Bundesminister für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4314/J vom 19. September
2002 der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Kollegen, betreffend
erste Erfahrungen mit dem "Bildungsfreibetrag", beehre ich mich
Folgendes
mitzuteilen:
Zu 1.:
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
werden die berufbezogenen Aus-
und Fortbildungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuer-
gesetz (EStG) 1988 nicht gesondert ausgewiesen, sodass keine Daten dar-
über vorhanden sind.
Der vorhandene - die Veranlagung 2000
betreffende - statistische Daten-
bestand für Selbständige weist derzeit ca. 2.400 Steuerpflichtige
aus, welche
die Absetzbarkeit von Fort- und Weiterbildungskosten im Sinne des § 4
Abs. 4 Z 7 EStG 1988 in Anspruch genommen haben, wobei der durch-
schnittlich abgesetzte Betrag bei ca. 1.235 € (17.000 S) liegt. Dabei ist
aller-
dings darauf hinzuweisen, dass die Anzahl der Fälle
erfahrungsgemäß min-
destens verdoppelt
werden muss, weil zumindest die Hälfte der Steuer-
pflichtigen
die statistischen Daten nicht indiziert.
Zu 2.:
Die Einführung
des 9%-igen Bildungsfreibetrags (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988)
hat ebenfalls
deutliche Impulse für die Mitarbeiteraus- und Fortbildung ge-
bracht, wobei jedoch mangels eines
auswertbaren Datenbestands leider kei-
ne ziffernmäßige
Beurteilung abgegeben werden kann.
In diesem Zusammenhang
möchte ich aber auch darauf hinweisen, dass die
Bundesregierung im
Rahmen der Konjunkturbelebungsinitiativen im Jahr
2002 durch die
• Anhebung des Bildungsfreibetrags von 9% auf 20% ab 2002,
• Einführung einer alternativen Bildungsprämie von 6% ab 2002,
•
Schaffung eines neuen Bildungsfreibetrags von 20% ab 2003 für die in-
terne Mitarbeiterausbildung,
zusätzliche steuerliche Anreize für die Aus- und
Fortbildung von Mitarbei-
tern gesetzt hat.
Zu 3.:
Diesbezüglich ist auf meine bereits unter den Punkten l und 2
erfolgte Dar-
stellung zu verweisen.
Zu 4. bis 6.:
Nach dem vorhandenen Datenmaterial sind
die Forschungsfreibeträge nach
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 zwischen 1999 und 2000, dem Jahr in dem die
Anhebung des Freibetrags von
grundsätzlich 18% auf 25% bzw. 35% für den
Forschungszuwachs wirksam wurde, zwar um etwa ein Drittel gestiegen,
doch lässt dies nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen noch
keinen Rückschluss auf einen
erheblichen Anstieg der Forschungsausgaben
zu. Als zusätzlicher Anreiz
wurde daher im Rahmen der Konjunktur-
belebungsmaßnahmen 2002 für
einen weiteren Kreis von Forschungs-
aufwendungen (nach der in der OECD gebräuchlichen Definition im Sinn
des "Frascati-Manuals") ein zusätzlicher Forschungsfreibetrag
von 10% und
als Alternative eine neue Forschungsprämie von 3% eingeführt. Mit
BGBl. I
Nr. 155/2002 erfolgte eine Anhebung des neuen Forschungsfreibetrages ab
2003 auf 15% und der Prämie auf 5%, womit weitere wesentliche steuerliche
Impulse für die Forschung gesetzt wurden.
Zu 7.:
Der ECOFIN-Rat hat sich bereits wiederholt
mit der Frage befasst, wie die
Qualität und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen weiter
verbessert und
deren Beschäftigungs- und Wachstumseffekte weiter gestärkt werden
kön-
nen. Dabei sind gezielte Anreizmechanismen in den Steuersystemen ebenso
wichtig, wie eine Stärkung öffentlicher Ausgaben in
Zukunftsinvestitionen.
In diesem Rahmen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es nicht
Aufgabe
des ECOFIN-Rates ist, diesbezüglich verbindliche Vorgaben auf Gemein-
schaftsebene zu definieren. Auf Grund der vertraglichen Bestimmungen
kann er lediglich Empfehlungen aussprechen. Die konkrete Umsetzung ob-
liegt selbstverständlich den einzelnen Mitgliedstaaten.