4305/AB XXI.GP

Eingelangt am: 15.11.2002

BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4318/J betreffend
“Taxigewerbe", welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kol-
legen am 19. September 2002 an mich richteten, möchte ich einleitend bemerken,
dass ein Großteil der an mich gerichteten Fragen nicht in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen.


Ich darf daher auf die verbleibenden Fragen zuständigkeitshalber wie folgt ant-
worten:

Antwort zu Punkt 38 der Anfrage:

Eine sozial ausgewogene Sozialpolitik, die die Interessen aller Arbeitnehmer und
-innen wahrnimmt, ist sicher ein Hauptanliegen der österreichischen Sozialpolitik.
Dazu zählt natürlich auch die Schaffung einheitlicher Arbeitsbedingungen für ver-
gleichbare Arbeitsverhältnisse durch Kollektivverträge. Allerdings ist zu betonen,
dass die Kollektivvertragspolitik im autonomen Verantwortungsbereich der Interes-
senvertretungen der Arbeitnehmer und -innen und Arbeitgeber und -innen liegt. Die
Bundesregierung hat keinerlei Handhabe, in die Kollektivvertragautonomie der
Sozialpartner einzugreifen. Eine Einmischung der Regierung in Kollektivvertragsver-
handlungen wäre vielmehr ein Eingriff in das in Österreich bewährte System der
Kollektivvertragsautonomie.


Antwort zu Punkt 39 der Anfrage:

Die Entgelthöhe richtet sich innerhalb der (soweit vorhanden) kollektivvertraglichen
Rahmenbedingungen primär nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Wenn nichts
anderes vereinbart ist, gebührt ein angemessenes bzw. ortsübliches Entgelt. Die
österreichische Rechtsordnung sieht für das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit als Verwaltungsbehörde keine Möglichkeit vor, die Einhaltung rechtskonformer
Entgeltvereinbarungen zu gewährleisten. Derartige Ansprüche sind vielmehr von den
betroffenen Arbeitnehmer und -innen selbst bei den zuständigen Arbeits- und
Sozialgerichten geltend zu machen.

Antwort zu Punkt 40 der Anfrage:

Hinsichtlich der Zusammenarbeit der Behörden wird darauf hingewiesen, dass die
Arbeitsinspektorate berechtigt sind, bei Verdacht der Übertretung von Vorschriften
des Arbeits- oder Sozialversicherungsrechts wie auch das Gewerberechts die
zuständigen Behörden zu verständigen (§ 20 Abs. 4 des Arbeitsinspektionsgesetzes
1993, BGBI. Nr. 27). Weiters besteht eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit und die
Möglichkeit gemeinsamer Kontrollen von Arbeitsinspektoraten und Organen der
Sozialversicherungsträger (§ 21 Abs. 3 und 4 ArbIG).

Antwort zu den Punkten 55 und 56 der Anfrage:

Die Erweiterung im Bereich der Nebenrechte der Gewerbe durch die
Gewerberechtsnovelle 2002, BGBI. l Nr. 111/2002 bewirkten keine Erweiterungen
der Rechte der Hotellerie zu Ungunsten der Taxibranche.


Antwort zu Punkt 61 der Anfrage:

Das die Taxiunternehmen primär regelnde Gesetz ist das Gelegenheitsverkehrsge-
setz.

Die Novellierung der Gewerbeordnung 2002 bringt keine Änderungen für das Taxi-
unternehmen.

Für das Gelegenheitsverkehrsgesetz ist das Bundesministerium für Verkehr, Inno-
vation und Technologie zuständig.