4349/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.11.2002
Bundesministerium
für Verkehr,
Innovation und Technologie
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 4420/J-NR/2992 betreffend Kundenorientierung der
ÖBB, die die Abgeordneten Dr. Eva Lichtenberger und FreundInnen am 20.
September 2002 an
mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Vorweg darf ich festhalten, dass das
Unternehmen ÖBB mit dem Bundesbahngesetz (BBG 92) ab
1.1.1993 hinsichtlich seines
Absatzbereiches, also des Personen- und Güterverkehrs, in die
wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen wurde. Einflussnahmen durch den
Verkehrsminister sind
daher nicht möglich. Das ehemals weitgefasste Weisungsrecht des
Bundesministers ist gem. § 12
BBG 92 auf allgemeine verkehrspolitische Grundssatzanweisungen und auf
Anweisungen im
Katastrophenfall eingeschränkt worden.
Ich habe ihre Anfrage an die ÖBB weitergeleitet, die mir folgendes mitgeteilt haben:
Zum Motiventeil und zu Frage 1:
Wann werden endlich alle aufgestellten Fahrkartenautomaten funktionsfähig sein?
Antwort:
Bis dato sind mit Ausnahme von Tirol und
Vorarlberg in sämtlichen Bundesländern die neuen
Fahrkartenautomaten der ÖBB in Betrieb.
Im Bundesland Tirol wurden die neuen
Fahrkartenautomaten im Mai d.J. aufgestellt. Die
Feststellung, dass die Fahrkartenautomaten dort seit eineinhalb Jahren postiert
sind und nicht
funktionieren, ist daher
nicht zutreffend. Die notwendigen technischen Vorarbeiten (Freischaltung
des bargeldlosen Zahlungsmoduls etc.) zur Inbetriebnahme der
Fahrkartenautomaten wurde
bereits durchgeführt. Mit der endgültigen Inbetriebnahme der
Fahrkartenautomaten in Tirol ist
Ende Oktober d.J. zu rechnen.
Die Inbetriebnahme der Fahrkartenautomaten im
Bundesland Vorarlberg wird - nach Abschluss
der technischen Vorarbeiten - voraussichtlich im November d.J. erfolgen.
Frage 2:
Werden Sie dafür sorgen, dass an
zentralen Bahnhöfen genügend Automaten mit allen Zahlungs-
funktionen zur Verfügung stehen? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Ja. Die Auswahl bzw. Anzahl der Standorte der neuen
Fahrkartenautomaten erfolgt primär dem
Bedarf (Fahrkartenverkäufe) entsprechend (z.B. Wien Westbahnhof 10, Wien
Südbahnhof 8,
Innsbruck Hbf. 6, Salzburg Hbf. 4 Automaten).
An Zahlungsmöglichkeiten sind Bargeld, VORTEILScard
mit Zahlungsfunktion, Kreditkarten
(Diners Club, American
Express, VISA, MasterCard, JCB), Bankomatkarte, Quick-
Zahlungsfunktion vorgesehen.
Frage 3:
Aus welchen Gründen wurde die Einstellung der
Radioprogramme automatisiert und die Möglich-
keit der Einstellung durch das Zugpersonal nicht beibehalten? Werden Sie darauf
dringen, dass
diese manuelle Einstellung wieder möglich wird?
Antwort:
Mit Ausnahme vereinzelt eingesetzter Reisezugwagen mit
Radiobeschallung im Eigentum der DB-
AG gab bzw. gibt es in Österreich kein derartiges Angebot. Die ÖBB
bauen auch im Zuge des
Upgradings von Reisezugwagen für den Fernverkehr keine
Radio-Empfangseinrichtungen in Sitze
ein.
Da die ÖBB allfällige Veränderungen
ausländischer Bahnen bei Empfangssteuerungen nicht be-
einflussen können (es liegt in der Verantwortung dieser Unternehmen, die
Servicemaßnahmen
technisch zu strukturieren), kann nicht auf die weitere manuelle
Einstellbarkeit bei Radio-
Empfangsanlagen in Reisezügen mit Wagenstellung fremder Bahnen gedrungen
werden.
Frage 4:
Werden Sie darauf dringen, dass bei massiven Verspätungen
aus Betriebsfehlern allen Fahr-
gästen Anspruch auf Entschädigung erhalten? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Über Intervention der EU haben die europäischen
Bahnen eine Charta der Passagierrechte erar-
beitet und im September 2002 beschlossen. Damit ist eine freiwillige
einheitliche Grundlage des
Auftretens aller europäischer Bahnen gegenüber den Kunden auch im
Falle von Verspätungen,
Anschlussversäumnissen
etc. gesichert.
Im Bereich der ÖBB gibt es jedoch schon heute eine Vielzahl
von Angeboten bzw. Lösungsmög-
lichkeiten im Problemfall. So sind die Zugbegleiter ermächtigt, sowohl mit
Gutscheinen für
Getränke bzw. Speisen als auch mit Nächtigungsgutscheinen bei
Versäumnis des letzten An-
schlusszuges zugunsten der Bahnkunden zu intervenieren. Da Taxikosten oft
Nächtigungskosten
überschreiten können, müssen die ÖBB jedoch - im Sinne
einer wirtschaftlichen Relation zwischen
erzieltem Verkaufspreis einer Leistung und etwaigen Folgekosten - bestimmte
Verfahrensregeln
setzen (nur Refundierung bei nachweisbaren Problemen).