4351/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.11.2002

Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann MAIER, Dr. KRÄUTER und
Genossinnen haben am 20. September 2002 unter der Nr. 4399/J-NR/2002 an mich
eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Personalabbau durch die
Blau-Schwarze Bundesregierung / Verwaltungsreform II" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Zwischen dem 31.12.1999 und dem 31.12.2002 waren bzw. sind im Bereich des
auswärtigen Dienstes insgesamt 116 Planstellen einzusparen, und zwar

32 im Jahre 2000,
34 im Jahre 2001 und
50 im Jahre 2002.

Da der auswärtige Dienst einen einheitlichen Bereich des Bundesdienstes darstellt,
dessen Bedienstete gesetzlich zur weltweiten Mobilität und zur Rotation (siehe § 15
STATUT-Gesetz, BGBI. l Nr. 129/1999) zwischen den Dienststellen in Wien und
allen anderen, ausschließlich im Ausland gelegenen Dienststellen des Ressorts
verpflichtet sind, und weil die personelle Ausstattung aller Dienststellen des Ressorts
laufend den sich an den einzelnen Dienstorten immer wieder ändernden dienstlichen
Anforderungen (z.B. Ansteigen der Visa-Anträge, Ab- oder Zunahme der Anzahl der
im Amtsbereich lebenden Auslandsösterreicherinnen) angepasst werden muss,
kommt im auswärtigen Dienst keine Aufschlüsselung dieser Planstelleneinsparungen
nach Bundesländern, Dienstorten und dergleichen in Betracht.


Zu Frage 2:

Zwischen dem 01.01.2000 und dem 30.09.2002 sind insgesamt 55 Beamtinnen des
auswärtigen Dienstes auf Grund des Erreichens der jeweiligen gesetzlichen
Altersgrenze gemäß den §§13 oder 15 BDG 1979 definitiv in den Ruhestand
versetzt worden bzw. übergetreten, und zwar

15    im Jahre 2000,

23    im Jahre 2001 sowie

17    in den ersten neun Monaten des Jahres 2002.

Außerdem haben weitere sieben Beamtinnen des Ressorts, die schon die
gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, bereits schriftlich erklärt, mit Ablauf des 31.
Oktober 2002 oder 30. November 2002 gemäß § 15 BDG 1979 in den Ruhestand
versetzt werden zu wollen, und wird überdies mit Ablauf des 31. Dezember 2002 ein
Beamter des auswärtigen Dienstes gemäß § 13 leg. cit. in den Ruhestand
übertreten.

Da im Inland nur die zwei in Wien gelegenen Dienststellen des Ressortbereichs,
nämlich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und die dieser
Zentralstelle unmittelbar nachgeordnete Ständige Vertretung Österreichs bei den
Vereinten Nationen (Wien), IAEO, UNIDO und CTBTO, bestehen, während alle
anderen gleichfalls diesem Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen im
Ausland liegen, wird das an den nachgeordneten Dienststellen verwendete
pragmatisierte Personal jeweils spätestens im letzten Kalendermonat seiner
Zugehörigkeit zum Aktivstand in die Zentrale - also nach Wien - einberufen, sodass
alle Beamtinnen des auswärtigen Dienstes von Wien aus ihren Ruhestand antreten,
weshalb im auswärtigen Dienst keine Aufschlüsselung der Ruhestandsfälle nach
Dienstorten, Bundesländern und dergleichen anfällt.

Zu Frage 3:

Da nach § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes der “vorzeitige
Ruhestand" eines Beamten stets seines eigenen schriftlichen Antrags bedarf, ist
keinem Bediensteten des auswärtigen Dienstes seitens des Dienstgebers ein
diesbezügliches Angebot gestellt worden.

Zu den Fragen 4 und 5:

Bis zum 30. September 2002 hat kein Beamter des auswärtigen Dienstes einen
“vorzeitigen Ruhestand" nach § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
angetreten, sodass im Ressortbereich bis zum Stichtag keine diesbezüglichen
Pensionszahlungen angefallen sind.


Zu Frage 6:

Da für die Pensionszahlung an die Ruhestandsbeamtinnen des Bundes das dem
Bundesministerium für Finanzen nachgeordnete Bundespensionsamt zuständig ist,
wird auf die Beantwortung der gleichlautenden Anfrage Nr. 4401/J-NR/2020 durch
den Bundesminister für Finanzen verwiesen.

Zu Frage 7:

Im Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
bestehen keine ausgegliederten Unternehmen, denen Ressortangehörige zugeteilt
sind, auf die das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz gemäß seinem § 2
Anwendung findet.

Zu Frage 8:

Da gemäß § 24 Abs. 4 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes die jeweils
unbedingt erforderliche schriftliche Zustimmung eines Beamten zur Karenzierung
nach § 22a leg. cit. (“Vorruhestandsmodell") nur bis längstens zum Ablauf des 31.
Dezember 2002 rechtswirksam erteilt werden kann, auch wenn eine derartige
Karenzierung erst im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31.
Dezember 2003 wirksam werden soll, kommt die Stellung diesbezüglicher Angebote
seitens des Dienstgebers im Jahre 2003 nicht in Betracht.

