4343/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.11.2002

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4317/J-NR/2002 betreffend Taxigewerbe, die die
Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen am 19. September 2002 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Allgemeines:

Die Beantwortung der Fragen innerhalb des vom Geschäftsordnungsgesetzes vorgesehenen
Zeitraumes ist für die Vollzugsbehörden großteils nicht möglich, weil die Führung von Aufzeichnungen
in vielen Bereichen nicht vorgesehen ist und eine Durchsicht jedes einzelnen Aktes bei den Ländern
und Bezirksverwaltungsbehörden notwendig wäre.

Frage 1:

Wie stehen Sie generell zur Aufhebung von - nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz - verordne-
ten Taxitarifen?
Wie beurteilen Sie die Situation in Gebieten für die kein Tarif verordnet wurde?

Antwort:

Das Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 ermächtigt den Landeshauptmann, verbindliche Tarife fest-
zulegen, verpflichtet ihn aber nicht dazu. Das Gesetz bietet dem zuständigen Landeshauptmann
hierbei meiner Meinung nach eine ausreichende und sinnvolle Grundlage, um der regionalen Wirt-
schaftslage gerecht zu werden und angemessene Maßnahmen zu setzen. Im weiteren darf ich auf
das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2002 GZ G211/01 verweisen, in dem
der Gerichtshof in allen wesentlichen Punkten dieser Argumentation gegen eine Aufhebung der
Möglichkeit zur Festsetzung verbindlicher Tarife gefolgt ist.

Frage 2:

In welcher Form und aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmungen können Taxiunternehmen bei
einer generellen Tarifaufhebung durch den Landeshauptmann/frau zur Preisauszeichnung und
Führung eines Taxameters verpflichtet werden?


Antwort:

Gemäß § 13 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 kann der Landeshauptmann mit Verord-
nung die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben. Es wurde von jedem Landeshaupt-
mann eine solche Verordnung (Landesbetriebsordnung) erlassen, in der in Tarifzonen die Ver-
wendung von Fahrpreisanzeigern verbindlich vorgeschrieben wird.

Soweit keine Tarife verordnet sind, gilt allgemeines Vertragsrecht und das Beförderungsentgelt
unterliegt der freien Preisvereinbarung. Ob in solchen Fällen eine Preisauszeichnungspflicht gilt,
wird in den Verordnungen der Landeshauptmänner festgelegt.

Fragen 3 und 4:

Treten Sie für eine - unter jeweiliger Berücksichtigung der topografischen Situation - für eine soweit
als mögliche Vereinheitlichung der Taxitarife (als Höchstpreistarife) in Österreich ein (z.B. Grund-
taxe, div. Zuschläge (Ruf, Zuschläge, Verunreinigung, Gepäck etc))?

Wenn nein, weshalb nicht?

Antwort:

Eine Vereinheitlichung der Taxitarife in Österreich wäre meiner Ansicht nach aufgrund der regional
unterschiedlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht sachgerecht. Die zu berücksichtigenden
Besonderheiten wären so zahlreich, dass nicht mehr von einem einheitlichen Tarif gesprochen
werden könnte. Der Landeshauptmann hat aber die Möglichkeit, nach den tatsächlichen
Gegebenheiten sachgerecht die Tarife festzusetzen.

Frage 5:

Wie viele Taxiunternehmen und Konzessionsinhaber gibt es mit Stichtag 31.8.2002 in Österreich
(ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer)?

Antwort:

Es liegen nur Statistiken für ganz Österreich mit Stichtag 31.12. jeden Jahres vor. Demnach gab
es am 31.12.2001 6979 Konzessionen für das Taxigewerbe in ganz Österreich.

Frage 6:

Wie viele Konzessionen nach § 3 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz waren bis Stichtag

31. 8. 2002 vergeben. Wie viele Konzessionsinhaber davon verfügen über weitere Konzessionen

nach § 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz? (Aufschlüsselung jeweils auf Bundesländer)?

Antwort:

Es liegen nur Statistiken mit Stichtag 31.12. jedes Jahres über die Anzahl von Konzessionen für
das Taxigewerbe, Mietwagengewerbe mit Pkw und Gästewagengewerbe in Österreich vor.
Demnach gab es mit Stichtag 31.12.2001 in ganz Österreich 6979 Konzessionen für das Taxige-
werbe, 3706 Konzessionen für das Mietwagengewerbe mit Pkw und 1588 Konzessionen für das


Gästewagengewerbe. Über das Mietwagengewerbe mit Omnibussen und Ausflugswagengewerbe
liegen keine statistischen Zahlen vor.

