4317/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.11.2002
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
4400/J-NR/2002 betreffend Personalabbau durch die
Blau-Schwarze Bundesregierung/Verwaltungsreform II, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen am 20. September 2002 an mich richteten, wird wie
folgt beantwortet:
Ad 1.:
Im Gesamtressort gliedern sich die Einsparungen an Vollbeschäftigten (bzw. Planstellen) wie folgt:
Zentralleitung: 2000 ........... 0
2001 .........21
2002 ...........9
Nachgeordnete Dienststellen:
Bereich Bildung: 2000 ......... 65
2001 ..........92
2002 ..........90
Bereich Wissenschaft: 2000 ........... 0
2001 ..........26
2002 ............0
Ergänzend
ist anzuführen, dass der Personalabbau im Rahmen der Verwaltungsreform im
Bereich
Wissenschaft
nur die wissenschaftlichen Anstalten betrifft; die Universitäten und
Universitäten der
Künste
sind von diesen Einsparungsmaßnahmen ausgenommen. Gleiches gilt im
Bildungsbereich
für Schulen, Pädagogische
Akademien, Berufspädagogische Akademien sowie die
Zentrallehranstalten.
Die von der Anfrage gewünschte
Aufschlüsselung nach Organisationseinheiten, einzelnen
Dienststellen, Bundesländern und Dienstorten ist auf Grund des damit
verbundenen
Verwaltungsaufwandes
nicht machbar.
Ad 2.:
Im Gesamtressort gliedern sich die Versetzungen in den Ruhestand ab Erreichen der Altersgrenze
wie folgt:
Zentralleitung: 2000 ............ 25
2001 .............. 23
2002............ .31
Nachgeordnete Dienststellen:
Bereich Bildung: 2000 ............ 25
2001 ...............26
2002.............. 2
Bereich Wissenschaft: 2000 ............... 9
2001 .................9
2002............... 6
Ad 3.:
Gemäß § 22g
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) ist vom betreffenden Beamten ein
schriftlicher
Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zu stellen. Ein Angebot
seitens
des
Dienstgebers ist in diesem Falle nicht vorgesehen.
Ad 4.:
In der Zentralleitung sind zwei
Bedienstete nach § 22g BB-SozPG in den vorzeitigen Ruhestand
getreten.
Die Auflassung des Arbeitsplatzes ist laut Gesetz nicht vorgeschrieben. Beide
Bedienstete
waren
Funktionsträger.
Ad 5.:
Gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2
Pensionsgesetz beträgt das Ausmaß der Kürzung der
Ruhegenussbemessungsgrundlage
0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in
den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu
dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch
Erklärung bewirken hätte
können. Bei der
Unterschiedlichkeit der einzelnen Fälle ist daher eine Berechnung der
durchschnittlichen Pensionszahlung
pro Kopf nicht möglich.
Ad 6. und 7.:
Zur Vorruhestandsregelung nach dem
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz ist zunächst
festzuhalten,
dass sich die betroffenen Beamten dienstrechtlich in einem Karenzurlaub
befinden. Es
erfolgt
daher keine Pensionszahlung sondern es wird gemäß den Bestimmungen
des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
ein Vorruhestandsgeld jeweils in der Höhe von 80 % bzw.
75 % der
besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes zuerkannt. Es
wird daher
davon
ausgegangen, dass mit der Fragestellung die Kosten des vorzeitigen Ruhestandes
gemeint
sind.
Diese Kosten werden jedoch in der automatisierten Bundesbesoldung nicht
gesondert erfasst,
und
können daher weder für den Bereich des Bundesdienstes, noch für
den ausgegliederten Bereich
ausgewiesen
werden.
Ad 8.:
Angebote auf Vorruhestand (Karenzierung vor Ruhestandsversetzung) nach dem
31. Dezember 2002 sind aufgrund des Gesetzes nicht möglich.
Ad 9.:
In der Zentralleitung des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde bis
30. September 2002 an 27 Bedienstete ein
Angebot auf Vorruhestand gestellt; alle Bediensteten
haben das Angebot angenommen. Hinsichtlich der Einsparung von
Planstellen wird auf § 22a
Abs. 6 des BB-SozPG verwiesen.
Ad 10.:
Bis zum 30. September 2002 haben in
der Zentralleitung des Ressorts fünf Bedienstete den Karenz-
urlaub
vor Ruhestandsversetzung angetreten. Diese fünf Arbeitsplätze
verteilen sich auf
drei
Sektionen, wobei drei Bedienstete Funktionsträger waren.
