436/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Anna Huber und Genossen haben an mich eine

schriftliche Anfrage betreffend „Kompetenzneuverteilung im Bereich Konsumenten -

schutz“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 4:

 

Durch die Bundesministeriengesetz - Novelle 2000, BGBl. I Nr.16/2000, wurden die

Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Justiz um die Angelegenheiten der

Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes und der Koordination

der Konsumentenpolitik erweitert und so mit der Kompetenz des Justizressorts in

den Angelegenheiten des Zivilrechts zusammengeführt.

 

Wenn im einzelnen im Rahmen der Wahrnehmung von diesen Angelegenheiten

auch der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Gene -

rationen betroffen ist, werden die bewährten Mechanismen der interministeriellen

Koordinierung gemäß § 5 Bundesministeriengesetz zur Anwendung kommen. Dazu

wird weder zusätzliches Personal zur Koordinierung erforderlich sein, noch wird es

zu einem finanziellen Mehraufwand kommen.

 

Zu 5:

 

Auf Ebene der Europäischen Union werden die den Konsumentenschutz betreffen -

den Interessen gemäß der innerstaatlichen Kompetenzverteilung wahrgenommen

werden, wobei die Mitvertretung von Verbraucherschutz - Anliegen gemäß den

Schwerpunkten der einzelnen Ministerräte möglich ist.

Zu 6:

 

Die Verbesserung des Zugangs zum Recht nicht nur für Verbraucher, sondern auch

für alle EU - Bürger ist ein Grundanliegen des Wiener Aktionsplans und des Rates

von Tampere. Oftmals steht einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung oder Rechts -

verteidigung seitens der Verbraucher ein Informationsdefizit oder die mangelhafte

Artikulierung der anspruchswesentlichen Behauptungen entgegen. Das Bundesmini -

sterium für Justiz unterstützt daher die Bemühungen der Europäischen Kommission

um eine bessere Information über die Möglichkeiten und Chancen der Rechtsdurch -

setzung für die Bürger und die erleichterte Geltendmachung von Ansprüchen mit

Hilfe von Formularen und alternativer (außergerichtlicher) Streitbeilegungsformen

ebenso wie die Schaffung von Mindeststandards für die Verfahrenshilfe in der euro -

päischen Union.

 

Zu 7:

 

Der Vertrag von Amsterdam hat im Bereich des Verbraucherschutzes insoweit eine

wesentliche Neuerung gebracht, als verbraucherpolitische Anliegen auf europäi -

scher Ebene auch in anderen Politikbereichen besonders zu berücksichtigen sind.

Es wird Aufgabe der österreichischen Verbraucherschutzpolitik sein, dazu beizutra -

gen, dass dieser vom Vertrag vorgegebene Ansatz auch auf nationaler Ebene wei -

ter verfolgt wird. In diesem Sinn wird den verbraucherpolitischen Agenden in Hin -

kunft ein besonderer Stellenwert zukommen. Das betrifft nicht nur die bisher in die

Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallenden Angelegenheiten, son -

dern auch und vielmehr andere „Politikbereiche“, in denen die Bundesregierung da -

nach trachten wird, die rechtliche und wirtschaftliche Position effizient zu schützen

und nachhaltig zu stärken.

 

Entsprechend der Kompetenzverteilung nach dem novellierten Bundesministerien -

gesetz wird es also sowohl auf internationaler, europäischer wie auch innerstaatli -

cher Ebene die vornehmliche Aufgabe des Bundesministers für Justiz sein, die Inte -

grierung verbraucherpolitischer Aspekte in den verschiedenen "Politikbereichen“

durchzusetzen.