Fragen 7,8 und 9:

Wie viele Konzessionen nach § 3 Abs 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz waren bis Stichtag

31. 8. 2002 vergeben. Wie viele Konzessionsinhaber davon verfügen über weitere Konzessionen

nach § 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz? (Aufschlüsselung jeweils auf Bundesländer)?

Wie viele Konzessionen nach § 3 Abs 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz waren bis Stichtag

31. 08. 2002 vergeben. Wie viele Konzessionsinhaber davon verfügen über weitere Konzessionen

nach § 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz? (Aufschlüsselung jeweils auf Bundesländer)?

Wie viele Konzessionen nach § 3 Abs 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz waren bis Stichtag

31. 8. 2002 vergeben. Wie viele Konzessionsinhaber davon verfügen über weitere Konzessionen

nach § 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz? (Aufschlüsselung jeweils auf Bundesländer)?

Antwort:

Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 des § 3 GelverkG regeln keine Konzessionsarten.

Frage 10:

Für welche Städte, Gemeinden oder Regionen existiert derzeit ein vom Landeshauptmann/frau
verordneter Tarif (Aufschlüsselung auf Gemeinden, Städte und Regionen)?

Antwort:

Im Land Wien wurde die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche
Tarife für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe festgelegt werden (Wiener
Taxitarif 1997), erlassen.

Für das Land Vorarlberg wurde eine Verordnung des Landeshauptmannes über die Festsetzung
verbindlicher Tarife für das mit Personenkraftwagen ausgeübte Taxi-, Mietwagen- und Gäste-
wagengewerbe erlassen. Diese gilt aber nicht für die Gemeinden Klösterle, Lech und Mittelberg.

Vom Kärntner Landeshauptmann wurde für Klagenfurt und Villach ein Taxitarif verordnet.
In der Stadt Salzburg, Bergheim und Wals-Sietzenheim, sowie für Fahrten in die Gemeinden Anif,
Anthering, Elixhausen, Elsbethen, Eugendorf, Grödig, Hallwang und Koppl-St.Johann im Pongau,
Bischofshofen, Bad Gastein, Bad Hofgastein, Dorfgastein, Zell am See, Kaprun, Maishofen und
Brück an der Glocknerstraße existiert im Bundesland Salzburg ein verordneter Tarif.

Vom Oberösterreichischen Landeshauptmann wurde für Linz und Wels ein Tarif verordnet.
In Tirol gilt nur in Innsbruck ein verordneter Tarif.


Der Niederösterreichische Landeshauptmann hat in Krems, Schwechat, St. Pölten und
Wr. Neustadt sowie im Bezirk Baden Taxitarife verordnet.

Frage 11:

Für wie viele Konzessionsinhaber nach § 3 Abs 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz gilt für die
Beförderung von Personen ein vom Landeshauptmann/frau verordneter Tarif (Aufschlüsselung
jeweils auf einzelne Bundesländer)?

Antwort:

§ 3 Abs. 3 regelt keine Konzessionsart.

Fragen 12 bis 16:

Wie viele Konzessionen waren bis 31. 8. 2002 an natürliche Personen, Personengesellschaften,
Kapitalgesellschaften oder juristische Personen vergeben (Aufschlüsselung auf einzelne Bundes-
länder)?

Wie viele Konzessionen wurden jeweils 1997,1998, 1999,2000,2001 und bis 31.08. 2002 zu-
rückgelegt (Aufschlüsselung nach Jahre, Bundesländer und nach Konzessionen gemäß
§ 3 Abs 1 bis 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz)?

In wie vielen Fällen musste die Taxi-Konzession in den Jahren 1997,1998, 1999, 2000, 2001 und
bis 31. 08. 2002 entzogen werden (Aufschlüsselung auf Jahre und die einzelnen Bundesländer
und nach Konzessionen gemäß § 3 Abs 1 bis 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz)?

Was waren jeweils die Gründe dafür?

