4314/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.11.2002

BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 4407/J der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Krauter und Genossinnen wie


folgt:

Frage 1:

In den Jahren 2000 bis 2002 ist im Hinblick auf die sich aus dem Stellenplan erge-
benden Differenzen folgende Verringerung an Planstellen eingetreten. Hinsichtlich
des Jahres 2002 wurde aufgrund des Nichtvorliegens des Stellenplanes 2003 die in
Aussicht genommene Verringerung an Planstellen angegeben bzw. für die Planstel-
lenbereiche 1790, 1793 und 1795, die mit 1. Juni 2002 ausgegliedert wurden, der
angepasste Stellenplan 2002 gemäß Punkt 10 des Allgemeinen Teiles des Stellen-
planes herangezogen. Die Ausgliederungen werden gesondert dargestellt:

Planstellenbereich

 

2000

 

2001

 

2002

 

1500-Zentralleitung

 

15

 

27

 

22

 

1 570-Bundessozialämter

 

26

 

24

 

32

 

1790-Lebensmittelunters.Anstalten

 

16

 

5

 

10

 

1791 -Bundesinstitut f. Arzneimittel

 

3

 

3

 

4

 

1793-Bakt-serol. Unters. Anstalten

 

8

 

7

 

22

 

1795-Veterinärmed. Anstalten

 

23

 

7

 

4

 

1 796-Vet.-med. Grenzbeschaudienst

 

-

 

-

 

-

 

Eine weitere Aufschlüsselung (z.B. nach Dienstort) ist aufgrund des damit ver-
bundenen zu großen Verwaltungsaufwandes nicht möglich.


Mit 1. August 2001 wurden im Zusammenhang mit der Errichtung der Insolvenz-Aus-
fallgeld-Fonds Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung 75 Planstellen aus
dem Planstellenbereich 1570-Bundessozialämter ausgegliedert.

Durch die Errichtung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungs-
sicherheit sowie durch die Übertragung der bisherigen Agenden der Bundesstaat-
lichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt Innsbruck wurden mit
1. Juni 2002 581 Planstellen ausgegliedert und die Planstellenbereiche 1790,1793
und 1795 gänzlich aufgelöst, sowie 4 Planstellen zum Planstellenbereich 1420-Uni-
versitäten transferiert.

Laut angepasstem Stellenplan 2002 (Ministerratsbeschluss vom 9. Juli 2002) sind im
Planstellenbereich 1796-Vet.-med. Grenzbeschaudienst fünf zusätzliche Planstellen
für Grenztierärzte vorgesehen.

Frage 2:

Folgende Anzahl an Beamtelnnen ist in der Zeit vom 1. April 2000 bis 1. Oktober 2002
gemäß § 13 BDG in den Ruhestand übergetreten bzw. gemäß § 15 BDG in den
Ruhestand versetzt worden:

Planstellenbereich

 

2000

 

2001

 

2002

 

1 500-Zentralleitung

 

5

 

6

 

5

 

1 570-Bundessozialämter

 

2

 

2

 

4

 

1790-Lebensmittelunters.Anstalten

 

1

 

2

 

1

 

1791 -Bundesinstitut f. Arzneimittel

 

1

 

2

 

4

 

1 793-Bakt.-serol. Unters.Anstalten

 

1

 

-

 

-

 

1795-Veterinärmed. Anstalten

 

-

 

1

 

3

 

1 796-Vet.-med. Grenzbeschaudienst

 

-

 

-

 

-

 

Frage 3:

Die Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da die Stellung eines Angebotes für
den vorzeitigen Ruhestand gemäß § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetz-
es (BB-SozPG) gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Frage 4:

Bis 30. September 2002 haben lediglich im Planstellenbereich 1570-Bundessozial-
ämter zwei Beamte/innen den vorzeitigen Ruhestand nach dem Bundesbedienste-
ten-Sozialplangesetz angetreten. Dadurch wurden keine Arbeitsplätze aufgelassen;
eine Auflassung von Arbeitsplätzen ist nach § 22g BB-SozPG auch nicht erforderlich.


Frage 5:

Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 22g BB-SozPG kommen grundsätzlich
die den Ruhebezug regelnden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1956 mit nach-
stehenden Abweichungen zur Anwendung:

Die Abschläge betragen gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 PG für jedes Jahr, das zwischen dem
Zeitpunkt der Wirksamkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung und dem Ablauf
des Tages liegt, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ruhestandsver-
setzung kraft Erklärung erfüllt wären, ca. 4 Prozent der Ruhegenussbemessungs-
grundlage; das sind ca. 0,33 Prozentpunkte pro Monat. Des Weiteren kommt gemäß
§ 4 Abs. 6 Z 1 PG die Bestimmung des Pensionsgesetzes, wonach die Ruhege-
nussbemessungsgrundlage 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht un-
terschreiten darf, nicht zur Anwendung.

Fragen 6 und 7:

Es erwachsen keine Kosten, vielmehr ergeben sich durch die Vorruhestandsrege-
lung Einsparungen, da das Vorruhestandsgeld gemäß § 22b Abs. 1 bzw. § 22d
Abs. 1 des BB-SozPG 80% bzw. 75% des jeweiligen Letztbezuges beträgt.

Frage 8:

Die Stellung eines Angebotes auf “Vorruhestand" (Karenzurlaub vor Ruhestandsver-
setzung bzw. vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 22a
bzw. § 22c BB-SozPG) ist gemäß § 24 BB-SozPG im Jahr 2003 nicht mehr möglich.

Frage 9:

In der Zentralleitung wurde 43 Bediensteten ein Angebot gestellt, das von allen
angenommen wurde. Eingespart werden alle 43 Planstellen mit dem Zeitpunkt der
Versetzung in den Ruhestand.

