4334/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.11.2002
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4401/J vorn
20. September 2002 der Abgeordneten Mag.
Johann Maier und Kollegen,
betreffend Personalabbau durch die Blau-Schwarze Bundesregierung /
Verwaltungsreform II, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend
möchte ich darauf hinweisen, dass bei einzelnen Punkten eine
über die Zentralleitung hinausgehende
Darstellung bzw. eine über die
erfolgte Aufschlüsselung
hinausgehende Aufgliederung mit einem sehr
hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre (zum Teil auch
durch
die Änderungen bei der Geschäftseinteilung hervorgerufen) und daher
aus
verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich war, wofür
ich um
Verständnis ersuche.
Zu 1.:
Vorerst ist festzuhalten, dass auf Grund der Änderungen durch die
Bundesministeriengesetz (BMG)-Novelle 2000, BGB1. I Nr. 16/2000, die
folgenden
Angaben für das Jahr 2000 den Zeitraum vom 1. April 2000 bis
31. Dezember 2000 betreffen.
In
der Zentralleitung erfolgte im Jahr 2000 eine Einsparung von insgesamt
15 Planstellen und im Kalenderjahr 2001 von
18 Planstellen. Für das
Kalenderjahr 2002 ist eine Reduzierung um insgesamt 62 Planstellen
(hievon
53 im Zuge der Ausgliederung der Finanzmarktaufsicht - FMA) vorgesehen.
Im nachgeordneten Bereich wurden die Planstellen in den
angeführten
Jahren um folgende Anzahl reduziert:
2000
Finanzlandesdirektionen 397
Bundespensionsamt 5
Finanzprokuratur 3
Hauptpunzierungs- und Probieramt 2
2001
Planstellenbereich Anzahl
Finanzlandesdirektionen 299
Bundespensionsamt 5
Finanzprokuratur 2
Hauptpunzierungs- und Probieramt 4
2002
Planstellenbereich Anzahl
Finanzlandesdirektionen 411
Bundespensionsamt 6
Finanzprokuratur 2
Hauptpunzierungs- und Probieramt*) 49
Gesamt 468
*) Die Auflösung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes erfolgte
gemäß
BGB1. I Nr. 24/2001 zwar mit 1. April 2001, im Stellenplan hat sich die
Auswirkung jedoch erst mit 1. Jänner 2002 niedergeschlagen.
Zu 2.:
Zur Klarstellung möchte ich darauf hinweisen, dass sich die
folgende
Darstellung - analog der Fragestellung - nur
auf Beamte bezieht und die
Angaben für das Jahr 2000 (wie bei
Punkt 1) den Zeitraum ab dem
1. April 2000 betreffen. Im Jahr 2002 erstreckt sich der Zeitraum vom
1. Jänner 2002 bis 31. Oktober 2002.
Für
die nachstehend angeführte Anzahl an Beamten ist durch Erklärung
nach § 15 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die Versetzung in den
Ruhestand bewirkt worden bzw. nach
§ 13 des Beamten-Dienstrechts-
gesetzes 1979 ein Übertritt in
den Ruhestand erfolgt:
In der Zentralleitung:
2000 18 Beamte
2001 10 Beamte
2002 21 Beamte
Im nachgeordneten Bereich:
2000
Planstellenbereich Anzahl
Finanzlandesdirektionen 271
Bundespensionsamt 1
Finanzprokuratur 4
Gesamt 276
2001
Planstellenbereich
Anzahl
Finanzlandesdirektionen 203
Bundespensionsamt
3
Finanzprokuratur 0
Gesamt 206
2002
Planstellenbereich
Anzahl
Finanzlandesdirektionen
225
Bundespensionsamt 1
Finanzprokuratur 1
Gesamt 227
Zu 3.:
Nach § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG)
ist der
Beamte auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden
zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr
vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher
Grund entgegensteht. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist ein Angebot
nicht durch den Dienstgeber zu stellen und wird daher nicht gestellt.
Zu 4.:
In der Zentralleitung haben bis 30. September 2002 drei
Beamte (keine
Funktionsträger) den vorzeitigen Ruhestand nach § 22g des BB-SozPG
angetreten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist mit einer derartigen
Maßnahme keine Auflassung des Arbeitsplatzes verbunden.
