4305/AB XXI.GP
Eingelangt am: 15.11.2002
BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 4318/J betreffend
“Taxigewerbe", welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kol-
legen am 19. September 2002 an mich richteten, möchte ich einleitend
bemerken,
dass ein Großteil der an mich gerichteten Fragen nicht in die
Zuständigkeit des
Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit fallen.
Ich darf daher auf die verbleibenden Fragen
zuständigkeitshalber wie folgt ant-
worten:
Antwort zu Punkt 38 der Anfrage:
Eine
sozial ausgewogene Sozialpolitik, die die Interessen aller Arbeitnehmer und
-innen wahrnimmt, ist sicher ein Hauptanliegen der österreichischen
Sozialpolitik.
Dazu zählt natürlich auch die Schaffung einheitlicher
Arbeitsbedingungen für ver-
gleichbare Arbeitsverhältnisse durch Kollektivverträge. Allerdings
ist zu betonen,
dass die Kollektivvertragspolitik im autonomen Verantwortungsbereich der
Interes-
senvertretungen der Arbeitnehmer und -innen und Arbeitgeber und -innen liegt.
Die
Bundesregierung hat keinerlei Handhabe, in die Kollektivvertragautonomie der
Sozialpartner einzugreifen. Eine Einmischung der Regierung in
Kollektivvertragsver-
handlungen wäre vielmehr
ein Eingriff in das in Österreich bewährte System der
Kollektivvertragsautonomie.
Antwort zu Punkt 39 der Anfrage:
Die Entgelthöhe richtet sich innerhalb der (soweit
vorhanden) kollektivvertraglichen
Rahmenbedingungen primär nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Wenn
nichts
anderes vereinbart ist, gebührt ein angemessenes bzw. ortsübliches
Entgelt. Die
österreichische Rechtsordnung sieht für das Bundesministerium
für Wirtschaft und
Arbeit als Verwaltungsbehörde keine Möglichkeit vor, die Einhaltung
rechtskonformer
Entgeltvereinbarungen zu gewährleisten. Derartige Ansprüche sind
vielmehr von den
betroffenen Arbeitnehmer und -innen selbst bei den zuständigen Arbeits-
und
Sozialgerichten geltend zu machen.
Antwort zu Punkt 40 der Anfrage:
Hinsichtlich der Zusammenarbeit der Behörden wird
darauf hingewiesen, dass die
Arbeitsinspektorate berechtigt sind, bei Verdacht der Übertretung von
Vorschriften
des Arbeits- oder Sozialversicherungsrechts wie auch das Gewerberechts die
zuständigen Behörden zu verständigen (§ 20 Abs. 4 des Arbeitsinspektionsgesetzes
1993, BGBI. Nr. 27). Weiters besteht eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit und
die
Möglichkeit gemeinsamer Kontrollen von Arbeitsinspektoraten und Organen
der
Sozialversicherungsträger (§ 21
Abs. 3 und 4 ArbIG).
Antwort zu den Punkten 55 und 56 der Anfrage:
Die Erweiterung im Bereich der Nebenrechte der Gewerbe
durch die
Gewerberechtsnovelle 2002, BGBI. l Nr. 111/2002 bewirkten keine Erweiterungen
der Rechte der Hotellerie zu Ungunsten der Taxibranche.
Antwort zu Punkt 61 der Anfrage:
Das die Taxiunternehmen primär
regelnde Gesetz ist das Gelegenheitsverkehrsge-
setz.
Die Novellierung der Gewerbeordnung 2002
bringt keine Änderungen für das Taxi-
unternehmen.
Für das
Gelegenheitsverkehrsgesetz ist das Bundesministerium für Verkehr, Inno-
vation und Technologie zuständig.