Bundesminister für Finanzen

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4314/J vom 19. September
2002 der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Kollegen, betreffend
erste Erfahrungen mit dem "Bildungsfreibetrag", beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:

Zu 1.:

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung werden die berufbezogenen Aus-
und Fortbildungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuer-
gesetz (EStG) 1988 nicht gesondert ausgewiesen, sodass keine Daten dar-
über vorhanden sind.

Der vorhandene - die Veranlagung 2000 betreffende - statistische Daten-
bestand für Selbständige weist derzeit ca. 2.400 Steuerpflichtige aus, welche
die Absetzbarkeit von Fort- und Weiterbildungskosten im Sinne des § 4
Abs. 4 Z 7 EStG 1988 in Anspruch genommen haben, wobei der durch-
schnittlich abgesetzte Betrag bei ca. 1.235 € (17.000 S) liegt. Dabei ist aller-
dings darauf hinzuweisen, dass die Anzahl der Fälle erfahrungsgemäß min-


destens verdoppelt werden muss, weil zumindest die Hälfte der Steuer-
pflichtigen die statistischen Daten nicht indiziert.

Zu 2.:

Die Einführung des 9%-igen Bildungsfreibetrags (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988)
hat ebenfalls deutliche Impulse für die Mitarbeiteraus- und Fortbildung ge-
bracht, wobei jedoch mangels eines auswertbaren Datenbestands leider kei-
ne ziffernmäßige Beurteilung abgegeben werden kann.

In diesem Zusammenhang möchte ich aber auch darauf hinweisen, dass die
Bundesregierung im Rahmen der Konjunkturbelebungsinitiativen im Jahr
2002 durch die

•    Anhebung des Bildungsfreibetrags von 9% auf 20% ab 2002,

•    Einführung einer alternativen Bildungsprämie von 6% ab 2002,

•    Schaffung eines neuen Bildungsfreibetrags von 20% ab 2003 für die in-
terne Mitarbeiterausbildung,

zusätzliche steuerliche Anreize für die Aus- und Fortbildung von Mitarbei-
tern gesetzt hat.

Zu 3.:

Diesbezüglich ist auf meine bereits unter den Punkten l und 2 erfolgte Dar-
stellung zu verweisen.

Zu 4. bis 6.:

Nach dem vorhandenen Datenmaterial sind die Forschungsfreibeträge nach
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 zwischen 1999 und 2000, dem Jahr in dem die
Anhebung des Freibetrags von grundsätzlich 18% auf 25% bzw. 35% für den
Forschungszuwachs wirksam wurde, zwar um etwa ein Drittel gestiegen,
doch lässt dies nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen noch
keinen Rückschluss auf einen erheblichen Anstieg der Forschungsausgaben
zu. Als zusätzlicher Anreiz wurde daher im Rahmen der Konjunktur-


belebungsmaßnahmen 2002 für einen weiteren Kreis von Forschungs-
aufwendungen (nach der in der OECD gebräuchlichen Definition im Sinn
des "Frascati-Manuals") ein zusätzlicher Forschungsfreibetrag von 10% und
als Alternative eine neue Forschungsprämie von 3% eingeführt. Mit BGBl. I
Nr. 155/2002 erfolgte eine Anhebung des neuen Forschungsfreibetrages ab
2003 auf 15% und der Prämie auf 5%, womit weitere wesentliche steuerliche
Impulse für die Forschung gesetzt wurden.

Zu 7.:

Der ECOFIN-Rat hat sich bereits wiederholt mit der Frage befasst, wie die
Qualität und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen weiter verbessert und
deren Beschäftigungs- und Wachstumseffekte weiter gestärkt werden kön-
nen. Dabei sind gezielte Anreizmechanismen in den Steuersystemen ebenso
wichtig, wie eine Stärkung öffentlicher Ausgaben in Zukunftsinvestitionen.

In diesem Rahmen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe
des ECOFIN-Rates ist, diesbezüglich verbindliche Vorgaben auf Gemein-
schaftsebene zu definieren. Auf Grund der vertraglichen Bestimmungen
kann er lediglich Empfehlungen aussprechen. Die konkrete Umsetzung ob-
liegt selbstverständlich den einzelnen Mitgliedstaaten.