Zu 5.:
Die Pensionshöhe errechnet sich nach den Bestimmungen des
Pensionsgesetzes (PG) 1965 und ist abhängig von der ruhegenussfähigen
Gesamtdienstzeit, wobei die entsprechenden Abschläge gemäß
§ 4 Absatz 6
PG 1965 zu berücksichtigen sind.
Zu 6. und 7.:
Zur Fragestellung nach der Vorruhestandesregelung nach dem BB-SozPG ist
zunächst festzuhalten, dass sich die betroffenen Beamten dienstrechtlich
in
einem Karenzurlaub befinden. Es erfolgen daher keine Pensionszahlungen,
sondern es wird - gemäß den Bestimmungen des BB-SozPG - ein Vorruhe-
standsgeld jeweils in der Höhe von 80 % bzw. 75 % der
besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes zuerkannt.
Es wird daher davon ausgegangen, dass mit der
Fragestellung die Kosten
des vorzeitigen Ruhestandes gemeint sind. Diese Kosten werden jedoch nicht
gesondert erfasst und können daher weder für den Bereich des Bundes-
dienstes noch für den ausgegliederten Bereich ausgewiesen werden.
Um aber einen gewissen Überblick zu verschaffen,
wird auf Folgendes hin-
gewiesen:
Im Jahr 2002 sind bis 30. September 2002 insgesamt 2.641
Beamte der
Hoheitsverwaltung ohne ÖBB, Post (Post AG, Telekom und Postbus AG) und
Landeslehrer in den Ruhestand getreten. Davon waren 797 Beamte unter
60 Jahren und 1.844 über 60 Jahre. Von den 797 Beamten, deren Pensions-
antrittsalter unter 60 Jahren lag, wurden 501 Beamte mit
durchschnittlich
33 Abschlagsmonaten in den Ruhestand versetzt.
Zu 8.:
Da nach § 24 Absatz 4 des BB-SozPG die betroffenen Bediensteten zu
den
ihnen angebotenen Vorruheständen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002
ihre Zustimmungen wirksam erteilen müssen, ist es im Jahr 2003 nicht
mehr möglich, Angebote auf Vorruhestände zu stellen.
Zu 9.:
Bis zum Stichtag 30. September 2002 wurde in der
Zentralleitung insgesamt
28 Bediensteten ein Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung (Vorruhestand)
nach dem BB-SozPG angeboten und von diesen Bediensteten auch
angenommen. Auf Grund der Gegebenheit, dass die Einziehung der Plan-
stelle erst mit dem tatsächlichen Pensionsantritt erfolgt, ist bisher noch
keine Planstelleneinsparung wirksam geworden.
Zu 10.:
Von den unter Punkt 9 angeführten Bediensteten
befinden sich zum
Stichtag 30. September 2002 insgesamt 20 Bedienstete aus den Bereichen
der Sektionen I, II und III im Karenzurlaub vor der Ruhestandsversetzung,
wobei vier Funktionsträger (2 Gruppen- und 2 Abteilungsleiter) davon
betroffen sind.
Zu 11.:
Da sich die betroffenen Bediensteten dienstrechtlich in einem
Karenzurlaub
befinden, erfolgen keine Pensionszahlungen, sondern es wird gemäß
den
Bestimmungen des BB-SozPG ein Vorruhestandsgeld in Höhe von jeweils
80 % der besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes
(ohne Nebengebühren) zuerkannt.
Zu 12.:
Entsprechend den Ausführungen zu Punkt 11 ist festzuhalten, dass
die
Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes vor der Ruhestandsversetzung
nach dem BB-SozPG keine zusätzlichen Kosten verursacht, sondern zu
budgetären Einsparungen sowohl im Bereich der Personalausgaben als auch
im Bereich der Sachausgaben führt.
Zu 13.:
Derartige Austritte liegen in der Zentralstelle zum Stichtag
30. September 2002 nicht vor.
Zu 14.:
Zum Stichtag 30. September 2002 befinden sich 3
Vertragsbedienstete in
einem Karenzurlaub nach § 29b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in
Verbindung mit § 22e des BB-SozPG.
