436/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Anna Huber und Genossen haben an mich eine
schriftliche Anfrage betreffend „Kompetenzneuverteilung im Bereich Konsumenten -
schutz“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Durch die Bundesministeriengesetz - Novelle 2000, BGBl. I Nr.16/2000, wurden die
Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Justiz um die Angelegenheiten der
Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes und der Koordination
der Konsumentenpolitik erweitert und so mit der Kompetenz des Justizressorts in
den Angelegenheiten des Zivilrechts zusammengeführt.
Wenn im einzelnen im Rahmen der Wahrnehmung von diesen Angelegenheiten
auch der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Gene -
rationen betroffen ist, werden die bewährten Mechanismen der interministeriellen
Koordinierung gemäß § 5 Bundesministeriengesetz zur Anwendung kommen. Dazu
wird weder zusätzliches Personal zur Koordinierung erforderlich sein, noch wird es
zu einem finanziellen Mehraufwand kommen.
Zu 5:
Auf Ebene der Europäischen Union werden die den Konsumentenschutz betreffen -
den Interessen gemäß der innerstaatlichen Kompetenzverteilung wahrgenommen
werden, wobei die Mitvertretung von Verbraucherschutz - Anliegen gemäß den
Schwerpunkten der einzelnen Ministerräte
möglich ist.
Zu 6:
Die Verbesserung des Zugangs zum Recht nicht nur für Verbraucher, sondern auch
für alle EU - Bürger ist ein Grundanliegen des Wiener Aktionsplans und des Rates
von Tampere. Oftmals steht einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung oder Rechts -
verteidigung seitens der Verbraucher ein Informationsdefizit oder die mangelhafte
Artikulierung der anspruchswesentlichen Behauptungen entgegen. Das Bundesmini -
sterium für Justiz unterstützt daher die Bemühungen der Europäischen Kommission
um eine bessere Information über die Möglichkeiten und Chancen der Rechtsdurch -
setzung für die Bürger und die erleichterte Geltendmachung von Ansprüchen mit
Hilfe von Formularen und alternativer (außergerichtlicher) Streitbeilegungsformen
ebenso wie die Schaffung von Mindeststandards für die Verfahrenshilfe in der euro -
päischen Union.
Zu 7:
Der Vertrag von Amsterdam hat im Bereich des Verbraucherschutzes insoweit eine
wesentliche Neuerung gebracht, als verbraucherpolitische Anliegen auf europäi -
scher Ebene auch in anderen Politikbereichen besonders zu berücksichtigen sind.
Es wird Aufgabe der österreichischen Verbraucherschutzpolitik sein, dazu beizutra -
gen, dass dieser vom Vertrag vorgegebene Ansatz auch auf nationaler Ebene wei -
ter verfolgt wird. In diesem Sinn wird den verbraucherpolitischen Agenden in Hin -
kunft ein besonderer Stellenwert zukommen. Das betrifft nicht nur die bisher in die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallenden Angelegenheiten, son -
dern auch und vielmehr andere „Politikbereiche“, in denen die Bundesregierung da -
nach trachten wird, die rechtliche und wirtschaftliche Position effizient zu schützen
und nachhaltig zu stärken.
Entsprechend der Kompetenzverteilung nach dem novellierten Bundesministerien -
gesetz wird es also sowohl auf internationaler, europäischer wie auch innerstaatli -
cher Ebene die vornehmliche Aufgabe des Bundesministers für Justiz sein, die Inte -
grierung verbraucherpolitischer Aspekte in den verschiedenen "Politikbereichen“
durchzusetzen.