4325/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.11.2002
Bundesminister für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4325/J vom
19. September 2002 der
Abgeordneten Helmut Dietachmayr und Kollegen,
betreffend Steuer auf Kilometergeld, beehre
ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Nein, im Bundesministerium für Finanzen bestehen derzeit keine Pläne in
dieser Richtung.
In diesem Zusammenhang möchte ich aber auf Folgendes hinweisen:
Einerseits wird in der Einleitung zur vorliegenden
parlamentarischen Anfra-
ge dargelegt, dass das amtliche Kilometergeld den tatsächlichen Kraftfahr-
zeugaufwand "schon lange nicht mehr abdeckt", andererseits wird aber
an-
geführt, dass es für Viele ein "wichtiger, unverzichtbarer Teil
ihres Einkom-
mens" ist. Für das Bundesministerium für Finanzen stellt sich
dabei die
Frage, wie ein angeblich unzureichender Kostenersatz die Funktion eines
unverzichtbaren Einkommensbestandteils
haben kann. Nach dem Lohn-
und Einkommensteuersystem sollen
sowohl das Kilometergeld als auch das
Tagesgeld
einen beruflich veranlassten (Mehr-)Aufwand abdecken.
Beim Kilometergeld ist diese
Kostenersatzfunktion dem Grunde nach unbe-
stritten. Das
Bundesministerium für Finanzen vertritt allerdings nicht die
Auffassung, dass das Kilometergeld
unzureichend ist. Außerdem sind im Be-
reich der Betriebsausgaben oder
Werbungskosten in jedem Fall anstelle der
Kilometergelder auch die auf die beruflich oder betrieblich gefahrenen
Kilo-
meter entfallenden tatsächlichen Kosten absetzbar. Dadurch ist es ausge-
schlossen, dass es zu keiner steuerlichen Berücksichtung echter Aufwen-
dungen kommt.
In diesem Zusammenhang ist aber auch auf die Problematik
hinzuweisen,
dass das Kilometergeld in seiner
derzeitigen Form einen fixen, von der Kilo-
meterleistung unabhängigen Betrag darstellt. Tatsächlich
entwickeln sich
die tatsächlichen KfZ-Kosten mit
steigender Kilometerleistung regressiv, weil
der Fixkostenanteil (Versicherung,
motorbezogene Versicherungssteuer,
Normverbrauchsabgabe, Wertminderung)
pro Kilometer sinkt. Wenn über-
haupt, ist das Kilometergeld daher allenfalls in Fällen einer sehr
geringen
Kilometerleistung unzureichend. Fest steht allerdings, dass durch das der-
zeitige Kilometergeldsystem Steuerpflichtige
mit hoher Kilometerleistung ge-
fördert werden.
Bei den Tagesdiäten hingegen ist
selbst die Kostenersatzfunktion dem Grun-
de nach nicht unumstritten,
weil durch auswärtige Berufsverrichtung ein
Verpflegungs-Mehraufwand unterstellt wird, der jedoch vom Grundaufwand
für Verpflegung kaum abgrenzbar ist. Außerdem sind viele
Berufstätige ge-
nötigt, ihre Mahlzeiten außer
Haus einzunehmen, ohne deswegen im steuer-
lichen Sinn auf (Dienst)Reise zu
sein.
Wie bereits eingangs dargelegt, wird
aber nochmals darauf hingewiesen,
dass
eine Änderung in diesem Bereich derzeit nicht aktuell ist.
Zu 3.:
Unabhängig davon, ob derartige Aussagen überhaupt
vorliegen, möchte ich
grundsätzlich darauf hinweisen, dass es nicht zu meinen Aufgaben
zählt,
Aussagen von Personen, die nicht meinem
Ressort angehören, zu kommen-
tieren. Ich ersuche daher um
Verständnis, dass ich diese Frage nicht beant-
worte.
Zu 4.:
Nach den Berechnungen anhand
statistischer Daten betragen die Kilometer-
gelder insgesamt etwa 0,8 bis
1 Mrd. € jährlich. Geht man von der Prämisse
der Anfrage aus, wonach die Kilometergelder
unzureichend seien, würde sich
im Falle einer Besteuerung kein Mehraufkommen ergeben, weil Kfz-Kosten
für beruflich/betrieblich veranlasste
Fahrten in tatsächlicher Höhe Wer-
bungskosten oder Betriebsausgaben
darstellen.
Die Summe der Tagesdiäten kann mit etwa 2 bis 2,2 Mrd.
€ jährlich ange-
nommen werden. Bei einem durchschnittlichen Grenzsteuersatz von 33%
entfällt darauf eine Lohn- und Einkommensteuer von ca. 0,6 bis 0,7 Mrd.
€.
Zu 5.:
Nach den statistischen Daten nahmen ca. 1 Mio. Lohn steuerpflichtige die
Regelungen des § 26 Einkommensteuergesetz in Anspruch.