4341/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.11.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4330/J-NR/2002 betreffend Besetzung eines Bezirks-
schulinspektors für Klagenfurt, die die Abgeordneten Mag. Christine Muttonen, Kolleginnen und
Kollegen am 19. September 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Zunächst ist festzustellen, dass es sich - entgegen dem Titel der Anfrage und so wie im Text richtig
wiedergegeben - nicht um eine Besetzung sondern um eine Betrauung, somit um eine vorläufige
Maßnahme handelte.

Ad 1. bis 10.:

Den Bezirksschulinspektoren sind in den vergangenen Jahren zunehmend zusätzliche Aufgaben
übertragen worden; ihr Aufgabengebiet wurde durch das neue Rollenbild der Schulaufsicht umfang-
reich weiterentwickelt. Gerade zu Beginn eines Schuljahres kommt den regionalen Bildungsmana-
gern eine besondere Bedeutung zu, da es gilt, einen optimalen Start des neuen Schuljahres zu ge-
währleisten.

In dringenden Fällen, in welchen der reibungslose Ablauf der Arbeiten zu Beginn eines Schuljahres
gewährleistet werden muss, erfolgen oftmals auch Mitbetrauungen eines Schulaufsichtsbeamten mit
einem Nachbarbezirk, die vom jeweiligen Amtsführenden Präsidenten sofort vorgenommen wer-
den, um ein optimales Funktionieren der Verwaltung sicherzustellen. Gerade zu diesem Zeitpunkt
ist dies besonders wichtig, da oft kurzfristig auf veränderte Situationen gegenüber dem Planungs-
stadium reagiert werden muss.

Mit den Hinweisen auf die zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften wurde ein Großteil der
Fragen bereits in der Anfrage selbst beantwortet.


Eine Zurückziehung von Anträgen und eine neuerliche Vorlage derselben ist selbstverständlich
möglich, solange keine rechtskräftigen Entscheidungen vorliegen; es kann auch durch eine Zurück-
verweisung des Bundesministeriums an den jeweiligen Landesschulrat aufgrund von Verfahrens-
fehlern in einzelnen Fällen erforderlich werden.

Da während eines Verfahrens, das sich einige Zeit verzögern kann (beispielweise durch eine Zu-
rückverweisung, weil keine Stellungnahme des Fachausschusses vorgelegt wurde), die Aufgaben
eines Bezirksschulinspektors erfüllt werden müssen, sind die kurzfristigen Möglichkeiten vorgese-
hen.