4333/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.11.2002

Bundesminister für Finanzen

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Jakob Auer
und Kollegen vom 20. September 2002, Nr. 4388/J, betreffend Klärung
unterschiedlicher Rechtsmeinungen zur Vergebührung von Kreditverträgen
im Zusammenhang mit Reinhalteverbänden nach dem Wasserrechtsgesetz,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Mir sind keine derartigen Probleme bei der Vergebührung von Kreditverträgen

bekannt.

Zu 2.:

Ob Gebührenfreiheit für Reinhalteverbände besteht, die nach dem Wasser-
rechtsgesetz gebildet wurden, hängt davon ab, ob der betreffende Reinhalte-
verband ein Gemeindeverband i.S. des Art. 116a B-VG ist.

Das Bundesgesetz, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für
Anleihen von Gebietskörperschaften (BGBl 1949/24), sieht im § 1 vor, dass


Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden,
Gemeindeverbänden), Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften auf-
genommen werden, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den
Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren befreit sind. In
der Folge zählt § 2 auf, dass die Befreiung den beurkundeten Rechts-
geschäften über die Aufnahme und Sicherstellung der im § 1 genannten An-
leihen zukommt.

Nach Art. 116a B-VG können sich zur Besorgung einzelner Aufgaben des
eigenen Wirkungsbereiches Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeinde-
verbänden zusammenschließen; eine derartige Vereinbarung bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung
zu erteilen. Damit - abgesehen von der erforderlichen Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde - ein Gemeindeverband vorliegen kann, ist somit Vor-
aussetzung, dass sich Gemeinden zusammenschließen.

Nach § 87 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 kommen als Mitglieder eines
Wasserverbandes in Betracht

a) Gebietskörperschaften

b) Wassergenossenschaften

c) zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege)
Verpflichtete.

Zusammenfassend ist daher zu sagen:

1. ist der Reinhalteverband ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter
Gemeindeverband i.S. des Art. 116a B-VG, besteht aufgrund des oa.
Bundesgesetzes Gebührenfreiheit für die von ihm abgeschlossenen Kredit-
verträge;

2. ist der Reinhalteverband hingegen kein durch die Aufsichtsbehörde
genehmigter Gemeindeverband i.S. des Art. 116a B-VG, so besteht
Gebührenpflicht.


Zu 3.:

Aus derzeitiger Sicht sehe ich keine Veranlassung für eine Änderung dieser

Regelung.