4339/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.11.2002
BM für öffentliche Leistung und Sport
Die
Abgeordnete Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben an mich eine
schriftliche Anfrage (4382/J) betreffend
“Umsetzung der Verfassungsbestimmung zur
Gleichstellung behinderter
Menschen" gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der Gesamtbericht der Arbeitsgruppe zur Durchforstung
der österreichischen Rechtsordnung
hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen wurde seitens der
Bundesregierung
in der Sitzung vom 9.
März 1999 zur Kenntnis genommen und dem Nationalrat zur
geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung übermittelt.
Der Bericht wurde am 1. Juli 1999 im
Verfassungsausschuss behandelt (vgl. AB 2033 BlgNR
20.GP)
und am 13. Juli 1999 im Plenum zur Kenntnis genommen. Aus Anlass der
Behandlung des
Gesamtberichtes im Verfassungsausschuss wurde - basierend auf dem
Initiativantrag 1173/A der Abgeordneten Kostelka, Khol und Genossen - der
Antrag auf
Zustimmung zu einem Bundesgesetz, mit dem in
einigen Gesetzen
behindertendiskriminierende Bestimmungen beseitigt werden sollten,
gestellt (AB 2034
BlgNR 20.GP). Dieser Antrag wurde vom Plenum des Nationalrates in seiner
Sitzung vom
13. Juli 1999 einstimmig angenommen, das
Gesetz wurde mit BGBl. I Nr. 164/1999
kundgemacht. Wie sich den
Erläuternden Bemerkungen zum Ausschussbericht (AB 2034
BlgNR 20.GP) entnehmen lässt, lag dem
Antrag der seitens der Bundesregierung vorgelegte
Gesamtbericht zugrunde. Ziel des
Gesetzesvorschlags war die Änderung des Teils der in
in diesem Bericht aufgelisteten
Bestimmungen. Es wäre dem Nationalrat freigestanden, die
Abänderung
weiterer im Gesamtbericht aufgeführter Bestimmungen in das
Gesetzesvorhaben
mit
einzubeziehen.
Ungeachtet dessen wurden auch seitens
der einzelnen Bundesministerien Maßnahmen zur
Behebung
verschiedener im Gesamtbericht aufgeführter Benachteiligungen gesetzt.
Frage 1:
Welche Punkte des Gesamtberichtes der "Arbeitsgruppe zu Durchforstung der Rechtsordnung
hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen" fallen in Ihren
Zuständigkeitsbereich ?
(detaillierte Aufzählung der betroffenen Gesetzesteile)
Zu Frage 1:
Folgende im Gesamtbericht angeführte Materien fallen in die ausschließliche legistische
Zuständigkeit meines Ressorts:
Dienstrechtsverfahrensgesetz
1984 (B Punkt III. 10),
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (B Punkt III. 11),
Vertragsbedienstetengesetz 1948 (B Punkt III. 12),
Ausschreibungsgesetz 1989 (B Punkt III. 13).
Die beiden folgenden Punkte betreffen spezifische
Aufnahme- und Eignungserfordernisse für
Lehrer und Richter, deren
sachliche Notwendigkeit primär von den fachlich für diese
Bedienstetengruppen zuständigen BM für Bildung, Wissenschaft und
Kultur bzw. BM für
Justiz zu beurteilen ist. Diesbezüglich verweise ich daher auf die
Beantwortung durch die
Leiter dieser Ressorts:
Schulorganisationsgesetz, Aufhahms-
und Eignungsprüfungsverordnung, iVm
Beamtendienstrechtsgesetz und
Vertragsbedienstetengesetz (C Punkt II. 8, D
Punkt II. 6),
Richterdienstgesetz (C Punkt II.9).
Frage 2:
Welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, um diese Benachteiligungen von behinderten
Menschen in Ihrem Bereich zu reduzieren bzw. zu beseitigen?
(detaillierte Aufzählung der geänderten Gesetzesteile)
Zu Frage 2:
Im für Verwaltungsverfahren in
Angelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse
zum
Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden geltenden
Dienstrechtsverfahrensgesetz
1984 wurden die im Bundesgesetz BGB1. Nr. I 164/1999
enthaltenen Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
(AVG), mit
denen
Benachteiligungen behinderter Menschen im Verfahrensrecht reduziert wurden,
durch
dessen
Anknüpfung an das AVG indirekt übernommen.
Frage 3:
Gibt es in Ihrem Bereich noch immer Gesetzesteile, die im Gesamtbericht der Arbeitsgruppe
enthalten sind, und die bis jetzt nicht abgeändert wurden?
Wenn ja, um welche Gesetzesteile handelt es sich konkret und warum wurden diese bis jetzt
nicht abgeändert?
Zu Frage 3:
Eine
Reduzierung oder Beseitigung der bei einzelnen im Gesamtbericht der
Arbeitsgruppe
enthaltenen Punkten, die in die
Zuständigkeit meines Ressorts fallen, aufgezeigten
Benachteiligungen von Behinderten
kann meiner Auffassung nach nicht nur über gesetzliche
Maßnahmen, sondern auch ohne
solche im Vollzug erreicht werden.
So kann das in § 9 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehene
Personalverzeichnis (Punkt III. 11.b des
Berichtes) Sehbehinderten auf deren
Verlangen auf Diskette zur Verfügung gestellt werden.
Auch können beim
Mitarbeitergespräch/bei der Teamarbeitsbesprechung (Punkt III. 11.c des
Berichtes)
erforderliche schriftliche Unterlagen für Sehbehinderte in Blindenschrift
ausgefertigt
und bei Gesprächen mit gehörlosen Behinderten auch ein
Gebärdendolmetscher
beigezogen
werden.
Schließlich können auch bei
Ausschreibungen nach § 5 Abs. 4 Ausschreibungsgesetz (Punkt
III. 13.a des Berichtes) die in der angeführten AVG-Novelle bei der
Ediktalladung
verwirklichten
Lösungen eingesetzt werden.
Eine gesetzliche Verpflichtung nur
des Bundes als einzigem Arbeitgeber dieses Landes zu
derartigen Maßnahmen
halte ich allerdings nicht für zweckmäßig, weil sich eine
solche
Verpflichtung voraussichtlich
kontraproduktiv auf die Einstellung von Behinderten im
Bundesdienst auswirken würde.
Zu den in § 4 Abs. 1 Z 3 BOG 1979
(Punkt III. 11.a des Berichtes) angeführten
Ernennungserfordernissen
bzw. zu den in § 3 VBG (Punkt III. 12.a des Berichtes) angeführten
Aufnahmeerfordernissen
der persönlichen und fachlichen Eignung bin ich der Auffassung,
dass damit - wie auch im
Bericht dargestellt wird - keine Diskriminierung behinderter
Personen verbunden ist und daher kein
Anlass für eine Gesetzesänderung besteht.
Abschließend möchte ich noch darauf
hinweisen, dass der Bund 2001 die
Aufnahmemöglichkeiten
für Behinderte um insgesamt 50 Planstellen aufgestockt hat und
damit
die Möglichkeiten zur Integration von behinderten Menschen ausgedehnt hat.