4359/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.11.2002
Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier,
Dr. Kräuter, Kolleginnen und Kol-
legen vom 20. September 2002, Nr. 4405/J, betreffend Personalabbau durch die
Blau-
Schwarze Bundesregierung/Verwaltungsreform II, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Aufgrund der Novellierung des Bundesministeriengesetzes
1986 wurde als Basis für die Be-
antwortung der Teil II
A des Stellenplans zum
1.4.2000 herangezogen. Die Aufgliederung
erfolgte nach Planstellenbereichen. Es wird um Verständnis ersucht, dass
eine weitergehen-
de Aufgliederung aufgrund des zu hohen Verwaltungsaufwandes nicht möglich
ist.


Angemerkt wird, dass 2001 die Planstellenbereiche 6055 und
6059 mit dem Planstellenbe-
reich 6051 zusammengefasst wurden; 2002 wurde der Planstellenbereich 6072 mit
dem
Planstellenbereich 6053 zusammengefasst.
Zu Frage 2:
Die Beantwortung bezieht sich auf den Zeitraum 1.4.2000 bis
31.10.2002 (im Übrigen wird
auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen). Erfasst wurden
Ruhestandsversetzungen ge-
mäß den §§13 und 15 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,
Versetzung in den Ruhestand
durch Erklärung, Übertritt in den Ruhestand.

Zu Frage 3:
§
22 g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (vorzeitiger Ruhestand) sieht eine
Antragstel-
lung durch den Beamten vor, jedoch kein Angebot durch den Dienstgeber. Es wurde
daher
keinem Bediensteten ein vorzeitiger Ruhestand angeboten.
Zu Frage 4:
In
den Planstellenbereichen 6000 und 6052 hat je ein Bediensteter (keine
Funktionsträger)
die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand
nach § 22 g Bundesbediensteten-
Sozialplangesetz beantragt. Eine Auflassung von Arbeitsplätzen ist in der
genannten Be-
stimmung keine Tatbestandsvoraussetzung.
Zu Frage 5:
Die Höhe der jeweiligen Pension ergibt sich aus § 4 Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1956.
Zu den Fragen 6 und 7:
Diese
Fragen beziehen sich aufgrund ihres Zusammenhangs mit den vorhergehenden Fra-
gen offenbar auf die Bestimmung über den vorzeitigen Ruhestand (§ 22
g Bundesbediens-
teten-Sozialplangesetz). Kommt § 22 g des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes zur
Anwendung, so entfallen die Bezüge zur Gänze. Dadurch ergibt sich
eine Ersparnis für das
Ressort bzw. für die ausgegliederte Einrichtung. Die Pensionszahlungen
erfolgen durch das
zum Bundesministerium für Finanzen ressortierende Bundespensionsamt. Es
darf daher auf
die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
4401/J des Bundesministers für Finanzen
verwiesen werden.
Zu Frage 8:
Gemäß
§ 24 Abs. 4 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes können
Zustimmungen zu
Karenzierungen nach den §§ 22 a und 22 c wirksam nur bis 31. Dezember
2002 erteilt wer-
den. Das impliziert, dass im Jahr 2003 keine wirksamen Angebote seitens des Dienstgebers
mehr gemacht werden können.
Zu Frage 9:
Bis 30.9.2002 wurde 63 Bediensteten der Zentralleitung ein
Angebot des Karenzurlaubs vor
Ruhestandsversetzung gemacht; davon haben bisher 57 Bedienstete das Angebot
ange-
nommen. Somit werden sicherlich 57 Planstellen und eventuell weitere 6
Planstellen einge-
spart.
Zu Frage 10:
Bis 30.9.2002 haben 19 Personen im Anschluss an die
Abberufung von ihrer Funktion den
Vorruhestand bereits angetreten; weitere 23 Personen ohne Funktion traten den
Vorruhe-
stand infolge Auflassung des Arbeitsplatzes an.