Zu den Fragen 9 bis 12:

Im Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten wurde
bis zum 30.09.2002 keinem Bediensteten ein Angebot betreffend “Karenzurlaub vor
Ruhenstandversetzung" gestellt und daher bislang auch kein derartiger
Vorruhestands-Karenzurlaub angetreten, weshalb dem Bund auch kein
diesbezüglicher Aufwand erwachsen ist. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass
nach den gesetzlichen Bestimmungen betreffend das “Vorruhestands-Modell" keine
zusätzlichen Pensionszahlungen an die davon betroffenen Bediensteten anfallen,
sondern gemäß den §§ 22b und 22d des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
ein den Aktivbezug bis zur jeweiligen, unmittelbar anlässlich der Erreichung der
gesetzlichen Altersgrenze erfolgenden normgemäßen Ruhestandsversetzung
ersetzendes Vorruhestandsgeld vorgesehen ist, das maximal 80 % des im Zeitpunkt
des Antritts eines derartigen Karenzurlaubs jeweils maßgeblichen Monatsbezugs
bzw. Monatsentgeltes beträgt, sodass bei Anwendung dieses Modells der Bund
jeweils Einsparungen an Bezugsteilen und an Nebengebühren (z.B. an
Überstundenvergütungen und an Aufwandsentschädigungen) sowie in aller Regel
auch an Sachaufwand (z.B. wegen Wegfalls der Kosten für die Unterbringung,
Ausstattung, Erhaltung und Reinigung der von den betroffenen Beamtinnen bisher
wahrgenommenen, im Zusammenhang mit ihrer Vorruhestands-Karenzierung
aufgelassenen Arbeitsplätze) lukriert .


Zu den Fragen 13 und 15:

Bis zum 30. September 2002 hat kein Bediensteter des auswärtigen Dienstes seinen
Austritt aus dem definitiven Beamtendienstverhältnis nach § 22f des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes erklärt, weshalb bislang auch keine
diesbezüglichen Kosten aufgelaufen sind.

Da bis dato auch keine derartigen Austrittserklärungen für einen späteren
Wirksamkeitszeitpunkt vorliegen und solche Austritte im Ressortbereich auch noch
nicht einmal angekündigt worden sind, ist derzeit keine Schätzung von allenfalls
diesbezüglich im Jahre 2003 anfallenden Kosten möglich.

Zu Frage 14:

Am 30.09.2002 haben fünf Bedienstete des auswärtigen Dienstes eine befristete
Karenzurlaubsregelung nach § 22e des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes in
Anspruch genommen.

Zu den Fragen 16 und 17:

Nach den §§ 22a und 22c des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes kommt
bezüglich des Vorruhestandes keine Antragstellung seitens der Bediensteten,
sondern nur ein Angebot seitens des Dienstgebers in Betracht. Diesbezüglich wird
auf die Ausführungen zu den Fragen 9 bis 12 verwiesen.

Zu den Fragen 18 bis 21:

Keine.

Zu Frage 22:

In der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 30. September 2002 wurden 131 Personen als
Vertragsbedienstete neu in den auswärtigen Dienst aufgenommen, und zwar

70 im Jahre 2000

36 im Jahre 2001 sowie

25 in den ersten neun Monaten des Jahres 2002.

Aufgrund der Notwendigkeit der Absolvierung eines kommissionellen
Auswahlverfahrens vor der Aufnahme in diesen Dienstbereich (siehe § 13 STATUT-
Gesetz, BGBI. l Nr. 129/1999) und zwecks bestmöglicher Einschulung in dessen
komplexe Aufgaben erfolgen alle Neuaufnahmen jeweils unmittelbar im


Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien, weshalb im
auswärtigen Dienst keine Aufschlüsselung der Neuaufnahmen nach Bundesländern,
Dienststellen und dergleichen anfällt.

Zu Frage 23:

Vorerst ist geplant, heuer jedenfalls noch sechs Personen als neue Vertrags-
bedienstete in den hiesigen Personalstand aufzunehmen, weil zu Anfang Oktober
2002 im Ressortbereich bereits mehr Planstellen unbesetzt waren als im
auswärtigen Dienst bis Ende 2002 einzusparen sind.

Im Jahr 2003 werden Neuaufnahmen nur nach Maßgabe des dann geltenden
Stellenplans einerseits sowie der nicht im voraus absehbaren Anzahl von im Laufe
des Jahres 2003 insgesamt aus dem Personalstand des Ressorts ausscheidenden
Bediensteten andererseits in Frage kommen, weshalb die Anzahl der nach dem
31.12.2002 möglichen Neuaufnahmen noch nicht abschätzbar ist.

Zu den Fragen 24 und 25:

Im Stellenplan des Bundes waren und sind keine Lehrausbildungsplätze im
Ressortbereich vorgesehen, weil sich der auswärtige Dienst seiner Natur nach nicht
für die berufliche Ausbildung minderjähriger Pflichtschulabsolvent/Innen eignet,
sondern spezielle persönliche und fachliche Anforderungen an seine
Mitarbeiterinnen stellt, weshalb die Aufnahme in diesen Dienstbereich des Bundes
gesetzlich (siehe § 13 STATUT-Gesetz, BGBI. l Nr. 129/1999) nur nach erfolgreicher
Absolvierung eines kommissionellen Auswahlverfahrens zulässig ist.

Zu Frage 26:

Seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sind seit 1.1.2000
keine Ausgliederungen oder Privatisierungen erfolgt und solche auch nicht bis Ende
2002 geplant. Für das Jahr 2003 werden Konzepte für künftige organisatorische
Änderungen, die zwecks Gewährleistung der bestmöglichen Wahrnehmung
staatlicher Aufgaben im Bereich der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit
im Ressortbereich erfolgen sollen, vorbereitet.

Zu den Fragen 27 bis 34:

Da die Verhandlungen mit dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport
bezüglich des Stellenplans für das Jahr 2003 ebenso wie auch die Verhandlungen
mit dem Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich des Bundesvoranschlags für
das Jahr 2003 noch nicht abgeschlossen worden sind, kann zu diesen Fragen
derzeit noch keine meritorische Stellungnahme abgegeben werden.


Zu den Fragen 35 und 36:

Diese Fragen bilden keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes.