4325/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.11.2002

Bundesminister für Finanzen

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4325/J vom
19. September 2002 der Abgeordneten Helmut Dietachmayr und Kollegen,
betreffend Steuer auf Kilometergeld, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1. und 2.:

Nein, im Bundesministerium für Finanzen bestehen derzeit keine Pläne in

dieser Richtung.

In diesem Zusammenhang möchte ich aber auf Folgendes hinweisen:

Einerseits wird in der Einleitung zur vorliegenden parlamentarischen Anfra-
ge dargelegt, dass das amtliche Kilometergeld den tatsächlichen Kraftfahr-
zeugaufwand "schon lange nicht mehr abdeckt", andererseits wird aber an-
geführt, dass es für Viele ein "wichtiger, unverzichtbarer Teil ihres Einkom-
mens" ist. Für das Bundesministerium für Finanzen stellt sich dabei die
Frage, wie ein angeblich unzureichender Kostenersatz die Funktion eines
unverzichtbaren Einkommensbestandteils haben kann. Nach dem Lohn-


und Einkommensteuersystem sollen sowohl das Kilometergeld als auch das
Tagesgeld einen beruflich veranlassten (Mehr-)Aufwand abdecken.

Beim Kilometergeld ist diese Kostenersatzfunktion dem Grunde nach unbe-
stritten. Das Bundesministerium für Finanzen vertritt allerdings nicht die
Auffassung, dass das Kilometergeld unzureichend ist. Außerdem sind im Be-
reich der Betriebsausgaben oder Werbungskosten in jedem Fall anstelle der
Kilometergelder auch die auf die beruflich oder betrieblich gefahrenen Kilo-
meter entfallenden tatsächlichen Kosten absetzbar. Dadurch ist es ausge-
schlossen, dass es zu keiner steuerlichen Berücksichtung echter Aufwen-
dungen kommt.

In diesem Zusammenhang ist aber auch auf die Problematik hinzuweisen,
dass das Kilometergeld in seiner derzeitigen Form einen fixen, von der Kilo-
meterleistung unabhängigen Betrag darstellt. Tatsächlich entwickeln sich
die tatsächlichen KfZ-Kosten mit steigender Kilometerleistung regressiv, weil
der Fixkostenanteil (Versicherung, motorbezogene Versicherungssteuer,
Normverbrauchsabgabe, Wertminderung) pro Kilometer sinkt. Wenn über-
haupt, ist das Kilometergeld daher allenfalls in Fällen einer sehr geringen
Kilometerleistung unzureichend. Fest steht allerdings, dass durch das der-
zeitige Kilometergeldsystem Steuerpflichtige mit hoher Kilometerleistung ge-
fördert werden.

Bei den Tagesdiäten hingegen ist selbst die Kostenersatzfunktion dem Grun-
de nach nicht unumstritten, weil durch auswärtige Berufsverrichtung ein
Verpflegungs-Mehraufwand unterstellt wird, der jedoch vom Grundaufwand
für Verpflegung kaum abgrenzbar ist. Außerdem sind viele Berufstätige ge-
nötigt, ihre Mahlzeiten außer Haus einzunehmen, ohne deswegen im steuer-
lichen Sinn auf (Dienst)Reise zu sein.


Wie bereits eingangs dargelegt, wird aber nochmals darauf hingewiesen,
dass eine Änderung in diesem Bereich derzeit nicht aktuell ist.

Zu 3.:

Unabhängig davon, ob derartige Aussagen überhaupt vorliegen, möchte ich
grundsätzlich darauf hinweisen, dass es nicht zu meinen Aufgaben zählt,
Aussagen von Personen, die nicht meinem Ressort angehören, zu kommen-
tieren. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Frage nicht beant-
worte.

Zu 4.:

Nach den Berechnungen anhand statistischer Daten betragen die Kilometer-
gelder insgesamt etwa 0,8 bis 1 Mrd. € jährlich. Geht man von der Prämisse
der Anfrage aus, wonach die Kilometergelder unzureichend seien, würde sich
im Falle einer Besteuerung kein Mehraufkommen ergeben, weil Kfz-Kosten
für beruflich/betrieblich veranlasste Fahrten in tatsächlicher Höhe Wer-
bungskosten oder Betriebsausgaben darstellen.

Die Summe der Tagesdiäten kann mit etwa 2 bis 2,2 Mrd. € jährlich ange-
nommen werden. Bei einem durchschnittlichen Grenzsteuersatz von 33%
entfällt darauf eine Lohn- und Einkommensteuer von ca. 0,6 bis 0,7 Mrd. €.

Zu 5.:

Nach den statistischen Daten nahmen ca.   1  Mio. Lohn steuerpflichtige die

Regelungen des § 26 Einkommensteuergesetz in Anspruch.