4359/AB XXI.GP

Eingelangt am: 20.11.2002

Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Kräuter, Kolleginnen und Kol-
legen vom 20. September 2002, Nr. 4405/J, betreffend Personalabbau durch die Blau-
Schwarze Bundesregierung/Verwaltungsreform
II, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:


Aufgrund der Novellierung des Bundesministeriengesetzes 1986 wurde als Basis für die Be-
antwortung der Teil
II A des Stellenplans zum 1.4.2000 herangezogen. Die Aufgliederung
erfolgte nach Planstellenbereichen. Es wird um Verständnis ersucht, dass eine weitergehen-
de Aufgliederung aufgrund des zu hohen Verwaltungsaufwandes nicht möglich ist.


Angemerkt wird, dass 2001 die Planstellenbereiche 6055 und 6059 mit dem Planstellenbe-
reich 6051 zusammengefasst wurden; 2002 wurde der Planstellenbereich 6072 mit dem
Planstellenbereich 6053 zusammengefasst.

Zu Frage 2:

Die Beantwortung bezieht sich auf den Zeitraum 1.4.2000 bis 31.10.2002 (im Übrigen wird
auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen). Erfasst wurden Ruhestandsversetzungen ge-
mäß den §§13 und 15 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Versetzung in den Ruhestand
durch Erklärung, Übertritt in den Ruhestand.


Zu Frage 3:

§ 22 g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (vorzeitiger Ruhestand) sieht eine Antragstel-
lung durch den Beamten vor, jedoch kein Angebot durch den Dienstgeber. Es wurde daher
keinem Bediensteten ein vorzeitiger Ruhestand angeboten.

Zu Frage 4:

In den Planstellenbereichen 6000 und 6052 hat je ein Bediensteter (keine Funktionsträger)
die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach § 22 g Bundesbediensteten-
Sozialplangesetz beantragt. Eine Auflassung von Arbeitsplätzen ist in der genannten Be-
stimmung keine Tatbestandsvoraussetzung.

Zu Frage 5:

Die Höhe der jeweiligen Pension ergibt sich aus § 4 Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1956.

Zu den Fragen 6 und 7:

Diese Fragen beziehen sich aufgrund ihres Zusammenhangs mit den vorhergehenden Fra-
gen offenbar auf die Bestimmung über den vorzeitigen Ruhestand (§ 22 g Bundesbediens-
teten-Sozialplangesetz). Kommt § 22 g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes zur
Anwendung, so entfallen die Bezüge zur Gänze. Dadurch ergibt sich eine Ersparnis für das
Ressort bzw. für die ausgegliederte Einrichtung. Die Pensionszahlungen erfolgen durch das
zum Bundesministerium für Finanzen ressortierende Bundespensionsamt. Es darf daher auf
die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 4401/J des Bundesministers für Finanzen
verwiesen werden.

Zu Frage 8:

Gemäß § 24 Abs. 4 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes können Zustimmungen zu
Karenzierungen nach den §§ 22 a und 22 c wirksam nur bis 31. Dezember 2002 erteilt wer-
den. Das impliziert, dass im Jahr 2003 keine wirksamen Angebote seitens des Dienstgebers
mehr gemacht werden können.


Zu Frage 9:

Bis 30.9.2002 wurde 63 Bediensteten der Zentralleitung ein Angebot des Karenzurlaubs vor
Ruhestandsversetzung gemacht; davon haben bisher 57 Bedienstete das Angebot ange-
nommen. Somit werden sicherlich 57 Planstellen und eventuell weitere 6 Planstellen einge-
spart.

Zu Frage 10:

Bis 30.9.2002 haben 19 Personen im Anschluss an die Abberufung von ihrer Funktion den
Vorruhestand bereits angetreten; weitere 23 Personen ohne Funktion traten den Vorruhe-
stand infolge Auflassung des Arbeitsplatzes an.

Zu Frage 11:

Befindet sich ein Bediensteter im Vorruhestand, so bezieht er keine Pension, sondern ein
Vorruhestandsgeld nach § 22 b (Beamte) oder § 22 d (Vertragsbedienstete) des Bundesbe-
diensteten-Sozialplangesetzes. Das Vorruhestandsgeld beträgt dabei, je nachdem, zu wel-
chem Zeitpunkt der Bedienstete den angebotenen Vorruhestand angenommen hat, 80 %
oder 75 % des Monatsbezugs bzw. Monatsentgelts, der seiner besoldungsrechtlichen Stel-
lung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht.