Frage 10:

In der Zentralleitung haben bis 30. September 2002 34 Bedienstete den Karenzurlaub
vor Ruhestandsversetzung angetreten, davon waren 18 Funktionsträger/innen (FT):

Sektion l: ................................................................. 5, davon 3 FT

Sektion II: ................................................................ 1, davon 1 FT

Sektion IV:............................................................... 3, davon 1 FT

Sektion V (inkl. ehem. Sektion VI):.......................... 5, davon 3 FT

Sektion VI (ehem. Sektion VIII): .............................10, davon 7 FT

Sektion VII (inkl. ehem. Sektion IX): .......................10, davon 3 FT

Frage 11:

Bei den Zahlungen an die im Vorruhestand befindlichen Personen handelt es sich
nicht um Pensionszahlungen, sondern um ein Vorruhestandsgeld gemäß § 22b


Abs. 1 bzw. § 22d Abs. 1 des BB-SozPG. Die Höhe beträgt 80 % bzw. 75 % des
jeweiligen letzten Aktivbezuges.

Frage 12:

Durch den Vorruhestand entstehen keine zusätzlichen Kosten, sondern allenfalls
Einsparungen im Personal- und Sachaufwand.

Frage 13:

Im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat kein/e Bediens-
te/r nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz den Austritt aus dem definitiven
Beamtendienstverhältnis erklärt.

Frage 14:

Fünf Bedienstete des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen
nahmen zum Stichtag 30. September 2002 einen Karenzurlaub gemäß § 22e
BB-SozPG in Anspruch.

Frage 15:

Im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist es mangels Aus-
tritten aus dem definitiven Beamtendienstverhältnis zu keinen derartigen Zahlungen
gekommen.

Frage 16:

Eine Antragstellung auf “Vorruhestand" ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Frage 17:

Vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 werden vier Bedienstete des Bundes-
ministeriums für soziale Sicherheit und Generationen den Karenzurlaub vor Ruhe-
standsversetzung antreten, ab dem 1. Jänner 2003 fünf Bedienstete.

Fragen 18 bis 21:

Im Jahr 2002 wurden keine Konsulentenverträge mit Bediensteten oder Pensionis-
ten, welche die Möglichkeit des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes in An-
spruch genommen haben, oder aufgrund des Personalabbaus mit sonstigen Perso-
nen abgeschlossen.

Frage 22:

Es kam zu nachstehenden Neueinstellungen:


1 500-Zentralleitung:

1.4.2000 bis 31.12.2000:     7 Neueinstellungen

(davon je eine/r auf eine Behinderten- und eine Altenplanstelle),

-     1.1.2001 bis 31.12.2001:     8 Neueinstellungen

(davon eine/r auf eine Behindertenplanstelle und zwei mit einem Beschäfti-
gungsausmaß von 20 Wochenstunden),

1.1.2002 bis 30.9.2002:       17 Neueinstellungen

(davon zwei auf Behindertenplanstellen und drei auf Altenplanstellen sowie drei

mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden);

1570-Bundessozialämter:

-     1.4.2000 bis 31.12.2000:     keine Neueinstellung,

-     1.1.2001 bis 31.12.2001:     8 Neueinstellungen

(davon 4,5 auf Behindertenplanstellen und zwei auf Altenplanstellen sowie
eine/r mit einem Beschäftigungsausmaß von 18 Wochenstunden),

1.1.2002 bis 30.9.2002:       eine Neueinstellung

(mit einem Beschäftigungsausmaß von 24 Wochenstunden);

1790-Lebensmitteluntersuchunasanstalten:

1.4.2000 bis 31.12.2000:     keine Neueinstellungen,

1.1.2001 bis 31.12.2001:     4 Neueinstellungen,

1.1.2002 bis 31.5.2002:       2 Neueinstellungen

(Gründung der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicher-
heit mit 1. Juni 2002);

1791 -Bundesinstitut für Arzneimittel:

1.4.2000 bis 31.12.2000:     eine Neueinstellung,

-     1.1.2001 bis 31.12.2001:     2 Neueinstellungen,
1.1.2002 bis 30.9.2002:       2 Neueinstellungen;

1795-Veterinärmed. Anstalten:

1.4.2000 bis 31.12.2000:     7 Neueinstellungen,

1.1.2001 bis 31.12.2001:     18 Neueinstellungen

(davon vier mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden),

1.1.2002 bis 31.5.2002:       eine Neueinstellung

(Gründung der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicher-
heit mit 1. Juni 2002).

Frage 23:

Im Planstellenbereich 1500-Zentralleitung und im Planstellenbereich 1791-Bundes-
institut für Arzneimittel sind bis Ende 2002 jeweils zwei Neueinstellungen geplant.


Frage 24:

Für das Jahr 2002 sind im Stellenplan keine Planstellen für Lehrlinge vorgesehen;
Gleiches wird auch für das Jahr 2003 gelten.

Frage 25:

Im Stellenplan 2000 waren insgesamt 49 Lehrlingsplanstellen (Chemielaboranten
und Verwaltungsassistenten), im Stellenplan 2001 waren insgesamt neun Lehrlings-
planstellen und im Stellenplan 2002 ist keine Lehrlingsplanstelle vorgesehen.

Frage 26:

Es sind keine weiteren Ausgliederungen geplant.

Fragen 27 bis 34:

Da die Budgetverhandlungen noch nicht abgeschlossen sind, ist eine Beantwortung
dieser Fragen nicht möglich.

Frage 35 bis 36:

Hinsichtlich dieser Fragen verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage Nr. 4406/J durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport.