4317/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.11.2002

 

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4400/J-NR/2002 betreffend Personalabbau durch die
Blau-Schwarze Bundesregierung/Verwaltungsreform
II, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen am 20. September 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.:

Im Gesamtressort gliedern sich die Einsparungen an Vollbeschäftigten (bzw. Planstellen) wie folgt:

Zentralleitung:                         2000 ........... 0

2001 .........21

2002 ...........9

Nachgeordnete Dienststellen:

Bereich Bildung:                      2000 ......... 65

2001 ..........92

2002 ..........90

Bereich Wissenschaft:            2000 ........... 0

2001 ..........26

2002 ............0

Ergänzend ist anzuführen, dass der Personalabbau im Rahmen der Verwaltungsreform im Bereich
Wissenschaft nur die wissenschaftlichen Anstalten betrifft; die Universitäten und Universitäten der
Künste sind von diesen Einsparungsmaßnahmen ausgenommen. Gleiches gilt im Bildungsbereich


für Schulen, Pädagogische Akademien, Berufspädagogische Akademien sowie die
Zentrallehranstalten.

Die von der Anfrage gewünschte Aufschlüsselung nach Organisationseinheiten, einzelnen
Dienststellen, Bundesländern und Dienstorten ist auf Grund des damit verbundenen
Verwaltungsaufwandes nicht machbar.

Ad 2.:

Im Gesamtressort gliedern sich die Versetzungen in den Ruhestand ab Erreichen der Altersgrenze

wie folgt:

Zentralleitung:                                      2000 ............ 25

2001 .............. 23

2002............ .31

Nachgeordnete Dienststellen:

Bereich Bildung:                                 2000 ............ 25

2001 ...............26

2002.............. 2

Bereich Wissenschaft:                     2000 ............... 9

2001 .................9

2002............... 6

Ad 3.:

Gemäß § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) ist vom betreffenden Beamten ein
schriftlicher Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zu stellen. Ein Angebot seitens
des Dienstgebers ist in diesem Falle nicht vorgesehen.

Ad 4.:

In der Zentralleitung sind zwei Bedienstete nach § 22g BB-SozPG in den vorzeitigen Ruhestand
getreten. Die Auflassung des Arbeitsplatzes ist laut Gesetz nicht vorgeschrieben. Beide Bedienstete
waren Funktionsträger.


Ad 5.:

Gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 Pensionsgesetz beträgt das Ausmaß der Kürzung der
Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu
dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte
können. Bei der Unterschiedlichkeit der einzelnen Fälle ist daher eine Berechnung der
durchschnittlichen Pensionszahlung pro Kopf nicht möglich.

Ad 6. und 7.:

Zur Vorruhestandsregelung nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz ist zunächst
festzuhalten, dass sich die betroffenen Beamten dienstrechtlich in einem Karenzurlaub befinden. Es
erfolgt daher keine Pensionszahlung sondern es wird gemäß den Bestimmungen des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes ein Vorruhestandsgeld jeweils in der Höhe von 80 % bzw.
75 % der besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes zuerkannt. Es wird daher
davon ausgegangen, dass mit der Fragestellung die Kosten des vorzeitigen Ruhestandes gemeint
sind. Diese Kosten werden jedoch in der automatisierten Bundesbesoldung nicht gesondert erfasst,
und können daher weder für den Bereich des Bundesdienstes, noch für den ausgegliederten Bereich
ausgewiesen werden.

Ad 8.:

Angebote     auf    Vorruhestand     (Karenzierung     vor     Ruhestandsversetzung)     nach     dem

31. Dezember 2002 sind aufgrund des Gesetzes nicht möglich.

Ad 9.:

In der Zentralleitung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde bis
30. September 2002 an 27 Bedienstete ein Angebot auf Vorruhestand gestellt; alle Bediensteten
haben das Angebot angenommen. Hinsichtlich der Einsparung von Planstellen wird auf § 22a
Abs. 6 des BB-SozPG verwiesen.

Ad 10.:

Bis zum 30. September 2002 haben in der Zentralleitung des Ressorts fünf Bedienstete den Karenz-
urlaub vor Ruhestandsversetzung angetreten. Diese fünf Arbeitsplätze verteilen sich auf
drei Sektionen, wobei drei Bedienstete Funktionsträger waren.


Ad 11.:

Die nach § 22a und § 22c BB-SozPG karenzierten Bediensteten haben gemäß § 22b bzw. § 22d
leg. cit. Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld. Für die in Frage 10 genannten fünf
Bediensteten sind derzeit keine Pensionszahlungen zu leisten.

Ad 12.:

Für die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung nach dem
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz entstehen keine Kosten, da die betroffene Planstelle nicht
nachbesetzt werden kann. Vielmehr können sowohl durch den Entfall von Bezugsteilen
(Überstunden etc.) als auch durch die Verminderung des Sachaufwandes (Raum-, Mobiliar- und
Büroerfordernisse) Einsparungen erzielt werden, die ebenfalls zur Budgetkonsolidierung beitragen.
Außerdem werden durch die eintretende Straffung der Organisationseinheiten, die in vielen Fällen
eine deutliche Beschleunigung der Verwaltungsabläufe mit sich bringt, ebenfalls
Einsparungseffekte erzielt.

Ad 13. und 15.:

In der Zentralleitung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat bis zum
30. September 2002 kein Bediensteter seinen Austritt aus dem definitiven Beamtendienstverhältnis
im Sinne des § 22 BB-SozPG erklärt.

Ad 14.:

Bis zum Stichtag 30. September 2002 nahmen 64 Bedienstete der Zentralleitung einen befristeten

Karenzurlaub   in   Anspruch;   davon   befanden   sich   fünf  Bedienstete   in   Karenzurlaub   vor

Ruhestandsversetzung.

Ad 16.:

Eine Antragstellung des Bediensteten auf Vorruhestand (Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung)
ist gemäß den Bestimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (§ 22a und § 22c) nicht
vorgesehen, da ein solcher Karenzurlaub mit der Auflösung des Arbeitsplatzes verbunden wäre und
daher vom Dienstgeber angeboten werden müsste.


Ad 17.:

In der Zentralleitung des Ressorts haben nachfolgend angeführte Bedienstete das Angebot auf

Karenzierung vor Ruhestandsversetzung nach dem 30. September 2002 angenommen:

1.   bis 30. Dezember 2002 .................  10 Bedienstete

2.   im Jahre 2003 ................................. 32 Bedienstete.

Ad 18. bis 21.:

Im Jahre 2002 wurde mit keinem Bediensteten oder Pensionisten, welcher die Möglichkeit des

Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes   in   Anspruch   genommen   hat,   ein   Konsulentenvertrag

abgeschlossen.

Auch mit sonstigen Personen wurden auf Grund des Personalabbaues keine   Konsulentenverträge
abgeschlossen.

Ad 22.:

In der Zentralleitung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gab es im

Jahre 2000 16 Aufnahmen (13 Aufnahmen als Ersatzkräfte), im Jahre 2001  19 Aufnahmen (15

Aufnahmen  als  Ersatzkräfte)  und  im  Jahr 2002  bis  30. September 2002   15   Aufnahmen  als

Ersatzkräfte.

Im nachgeordneten Bereich fanden folgende Neuaufnahmen statt:

Bereich Wissenschaft:                        2000 ................ 20

2001 .................3

2002................. 7

Bereich Bildung:                                                 2000 ................27

2001 ..................43

2002 ...............18


Ad 23.:

Vom 1. Oktober 2002 bis Jahresende sowie im Jahre 2003 sind in der Zentralleitung keine weiteren

Neueinstellungen geplant.

Ad 24. und 25.:

In der Zentralleitung des Ressorts sind im Stellenplan 11 Lehrlingsplanstellen vorhanden, wobei
jedoch bis dato 21 Lehrlinge auch auf sonstige freie Planstellen aufgenommen wurden. Eine
Reduktion des Lehrlingskontingentes ist nicht vorgesehen.

Im nachgeordneten Bereich sind im Bereich Wissenschaft 267 Lehrlingsplanstellen und im Bereich
Bildung 54 Lehrlingsplanstellen systemisiert; auch hier sind keine Einsparungen geplant.

Ad 26.:
Keine.

Ad 27. bis 34.:

Es finden zur Zeit keine Gespräche über einen Personalrückbau statt.

Ad 35.:

Diese Frage bildet keinen Gegenstand der Vollziehung im Bereich des Bundesministeriums für

Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Ad 36.:

Zur  Beantwortung   dieser   Frage   wäre   die   Kenntnis   einer   nicht   bestehenden   Gesetzeslage

erforderlich.