Zu 15.:
Da derartige Austritte weder zum Stichtag 30. September
2002 (wie bereits
bei Punkt 13 angeführt) noch (aus heutiger Sicht) für 2003 vorliegen,
können diesbezüglich auch keine Beträge genannt werden.
Zu 16.:
Eine Antragstellung auf Vorruhestand durch den Bediensteten ist nach den
Bestimmungen des § 22a BB-SozPG nicht möglich.
Zu 17.:
In der Zentralleitung werden auf Grund der derzeit vorliegenden
Angebotsannahmen im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis
31. Dezember 2002 und im Kalenderjahr 2003 jeweils 4 Bedienstete den
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung antreten.
Zu 18. bis 21.:
Derartige Konsulentenverträge wurden nicht abgeschlossen.
Zu 22.:
In der Zentralleitung erfolgten folgende Neueinstellungen (Neuaufnahmen):
2000 5 Neuaufnahmen (davon: zwei ältere Arbeitslose und ein Behinderter)
2001 4 Neuaufnahmen (davon: ein Behinderter)
2002 (bis 30. September) 8 Neuaufnahmen
Im nachgeordneten Bereich erfolgte lediglich im Jahr
2002 eine Neuauf-
nahme (Finanzprokuratur),
Zu 23.:
In der Zentralleitung wurden für den Zeitraum 1.
Oktober 2002 bis
31. Dezember 2002 die entsprechenden Veranlassungen für sechs Neuauf-
nahmen in die Wege geleitet. Im Kalenderjahr 2003 sind zwei Neuaufnahmen
vorgesehen. Diese Neuaufnahmen sind auf die Sektionen des Bundes-
ministeriums für Finanzen verteilt.
Für den nachgeordneten Bereich sind derzeit keine Neuaufnahmen geplant.
Zu 24.:
Im Stellenplan 2002 sind insgesamt 32 Lehrlingsplanstellen vorgesehen.
Davon sind 7 in der Zentralleitung und der Rest im nachgeordneten Bereich
systemisiert. Für das Kalenderjahr 2003 kann diesbezüglich noch keine
Aussage getroffen werden, da die Stellenplanverhandlungen für 2003 derzeit
noch nicht abgeschlossen sind.
Um im Rahmen der dreijährigen Lehrausbildung als
Verwaltungsassistent
den Erwerb einer breit gefächerten Qualifikation (Schlüssel- bzw.
Querschnittsqualifikation) sicherzustellen, ist keine
dauerhafte Ansiedelung
der Lehrlingsausbildungsplätze in einer Organisationseinheit gegeben.
Zu 25.:
Im Jahr 2002 wurde in der Zentralleitung eine
Lehrlings-Planstelle
(Verwaltungsassistent) gestrichen. Im Nachgeordneten Bereich waren es in
diesem Jahr acht Lehrlingsausbildungsplätze. Da die Stellenplan-
verhandlungen für 2003 zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abge-
schlossen sind, kann für das Kalenderjahr 2003 noch keine Aussage
getroffen werden.
Zu 26.:
Von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen sind bis Ende 2002 und
für 2003 folgende Privatisierungen geplant:
Österreichischer
Bundesverlag GmbH
Kärntner Flughafenbetriebsgesellschaft mbH
Flughafen Graz Betriebsgesellschaft mbH
Bei fünf Wohnbaugesellschaften wird Anfang 2003 -
nach Vorliegen der
Verwertungsstudie der beauftragten Investmentbank Lehman Brothers -
eine Entscheidung darüber fallen, ob überhaupt und wenn ja, in
welcher Art
und Weise die Geschäftsanteile bzw. das Anlagevermögen dieser
Wohnbau-
gesellschaften veräußert wird.
Zu 27. bis 34.:
Im Hinblick darauf, dass die Budget- und Stellenplanverhandlungen noch
nicht abgeschlossen sind, können diese Fragen derzeit nicht beantwortet
werden, wofür ich um Verständnis ersuche.
Zu 35. und 36.:
Da diese Fragen allgemeine Dienstrechtsangelegenheiten betreffen,
fällt die
Vollziehung der damit angesprochenen Angelegenheiten in den Zuständig-
keitsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und
Sport. Ich
verweise daher auf die Beantwortung der gleich lautend an die Frau
Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport gerichtete
parlamentarische Anfrage Nr. 4406/J.