4339/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.11.2002

BM für öffentliche Leistung und Sport

 

Die Abgeordnete Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben an mich eine
schriftliche Anfrage (4382/J) betreffend “Umsetzung der Verfassungsbestimmung zur
Gleichstellung behinderter Menschen" gestellt.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Der Gesamtbericht der Arbeitsgruppe zur Durchforstung der österreichischen Rechtsordnung
hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen wurde seitens der Bundesregierung
in der Sitzung vom 9. März 1999 zur Kenntnis genommen und dem Nationalrat zur
geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt.

Der Bericht wurde am 1. Juli 1999 im Verfassungsausschuss behandelt (vgl. AB 2033 BlgNR
20.GP) und am 13. Juli 1999 im Plenum zur Kenntnis genommen. Aus Anlass der
Behandlung des Gesamtberichtes im Verfassungsausschuss wurde - basierend auf dem
Initiativantrag 1173/A der Abgeordneten Kostelka, Khol und Genossen - der Antrag auf
Zustimmung zu einem Bundesgesetz, mit dem in einigen Gesetzen
behindertendiskriminierende Bestimmungen beseitigt werden sollten, gestellt (AB 2034
BlgNR 20.GP). Dieser Antrag wurde vom Plenum des Nationalrates in seiner Sitzung vom
13. Juli 1999 einstimmig angenommen, das Gesetz wurde mit BGBl. I
Nr. 164/1999
kundgemacht. Wie sich den Erläuternden Bemerkungen zum Ausschussbericht (AB 2034
BlgNR 20.GP) entnehmen lässt, lag dem Antrag der seitens der Bundesregierung vorgelegte
Gesamtbericht zugrunde. Ziel des Gesetzesvorschlags war die Änderung des Teils der in


in diesem Bericht aufgelisteten Bestimmungen. Es wäre dem Nationalrat freigestanden, die
Abänderung weiterer im Gesamtbericht aufgeführter Bestimmungen in das Gesetzesvorhaben
mit einzubeziehen.

Ungeachtet dessen wurden auch seitens der einzelnen Bundesministerien Maßnahmen zur
Behebung verschiedener im Gesamtbericht aufgeführter Benachteiligungen gesetzt.

Frage 1:

Welche Punkte des Gesamtberichtes der "Arbeitsgruppe zu Durchforstung der Rechtsordnung

hinsichtlich        behindertenbenachteiligender       Bestimmungen"       fallen        in        Ihren

Zuständigkeitsbereich ?

(detaillierte Aufzählung der betroffenen Gesetzesteile)

Zu Frage 1:

Folgende im Gesamtbericht angeführte Materien fallen in die ausschließliche legistische

Zuständigkeit meines Ressorts:

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (B Punkt III. 10),
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (B Punkt
III. 11),
Vertragsbedienstetengesetz 1948 (B Punkt
III. 12),
Ausschreibungsgesetz 1989 (B Punkt
III. 13).

Die beiden folgenden Punkte betreffen spezifische Aufnahme- und Eignungserfordernisse für
Lehrer und Richter, deren sachliche Notwendigkeit primär von den fachlich für diese
Bedienstetengruppen zuständigen BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur bzw. BM für
Justiz zu beurteilen ist. Diesbezüglich verweise ich daher auf die Beantwortung durch die
Leiter dieser Ressorts:


Schulorganisationsgesetz, Aufhahms- und Eignungsprüfungsverordnung, iVm
Beamtendienstrechtsgesetz und Vertragsbedienstetengesetz (C Punkt II. 8, D Punkt II. 6),
Richterdienstgesetz (C Punkt II.9).

Frage 2:

Welche  Maßnahmen   haben   Sie  gesetzt,   um   diese  Benachteiligungen   von   behinderten

Menschen in Ihrem Bereich zu reduzieren bzw. zu beseitigen?

(detaillierte Aufzählung der geänderten Gesetzesteile)

Zu Frage 2:

Im für Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse
zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden geltenden
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 wurden die im Bundesgesetz BGB1. Nr. I 164/1999
enthaltenen Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), mit
denen Benachteiligungen behinderter Menschen im Verfahrensrecht reduziert wurden, durch
dessen Anknüpfung an das AVG indirekt übernommen.

Frage 3:

Gibt es in Ihrem Bereich noch immer Gesetzesteile, die im Gesamtbericht der Arbeitsgruppe

enthalten sind, und die bis jetzt nicht abgeändert wurden?

Wenn ja, um welche Gesetzesteile handelt es sich konkret und warum wurden diese bis jetzt

nicht abgeändert?

Zu Frage 3:

Eine Reduzierung oder Beseitigung der bei einzelnen im Gesamtbericht der Arbeitsgruppe
enthaltenen Punkten, die in die Zuständigkeit meines Ressorts fallen, aufgezeigten
Benachteiligungen von Behinderten kann meiner Auffassung nach nicht nur über gesetzliche
Maßnahmen, sondern auch ohne solche im Vollzug erreicht werden.

So kann das in § 9 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehene Personalverzeichnis (Punkt III. 11.b des
Berichtes) Sehbehinderten auf deren Verlangen auf Diskette zur Verfügung gestellt werden.


Auch können beim Mitarbeitergespräch/bei der Teamarbeitsbesprechung (Punkt III. 11.c des
Berichtes) erforderliche schriftliche Unterlagen für Sehbehinderte in Blindenschrift
ausgefertigt und bei Gesprächen mit gehörlosen Behinderten auch ein Gebärdendolmetscher
beigezogen werden.

Schließlich können auch bei Ausschreibungen nach § 5 Abs. 4 Ausschreibungsgesetz (Punkt
III. 13.a des Berichtes) die in der angeführten AVG-Novelle bei der Ediktalladung
verwirklichten Lösungen eingesetzt werden.

Eine gesetzliche Verpflichtung nur des Bundes als einzigem Arbeitgeber dieses Landes zu
derartigen Maßnahmen halte ich allerdings nicht für zweckmäßig, weil sich eine solche
Verpflichtung voraussichtlich kontraproduktiv auf die Einstellung von Behinderten im
Bundesdienst auswirken würde.

Zu den in § 4 Abs. 1 Z 3 BOG 1979 (Punkt III. 11.a des Berichtes) angeführten
Ernennungserfordernissen bzw. zu den in § 3 VBG (Punkt III. 12.a des Berichtes) angeführten
Aufnahmeerfordernissen der persönlichen und fachlichen Eignung bin ich der Auffassung,
dass damit - wie auch im Bericht dargestellt wird - keine Diskriminierung behinderter
Personen verbunden ist und daher kein Anlass für eine Gesetzesänderung besteht.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass der Bund 2001 die
Aufnahmemöglichkeiten für Behinderte um insgesamt 50 Planstellen aufgestockt hat und
damit die Möglichkeiten zur Integration von behinderten Menschen ausgedehnt hat.