Ad 11.:
Die nach § 22a und § 22c BB-SozPG karenzierten
Bediensteten haben gemäß § 22b bzw. § 22d
leg. cit. Anspruch auf ein
monatliches Vorruhestandsgeld. Für die in Frage 10 genannten fünf
Bediensteten sind derzeit keine
Pensionszahlungen zu leisten.
Ad 12.:
Für die Inanspruchnahme eines
Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung nach dem
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
entstehen keine Kosten, da die betroffene Planstelle nicht
nachbesetzt
werden kann. Vielmehr können sowohl durch den Entfall von Bezugsteilen
(Überstunden
etc.) als auch durch die Verminderung des Sachaufwandes (Raum-, Mobiliar- und
Büroerfordernisse)
Einsparungen erzielt werden, die ebenfalls zur Budgetkonsolidierung beitragen.
Außerdem
werden durch die eintretende Straffung der Organisationseinheiten, die in
vielen Fällen
eine
deutliche Beschleunigung der Verwaltungsabläufe mit sich bringt, ebenfalls
Einsparungseffekte
erzielt.
Ad 13. und 15.:
In
der Zentralleitung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur hat bis zum
30. September 2002 kein Bediensteter seinen
Austritt aus dem definitiven Beamtendienstverhältnis
im Sinne des § 22 BB-SozPG
erklärt.
Ad 14.:
Bis zum Stichtag 30. September 2002 nahmen 64 Bedienstete der Zentralleitung einen befristeten
Karenzurlaub in Anspruch; davon befanden sich fünf Bedienstete in Karenzurlaub vor
Ruhestandsversetzung.
Ad 16.:
Eine Antragstellung des Bediensteten
auf Vorruhestand (Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung)
ist
gemäß den Bestimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
(§ 22a und § 22c) nicht
vorgesehen, da ein solcher Karenzurlaub mit der Auflösung des
Arbeitsplatzes verbunden wäre und
daher
vom Dienstgeber angeboten werden müsste.
Ad 17.:
In der Zentralleitung des Ressorts haben nachfolgend angeführte Bedienstete das Angebot auf
Karenzierung vor Ruhestandsversetzung nach dem 30. September 2002 angenommen:
1. bis 30. Dezember 2002 ................. 10 Bedienstete
2. im Jahre 2003 ................................. 32 Bedienstete.
Ad 18. bis 21.:
Im Jahre 2002 wurde mit keinem Bediensteten oder Pensionisten, welcher die Möglichkeit des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes in Anspruch genommen hat, ein Konsulentenvertrag
abgeschlossen.
Auch
mit sonstigen Personen wurden auf Grund des Personalabbaues keine
Konsulentenverträge
abgeschlossen.
Ad 22.:
In der Zentralleitung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gab es im
Jahre 2000 16 Aufnahmen (13 Aufnahmen als Ersatzkräfte), im Jahre 2001 19 Aufnahmen (15
Aufnahmen als Ersatzkräfte) und im Jahr 2002 bis 30. September 2002 15 Aufnahmen als
Ersatzkräfte.
Im nachgeordneten Bereich fanden folgende Neuaufnahmen statt:
Bereich Wissenschaft: 2000 ................ 20
2001 .................3
2002................. 7
Bereich Bildung: 2000 ................27
2001 ..................43
2002 ...............18
Ad 23.:
Vom 1. Oktober 2002 bis Jahresende sowie im Jahre 2003 sind in der Zentralleitung keine weiteren
Neueinstellungen geplant.
Ad 24. und 25.:
In der Zentralleitung des Ressorts sind im Stellenplan 11
Lehrlingsplanstellen vorhanden, wobei
jedoch bis dato 21 Lehrlinge auch auf sonstige freie Planstellen aufgenommen
wurden. Eine
Reduktion des Lehrlingskontingentes ist
nicht vorgesehen.
Im nachgeordneten Bereich sind im
Bereich Wissenschaft 267 Lehrlingsplanstellen und im Bereich
Bildung
54 Lehrlingsplanstellen systemisiert; auch hier sind keine Einsparungen
geplant.
Ad 26.:
Keine.
Ad 27. bis 34.:
Es finden zur Zeit keine Gespräche über einen Personalrückbau statt.
Ad 35.:
Diese Frage bildet keinen Gegenstand der Vollziehung im Bereich des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Ad 36.:
Zur Beantwortung dieser Frage wäre die Kenntnis einer nicht bestehenden Gesetzeslage
erforderlich.