4366/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.11.2002

Bundeskanzler:

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am
19. September 2002 unter der Nr. 4349/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend MenschenrechtskoordinatorIn im Bundeskanzleramt gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Einsetzung von MenschenrechtskoordinatorInnen in den Bundesministerien er-
folgte im Zusammenhang mit den menschenrechtlichen Aktivitäten im Rahmen des
UN-Menschenrechtsjahres 1998. Aus Anlaß des 50. Jahrestages der allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen wurde am 10. Dezember 1997
ein Nationalkomitee zur Koordinierung der nationalen Aktivitäten gegründet. Diesem
gehörten neben den Bundesministerien, den politischen Parteien und den
Sozialpartnern auch Vertreterinnen der mit Menschenrechten befaßten NGOs an. Die
in diesem Komitee vertretenen NGOs haben der Bundesregierung einen
Forderungskatalog vorgelegt. Eines der Hauptanliegen im Rahmen der nationalen
Arbeitsgruppe war die Nominierung von KoordinatorInnen für Menschenrechtsfragen
in den Bundesministerien und den Ämtern der Landesregierungen. Diese Initiative
konnte unter Mitwirkung aller beteiligten Stellen verwirklicht werden; alle
Bundesministerien und Ämter der Landesregierungen haben für ihren Bereich auf der
Grundlage der jeweiligen Organisationskompetenz KoordinatorInnen nominiert.

Um diesen neu eingerichteten Koordinationsstellen ein gemeinsames Profil zu geben
und damit die Grundlage für eine erfolgreiche Aufgabenerfüllung zu schaffen, wurde
mit Ministerratsbeschluß vom 20. Juli 1999 ein Aufgabenkatalog festgelegt. Es handelt
sich bei diesem Katalog um ein einheitliches Modell, wobei die Aufgaben in den ein-
zelnen Bundesministerien sowohl nach den ihnen jeweils zukommenden Zuständig-
keiten als auch entsprechend den jeweils verfügbaren Mitteln wahrzunehmen sind.
Die maßgeblichen Passagen im Ministerratsbeschluß lauten wie folgt:


“Aufgaben der MenschenrechtskoordinatorInnen

1. Informations-, Dokumentations- und Koordinierungsstelle für Menschenrechts-
fragen; Einbindung in die Behandlung nationaler und internationaler Menschen-
rechtsfragen; jeweils in den Bundesministerien;

2. Beobachtung langfristiger ressort-/amtsrelevanter menschenrechtlicher Entwick-
lungen;

3. Thematisierung und Sensibilisierung für Menschenrechtsfragen;
Erarbeitung von thematischen Schwerpunkten;

4. Unterstützende Maßnahmen für

- die eigene Organisationseinheit (z.B: Schulungen; Seminare);

- die Politik;

- die Beratung in Menschenrechtsfragen;

5. Zusammenarbeit in Menschenrechtsfragen mit anderen Bundesministerien/Ämtern
der Landesregierung, Netzwerkaktivitäten;

6. Kontaktstelle für NGOs und sonstige Einrichtungen der Zivilgesellschaft in Men-
schenrechtsfragen;

7. Mitwirkung bei der Förderung von Projekten von bzw. mit NGOs;

8. Mitwirkung bei der Erstellung von menschenrechtsrelevanten Staatenberichten."

Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß die MenschenrechtskoordinatorIn-
nen sowohl Aufgaben innerhalb der Dienststelle wahrzunehmen haben als auch als
Kontaktstelle nach außen dienen.

Zu den Fragen 2, 3, 5 und 6:

Bereits in der Parlamentarischen Anfrage Nr. 3352/J betreffend Menschenrechtskoor-
dinatorInnen in den Bundesministerien wurde an mich die Frage gerichtet, wie die Ar-
beit der KoordinatorIn in der Praxis aussieht. Dabei habe ich darauf hingewiesen, daß
für den Bereich des Bundeskanzleramtes die nach der Geschäftseinteilung für Fragen
der Menschenrechte zuständige Abteilungsleiterin im Verfassungsdienst als Men-
schenrechtskoordinatorin eingesetzt ist (Abteilung V/A/5). Diese Abteilung ist auch zu-
ständig, an der Vorbereitung von Akten der Rechtssetzung vom Standpunkt des Ver-
fassungsrechts aus dem Bereich des Bundeskanzleramtes (mit Ausnahme des Ver-
waltungsbereiches Kunst) mitzuwirken. Damit ist gewährleistet, daß die Menschen-
rechtskoordinatorin des Bundeskanzleramtes bei nationalen und internationalen Men-
schenrechtsfragen aus dem Bereich des Bundeskanzleramtes eingebunden ist. Durch
die dargestellte organisatorische Verflechtung der bereits im Rahmen der Geschäfts-
einteilung verankerten Zuständigkeit für Angelegenheiten der Menschenrechte und
der Tätigkeit der Menschenrechtskoordination ist gewährleistet, daß die Menschen-
rechtskoordinatorin die erforderlichen Informationen erhält und damit die Informations,
Dokumentations- und Koordinationsaufgaben, die Einbindung in die Behandlung na-
tionaler und internationaler Menschenrechtsfragen, die Beratung bei menschenrechts-


relevanten Fragestellungen, die Zusammenarbeit in Menschenrechtsfragen mit ande-
ren Stellen und die maßgebliche Mitwirkung bei der Erstellung von menschenrechts-
relevanten Staatsberichten in zufriedenstellender Weise wahrnehmen kann.

Bei dieser Tätigkeit ist selbstverständlich auch der erforderliche Kontakt mit anderen
Bundesministerien, mit anderen österreichischen Behörden, internationalen Organisa-
tionen und Behörden anderer Staaten gewährleistet, soferne es sich dabei nicht um
Angelegenheiten handelt, die nach der Kompetenzverteilung des Bundesministerien-
gesetzes 1986 vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und damit
vom Menschenrechtskoordinator dieses Ressorts wahrzunehmen sind.

Zu Frage 4:

Eine formelle Stellvertretung wurde bislang nicht eingesetzt. Durch die organisatori-
sche Verflechtung mit den Aufgaben der Abteilung ist jedoch gewährleistet, daß sämt-
liche Aufgaben, die im Rahmen der Menschenrechtskoordination erforderlich sind,
auch von der zuständigen Stellvertreterin wahrgenommen werden können.