Wie viele Konzessionsentziehungsverfahren sind derzeit mit Stichtag 31. 08.2002 bei den jeweils
zuständigen Behörden anhängig (Aufschlüsselung auf einzelne Bundesländer)?

Antwort:

Diese Frage könnte von den Ländern und Bezirkshauptmannschaften nur nach Durchsicht jedes
einzelnen Aktes beantwortet werden. Aufgrund des unverhältnismäßig hohen Verwaltungs-
aufwandes wird um Verständnis ersucht, dass keine Beantwortung erfolgt.

Frage 17:

Wie viele Personen sind mit Stichtag 31. 8. 2002 in Österreich befugt ein Taxi zu lenken und ver-
fügen über eine Taxilenkerprüfung (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

Antwort:

Eine Führung von Aufzeichnungen in diesem Bereich ist nicht vorgesehen, eine Beantwortung
dieser Frage ist mir daher nicht möglich.


Fragen 18,19,53 und 54:

Warum wurde bislang keine Verordnung nach § 13 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz erlassen?

Warum wurde bislang keine Verordnung nach § 13 Abs 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz erlassen?
Wann wird es endlich eine österreichweite einheitliche Betriebsordnung geben?
Was soll konkret der Inhalt dieser Verordnung sein?

Antwort:

Von der Verordnungsermächtigung nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 GelverkG hat der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Gebrauch gemacht. Diese Verordnung ist als Betriebsord-
nung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BÖ 1994 im BGBI. Nr. 951/1993 veröffentlicht
und mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten. Davor gab es schon aufgrund des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes, BGBI. Nr. 85/1952, seit 21.12.1955 eine österreichweite einheitliche Betriebsordnung.

Fragen 20,50, 51 und 52:

Warum wurde durch die Landeshauptleute bislang keine Verordnung nach § 13 Abs 3 Gelegen-
heitsverkehrsgesetz erlassen (Anbringung eines Fahrpreisanzeigers d.i. ein Taxameter)?

In welchen Bundesländern gibt es eigene Verordnungen über die Ausstattung von Taxis? Halten
Sie diese unterschiedlichen Regelungen für sinnvoll?

Treten Sie für eine Vereinheitlichung der in den Bundesländern gültigen Betriebsordnungen ein,
um einheitliche Standards in diesem Bereich sicherzustellen?

Wenn nein, weshalb nicht?

Antwort:

Alle Landeshauptleute haben Verordnungen (sogenannte Landes-Betriebsordnungen) nach § 13
Abs. 3 in den Jahren 1994 und 1995 erlassen, deren Inhalt praktisch ident ist. Diese wurden auch
in den jeweiligen Landesgesetzblättern kundgemacht. Derzeit stehen folgende Verordnungen in
Geltung:

- Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994
   Bgld. BÖ 1994, LGBI. Nr. 28/1994;

- Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Dezember 1993, mit welcher
   gewerbepolizeiliche Regelungen für die Ausübung des Taxi-Gewerbes, des mit Personen-
   kraftwagen betriebenen Mietwagen- Gewerbes sowie des Gästewagen-Gewerbes mit
   Personenkraftwagen in Kärnten getroffen werden, LGBI. Nr. 125/1993 in der Fassung LGBI
  
Nr. 50/1999;


- NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBI. Nr. 16/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 248/2001;

- OÖ. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBI.Nr. 21/1994 in der

   Fassung LGBI. Nr. 73/1998;

- Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBI. Nr. 56/1994 in der

   Fassung LGBI. Nr. 88/2002;

- Steiermärkische Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr 2000, Stmk.

   BO 2000, LGBI. Nr. 213/2000 in der Fassung LGBI. Nr. 462/2001;

- Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBI. Nr. 48/2000 in der Fassung

   LGBI. Nr. 123/2001;

- Vorarlberger Landesbetriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr,

   LGBI. Nr. 13/1995;

- Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBI. Nr. 71/1993 in der

   Fassung LGBI. Nr. 36/2000

Fragen 21 bis 28:

Wie viele Taxiunternehmen ( bzw. Konzessionsinhaber) in Österreich verfügen über einen als Taxi
angemeldeten Pkw (ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer und mit Stichtag
31.8.2002)?

Wie viele Taxiunternehmen ( bzw. Konzessionsinhaber) in Österreich verfügen über bis fünf als
Taxi angemeldete Pkw's (ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer und mit
Stichtag 31. 8. 2002)?

Wie viele Taxiunternehmen (bzw. Konzessionsinhaber) in Österreich verfügen über mehr als fünf
als Taxis angemeldete Pkw's (ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer und
mit Stichtag 31. 8. 2002)?

Wie viele Taxiunternehmen (bzw. Konzessionsinhaber) in Österreich verfügen über mehr als zehn
als Taxis angemeldete Pkw's (ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer und
mit Stichtag 31.8. 2002)?

Wie viele Taxiunternehmen (bzw. Konzessionsinhaber) haben mehr als 20 als Taxis angemeldete
Pkw's (ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer und mit Stichtag 31. 8.
2002)?

Wie viele Taxiunternehmen (bzw. Konzessionsinhaber) haben mehr als 50 als Taxis angemeldete
Pkw's (ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer und mit Stichtag 31. 8.
2002)?

Wie viele Taxiunternehmen (bzw. Konzessionsinhaber) haben mehr als 100 als Taxis angemeldete
Pkw's (ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer und mit Stichtag 31. 8.
2002)?


Wie viele Taxiunternehmen (bzw. Konzessionsinhaber) haben mehr als 200 als Taxis angemeldete
Pkw's (ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer und mit Stichtag 31. 8.
2002)?

Antwort:

Bundesweit wären mit Stichtag 31.12.2001 aufgrund der Konzessionsumfänge 13033 Taxis zuge-
lassen gewesen. Aufgeschlüsselt nach Bundesländern:

Burgenland
Kärnten

 

205
438

 

Niederösterreich

 

932

 

Oberösterreich

 

577

 

Salzburg
Steiermark

 

944
1488

 

Tirol

 

1099

 

Vorarlberg
Wien

 

240
7110

 

Es kann leider nicht eruiert werden, wie viele tatsächlich angemeldet waren.

Um die genaue Anzahl der vom Konzessionsumfang erfassten Fahrzeuge aufzuführen, wären alle

Akten bei den Bezirksverwaltungsbehörden zu sichten.

Fragen 29 bis 32:

Wie viele Pkw's von Taxiunternehmen wurden 1997,1998,1999, 2000, 2001 und bis zum Stichtag
31.8.2002 auf Betriebs- und Fahrsicherheit überprüft (ersuche um Aufschlüsselung auf die einzel-
nen Jahre und die einzelnen Bundesländer)?

Wie viele Konzessionsinhaber betraf dies jeweils (ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen
Jahre und die einzelnen Bundesländer) 2

In wie vielen Fällen wurde in diesem Kontrollzeitraum bei diesen Überprüfungen so große Mängel
festgestellt, dass Gefahr in Verzug - trotz gültiger Überprüfungsplakette - war (ersuche um Auf-
schlüsselung auf die einzelnen Jahre und die einzelnen Bundesländer)?

In wie vielen Fällen musste in diesen Jahren nach behördlichen Kontrollen das Kennzeichen ab-
genommen werden (ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre und die einzelnen Bun-
desländer)?

Antwort:

Jedes als Taxi zugelassene Fahrzeug wird gemäß § 57a KFG jährlich auf Verkehrs- und Betriebs-
sicherheit begutachtet. Über die Anzahl der begutachteten Taxis gibt es keine Aufzeichnungen in
den Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden.


Frage 33:

Warum gibt es bis heute noch keine "Mobilen Prüfbusse" für derartige Kontrollen in den einzelnen
Bundesländern?

Antwort:

Diese Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

Fragen 34 bis 36:

Wie viele Kontrollen wurden 1997,1998,1999, 2000, 2001 und mit dem Stichtag 31.8.2002 durch-
geführt, ob die Ausstattung der Fahrzeuge insgesamt den gesetzlichen Vorgaben entspricht (ersu-
che um Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre und die einzelnen Bundesländer)?

Wie viele Fälle von Manipulationen am Kilometeranzeiger sind Ihnen in den Jahren 1997,1998,
1999, 2000 und bis zum Stichtag 31. 8. 2002 bekannt geworden (ersuche um Aufschlüsselung auf
die einzelnen Jahre und die einzelnen Bundesländer)?

Zu welchen behördlichen Maßnahmen kam es dabei jeweils?

