4330/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.11.2002
Bundesminister für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4348/J
vom
19. September 2002 der Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek und Kollegen,
betreffend ÖIAG-VA Tech im Zusammenhang mit dem geplanten Ilisu-
Staudamm-Projekt, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Österreich nimmt bereits seit längerem aktiv auf
OECD-Ebene sowie in
Ad-hoc-Gruppen involvierter Exportkreditagenturen zur Beurteilung
konkreter Großprojekte teil, um sicherzustellen, dass die in der Anfrage
angesprochenen Aspekte in die Projektsevaluierung vor Übernahme der
Bundeshaftung gemäß Ausfuhrförderungsgesetz einfließen.
In Umsetzung
des OECD-Empfehlungsentwurfes für "Gemeinsame Ansätze für
Umwelt und
öffentlich unterstützte Exportkredite" hat das Bundesministerium
für
Finanzen das bei der OeKB-AG eingerichtete Umweltprüfverfahren an oben
erwähnten Entwurf angepasst. Das Umweltprüfverfahren wird in der
modifizierten Form seit Februar 2002 mit entsprechender
Umweltkategorisierung angewandt.
Beim
konkret angefragten Projekt Ilisu ist das entsprechende
Umweltprüfverfahren nicht abgeschlossen.
Im Übrigen bezieht sich die Anfrage auf Wertungen und
Einschätzungen von
Sachverhalten durch die ÖIAG, welche nicht Gegenstand der Vollziehung
durch den Bundesminister für Finanzen sind. Der Bundesminister für
Finanzen nimmt ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als
Alleineigentümerin der Österreichischen Industrieholding AG
(ÖIAG) in der
Hauptversammlung der ÖIAG wahr.
Die ÖIAG bildet seit Inkrafttreten der ÖIAG-Gesetz-
und ÖIAG-
Finanzierungsgesetz-Novelle ab 31. Dezember 1993 mit den unmittelbar
oder mittelbar mehrheitlich in ihrem Eigentum stehenden Unternehmen
keinen Konzern mehr. Auch das ÖIAG-Gesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2000,
enthält im § 11 (2) ein Konzernverbot. Die ÖIAG hat daher
gegenüber ihren
Tochter- und Beteiligungsgesellschaften keine Einwirkungs- und
Auskunftsrechte. Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als die ÖIAG an
der - im übrigen börsenotierten - VA Technologie AG lediglich mit 24
%
direkt beteiligt ist. Eine Zusammenrechnung mit dem von der voestalpine
AG gehaltenen Anteil ist nicht möglich. Auch die voestalpine AG ist
börsenotiert und weisungsfrei.
Weiters betreffen die vorliegenden Fragen Entscheidungen
von Organen der
VA Technologie AG und somit keine in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der
Vollziehung,
insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als
Träger von Privatrechten und sind somit von dem im
§ 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht
umfasst.
Zu 4.:
Ein börsenotiertes Unternehmen hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die
Aufnahme seiner Aktien in bestimmte Fonds.
Die meisten Ethik-Fonds - worauf sich die Frage nach
Nachhaltigkeitsaktien-Fonds offenbar bezieht - prüfen die Unternehmungen,
deren Anteile sie erwerben, nach bestimmten Kriterien.
Die
"Wertsteigerung", vor allem die Entwicklung des Shareholder-Value,
hängt sicherlich nicht von der Aufnahme der Aktie in einen Fonds ab. Der
Kurs kann durch Aufnahme in einen Fonds positiv beeinflusst werden. Die
"Wertsteigerung" wird jedoch vom Management des Unternehmens
gesteuert
und ist von der Börseentwicklung unabhängig .