4360/AB XXI.GP

Eingelangt am: 20.11.2002

Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Brosz, Kolleginnen und Kollegen
vom 20. September 2002, Nr. 4411/J, betreffend Gefährdung des Pfenningbaches und Sier-
ningbaches sowie der Fischzuchtanlage Stixenstein durch die Firma Rigips Puch-
berg/Schneeberg, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Eingangs darf festgehalten werden, dass das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die
Abänderung der bestehenden Fischteichanlage u.a. in die verfahrensgegenständliche Fisch-
zuchtanlage noch nicht abgeschlossen werden konnte, da noch ergänzende Projektsunterla-
gen beigebracht werden. Es konnten daher auch noch keine Auflagen (Betriebsvorschriften),
z.B. für den Fall eines Hochwassers am Sierningbach, vorgeschrieben werden.

 

Inhaber des bestehenden und nunmehr abzuändernden Wasserrechtes ist die Gemeinde
Wien. Am selben Standort wird seit Jahrzehnten im Rahmen dieser Teichgruppen eine her-
kömmliche Fischteichanlage betrieben, die an eine dritte Person verpachtet ist. Der Pächter
dieses Teiches am gleichen Standort hat bis dato bei der Wasserrechtsbehörde keine Be-
schwerde wegen der Wasserqualität erhoben. Seitens der Gemeinde Wien, als Wasserbe-
rechtigte für die Fischteichanlage und als Fischereiberechtigte am Pfenning- und Sierning-
bach, wurden bis zur Verhandlung bzw. Besprechung 2001 keinerlei Beschwerden einge-
bracht und auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für die Firma Rigips Austria
GesmbH keine Einwände gegen den Wasserrechtsbescheid erhoben. Die Gemeinde Wien


war zu den Verhandlungen geladen, Vertreter waren anwesend und wurde auch der Ge-
nehmigungsbescheid nachweislich zugestellt. Der Ansicht, dass das Gewässerregime am
Pfenning- und Sierningbach als verödet anzusehen ist, kann nicht gefolgt werden.

Zu den Fragen 1 bis 4:

Auf Grund von schlüssigen Gutachten des technischen Amtssachverständigen und mangels
weiterer Vorbringen wurde der Fa. Rigips die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid vom
30.10.1997 erteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass auf das Gewässerregime des Pfen-
ningbaches, des Schoberbaches und des Sierningbaches in Puchberg am Schneeberg im
Hinblick auf die geologischen Gegebenheiten und auf Grund des gipshaltigen Bodenmateri-
als natürliche Einwirkungen gegeben sind. Bis zu den Vorfällen in den Jahren 2001 und 2002
hat es hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Wasserqualität keinerlei Beanstandungen ge-
geben. Auch für andere Anlagen dieses Bergbaues liegen wasserrechtliche Bewilligungen
aus früheren Jahrzehnten vor.

Zu Frage 6:

Der Aussage, wonach die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen Beweismittel unterdrückt
habe, kann nicht gefolgt werden. Die ersten Proben im Jahre 2001 wurden von der Bezirks-
hauptmannschaft Neunkirchen, der technischen Gewässeraufsicht, analysiert. Die Überprü-
fung des gesamten Gewässerbereiches Pfenningbach - Sierningbach im Zuge des Vorfalles
hat ergeben, dass keinerlei Verunreinigungen, kein Fischsterben und keine Beeinträchtigung
der Gewässerökologie festzustellen war. Die Untersuchung hat eine hohe Leitfähigkeit erge-
ben, was im gegenständlichen Fall auf einen erhöhten Sulfatgehalt des Wassers schließen
lässt. Auf Grund der amtsbekannten Gerinnefakten hat die Wasserrechtsbehörde entschie-
den, statt einer weiteren detaillierten chemischen Analyse, Maßnahmen zur Stabilisierung
der Einleitungen aus dem Gipswerk und Minimierung der Störfaktoren in die Wege zu leiten.
Es wurde daher kurzfristig eine Besprechung mit allen Parteien des Verfahrens durchgeführt.
Einvernehmlich wurden die in der parlamentarischen Anfrage genannten Maßnahmen fest-
gelegt. Diese Maßnahmen wurden im Wesentlichen erfüllt (Überprüfung durch die techni-
sche Gewässeraufsicht). Die Behauptung, dass die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
Probenahmen per Weisung untersagt hätte, entspricht nicht den Tatsachen, da am 14. Mai


2002 eine Probe durch einen Beamten des Gendarmeriepostens Puchberg am Schneeberg
entnommen und durch das Labor der NÖ Gewässeraufsicht analysiert wurde.

Zu den Fragen 5 und 7 bis 10:

Anlässlich einer wasserrechtlichen Verhandlung am 4.6.2002, die in Folge der Vorfälle im
Jahre 2002 durchgeführt wurde, wurde ein Verfahren gemäß § 21 a WRG 1959 zwecks all-
fälliger Anpassung an den heutigen Stand der Technik eingeleitet. Auf Grund der Stellung-
nahmen der Amtssachverständigen für Wasser und Chemie wurde die Firma Rigips Austria
GesmbH verpflichtet, zusätzliche Wasserbeprobungen durchzuführen, um abklären zu kön-
nen, ob und welche Anpassungsmaßnahmen vorzuschreiben sind. Diese Untersuchungen
sind derzeit im Gang.

Zu klären wird auch sein, ob und welche Rückhalteeinrichtungen zusätzlich zu den beste-
henden herzustellen sind, damit die natürlichen Gipseinträge nicht in hoher Konzentration bei
Starkregenereignissen in die Gerinne gelangen.

Abschließend wird festgehalten, dass die Firma Rigips Austria GesmbH laufend durch die
technische Gewässeraufsicht überprüft wurde und wird, das wasserrechtliche Bewilligungs-
verfahren noch nicht mit einem Überprüfungsbescheid (Abänderungen von Gerinneverroh-
rungen auf Grund geologischer Gegebenheiten) abgeschlossen und ein Verfahren gemäß
§ 21 a WRG 1959 zwecks Prüfung eines Anpassungserfordernisses eingeleitet wurde.