4332/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.11.2002

Bundesminister für Finanzen

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4377/J vom
19. September 2002 der Abgeordneten Theresia Haidlmayr und Kollegen,
betreffend Umsetzung der Verfassungsbestimmung zur Gleichstellung von
behinderten Menschen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Der Gesamtbericht der Arbeitsgruppe zur Durchforstung der
österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender
Bestimmungen wurde seitens der Bundesregierung in der Sitzung vom
9 März 1999 zur Kenntnis genommen und dem Nationalrat zur
geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt.

Der Bericht wurde am 1. Juli 1999 im Verfassungsausschuss behandelt
(vgl. AB 2033 BlgNR
XX. GP) und am 13. Juli 1999 im Plenum zur Kenntnis
genommen. Aus Anlass der Behandlung des Gesamtberichtes im
Verfassungsausschuss wurde - basierend auf dem Initiativantrag 1.173/A
der Abgeordneten Kostelka, Khoi und Genossen - der Antrag auf
Zustimmung zu einem Bundesgesetz, mit dem in einigen Gesetzen


behindertendiskriminierende Bestimmungen beseitigt werden sollten,
gestellt (AB 2034 BlgNR
XX. GP). Dieser Antrag wurde vom Plenum des
Nationalrates in seiner Sitzung vom 13. Juli 1999 einstimmig angenommen,
das entsprechende Bundesgesetz wurde mit BGBl.
I Nr. 164/1999
kundgemacht.

Zu 1.:

In den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts fallen die unter Punkt III.8

angeführte Bundesabgabenordnung sowie das unter Punkt III.9 angeführte

Finanzstrafgesetz.

Das unter Punkt III. 10 angeführte Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 fällt
nach der Zuständigkeitverteilung im geltenden Bundesministeriengesetz
nicht mehr in meinen Ressortbereich, sodass ich um Verständnis ersuche,
dass zum Umsetzungsstand in diesem Bereich keine Informationen zur
Verfügung gestellt werden können.

Zu 2.:

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wurde in Artikel 4 der § 90
Bundesabgabenordnung im Sinne des Berichtes der Arbeitsgruppe geändert.
Bereits mit BGBl.
I Nr. 28/1999 wurde § 313a in die
Bundesabgabenordnung eingefügt.

Eine weitere Änderung betraf das Finanzstrafgesetz, wo unter Artikel 5
leg.cit. die §§ 79 Abs. 1, 84 Abs. 3, 117 Abs. 2, 126, 127 Abs. 1, 185 Abs. 1
und 185 Abs. 2, im Sinne des Berichtes der Arbeitsgruppe geändert wurden.

Der Bericht der Arbeitsgruppe wurde auch zum Anlass genommen, eine
Änderung im § 25 der Abgabenexekutionsordnung durchzuführen. Dieser
Bestimmung wurde ein Absatz 2 angefügt, der ebenfalls den besonderen


Bedürfnissen blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen (so sie nicht
vertreten sind) Rechnung tragen soll.

Zu 3.:

Folgende im Gesamtbericht der Arbeitsgruppe erwähnten
Gesetzesbestimmungen wurden nicht abgeändert: §§ 56 Abs. 2, 85 Abs. 2
und 3, 89 Abs. 1 und 2, 93 Abs. 1, 4 und 6, 116, 118, 125 Abs. 1, 126, 134,
135 Abs. 3, und 141 Abs. 1 Finanzstrafgesetz.

Es handelt sich dabei um Bestimmungen über die Zustellung von
Schriftstücken und über die Bekanntgabe von mündlichen Erledigungen.
Hinsichtlich der Zustellung von Schriftstücken gilt gemäß § 56 Abs. 3
Finanzstrafgesetz das Zustellgesetz, welches in den Zuständigkeitsbereich
des Bundeskanzleramtes fällt. Was die Bekanntgabe von mündlichen
Erledigungen anlangt, so ergibt sich schon aus dem Wort "Bekanntgabe",
class diese Erledigung auch vom Adressaten wahrgenommen werden können
muss. Bei einem gehörlosen Adressaten ist dies durch Zuziehung eines
Gehörlosendolmetschers möglich. Es sind dazu die Bestimmungen der §§ 84
Abs. 3 und 127 Abs. 1 Finanzstrafgesetz: über die Zuziehung eines
Dolmetschers bei Gehörlosen oder hochgradig Hörbehinderten analog
heranzuziehen.