Zu Frage 12:

Aufgrund geringerer Sachaufwendungen sowie des Entfalls von Bezugsteilen und Nebenge-
bühren entstehen durch die Inanspruchnahme des Vorruhestands keine zusätzlichen Kos-
ten, sondern vielmehr Einsparungen.

Zu Frage 13:

Es haben insgesamt 2 Beamte ihren Austritt nach dem Bundesbediensteten-
Sozialplangesetz erklärt. Betroffen waren ein Abteilungsleiter und ein Referent der Zentral-
leitung. Dementsprechend wurden eine Abteilung und ein Referentenarbeitsplatz aufgelas-
sen.

Zu Frage 14:

Bis zum Stichtag 30.9.2002 hat ein Bediensteter (VB) der Zentralleitung einen Karenzurlaub
mit den Rechtsfolgen des § 22 e Bundesbediensteten-Sozialplangesetz in Anspruch ge-
nommen.

Zu Frage 15:

Da beide unter Frage 13 angeführten Bediensteten jeweils eine ruhegenussfähige Gesamt-
dienstzeit von mehr als fünf Jahren aufwiesen, gebührte ihnen gemäß § 22 f Bundesbe-
diensteten-Sozialplangesetz eine Abschlagszahlung von dem Zwölffachen des Monatsbezu-
ges, der dem Beamten gebührt hätte, wenn der Arbeitsplatz nicht aufgelassen worden wäre.
Die Kosten für das Jahr 2003 können nicht geschätzt werden, da ein Austritt aus dem Bun-
desdienstverhältnis nur freiwillig erfolgen kann, von der persönlichen Lebensplanung des
Einzelnen abhängt und darüber seitens des Dienstgebers keine Aussage getroffen werden
kann.

Zu Frage 16:

Gemäß den Bestimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes ist bei einem Ka-
renzurlaub vor Ruhestandsversetzung (=Vorruhestand) eine Antragstellung durch den Be-


diensteten selbst nicht vorgesehen, sondern es wird seitens des Dienstgebers ein Angebot
gemacht.

Zu Frage 17:

Vom 1.10. bis 31.12.2002 werden noch 6 Personen den Vorruhestand antreten. Im Jahr
2003 werden 9 Personen den Vorruhestand antreten. Weiteren 6 Personen wurde der Vor-
ruhestand angeboten; eine Annahme ist bisher noch nicht erfolgt.

Zu den Fragen 18 bis 21:

Vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurden
im Jahre 2002 weder im Zusammenhang mit dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
noch aufgrund des Personalabbaus Konsulentenverträge abgeschlossen.

Zu Frage 22:


Zu Frage 23:

Die Aufnahme von Bediensteten ist abhängig von der Fluktuation im jeweiligen Bereich. Die-
se Fluktuation ist hauptsächlich durch Abgänge (Pensionierung, Kündigung, sonstiges Aus-
scheiden) bedingt und somit im Wesentlichen von der persönlichen Lebensplanung des Ein-
zelnen abhängig. Eine Schätzung für die Zukunft kann daher nicht abgegeben werden. Der-
zeit ist ein Aufnahmeverfahren im Planstellenbereich 6091 (Bundeskellereiinspektion) im
Laufen.

Zu den Fragen 24 und 25:

Die Fragen werden durch die Darstellung der im Stellenplan vorgesehenen Lehrlingsplan-
stellen zusammengefasst:

In Bezug auf die Zusammenlegung von Planstellenbereichen wird auf die Anmerkung zu
Frage 1 hingewiesen.

In Bezug auf die Zahlenangaben der Planstellen im Bereich 6051 wird angemerkt, dass die
Verringerung auf die Ausgliederung von 3 Dienststellen im Zusammenhang mit der Grün-
dung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zurückzuführen ist.


Zu Frage 26:

Für den angeführten Zeitraum sind keine Ausgliederungen oder Privatisierungen geplant.

Zu den Fragen 27 bis 34:

Die Budgetverhandlungen in Bezug auf diese Fragen sind noch nicht abgeschlossen. Es
wird daher um Verständnis ersucht, dass diese Fragen derzeit nicht beantwortet werden
können.

Zu den Fragen 35 und 36:

Fragen nach der künftigen Rolle der Berufsbeamten in der Bundesverwaltung sowie ihrem
Dienstrecht fallen als allgemeine Dienstrechtsangelegenheiten in die Zuständigkeit der Bun-
desministerium für öffentliche Leistung und Sport. Für eine eingehendere Beurteilung wäre
das Vorliegen eines expliziten Gesetzesentwurfes erforderlich.