Zu Frage 11:
Befindet sich ein Bediensteter im Vorruhestand, so bezieht
er keine Pension, sondern ein
Vorruhestandsgeld nach § 22 b (Beamte) oder § 22 d
(Vertragsbedienstete) des Bundesbe-
diensteten-Sozialplangesetzes.
Das Vorruhestandsgeld beträgt dabei, je nachdem, zu wel-
chem Zeitpunkt der Bedienstete den angebotenen Vorruhestand angenommen hat, 80
%
oder 75 % des Monatsbezugs bzw. Monatsentgelts, der seiner
besoldungsrechtlichen Stel-
lung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht.
Zu Frage 12:
Aufgrund geringerer Sachaufwendungen sowie des Entfalls von
Bezugsteilen und Nebenge-
bühren entstehen durch die Inanspruchnahme des Vorruhestands keine
zusätzlichen Kos-
ten, sondern vielmehr
Einsparungen.
Zu Frage 13:
Es haben insgesamt 2 Beamte ihren Austritt nach dem
Bundesbediensteten-
Sozialplangesetz erklärt. Betroffen waren ein Abteilungsleiter und ein
Referent der Zentral-
leitung. Dementsprechend wurden eine Abteilung und ein Referentenarbeitsplatz
aufgelas-
sen.
Zu Frage 14:
Bis zum Stichtag 30.9.2002 hat ein Bediensteter (VB) der
Zentralleitung einen Karenzurlaub
mit den Rechtsfolgen des § 22 e Bundesbediensteten-Sozialplangesetz in
Anspruch ge-
nommen.
Zu Frage 15:
Da beide unter Frage 13 angeführten Bediensteten
jeweils eine ruhegenussfähige Gesamt-
dienstzeit von mehr als fünf Jahren aufwiesen, gebührte ihnen
gemäß § 22 f Bundesbe-
diensteten-Sozialplangesetz eine Abschlagszahlung von dem Zwölffachen des
Monatsbezu-
ges, der dem Beamten gebührt hätte, wenn der Arbeitsplatz nicht
aufgelassen worden wäre.
Die Kosten für das Jahr 2003 können nicht geschätzt werden, da
ein Austritt aus dem Bun-
desdienstverhältnis nur freiwillig erfolgen kann, von der
persönlichen Lebensplanung des
Einzelnen abhängt und darüber seitens des Dienstgebers keine Aussage
getroffen werden
kann.
Zu Frage 16:
Gemäß den Bestimmungen des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes ist bei einem Ka-
renzurlaub vor Ruhestandsversetzung (=Vorruhestand) eine Antragstellung durch
den Be-
diensteten selbst nicht vorgesehen, sondern es wird seitens
des Dienstgebers ein Angebot
gemacht.
Zu Frage 17:
Vom 1.10. bis 31.12.2002 werden noch 6 Personen den
Vorruhestand antreten. Im Jahr
2003 werden 9 Personen den
Vorruhestand antreten. Weiteren 6 Personen wurde der Vor-
ruhestand angeboten; eine Annahme ist bisher noch nicht erfolgt.
Zu den Fragen 18 bis 21:
Vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft wurden
im Jahre 2002 weder im Zusammenhang mit dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
noch aufgrund des Personalabbaus Konsulentenverträge abgeschlossen.
Zu Frage 22:

Zu Frage 23:
Die Aufnahme von Bediensteten ist abhängig von der
Fluktuation im jeweiligen Bereich. Die-
se Fluktuation ist hauptsächlich durch Abgänge (Pensionierung,
Kündigung, sonstiges Aus-
scheiden) bedingt und somit im Wesentlichen von der persönlichen
Lebensplanung des Ein-
zelnen abhängig. Eine Schätzung für die Zukunft kann daher nicht
abgegeben werden. Der-
zeit ist ein Aufnahmeverfahren im Planstellenbereich 6091
(Bundeskellereiinspektion) im
Laufen.
Zu den Fragen 24 und 25:
Die Fragen werden durch die Darstellung der im Stellenplan
vorgesehenen Lehrlingsplan-
stellen zusammengefasst:

In
Bezug auf die Zusammenlegung von Planstellenbereichen wird auf die Anmerkung zu
Frage 1 hingewiesen.
In Bezug auf die Zahlenangaben der Planstellen im Bereich
6051 wird angemerkt, dass die
Verringerung auf die Ausgliederung
von 3 Dienststellen im Zusammenhang mit der Grün-
dung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
zurückzuführen ist.
Zu Frage 26:
Für den angeführten Zeitraum sind keine Ausgliederungen oder Privatisierungen geplant.
Zu den Fragen 27 bis 34:
Die Budgetverhandlungen in Bezug auf diese Fragen sind noch
nicht abgeschlossen. Es
wird daher um Verständnis ersucht, dass diese Fragen derzeit nicht beantwortet
werden
können.
Zu den Fragen 35 und 36:
Fragen nach der künftigen Rolle der Berufsbeamten in
der Bundesverwaltung sowie ihrem
Dienstrecht fallen als allgemeine Dienstrechtsangelegenheiten in die
Zuständigkeit der Bun-
desministerium für öffentliche Leistung und Sport. Für eine
eingehendere Beurteilung wäre
das Vorliegen eines expliziten Gesetzesentwurfes erforderlich.