gemäß § 129 Abs. 3 GewO hat die Behörde den zur Ausübung des Gewerbes der
Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen. Gewerbe-
treibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und
deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der ihrem Gewerbe vorbehaltenen Tä-
tigkeiten die Legitimation mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Orga-
nen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

Bezüglich einer Erweiterung der Verpflichtung zur Ausweisleistung (zB. gegenüber
Dritten) werden in meinem Ressort derzeit Überlegungen angestellt.

Antwort zu Punkt 33 der Anfrage:

Im Fall des § 26 Abs. 1 GewO geht es um die Voraussetzungen, die vorliegen
müssen, damit eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss im Gefolge einer strafge-
richtlichen Verurteilung erteilt werden kann. Die Bestimmung des § 130 Abs. 5
GewO 1994 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Ausstellung einer Legi-
timation für Arbeitnehmer von Berufsdetektiven zu verweigern ist. Die Tendenz der
beiden Bestimmungen geht in die gleiche Richtung. Es sollen jeweils Personen,
gegen die eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, vor negativen berufsrechtlichen
Folgen bewahrt werden, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der
Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen
Straftat bei der Ausübung der betreffenden Tätigkeiten nicht zu befürchten ist.


Antwort zu Punkt 36 der Anfrage:

Zu dieser Frage wurden die Ämter der Landesregierungen befasst. Die Stellung-
nahmen ergeben zusammengefasst folgendes Bild:

Wien:                         Es handelt sich um eine rechtliche Frage der Auslegung des

Gebührengesetzes 1957, die verbindlich nur vom Bundesmi-
nisterium für Finanzen zu beantworten wäre.

Burgenland:               Es existiert eine unterschiedliche Praxis. Die Bundespolizei-

direktion Eisenstadt und die meisten Bezirkshauptmann-
schaften bejahen die Gebührenpflicht nach § 12 GebG und
auf Grund der Bundesverwaltungsabgabenverordnung.

Niederösterreich:           Es existiert eine unterschiedliche Vollzugspraxis bei den ein-
zelnen Bezirkshauptmannschaften.

Steiermark:                Verneint die Gebührenpflicht.

Kärnten:                    Nimmt die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957

und nach der Bundesverwaltungsabgabenvorordnung als ge-
geben an.

Oberösterreich:         Verneint die Gebührenpflicht.

Salzburg:                   Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957

Tirol:                         Nimmt die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957

und nach der Bundesverwaltungsabgabenvorordnung als ge-
geben an.

Vorarlberg:                 Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957

Antwort zu Punkt 37 der Anfrage:

Zu dieser Frage wurden die Ämter der Landesregierungen befasst:
Wien:                        Macht trotz zweimaliger Aufforderung keine Angaben.
Burgenland:                        Bundespolizeidirektion Eisenstadt: € 896 seit August 2000

BH Neusiedl am See:

1997: 0

1998: 0

1999: Verwaltungsabgaben: € 104,64

feste Gebühren: € 209,30
2000: 0
2001: Verwaltungsabgaben: € 598

feste Gebühren: €1.196


Niederösterreich:      1997:0

1998: €182
1999: €31,6
2000: €1.035,37
2001 :€1.646,93

Tirol:                               BH Schwarz:

2000: € 78,48
2001
:€235,46

BH Landeck:
2001: €58,62

Die Bundesländer Steiermark und Oberösterreich erzielten keine Gebühreneinnah-
men, da sie von Gebührenfreiheit der Meldungen ausgehen. Die Bundesländer Kärn-
ten, Salzburg und Vorarlberg konnten mangels Aufzeichnungen keine ziffernmäß-
igen Angaben zu den Gebühreneinnahmen machen.

Antwort zu Punkt 38 der Anfrage:

Auf Grund der GewO können keine Maßnahmen gegen solche Ausbildungsunter-
nehmen getroffen werden, da diese gem. § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 vom Anwen-
dungsbereich der GewO ausgenommen sind.

Antwort zu den Punkten 40, 41 und 42 der Anfrage:

Gewerbetreibende, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat das Gewerbe der Berufs-
detektive befugt ausüben, dürfen vorübergehend und auch grenzüberschreitend
Dienstleistungen in Österreich erbringen, wenn sie eine Gleichhaltung ihrer beruf-
lichen Qualifikation gem. § 373 d GewO erlangt haben. Für die Gleichhaltung ist das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die Dienstleistungserbringer
müssen die Ausübungsvorschriften der österreichischen Gewerbeordnung einhalten.

Drittstaatsangehörige müssen eine Niederlassung in Österreich begründen, wenn sie
Tätigkeiten des Sicherheitsgewerbes im Inland ausüben wollen.


Antwort zu Punkt 43 der Anfrage:

Nein.

Antwort zu Punkt 44 der Anfrage:

Laut Gewerberegister ergeben sich für den Stichtag 1. Oktober 2002 folgende Zah-
len (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe):

Bundesland

 

aufrechte
Gewerbeberechtigungen

 

aufrechte weitere
Betriebsstätten

 

Burgenland

 

17

 

3

 

Kärnten

 

28

 

16

 

Niederösterreich

 

55

 

18

 

Oberösterreich

 

59

 

17

 

Salzburg

 

37

 

9

 

Steiermark

 

54

 

10

 

Tirol

 

44

 

12

 

Vorarlberg

 

13

 

1

 

Wien

 

125

 

13

 

Antwort zu Punkt 45 der Anfrage:

Zu dieser Frage betreffend die Anzahl der Mitarbeiter wurden die Ämter der Landes-
regierungen befasst.
Wien:                                macht trotz zweimaliger Aufforderung keine Angaben

Burgenland:                   Bundespolizeidirektion Eisenstadt: Es liegen keine Aufzeich-
nungen vor.

BH Neusiedl am See: 13 im Bewachungsgewerbe
BH Eisenstadt-Umgebung: 1 im Berufsdetektivgewerbe

BH   Mattersburg:   5  im   Berufsdetektivgewerbe  und   1   im
Bewachungsgewerbe


Niederösterreich:      34 im Bewachungsgewerbe

116 im Berufsdetektivgewerbe

Steiermark:                Es liegen keine Angaben vor.
Kärnten:                            insgesamt 148

Oberösterreich:         22 im Berufsdetektivgewerbe

117 im Bewachungsgewerbe

Salzburg:                   Da es nicht möglich ist, bei den Sozialversicherungsträgern

die von Gewebetreibenden angemeldeten Dienstnehmer ab-
zufragen, sind keine Angaben möglich.

Tirol:                         4 im Bewachungsgewerbe

Vorarlberg:                 222 im Bewachungsgewerbe

48 im Berufsdetektivgewerbe