4304/AB XXI.GP
Eingelangt am: 15.11.2002
BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 4312/J betreffend
“Inverkehrbringen von Produkten Rechtsvereinheitlichung", welche die
Abgeordneten
Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 17. September 2002 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:
Der Begriff des Inverkehrbringens wird in der
Gewerbeordnung, BGBI. Nr. 194/1994
idF. BGBI. l Nr. 111/2002 verwendet. Die diesbezüglichen Bestimmungen
sowie
Strafandrohungen bzw. sonstige Sanktionen finden sich in § 2 Abs. 14,
§§ 71, 72,
104 Abs. 2, § 116 Abs.
2, § 145 Abs. 1 und 2, § 365i Abs. 2, § 366 Abs. 1 Z 4 und
§ 367 Z 24.
Die Verwendung des Begriffes “Inverkehrbringen"
ist nur in den §§ 71 und 72
Gewerbeordnung durch das EU-Recht vorgegeben. Folgende EU-Richtlinien liegen
zugrunde: Richtlinien
89/392/EWG, 90/396/EWG, 89/686/EWG, 94/95/EG, 95/16/EG
und 2000/14/EG. Die
Richtlinien des § 72 GewO basiert auf der Richtlinie 84/538/
EWG sowie den Bestimmungen der Richtlinie 79/113/EWG.
Der
wörtliche Begriff des “Inverkehrbringens" ist dem
Versorgungssicherungsgesetz
- VersSG 1992 unbekannt. Kongruente, ähnliche oder teilweise
bedeutungsgleiche
Begriffe finden sich jedoch in § 1 Abs. 3 Z 1
(Verteilung), § 2 Z 1 (Transport, Lage-
rung, Verteilung, Abgabe, Bezug, Ein- und Ausfuhr sowie Verwendung), § 2 Z
3
(Verbrauchen, Lagern, für sich oder andere Verwahren und Handeln), §
8 Abs. 1 Z 1
(Handel und Verbrauch) und
§ 9 Abs. 2 (Verbrauch).
Ausdrücklich befindet sich der Begriff
“Inverkehrbringen" in § 6a UWG, § 14 Abs. 1,
§ 32 Abs. 1 und 6,
§ 33 Abs. 5 leg. cit., § 1 Textilkennzeichnungsverordnung, § 2
Kosmetikkennzeichnungsverordnung, §§ 1 und 4
Waschmittelkennzeichnungsver-
ordnung, § 12 Abs. 1 PrAG und § 3
Abs. 1 Preistransparenzgesetz.
Die diesbezüglichen Strafdrohungen bzw. sonstigen
Sanktionen werden in § 18
Abs. 1 Z 1
Versorgungssicherungsgesetz 1992, § 6a UWG, § 15 und 25 leg. cit.,
§ 14 Abs. 1 UWG, §§ 32 und 33 leg. cit. und § 12 Abs. 1 und
§ 15 PrAG normiert.
Textilerzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nur gem.
den Bestimmungen der
Richtlinien 71/307/EWG, 83/623/EWG, 96/74/EG, 97/37/EG “in den Verkehr
ge-
bracht werden". Für
das “Inverkehrbringen" kosmetischer Mittel gelten die Richtlinien
88/667/EWG und 76/768/EWG.
Den Begriff “Inverkehrbringen" gibt es ebenso im
Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG
1992, BGBI. Nr. 106/1993 (§ 3 Abs. 7 bis 9 ETG), Maß- und Eichgesetz
- MEG,
BGBI. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 85/2002 (§ 25
Abs. 3 und 4,
§ 26), Kesselgesetz BGBI. Nr. 211/1992 (§ 7), Bauproduktegesetz -
BauPG, BGBI. l
Nr. 55/1997 (§ 4 Abs. 1 und 2)
und Beschussgesetz, BGBI. Nr. 141/1950, zuletzt
geändert durch BGBI. Nr. 233/1984 (§§ 1 Abs. 1 und 12).
Verstöße
gegen die angeführten Bestimmungen sind Verwaltungsübertretungen und
werden unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes und des
wirtschaftlichen Erfol-
ges der strafbaren Handlung mit Strafrahmen zwischen € 220 und €
25.000 Verwal-
tungsstrafe
bedroht.
Für
das Elektrotechnikgesetz gelten die Richtlinien 73/23/EWG und 92/31/EWG,
für
das Maß- und Eichgesetz die Richtlinien 75/106/EWG und 76/211/EWG,
für das
Kesselgesetz die Richtlinien 97/23/EG und 87/404/EWG,
für das Bauproduktegesetz
die Richtlinie 89/106/EWG.
§ 89 Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1994, BGBI. Nr. 287,
idF. BGBI. l Nr. 143/2002 exis-
tiert der Begriff “Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Es sind keine
Strafandrohungen
oder Sanktionen damit verbunden, weil der Begriff des
“Inverkehrbringens" in diesem
Zusammenhang nicht im Sinne einer Handlung verwendet wird, die zu einer Verwal-
tungsübertretung führen kann.
Der Begriff des “Inverkehrbringens" kommt auch
im Arbeitnehmerinnenschutzgesetz
(ASchG), BGBI. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 159/2001,
vor. Bei
den Bestimmungen im ASchG
handelt es sich aber nicht um Regelungen zum
Inverkehrbringen. Vielmehr wird Bezug genommen auf
Inverkehrbringervorschriften.
Das Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBI. l Nr. 38/1999,
idF. BGBI. l Nr. 21/2002
verwendet den Begriff “Inverkehrbringen" im Zusammenhang mit der
Regelung der
Anforderungen an Bergbauzubehör (§§ 123 und 146).
Diesbezügliche Verstöße sind
im
§ 193 geregelt.
In der Europäischen Union gibt es zahlreiche
Richtlinien, die auf Art. 100a des EG-
Vertrages gestützt sind. Mit § 123 MinroG wurde für den Bereich
des Bergbaus dem
Inverkehrbringenskonzept der EU für den Einsatz von Produkten im Bergbau
Rechnung
getragen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Eine
Vereinheitlichung des Begriffes “Inverkehrbringen" ist unter
Berücksichtigung
zugrunde liegender Regelungen der EU und der für die verschiedenen
Produkte
bestehenden unterschiedlichen Verwendung und Marktsituation nicht sinnvoll.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Der “EU-Leitfaden für die Umsetzung der nach dem
neuen Konzept und dem
Gesamtkonzept verfassten Richtlinien" enthält eine Begriffsbestimmung
für das
Inverkehrbringen, der bei der Erarbeitung oder Änderung von
EU-Richtlinien, als
unverbindliche Maßgabe
dient, aber im Hinblick auf unterschiedliche Erfordernisse
zu abweichenden Formulierungen in den Richtlinien führt. Auch auf EU-Ebene
ist
eine weitergehende Vereinheitlichung sachlich nicht zielführend.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
In den Materiengesetzen vorgesehene Strafrahmen sind nach
dem Unrechtsgehalt
der strafbaren Handlungen bzw. nach dem allenfalls damit erzielten
wirtschaftlichen
Gewinn gestaffelt. Eine Angleichung könnte im Einzelfall die mit der
Strafdrohung
verbundene Prävention in Frage stellen.
Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:
Seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit werden derzeit keine
konkreten Überlegungen angestellt. Sollte dies jedoch erforderlich sein,
können im
Zuge einer Novellierung die notwendigen Schritte gesetzt werden.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Ich darf auf die Beantwortung der Anfrage
4301/J an den Herrn Bundeskanzler
verweisen.