4333/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.11.2002
Bundesminister für Finanzen
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Jakob Auer
und Kollegen vom 20. September 2002, Nr. 4388/J, betreffend Klärung
unterschiedlicher Rechtsmeinungen zur Vergebührung von
Kreditverträgen
im Zusammenhang mit Reinhalteverbänden nach dem Wasserrechtsgesetz,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Mir sind keine derartigen Probleme bei der Vergebührung von Kreditverträgen
bekannt.
Zu 2.:
Ob Gebührenfreiheit für Reinhalteverbände
besteht, die nach dem Wasser-
rechtsgesetz gebildet wurden, hängt davon ab, ob der betreffende
Reinhalte-
verband ein Gemeindeverband i.S. des Art. 116a B-VG ist.
Das
Bundesgesetz, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen
für
Anleihen von Gebietskörperschaften (BGBl 1949/24), sieht im § 1 vor,
dass
Anleihen
(Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden,
Gemeindeverbänden), Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften auf-
genommen werden, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den
Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren befreit
sind. In
der Folge zählt § 2 auf, dass die Befreiung den beurkundeten Rechts-
geschäften über die Aufnahme und Sicherstellung der im § 1
genannten An-
leihen zukommt.
Nach Art. 116a B-VG können sich zur Besorgung
einzelner Aufgaben des
eigenen Wirkungsbereiches Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeinde-
verbänden zusammenschließen; eine derartige Vereinbarung bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung
zu erteilen. Damit - abgesehen von der erforderlichen Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde - ein Gemeindeverband vorliegen kann, ist somit Vor-
aussetzung, dass sich Gemeinden zusammenschließen.
Nach § 87 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 kommen als
Mitglieder eines
Wasserverbandes in Betracht
a) Gebietskörperschaften
b) Wassergenossenschaften
c) zur Erhaltung öffentlicher
Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege)
Verpflichtete.
Zusammenfassend ist daher zu sagen:
1. ist der Reinhalteverband ein von der
Aufsichtsbehörde genehmigter
Gemeindeverband i.S. des Art. 116a B-VG, besteht aufgrund des oa.
Bundesgesetzes Gebührenfreiheit für die von ihm abgeschlossenen
Kredit-
verträge;
2. ist der Reinhalteverband hingegen kein
durch die Aufsichtsbehörde
genehmigter Gemeindeverband i.S. des Art. 116a B-VG, so besteht
Gebührenpflicht.
Zu 3.:
Aus derzeitiger Sicht sehe ich keine Veranlassung für eine Änderung dieser
Regelung.