Antwort:

In den Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden gibt es darüber keine Aufzeichnungen.

Frage 37:

Wie vielen Werkstätten hat man in den Jahren 1997,1998,1999, 2000 und mit dem Stichtag 31. 8.
2002 - aufgrund der Manipulation beim Kilometeranzeiger oder aufgrund ähnlicher Vorfälle - die
Konzession entzogen bzw. ein Strafverfahren eingeleitet (ersuche um Aufschlüsselung auf die
einzelnen Jahre und die einzelnen Bundesländer)?

Antwort:

Diese Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

Fragen 38 bis 42:

Warum gibt es bis heute noch keinen österreichweit gültigen Kollektivvertrag für die Taxifahrer?
Werden Sie sich für die Erstellung eines solchen einsetzen?

Welche Maßnahmen werden Sie gegen rechtswidrige Entgeltsvereinbarungen zwischen unselbst-
ständigen Fahrer und Konzessionsinhaber ergreifen (z.B. Fuhrlohn 50 : 50 oder 60 : 40 oder nach
gefahrenen Kilometern)?

Welche haben Sie bislang in den Jahren 1997,1998,1999, 2000, 2001 und mit dem Stichtag
30. 8. 2002 ergriffen (ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre und die einzelnen
Bundesländer)?


Was spricht gegen eine öffentliche konzentrierte Zusammenarbeit von Sozialversicherung,
Finanzamt, Arbeitsinspektorat sowie Sicherheitsdienststellen um den Problemen der Scheinselbst-
ständigkeit, Sozialbetrug etc. auf die Spur zu kommen?

Treten Sie anbetracht dieser Situation für eine obligatorische Legitimationskarte mit Namen, Foto
und Sozialversicherungsnummer ein?

Wenn nein, weshalb nicht?

Antwort:

Es handelt sich hier um arbeits- und sozialrechtliche Fragen, die nicht in meinen Zuständigkeits-
bereich fallen.

Frage 43:

Werden Sie "Freisprechanlagen" für Taxis gesetzlich vorschreiben bzw. dafür allenfalls die
Rechtsgrundlagen schaffen? Falls nein, weshalb nicht und welche Gründe sprechen dagegen?

Antwort:

Es ist nicht beabsichtigt, Freisprechanlagen für Taxis im KFG verbindlich vorzuschreiben.

Fragen 44 bis 47:

Gegen welche gesetzlichen Bestimmungen wird verstoßen, wenn in "Nichttarifgemeinden" von
Taxiunternehmen bei Tarifen für die dieselbe Wegstrecke zwischen Einheimischen, Österreichern
und Ausländern unterschieden wird und dabei unterschiedliche Preise verlangt werden?

Welche behördlichen Maßnahmen können in solchen Fällen aufgrund der Rechtslage ergriffen
werden?

Gegen welche gesetzlichen Bestimmungen wird verstoßen, wenn in "Nichttarifgemeinden" von
Taxiunternehmen bei sog. Sammeltaxis von jedem Kunden der volle Fahrpreis für die Strecke ver-
langt wird?

Welche behördlichen Maßnahmen können in solchen Fällen aufgrund der Rechtslage ergriffen
werden?

Antwort:

Es handelt sich hier um vertragsrechtliche Fragen, die nicht in meinen Zuständigkeitsbereich
fallen.


Fragen 48 und 49:

Wie stehen Sie - nicht zuletzt aus Transparenzgründen - zur verpflichtenden Einführung eines mul-
tifunktionellen Kartenterminals für Taxifahrzeuge (Km-Angabe, Abrechungsfunktion, Lesegerät von
Bankomat- und Kreditkarten, sowie Rechungsdrucker)?

Werden Sie einen solchen vorschreiben?

Falls nein, weshalb nicht und welche Gründe sprechen dagegen?

Antwort:

Es ist Teil der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit, ob Taxis mit derartigen Geräten ausgerüstet
werden. Es kann sachlich nicht gerechtfertigt sein, Unternehmen zur Annahme von Kredit- und
Bankomatkarten zu verpflichten. Im sonstigen geschäftlichen Verkehr sind derartige Geräte eben-
falls nicht zwingend vorgeschrieben.

