4341/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.11.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4330/J-NR/2002 betreffend Besetzung eines Bezirks-
schulinspektors für
Klagenfurt, die die Abgeordneten Mag. Christine Muttonen, Kolleginnen und
Kollegen am 19. September 2002 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zunächst ist festzustellen, dass
es sich - entgegen dem Titel der Anfrage und so wie im Text richtig
wiedergegeben
- nicht um eine Besetzung sondern um eine Betrauung, somit um eine
vorläufige
Maßnahme
handelte.
Ad 1. bis 10.:
Den Bezirksschulinspektoren sind in
den vergangenen Jahren zunehmend zusätzliche Aufgaben
übertragen
worden; ihr Aufgabengebiet wurde durch das neue Rollenbild der Schulaufsicht
umfang-
reich
weiterentwickelt. Gerade zu Beginn eines Schuljahres kommt den regionalen
Bildungsmana-
gern
eine besondere Bedeutung zu, da es gilt, einen optimalen Start des neuen
Schuljahres zu ge-
währleisten.
In dringenden Fällen, in welchen
der reibungslose Ablauf der Arbeiten zu Beginn eines Schuljahres
gewährleistet
werden muss, erfolgen oftmals auch Mitbetrauungen eines Schulaufsichtsbeamten
mit
einem
Nachbarbezirk, die vom jeweiligen Amtsführenden Präsidenten sofort
vorgenommen wer-
den, um
ein optimales Funktionieren der Verwaltung sicherzustellen. Gerade zu diesem
Zeitpunkt
ist dies besonders wichtig, da oft kurzfristig auf veränderte Situationen
gegenüber dem Planungs-
stadium
reagiert werden muss.
Mit den Hinweisen auf die zur Anwendung gelangenden
Rechtsvorschriften wurde ein Großteil der
Fragen
bereits in der Anfrage selbst beantwortet.
Eine Zurückziehung von Anträgen und eine
neuerliche Vorlage derselben ist selbstverständlich
möglich, solange keine
rechtskräftigen Entscheidungen vorliegen; es kann auch durch eine
Zurück-
verweisung des Bundesministeriums an
den jeweiligen Landesschulrat aufgrund von Verfahrens-
fehlern in einzelnen Fällen
erforderlich werden.
Da während eines Verfahrens, das sich einige Zeit
verzögern kann (beispielweise durch eine Zu-
rückverweisung, weil keine Stellungnahme des Fachausschusses vorgelegt
wurde), die Aufgaben
eines
Bezirksschulinspektors erfüllt werden müssen, sind die kurzfristigen
Möglichkeiten vorgese-
hen.