4360/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.11.2002
Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Petrovic,
Brosz, Kolleginnen und Kollegen
vom 20. September 2002, Nr. 4411/J, betreffend Gefährdung des
Pfenningbaches und Sier-
ningbaches sowie der Fischzuchtanlage Stixenstein durch die Firma Rigips Puch-
berg/Schneeberg, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Eingangs darf festgehalten werden, dass das
wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die
Abänderung der bestehenden Fischteichanlage u.a. in die
verfahrensgegenständliche Fisch-
zuchtanlage noch nicht abgeschlossen werden konnte, da noch ergänzende
Projektsunterla-
gen beigebracht werden. Es konnten daher auch noch keine Auflagen
(Betriebsvorschriften),
z.B. für den Fall eines Hochwassers am Sierningbach, vorgeschrieben werden.
Inhaber
des bestehenden und nunmehr abzuändernden Wasserrechtes ist die Gemeinde
Wien. Am selben Standort wird seit Jahrzehnten im Rahmen dieser Teichgruppen
eine her-
kömmliche Fischteichanlage betrieben, die an eine dritte Person verpachtet
ist. Der Pächter
dieses Teiches am gleichen Standort hat bis dato bei der
Wasserrechtsbehörde keine Be-
schwerde wegen der Wasserqualität erhoben. Seitens der Gemeinde Wien, als
Wasserbe-
rechtigte für die Fischteichanlage und als Fischereiberechtigte am Pfenning-
und Sierning-
bach, wurden bis zur Verhandlung bzw. Besprechung 2001 keinerlei Beschwerden
einge-
bracht und auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für die Firma
Rigips Austria
GesmbH keine Einwände gegen den Wasserrechtsbescheid erhoben. Die Gemeinde
Wien
war zu den
Verhandlungen geladen, Vertreter waren anwesend und wurde auch der Ge-
nehmigungsbescheid nachweislich zugestellt. Der Ansicht, dass das
Gewässerregime am
Pfenning- und Sierningbach als verödet anzusehen ist, kann nicht gefolgt
werden.
Zu den Fragen 1 bis 4:
Auf
Grund von schlüssigen Gutachten des technischen Amtssachverständigen
und mangels
weiterer Vorbringen wurde der Fa. Rigips die wasserrechtliche Bewilligung mit
Bescheid vom
30.10.1997 erteilt. Es wird darauf
hingewiesen, dass auf das Gewässerregime des Pfen-
ningbaches, des Schoberbaches und des Sierningbaches in Puchberg am Schneeberg
im
Hinblick auf die geologischen Gegebenheiten und auf Grund des gipshaltigen
Bodenmateri-
als natürliche Einwirkungen gegeben sind.
Bis zu den Vorfällen in den Jahren 2001 und 2002
hat es hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Wasserqualität
keinerlei Beanstandungen ge-
geben. Auch für andere Anlagen dieses Bergbaues liegen wasserrechtliche
Bewilligungen
aus früheren Jahrzehnten vor.
Zu Frage 6:
Der
Aussage, wonach die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen Beweismittel
unterdrückt
habe, kann nicht gefolgt werden. Die ersten Proben im Jahre 2001 wurden von der
Bezirks-
hauptmannschaft Neunkirchen, der technischen
Gewässeraufsicht, analysiert. Die Überprü-
fung des gesamten Gewässerbereiches Pfenningbach - Sierningbach im Zuge
des Vorfalles
hat ergeben, dass keinerlei Verunreinigungen, kein Fischsterben und keine
Beeinträchtigung
der Gewässerökologie festzustellen war. Die Untersuchung hat eine
hohe Leitfähigkeit erge-
ben, was im gegenständlichen Fall auf einen erhöhten Sulfatgehalt des
Wassers schließen
lässt. Auf Grund der amtsbekannten Gerinnefakten hat die
Wasserrechtsbehörde entschie-
den, statt einer weiteren detaillierten chemischen Analyse, Maßnahmen zur
Stabilisierung
der Einleitungen aus dem Gipswerk und
Minimierung der Störfaktoren in die Wege zu leiten.
Es wurde daher kurzfristig eine Besprechung mit allen Parteien des Verfahrens
durchgeführt.
Einvernehmlich wurden die in der parlamentarischen Anfrage genannten
Maßnahmen fest-
gelegt. Diese Maßnahmen wurden im Wesentlichen erfüllt
(Überprüfung durch die techni-
sche Gewässeraufsicht). Die Behauptung, dass die Bezirkshauptmannschaft
Neunkirchen
Probenahmen per Weisung untersagt hätte, entspricht nicht den Tatsachen,
da am 14. Mai
2002 eine Probe durch einen Beamten des Gendarmeriepostens
Puchberg am Schneeberg
entnommen und durch das Labor
der NÖ Gewässeraufsicht analysiert wurde.
Zu den Fragen 5 und 7 bis 10:
Anlässlich einer wasserrechtlichen Verhandlung am
4.6.2002, die in Folge der Vorfälle im
Jahre 2002 durchgeführt
wurde, wurde ein Verfahren gemäß § 21 a WRG 1959 zwecks all-
fälliger Anpassung an den heutigen Stand der Technik eingeleitet. Auf
Grund der Stellung-
nahmen der Amtssachverständigen für Wasser und Chemie wurde die Firma
Rigips Austria
GesmbH verpflichtet, zusätzliche Wasserbeprobungen durchzuführen, um
abklären zu kön-
nen, ob und welche Anpassungsmaßnahmen vorzuschreiben sind. Diese
Untersuchungen
sind
derzeit im Gang.
Zu klären wird auch sein, ob und welche
Rückhalteeinrichtungen zusätzlich zu den beste-
henden herzustellen sind, damit die natürlichen Gipseinträge nicht in
hoher Konzentration bei
Starkregenereignissen in die Gerinne gelangen.
Abschließend wird festgehalten, dass die Firma Rigips
Austria GesmbH laufend durch die
technische Gewässeraufsicht überprüft wurde und wird, das
wasserrechtliche Bewilligungs-
verfahren noch nicht mit einem Überprüfungsbescheid (Abänderungen
von Gerinneverroh-
rungen auf Grund geologischer Gegebenheiten) abgeschlossen und ein Verfahren
gemäß
§ 21 a WRG 1959 zwecks Prüfung eines Anpassungserfordernisses
eingeleitet wurde.