Fragen 55 bis 58:

Sehen Sie durch die Novelle der Gewerbeordnung 2002 vorgenommen Erweiterungen der Neben-
rechte der Hotellerie eine weitere Beeinträchtigung der Taxibranche?

Wenn nein, weshalb nicht?

Sind diese zur Preisauszeichnung und Führung eines Taxameters verpflichtet?

Wenn ja, aufgrund welcher Bestimmungen?

Antwort:

Da es sich um Nebenrechte der Gewerbeordnung handelt, fallen diese nicht in mein Ressort.

Frage 59:

Wie beurteilen Sie - anbetracht der zunehmenden wirtschaftlichen Probleme Österreichischer
Taxiunternehmer - den Wegfall der Bedarfprüfung (1993)?

Antwort:

Ich darf bei dieser Frage auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. 6. 1986 VfSIg.
10932/1986 hinweisen, dass die in § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 GelverkG idF BGBI. 486/1981
enthaltene Bestimmung über die Bedarfsprüfung bei der Verleihung von Taxi-Konzessionen sowie
von Konzessionen für das Mietwagen- und das Ausflugswagen-Gewerbe ein absolut ungeeignetes
Mittel zur Durchsetzung öffentlicher Interessen war und diese Regelung einen Verstoß gegen den
Grundsatz der Erwerbsausübungsfreiheit darstellte. Diese Bestimmung wurde als verfassungs-
widrig aufgehoben (Kundmachung BGBI. 427/1986 am 8. 8.1986).


Frage 60:

Wie hoch lagen 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 die durchschnittlichen jährlichen Umsätze und
Erträge (mit bzw. ohne Steuern) bei den Taxiunternehmern in den einzelnen Bundesländern (Auf-
schlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

Antwort:

Die Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

Frage 61:

Welche "innovativen Nebenleistungen" (Nebenrechte) könnten Taxiunternehmen nach der GewO
Novelle ihren KundInnen anbieten?

Antwort:

Ich darf auf die Bestimmung § 375 Abs. 4 GewO 1994 BGBI. Nr. 194 in der Fassung BGBI. l
Nr. 111/2002 hinweisen, nach der für Angelegenheiten des Gelegenheitsverkehr-Gesetzes die
Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesge-
setzes BGBI. l Nr. 111/2002 weitergelten.

Fragen 62 bis 64:

In wie vielen Fällen musste jeweils 1997, 1998,1999, 2000 und 2001 ein Konkursverfahren über
ein Taxiunternehmen eröffnet werden (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

Welche Haltung nehmen Sie daher zu einer steuerlichen Pauschalierung von Kleinunternehmern
(z.B. bis 10 Taxis) in der Taxibranche ein?

Wie viele Taxilenkerinnen wurden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in den Jahren 1997, 1998,
1999, 2000 und 2001 beraubt, entführt, verletzt oder getötet (Aufschlüsselung auf Geschlecht,
Jahre und Bundesländer)?

Antwort:

Diese Fragen fallen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

Frage 65:

Durch welche Maßnahmen kann die Sicherheit von Taxilenkerinnen verbessert werden?
Was kann Ihr Bundesministerium in dieser Frage dazu beitragen?

Antwort:

Da mir lediglich Zuständigkeiten für gewerberechtliche Bestimmungen den Gelegenheitsverkehr
betreffend zustehen, sehe ich keine Möglichkeit in diesem Rahmen sicherheitsrelevante-Fragen zu
regeln.


Fragen 66 und 68:

An wie vielen Verkehrsunfällen waren TaxilenkerInnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in den
Jahren 1997,1998,1999, 2000 und 2001 beteiligt (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

Wie viele dieser Verkehrsunfälle führten zu Personenschäden? Wie viele Tote gab es? Wie viele
Verletzte? (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

Antwort:

Es wird in den Unfallstatistiken nicht differenziert, ob ein Taxifahrzeug an einem Unfall beteiligt
war. Diese werden in der Kategorie PKW miterfasst.

Frage 67:

Wie viele wurden davon in diesen Jahren durch Taxilenkerinnen verschuldet (Aufschlüsselung auf
Jahre und Bundesländer)?

Antwort:

Das Verschulden ist eine straf- bzw. zivil rechtliche Frage, die nur im Rahmen eines Gerichtsver-
fahrens geklärt werden kann, daher fällt diese Frage nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.